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  • · Nachricht · Außergewöhnliche Belastung

    Vorauszahlung von Zahnbehandlungskosten: Voll anzuerkennen?

    | Die Vorauszahlung der Kosten einer Zahnbehandlung, die sich über Jahre erstreckt, ist als außergewöhnliche Belastung im Jahr der Zahlung abziehbar, wenn die Vorauszahlung wirtschaftlich sinnvoll ist. Das hat das Finanzgericht München klargestellt. Wirtschaftlich vernünftig ist sie, wenn sich das genaue Ausmaß der Behandlung noch nicht mit Sicherheit absehen lässt und dem Steuerzahler durch die Vorauszahlung eines Festpreises das Risiko genommen wird, dass die Behandlungskosten höher werden als geplant. |

     

    Unter Anwendung dieser Kriterien hielt das Finanzgericht im konkreten Fall die Vorauszahlung für einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten. Denn der als „Festpreis“ vereinbarte Eigenanteil für eine umfangreiche Zahnsanierung in Höhe von 45.000 Euro stand unter der Bedingung, dass sich der zum Zahlungszeitpunkt vorliegende Befund auch bewahrheitet. Im anderen Fall wäre der Festpreis hinfällig. Damit stellte der „Festpreis“ nach Auffassung des Finanzgerichts aber nur einen Kostenvoranschlag dar. Folglich erkannte das Finanzgericht nur den Teil der Vorauszahlung als außergewöhnliche Belastung an, der auf die im Zahlungsjahr anfallenden Behandlungen entfiel. Der Progressionsvorteil, der durch die Vorauszahlung erreicht werden sollte, entfiel dadurch (Finanzgericht München, Urteil vom 12. Mai 2014, Az. 7 K 3486/11; Abruf-Nr. 142696).

     

    Quelle: WISO SteuerBrief

    Quelle: ID 42953291