· Fachbeitrag · Recht
Wirtschaftliche Aufklärungspflicht des Zahnarztes bei GKV-Patienten
von Anja Mehling, Syndikusanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht, Health AG, Hamburg
| Wer die wirtschaftliche Aufklärungspflicht verletzt, gefährdet seinen Honoraranspruch. In diesem Beispiel wird anhand eines konkreten Praxisfalls aufgezeigt, was speziell bei GKV-Patienten zu beachten ist. |
Der aktuelle Fall
Eine GKV-Patientin ließ sich von einer Vertragszahnärztin wegen einer implantatgetragenen Versorgung beraten. Nach diagnostischer Untersuchung, zu der auch die Anfertigung eines DVT gehörte, wurde die Patientin kurz über die Möglichkeit einer Implantation informiert. Vor dem Röntgen unterzeichneten sie und die Zahnärztin eine privatrechtliche Vereinbarung, wonach sie über Kosten für die Anfertigung und Befundung der DVT-Aufnahme in Höhe von etwa 200 Euro aufgeklärt worden sei. Das Formular enthielt den Hinweis, dass die vereinbarte Leistung nicht Bestandteil des GKV-Leistungskatalogs und eine Erstattung durch Kostenträger nicht gewährleistet sei.
Im Anschluss an den Behandlungstermin wurde eine implantatbezogene Analyse durchgeführt und ein Kostenvoranschlag erstellt. Die Patientin setzte die Behandlung nicht fort. Für die erbrachten Leistungen erstellte die Praxis eine Abrechnung nach GOZ und rechnete unter anderem für DVT, Untersuchung, Beratung, Analyse und Aufstellung des Kostenvoranschlags etwa 400 Euro ab. Die Patientin verwies darauf, dass sie lediglich über Kosten in Höhe von 200 Euro informiert worden sei. Weitere Zahlungen verweigerte sie.
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