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  • · Fachbeitrag · Behandlungsdokumentation

    Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten in der Zahnmedizin

    von RAin Doris Mücke, Bad Homburg

    | Die Dokumentationspflicht dient als Gedächtnisstütze des Behandlers, aber auch der Behandlung des Patienten und dessen Sicherheit. Sie ist medizinisch begründet und soll eine sachgerechte und fehlerfreie Behandlung des Patienten gewährleisten, gerade auch bei heute sehr verbreiteten arbeitsteiligen Behandlungen. Eng verbunden mit der Dokumentationspflicht ist die Aufbewahrungspflicht. Die PA-Redaktion hat in den letzten Monaten wiederholt Leseranfragen zu diesem Thema erhalten. Dieser Beitrag fasst das Wesentliche aus den Antworten zusammen. |

    Pflichten laut Patientenrechtegesetz

    Zahnärzte sind nach den jeweiligen Berufsordnungen und für den vertragszahnärztlichen Bereich nach dem neuen Bundesmantelvertrag-Zahnärzte (BMV-Z) zur ordnungsgemäßen Dokumentation verpflichtet. Die Dokumentationspflicht ist seit Februar 2013 auch in § 630f Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) des Patientenrechtegesetzes geregelt. Danach ist der Behandelnde verpflichtet, eine Patientenakte in Papierform zu führen, in der er sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ereignisse aufzeichnet, insbesondere die

     

    • Anamnese,