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  • · Nachricht · Haftungsrecht

    LG Kaiserslautern: Versicherung haftet nicht für Rückforderung des zahnärztlichen Honorars

    | Das Landgericht Kaiserslautern hat mit Urteil vom 21. Juni 2013 (Az. 3 O 693/12, Abruf-Nr. 140068) entschieden, dass im konkreten Fall die Berufshaftpflichtversicherung des Zahnarztes nicht für das von einem Patienten aufgrund einer angeblich nicht lege artis erfolgten Implantatbehandlung zurückgeforderte Zahnarzthonorar und die Kosten der Nachbehandlung bei einem anderen Zahnarzt aufkommen musste. |

     

    Das Gericht begründete seine Entscheidung wie folgt: Eine Haftpflichtversicherung dient nicht der Absicherung des Honoraranspruchs des Versicherungsnehmers (hier also des Zahnarztes), sondern dem Schutz vor Haftpflichtansprüchen. Die Rückerstattung bereits erbrachter Honorarzahlungen fällt damit grundsätzlich nicht in den Bereich der Haftpflichtversicherung. Aufgrund welcher genauen Umstände das Vertragsziel - in diesem Fall die erfolgreich durchgeführte Implantatbehandlung - zuvor nicht erreicht worden war, ob zum Beispiel wegen eines Behandlungsfehlers oder der Verletzung einer Aufklärungspflicht, ist im Rahmen der versicherungsrechtlichen Bewertung ohne Bedeutung.

     

    FAZIT |  Vielen Zahnärzten ist nicht bekannt, dass bei der Geltendmachung von Rückforderungen des Honorars durch Patienten ein Haftungsausschluss seitens der Haftpflichtversicherung besteht. Dies gilt auch für Nachbehandlungskosten bei einem anderen Behandler. Wenn diese Kosten im Gerichtsverfahren dem Streitwert zugerechnet werden, muss der betroffene Zahnarzt auch anteilig die Gerichtskosten übernehmen. Das muss ebenfalls berücksichtigt werden.

    Quelle: ID 42484935