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  • · Nachricht · Berufsrecht

    Bewertungen auf Facebook-Seite einer Praxis dürfen nicht beleidigend sein

    von Rechtsanwältin und Fachanwältin für MedR, Wirtschaftsmediatorin Dr. Mareike Piltz, HFBP Rechtsanwälte, Hannover, www.hfbp.de 

    | Eine Facebook-Bewertung, in der ein Zahnarzt als „größter Pfuscher, der mich jemals behandelt hat“ bezeichnet wird, ist beleidigend. Dagegen steht dem Bewerteten ein Unterlassungs- bzw. Beseitigungsanspruch zu. Das hat das Amtsgericht Frankfurt mit Beschluss vom 28. April 2015 entschieden (Az. 32 C 1922/15 (41), Abruf-Nr. 144618 unter pa.iww.de ). |

    Der Fall

    Ein Patient hatte einen Zahnarzt mit starken Zahnschmerzen konsultiert. Im Rahmen der Untersuchung stellte der Zahnarzt vier kariöse Zähne fest, von denen zwei nach Dokumentation des Vorbehandlers bereits seit über einem Jahr kariös und behandlungsbedürftig waren. Nachdem der Zahnarzt die Karies mit dem Ziel entfernt hatte, die Voraussetzung für die Heilung einer reversiblen Entzündung zu schaffen, bekam der Patient im Nachgang der Behandlung Schmerzen. Folgetermine beim Zahnarzt nahm er nicht mehr wahr.

     

    Neun Monate später nahm der Patient auf der Facebook-Seite der Praxis des Zahnarztes eine Bewertung vor. In dieser teilte er unter dem Bewertungsmaßstab „ein Stern“ mit: „Ich habe mich gefühlt, wie beim größten Pfuscher, der mich jemals behandelt hat.“ Der Zahnarzt ließ den Patienten anwaltlich auffordern, die Bewertung so abzuändern, dass er nicht diffamiert würde und forderte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung. Nachdem der Patient dieser Forderung nicht nachkam, stellte der Zahnarzt einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit der Anordnung, dass der Patient seine Bewertung zu löschen habe.

    Die Entscheidung

    Das Gericht entschied zugunsten des Zahnarztes: Die Bewertung des Patienten auf Facebook stelle eine Verunglimpfung des Zahnarztes dar. Die Bezeichnung als „größter Pfuscher, der mich jemals behandelt hat“, könne nur beleidigend verstanden werden. Der Patient möchte mit seiner Aussage vermitteln, dass der Zahnarzt inkompetent sei. Durch die Nutzung des Begriffes „Pfuscher“ greife er den Zahnarzt persönlich an und setzt ihn in seiner Würde herab. Mit einer Meinungsäußerung habe dies nichts mehr zu tun.

     

    FAZIT | Da ein Löschen der Bewertung durch den Zahnarzt selbst als Seitenbetreiber auf Facebook technisch nicht möglich ist und im Zeitalter des Internets sich Geschäftspartner und Patienten immer häufiger ein Bild über eine (Zahn-)Arztpraxis im Internet machen, indem sie Erfahrungen anderer lesen, drohte eine negative Beeinflussung von anderen Patienten durch diese beleidigende Aussage. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war daher begründet.

    Quelle: ID 43449661