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  • · Fachbeitrag · Haftungsrecht

    OLG Oldenburg: Klage abgewiesen, weil Patientin keine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt hatte

    von Rechtsanwältin Doris Mücke, Bad Homburg

    | Bei der Anfertigung und Eingliederung von Zahnersatz stellt sich gleich zu Beginn die Frage, welches Vertragsrecht anzuwenden ist. Laut § 630b BGB sind auf das „Behandlungsverhältnis“ die Vorschriften über das Dienstverhältnis anzuwenden. Nach Dienstvertragsrecht schuldet der Zahnarzt keinen Behandlungserfolg, sondern nur eine Behandlung nach den Regeln der (zahn-)ärztlichen Kunst. Für eine fehlgeschlagene Behandlung trifft ihn ‒ soweit er nicht schuldhaft regelwidrig behandelt hat ‒ keine Haftung. |

     

    Herausnehmbare prothetische Arbeit: Es gilt Werkvertragsrecht

    Allerdings gibt es eine Ausnahme, die nicht immer klar abzugrenzen ist. Bei Anfertigung einer herausnehmbaren prothetischen Arbeit soll Werkvertragsrecht anwendbar sein, soweit es sich um die technische Ausführung bzw. Beschaffenheit der Prothese oder des Werkstücks handelt. Was heißt das?

     

    Selbst bei einer Voll-, Teil- oder Teleskopprothese kommen zahnärztliche Leistungen und die technische Anfertigung im Endprodukt zusammen. Liegt der Mangel aber ausschließlich in der technischen Beschaffenheit der Arbeit (wie fehlerhafte Materialverarbeitung, falsche bzw. ungeeignete Legierung), sind laut BGH-Urteil (09.12.1974, Az. VII ZR 182/73) die Gewährleistungsregeln des Werkvertragsrechts anzuwenden. Die auf eine zahnprothetische Behandlung gerichtete zahnärztliche Tätigkeit (z. B. Abdrucknahme, Einpassen, Einschleifen etc.) bleibt dagegen grundsätzlich Dienstvertrag.

     

    Werkvertrag: Der Patient muss dem Zahnarzt eine Frist setzen

    Anders als im Dienstvertragsrecht erfordert das Werkvertragsrecht eine Fristsetzung. Hat der Patient dies versäumt und den Zahnersatz anderweitig nachbessern oder neu anfertigen lassen, entfallen spätere Ansprüche gegen den Behandler. Der Patient ist nur dann nicht verpflichtet, eine Frist zu setzen, wenn der Zahnarzt die Nachbesserung ernsthaft und endgültig verweigert oder die Nacherfüllung fehlgeschlagen bzw. für den Patienten unzumutbar ist.

     

    Ob diese Ausnahme vorliegt, wird im Streitfall eher restriktiv beurteilt. Das Setzen einer angemessenen Frist kann bei Nichtbeachtung zum vollständigen Verlust der Gewährleitungsansprüche des Patienten führen. So war es z. B. in einem vom OLG Oldenburg am 17.05.2017 (Az. 5 U 114/15) entschiedenen Fall. Hier hatte die Patientin Ansprüche wegen Mängel an einer herausnehmbaren Prothese mit Transversalbügel geltend gemacht, jedoch keine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt. Dies führte zur Abweisung der Klage.

     

    FAZIT | Sofern ein Patient Ansprüche wegen einer mangelhaften herausnehmbaren Prothese geltend macht, sollte der Zahnarzt prüfen, ob die technische Beschaffenheit betroffen sein könnte. Ist dies der Fall, ist er durch die erforderliche Fristsetzung vor Ansprüchen des Patienten zunächst geschützt.

     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2017 | Seite 1 | ID 44958601