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  • · Fachbeitrag · Außervertragliche Leistungen

    Mehrkostenvereinbarung bei Füllungen - die Unterschrift muss sein, aber was noch?

    von Anja Mehling, Syndikusanwältin, FAin für Medizinrecht, Health AG, Hamburg

    | § 28 Abs. 2 S. 4 SGB V regelt lediglich, dass über Mehrkosten bei aufwendigeren, außerhalb des Leistungskatalogs zu erbringenden Füllungen eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Zahnarzt und dem Versicherten vor Beginn der Behandlung zu treffen ist. Wiederkehrend kommen aber Fragen auf - z. B. worüber genau der Patient aufgeklärt werden muss und was Inhalte einer Mehrkostenvereinbarung sind. |

    Der aktuelle Fall

    Im Zuge einer Kontrolluntersuchung stellte der behandelnde Zahnarzt bei dem Patienten fest, dass die Zähne 17, 27 und 37 kariös sind, und riet zur Versorgung der Zähne mit höherwertigen Kunststofffüllungen. Der Patient wurde über die Füllungstherapie und die voraussichtlich anfallenden Kosten informiert. Am Tag der Versorgung unterzeichnete er vor Behandlungsbeginn eine Vereinbarung, die folgende Mehrkosten enthielt:

     

    Datum
    Gebiet
    Leistungsbeschreibung
    Mehrkosten (ca. in Euro)

    09.06.16

    17, 27, 37

    DE-Kons

    419,22