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  • · Nachricht · Landessozialgericht

    Individualrabattvertrag zwischen Krankenkasse und Dentallabor unzulässig

    | Eine Krankenkasse ist nicht berechtigt, mit einem Dentallabor einen Individualrabattvertrag für dentaltechnische - auch (teilweise) im Ausland hergestellte - Leistungen abzuschließen. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 25. November 2014 (Az. L 4 KR 244/10 ) entschieden.

    Vergünstigter Zahnersatz aus China

    Zur Entscheidung stand der Fall eines Dentallabors, das mit einer Krankenkasse für deren Versicherte neben dem mit der zuständigen Zahntechnikerinnung abgeschlossenen Kollektivvertrag für dentaltechnische Leistungen einen Individualvertrag abschloss. Aufgrund dieses Individualrabattvertrages gewährt das Dentallabor den Versicherten einen Rabatt von mindestens 20 Prozent auf die mit der Zahntechnikerinnung abgeschlossenen Vereinbarungen über Zahnersatz. Für im Ausland hergestellten Zahnersatz, dessen Preise durchschnittlich 40 bis 60 Prozent unterhalb der in Niedersachsen geltenden Netto-Höchstpreise liegen, wurden weitere 5 Prozent Nachlass vereinbart. Die Krankenkasse betrieb über die bestehenden Rabattmöglichkeiten Werbemaßnahmen, z. B. durch Werbebroschüren, Pressemitteilung bzw. einen Bericht in einer Zeitschrift, in denen die Namen der Dentallabore und die Höhe der verschiedenen Rabatte genannt wurden.

    Keine gesetzliche Grundlage für Individualvertrag mit Dentallabor

    Der 4. Senat des LSG hat die Entscheidung des Sozialgerichts (SG) Hannover bestätigt und festgestellt, dass die beklagte Krankenkasse nicht berechtigt ist, mit dem beigeladenen Dentallabor einen Rabattvertrag abzuschließen, da es keine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage gibt. Auch wenn Krankenkassen das Wirtschaftlichkeitsgebot nach den §§ 2 Abs. 4 und 12 Abs. 1 SGB V als zentral zugewiesene gesetzliche Aufgabe beachten und wahrnehmen müssten, seien sie doch zugleich verpflichtet, ausschließlich in dem ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereich zu handeln und diesen nicht auszuweiten. § 88 Abs. 2 SGB V regelt lediglich eine Informationspflicht der Krankenkasse, ihre Versicherten und die Zahnärzte zuvor über bestehende preisgünstige Versorgungsmöglichkeiten zu informieren. Aus dieser Vorschrift ergebe sich keine Möglichkeit, Rabattverträge mit einzelnen Dentallaboren abzuschließen.

    Richter: Bewusste Entscheidung des Gesetzgebers

    Im Gesetzbebungsverfahren für diese Vorschrift wurde zwar auch die konkrete Möglichkeit zum Abschluss von Individualrabattvereinbarungen diskutiert, so die Richter. Der Gesetzgeber habe jedoch eine Abwägung vorgenommen, sich bewusst gegen diese Möglichkeit ausgesprochen und damit eine klare Rechtslage geschaffen. Da im SGB V für eine Vielzahl von Leistungsbereichen Einzelverträge möglich seien, z. B. für Heilmittel (§ 125 Abs. 2 SGB V), für Hilfsmittel (§ 127 Abs. 1 SGB V), im Bereich der häuslichen Krankenpflege (§ 132a Abs. 2 SGB V) und für Arzneimittel (§ 130a Abs. 8 SGB V), dürfen - so der Senat - in den Bereichen, in denen Einzelverträge nicht ausdrücklich vorgesehen sind, nicht abgeschlossen werden, wenn sie Rechte Dritter betreffen. Durch den Abschluss der Individualrabattvereinbarung zwischen der beklagten Krankenkasse und dem beigeladenen Dentallabor sei die Klägerseite in ihrer Wettbewerbsfreiheit verletzt.

     

    Quelle: Krankenkassen direkt.de

    Quelle: ID 43142943