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  • · Honorarvereinbarung

    Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ: Individuelle Erörterung reicht für die Rechtswirksamkeit aus

    Bild: ©BillionPhotos.com - stock.adobe.com

    von RAin Doris Mücke, Bad Homburg, muecke-recht.de

    | Oft werden bei einer Honorarvereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ formularmäßige Schriftstücke verwendet. Solche Vereinbarungen sind trotz Überschreitung des GOZ-Gebührenrahmens wirksam, wenn der Zahnarzt das Honorar persönlich mit dem Patienten erörtert (Oberlandesgericht [OLG] Düsseldorf, Urteil vom 25.10.2019, Az. I-4U 70/17). Die Entscheidung ähnelt der Rechtsprechung des OLG Köln vom 14.01.2020 (Az. 9 U 39/19, PA 03/2020, Seite 2 ). |

     

    Sachverhalt

    Ein Patient hatte mit seinem Zahnarzt für sich und seine Ehefrau Honorarvereinbarungen nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ geschlossen. Die vereinbarten Gebühren lagen oberhalb des 3,5-fachen Steigerungssatzes. Daher verweigerte die private Krankenversicherung (PKV) die Erstattung. Begründung: Die Honorarvereinbarungen seien unwirksam, da sie nicht individuell erstellt seien und der Zahnarzt sein Honorar nicht zur Disposition gestellt habe. Zudem habe der Zahnarzt unangemessen hohe Steigerungssätze berechnet. Der Patient verklagte seine PKV und bekam vor dem OLG Düsseldorf in zweiter Instanz Recht.

     

    Entscheidungsgründe

    Das Gericht stellte fest, dass die Honorarvereinbarung zwischen Zahnarzt und Patient (bzw. dessen Ehefrau) jeweils persönlich erörtert und damit rechtswirksam getroffen worden sei. Wenn die zahnärztliche Leistung mit besonders hohem Aufwand verbunden sei, müsse der Zahnarzt den § 2 GOZ anwenden können, um eine angemessene Vergütung zu erzielen. Überschreitungen des GOZ-Gebührenrahmens seien per schriftlicher Individualabrede zu vereinbaren. Dabei reiche es jedoch aus, wenn der Zahnarzt das abweichend vom Gebührenrahmen des § 5 GOZ veranschlagte Honorar individuell und persönlich mit dem Patienten erörtere. Denn sein von der Berufsausübungsfreiheit umfasstes Preisbestimmungsrecht würde faktisch ausgehöhlt, wenn die Verwendung vorformulierter Schriftstücke, in die einzelne individuell vereinbarte Gebührenpositionen eingetragen werden, nur erlaubt wäre, wenn um die veranschlagten Gebührensätze gefeilscht würde. Das Gericht verwies insoweit auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 25.10.2004, Az. 1 BvR 1437/02.

     

    Auch dass der Zahnarzt bzgl. der Höhe seiner Steigerungssätze nicht verhandlungsbereit sei, schließe eine Individualabrede nicht aus. Diese liege vielmehr bereits dann vor, wenn die Gebührenabrede im Hinblick auf eine konkret geplante Behandlung nach individueller Besprechung der Parteien getroffen werde. Eine solche sei grundsätzlich geeignet, der für eine Vielzahl von Behandlungsfällen vorgesehenen Vertragsbestimmung ihre Allgemeinheit zu nehmen und diese zu individualisieren.

     

    MERKE | Im vor dem OLG Düsseldorf entschiedenen Fall waren zudem einige Gebührenpositionen strittig. Über diese informiert ein Folgebeitrag in PA.

     
    Quelle: Ausgabe 06 / 2020 | Seite 2 | ID 46495990