· Rechtsprechung
Auslagenersatz: Zahnärzte mit Eigenlabor dürfen angemessenen Gewinnanteil abrechnen
von Anja Mehling, RAin und FAin für MedR, Hamburg
| Zahnärzte, die zahntechnische Leistungen in einem eigenen Praxislabor erbringen, dürfen im Rahmen des Ersatzes von Auslagen nach § 9 Abs. 1 GOZ einen angemessenen kalkulatorischen Gewinnanteil abrechnen. So hat das Landgericht (LG) Darmstadt kürzlich entschieden (LG Darmstadt, Urteil vom 15.03.2021, Az. 18 O 33/20, dejure.org ). |
Grundsätzliches zum Auslagenersatz nach § 9 Abs. 1 GOZ
Nach § 9 Abs. 1 GOZ steht dem Zahnarzt Ersatz für die „tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen“ zu. Zahntechnische Leistungen sind sowohl die durch ein Fremdlabor bezogenen als auch die im Eigenlabor hergestellten Arbeiten. Der Zahnarzt ist verpflichtet, für die im Eigenlabor erbrachten Leistungen die ihm tatsächlich entstandenen Kosten zu berechnen. Danach wäre es unzulässig, Gewinn über die Berechnung zahntechnischer Leistungen zu erzielen. Demgemäß sind auch Kickbacks, Preisnachlässe, Rabatte usw. an den Zahlungspflichtigen weiterzugeben. Ausgenommen sind Skonti (marktüblich 3 Prozent bei Zahlung binnen 14 Tagen). Damit soll der Zinsverlust ausgeglichen bzw. die Vorfinanzierung der Vergütung der zahntechnischen Leistungen abgegolten werden.
Der Fall
Geklagt hatte ein Wettbewerbsverband gegen Dentsply Sirona. Diese Firma wirbt auf ihrer Homepage im Rahmen der angebotenen CAD/CAM-Technologie in einer Abrechnungs-Broschüre für CEREC-Restaurationen mit der Aussage: „Neben den zahnärztlichen Leistungen regelt § 9 der GOZ die individuelle Kalkulation der Laborkosten und erlaubt abweichend von dem BEL II oder der BEB eine eigene Kalkulation der tatsächlich entstandenen Laborkosten. Hier entstehen Zahnärzten Freiräume für patientenindividuelle Lösungen.“ Ergänzend werden Praxisfälle und Beispiele dargestellt.
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