Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Arzthaftung

    Neuanfertigung nach Planungsfehler ‒ der Zahnarzt haftet!

    | Ist eine prothetische Versorgung so fehlerhaft geplant, dass der Zahnersatz anschließend bricht, reicht eine Nachbesserung i. d. R. nicht mehr aus. Der Schaden kann nur durch eine Neuanfertigung behoben werden. In diesem Fall haben Patienten gegenüber dem Zahnarzt einen Anspruch auf Schadenersatz (Oberlandesgericht [OLG] Köln, Urteil vom 08.06.2018, Az. 5 U 174/17). |

     

    Geklagt hatte eine Patientin gegen ihren ehemaligen Zahnarzt. Dieser hatte eine prothetische Versorgung fehlerhaft geplant, sodass sie ein Jahr nach der Eingliederung brach. Das Gericht sprach der Patientin Schadenersatz zu. Ursache des Schadens sei ein Planungsfehler des Zahnarztes. Der Schaden habe nur durch eine Neuanfertigung, nicht durch Nachbesserungen (PA 11/2018, Seite 1) behoben werden können. Daher spiele es auch keine Rolle, dass ein anderer Zahnarzt den neuen Zahnersatz angefertigt habe.

    Quelle: Ausgabe 01 / 2019 | Seite 1 | ID 45641014