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  • · Fachbeitrag · Recht

    Auslegungsfragen in der GOZ: Wie ist die amtliche Begründung des Verordnungsgebers zu bewerten?

    von Rechtsanwältin Doris Mücke, Bad Homburg

    | Mit der Novellierung der GOZ zum 1. Januar 2012 beabsichtigte der Verordnungsgeber unter anderem die Anpassung an die medizinische und technische Entwicklung sowie die Klärung gebührenrechtlicher Streitfälle. Dennoch gibt es auch weiterhin Probleme bei der Berechnung, weil manche Leistungen nicht enthalten oder die Leistungsbeschreibungen interpretationsbedürftig sind. Insbesondere im Bereich der endodontischen Leistungen bildet das Leistungsverzeichnis die modernen Behandlungsmöglichkeiten nur unzureichend ab, so dass eine Analogabrechnung erforderlich wird. |

    Welches Gewicht hat die amtliche Begründung?

    Der PKV-Verband verweist zur Unterstützung des restriktiven Erstattungsverhaltens seiner Mitglieder bei der Auslegung unklarer Formulierungen in der GOZ oft auf Formulierungen des Verordnungsgebers in der amtlichen Begründung, die in die Regelungen der GOZ selbst nicht übernommen wurden. Daher stellt sich in der Praxis immer wieder die Frage, welches Gewicht die amtliche Begründung des Verordnungsgebers bei Auslegung der GOZ hat.

    Welche Grundregeln sind bei Anwendung der GOZ zu beachten?

    Sowohl bei der Frage der Berechenbarkeit einzelner Leistungen nach dem Gebührenkatalog als auch bei der Frage der analogen Berechenbarkeit einzelner Leistungen und der Wahl des Steigerungsfaktors (Angemessenheit) sind die folgenden juristischen Grundsätze zu beachten:

     

    • Maßgeblich für die Berechenbarkeit einer Leistung ist der Wortlaut des Gesetzes bzw. der Verordnung. Hierbei sind die Regelungen im Allgemeinen Teil und im Leistungsverzeichnis zu beachten.

     

    • Nur für den Fall, dass diese Regelungen unklar sind, sind die Auslegungskriterien heranzuziehen - wie zum Beispiel die systematische Stellung der Regelung in der Verordnung, die Sinnhaftigkeit der auslegungsbedürftigen Regelung und schließlich auch der Wille des Verordnungsgebers, soweit er im Gesetzeswortlaut seinen Niederschlag gefunden hat.

    Amtliche Begründung: Keine Bindungswirkung, sondern nur eine Meinung von vielen anderen!

    Eine in der amtlichen Begründung vom Verordnungsgeber getätigte Äußerung entfaltet keinerlei Bindungswirkung, wenn sie nicht im Text der Verordnung ihren Niederschlag gefunden hat. Vielmehr stellt sie dann nur eine Meinung von vielen anderen dar, von der nicht einmal sicher ist, ob sie der Verordnungsgeber nicht bewusst wieder fallengelassen hat.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2013 | Seite 1 | ID 42323875