Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Aktuelle Rechtsprechung

    Verwaltungsgericht Münster: Die Werbung mit Festpreisen für das Bleaching ist zulässig

    | Das Verwaltungsgericht Münster hat am 09.05.2018 (Az. 18 K 4423/17.T) entschieden, dass ein Zahnarzt mit Festpreisen für Bleaching-Behandlungen in seiner Praxis werben durfte. |

     

    Der Sachverhalt

    Ein Zahnarzt aus Münster wehrte sich vor dem Berufsgericht für Heilberufe gegen eine ihm von der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe wegen einem Verstoß gegen Berufspflichten erteilte Rüge mit einem Ordnungsgeld in Höhe von 500 Euro. Die Zahnärztekammer warf dem Zahnarzt vor, auf der Internet-Seite seiner Praxis damit zu werben, dass er eine Zahnaufhellung zu Preisen ab 129 Euro bzw. ‒ je nach gewünschtem Leistungspaket ‒ ab 179 Euro, ab 199 Euro sowie ab 349 Euro anbiete.

     

    Die Argumente der Zahnärztekammer

    Zur Begründung führt die Kammer im Wesentlichen an: Die Werbung mit Festpreisen sei berufsrechtlich unzulässig. Hierdurch drohe ein Preiskampf zulasten der Patienten. Es bestehe die Gefahr eines Qualitätsverlusts bei Behandlungsleistungen, indem aufgrund des festgelegten geringen Preises Behandlungen verkürzt erfolgten.

     

    Außerdem bestehe ‒ so die Kammer ‒ die Gefahr von Quersubventionierungen: Diejenigen Patienten, bei denen eine vergleichsweise einfach durchzuführende Behandlung vorzunehmen sei, könnten diejenigen Patienten „subventionieren“, bei denen aufgrund bestimmter Umstände eine aufwendige Behandlung nötig sei.

     

    Darüber hinaus mache es das Festlegen eines nach unten begrenzten Preises unmöglich, die Forderung der GOZ einzuhalten, dass die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwands der einzelnen Leistung zu bestimmen sind.

     

    Die Zahnärztekammer meinte außerdem, die Werbung sei anpreisend. Weil der Zahnarzt die Preise für das Bleaching auch optisch in den Vordergrund stellte, suggeriert er nach Ansicht der Kammer den Patienten, dass es sich hierbei um besonders günstige Leistungen handelt.

     

    Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts

    Das Verwaltungsgericht Münster gab in seinem Urteil dem Zahnarzt Recht. Sowohl die Rüge als auch das Bußgeld wurden aufgehoben. Das Gericht meinte, dass die Art der Werbung nicht zu beanstanden sei. Der Zahnarzt wiederum sah sich in seiner Einschätzung bestätigt, dass sich die Patienten in der Werbung an Preisangaben orientieren wollen, und will daher auch weiterhin so werben.

    Quelle: Ausgabe 06 / 2018 | Seite 1 | ID 45312091