· Fachbeitrag · Kostenerstattung
Abtretungsverbot zwischen Zahnarzt und Patient bietet Schutz vor Rückforderungen der PKVen
von Rechtsanwältin Doris Mücke, Bad Homburg
| In jüngster Zeit häuft sich wieder die Praxis einzelner privater Krankenversicherer (PKVen), Ansprüche auf Honorarrückforderung gegenüber Zahnarztpraxen oder Abrechnungsstellen geltend zu machen. Gestützt werden sie auf Abtretungsvereinbarungen mit den Privatversicherten, wenn die Versicherung Kostenerstattung zum Beispiel für streitige Gebührenziffern geleistet hat. Diese Vorgehensweise wird häufig bei analog berechneten Positionen praktiziert, insbesondere bei Wurzelkanalbehandlungen. |
Die Strategie der Krankenversicherer
Um Urteile für ihre Rechtsauffassungen zur angeblichen Nichtberechenbarkeit streitiger Gebührenpositionen zu sammeln, machen PKVen die vermeintlichen Rückforderungsansprüche auch bei geringen Beträgen gerichtlich geltend. Die Rechtsstreitigkeiten werden dann in der Regel vor den Amtsgerichten geführt. Die Versicherer sind argumentativ gut ausgestattet und versuchen, die Amtsgerichte mit umfangreicher Argumentation zu überzeugen und für sie günstige Urteile zu erlangen und zu verbreiten. Auf der Gegenseite steht die Zahnarztpraxis oder Abrechnungsstelle. Diese werden mit unwirtschaftlichen Klageverfahren überzogen, in denen in der Regel anwaltliche Vertretung notwendig ist. Der Erfolg hängt maßgeblich von der Kompetenz des Rechtsanwalts ab, der aber in der Regel nicht in der Lage ist, einen Rechtsstreit wegen der gering bemessenen streitwertabhängigen Vergütung zu den gesetzlichen Gebühren kostendeckend zu führen, will er sich der Sache ausreichend widmen.
Wie kann die Zahnarztpraxis darauf reagieren?
Angesichts dieses Missstandes stellt sich die Frage, wie die für die Zahnarztpraxis untragbare Situation möglichst vermieden werden kann. Die einzig hilfreiche Möglichkeit besteht darin, mit dem Patienten ein Abtretungsverbot zu vereinbaren. Die Praxis kann eine Vereinbarung dahingehend treffen, dass Forderungsabtretungen durch den Patienten an Dritte nicht erfolgen dürfen. Die Möglichkeit eines solchen Abtretungsverbots ist in § 399 BGB ausdrücklich vorgesehen. Es kann einer zwischen dem Patienten und der PKV später getroffenen Abtretungsvereinbarung entgegengehalten werden.
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