· Fachbeitrag · Honoraranspruch
Tragen unbrauchbarer Versorgung über mehr als zwei Jahre bewirkt noch keinen Honoraranspruch
von Detlef Kerber, lennmed.de Rechtsanwälte, Bonn, Berlin, Baden-Baden
| Wenn ein Patient eine objektiv unbrauchbare zahnärztliche Versorgung über einen Zeitraum von etwa zwei Jahren und acht Monaten trägt, ist das nicht zwingend ein Ausdruck dafür, dass ein Interesse des Patienten an der Leistung des Zahnarztes besteht, der dann auch keinen Honoraranspruch hat (Oberlandesgericht [OLG] Köln, Urteil vom 03.02.2025, Az. I-5 U 84/24). |
Versorgung unbrauchbar, Patient zahlt nicht, Zahnarzt klagt
Streitig war das Honorar für eine prothetische Versorgung. Der Zahnarzt hatte diese im Jahre 2021 eingegliedert und hierfür Zahnarzthonorar in Höhe von 3.162,96 Euro geltend gemacht. Der Patient hatte den Zahnersatz zu keinem Zeitpunkt akzeptiert: Wegen fortbestehender Beschwerden hatte er die Behandlung abgebrochen. Zwei Monate später hatte er einen anderen Zahnarzt aufgesucht. Dieser hatte mit ihm die Behandlungsmaßnahmen besprochen und unter dem 13.04.2022 einen Heil- und Kostenplan erstellt.
Da der Patient nicht zahlte, klagte der zuerst behandelnde Zahnarzt. Im Zuge des Gerichtsverfahrens leitete der Patient kein selbstständiges Beweisverfahren ein und trug auch die objektiv unbrauchbare Versorgung weiter. Mit dem Auftrag für eine neue Versorgung wartete er bis zur Anhörung des Gerichtsgutachters am 10.04.2024. Die Vorinstanz (Landgericht Köln, Urteil vom 05.09.2024, Az. 3 O 241/22) verurteilte den Patienten zur Zahlung. Das OLG Köln sah das anders und wies die Zahlungsklage des Zahnarztes ab.
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