· Fachbeitrag · Serviceleistung
Klären Sie Patienten über Erstattungsfristen auf
von Rechtsanwältin Doris Mücke, Bad Homburg
| Der Patient wünscht heutzutage neben der Erbringung der eigentlichen zahnärztlichen Dienstleistung auch Hilfestellungen bei der Erstattung des zahnärztlichen Honorars. Möglichkeiten dazu werden hier aufgezeigt. |
Der schnelle Rücklauf des „genehmigten“ Heil- und Kostenplans ist im Interesse eines zügigenBehandlungsbeginns wichtig. Er dauert aber oft zu lange - und zwar auch dann, wenn es keine Einwendungen oder Rückfragen gibt. Daher ist die folgende Regelung im VVG relevant, die seit 2013 gilt:
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„Der Versicherungsnehmer kann vor Beginn einer Heilbehandlung, deren Kosten voraussichtlich 2.000 Euro überschreiten werden, in Textform vom Versicherer Auskunft über den Umfang des Versicherungsschutzes für die beabsichtigte Heilbehandlung verlangen. Ist die Durchführung der Heilbehandlung dringlich, hat der Versicherer eine mit Gründen versehene Auskunft unverzüglich - spätestens nach zwei Wochen - zu erteilen, ansonsten nach vier Wochen; auf einen vom Versicherungsnehmer vorgelegten Kostenvoranschlag und andere Unterlagen ist dabei einzugehen. Die Frist beginnt mit Eingang des Auskunftsverlangens beim Versicherer. Ist die Auskunft innerhalb der Frist nicht erteilt, wird bis zum Beweis des Gegenteils durch den Versicherer vermutet, dass die beabsichtigte medizinische Heilbehandlung notwendig ist.“ |
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