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  • 29.08.2019 · Fachbeitrag · Nachbesserungen

    Mängel am Zahnersatz: Wann der Patient den Zahnarzt wechseln darf, entscheidet das Gericht

    | Nach § 86 Abs. 1. S. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) V haben Patienten das Recht auf freie Arztwahl. Während einer Zahnersatz-Behandlung bzw. zwei Jahre darüber hinaus ist dieses Recht nach § 136a Abs. 4 SGB V jedoch eingeschränkt: Der Zahnarzt ist zwei Jahre nach Eingliederung der Versorgung zur Nachbesserung verpflichtet. Etwas anderes gilt, wenn dem Patienten die Weiterbehandlung bei dem betreffenden Zahnarzt nicht zuzumuten ist. Wann dies der Fall ist, hängt mitunter vom Einzelfall ab. Das zeigen zwei am 17.07.2019 veröffentlichte Urteile des Sozialgerichts (SG) Frankfurt/Main. |