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  • · Fachbeitrag · Rechtsprechung

    Abrechnungsbetrug: Arbeiten (fast) ohne Unterbrechung trotz Widerrufs der Approbation

    von RA Lucas Augustyn, Voß & Partner, Münster, voss-medizinrecht.de

    | Der Widerruf der Approbation ist augenscheinlich das Ende der zahnärztlichen Karriere. Dass das nicht immer der Fall sein muss, zeigt der kürzlich entschiedene Fall einer niedergelassenen Zahnärztin aus Sachsen-Anhalt (Oberverwaltungsgericht [OVG] Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.02.2024, Az. 1 M 5/24). Das Gericht trifft dabei überzeugende Ausführungen zu seit Langem umstrittenen Rechtsfragen beim Approbationswiderruf. |

    Widerruf der Approbation wegen Abrechnungsbetrug

    Die Klägerin unseres Falls ist niedergelassene Zahnärztin. Sie war 2017 wegen Abrechnungsbetrug gegenüber der kassenzahnärztlichen Vereinigung in 38 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt worden, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Den Abrechnungsbetrug hatte sie bereits einige Jahre zuvor, nämlich in den Jahren 2006 bis 2010, begangen. Gemäß dem Strafurteil betrug der angerichtete Schaden ca. 130.000 Euro.

     

    Nach Abschluss des Strafverfahrens widerrief die Approbationsbehörde (AB) mit einiger Verspätung Anfang 2020 die Approbation wegen Unwürdigkeit zur zahnärztlichen Berufsausübung. Die Klägerin klagte gegen den Widerruf. Da der Widerruf während des laufenden Klageverfahrens keine Wirksamkeit entfaltete, konnte sie ihren Beruf weiterhin ausüben. Die Klägerin und die AB einigten sich im Verfahren darauf, dass die Klägerin zum Ende des Jahres 2023 auf ihre Approbation verzichtet. Die Klägerin hatte die Absicht geäußert, Ende 2023 ohnehin in den Ruhestand zu gehen, sodass sich die AB auf die Einigung eingelassen hatte.