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    Paragrafen der GOZ: formale Anforderungen an die abweichende Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2

    Bild: ©nmann77 - stock.adobe.com

    von Dental-Betriebswirtin Birgit Sayn, ZMV, sayn-rechenart.de

    | Die abweichende Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ ist oft die einzige Möglichkeit des Zahnarztes, ein angemessenes Honorar zu erzielen ( PA 09/2020, Seite 5 ). Die Vereinbarung unterliegt einer eindeutigen Formvorschrift. Abweichungen gefährden den Honoraranspruch des Zahnarztes. |

    Abschluss: Zeitpunkt und Rahmenbedingungen

    Bei Vereinbarungen nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ sind keine übersteigerten Anforderungen zu stellen, eine Preisverhandlung muss nicht erfolgen (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 25.10.2004, Az. 1 BvR 1437/02, Abruf-Nr. 042960; siehe auch PA 03/2020, Seite 2).

     

    Die abweichende Vereinbarung ist nach § 2 Abs. 2 S. 1 GOZ vor Erbringung der zahnärztlichen Leistung (nicht der Behandlung!) zu treffen. Daher ist sie auch noch während einer laufenden Behandlung möglich, wenn sie Leistungen betrifft, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht erbracht wurden (OLG Hamm, Urteil vom 06.02.2006, Az. 3 U 26/00, online unter dejure.org). Dies entspricht den Bestimmungen in § 5 GOZ, die generell von einem nachträglichen Leistungsbestimmungsrecht des Zahnarztes bzgl. der Gebührenhöhe ausgehen.