· Fachbeitrag · Steuern
Die Berechnung medizinisch nicht notwendiger Leistungen ‒ Umsatzsteuer ja oder nein?
von Sabine Schmidt, Deutsches Zahnärztliches Rechenzentrum (DZR), Stuttgart
| In der Zahnarztpraxis werden nicht nur medizinisch notwendige, sondern auch medizinisch nicht notwendige Leistungen erbracht und abgerechnet. Vielen Praxen ist jedoch unklar, wie diese Leistungen auf der Rechnung ausgewiesen müssen und ob Umsatzsteuer erhoben und an das Finanzamt abgeführt werden muss. Damit befasst sich dieser Beitrag. |
Welche Leistungen sind umsatzsteuerpflichtig?
Nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) sind Heilbehandlungen, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt bzw. Zahnarzt durchgeführt werden, steuerbefreit. Immer häufiger werden jedoch auch ästhetische bzw. kosmetische Leistungen oder aber Leistungen auf Wunsch des Patienten in der Praxis durchgeführt. Beispiele hierfür sind: Bleaching, Zahnschmuck, Veneers aus ästhetischen Gründen, Diastemaverschluss aus ästhetischen Gründen, Schnarcherschienen auf Wunsch des Patienten etc.
Für wen gilt die Kleinunternehmerregelung?
Sofern die Praxis auch Leistungen ohne medizinisches Ziel ausführt, sind diese mit dem Regelsteuersatz von 19 Prozent zu versteuern. Daher ist es für jede Zahnarztpraxis wichtig, zunächst in Absprache mit dem Steuerberater zu klären, ob die Praxis umsatzsteuerpflichtig ist. Erfahrungsgemäß spielt das jedoch in vielen Zahnarztpraxen keine Rolle, da umsatzsteuerpflichtige Umsätze nur in geringer Höhe vorhanden sind und damit die Kleinunternehmerregelung gilt. Dieser erzielt umsatzsteuerpflichtige Gesamtumsätze, die im laufenden Kalenderjahr höchstens 50.000 Euro und im vorherigen Jahr höchstens 17.500 Euro betrugen (§ 19 Abs. 1 UStG). Er darf in der Rechnung keine Umsatzsteuer ausweisen, muss aber darauf hinweisen, weshalb die Angaben fehlen (z. B. „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer erhoben“). Wer trotzdem Umsatzsteuer ausweist, schuldet die Umsatzsteuer dem Finanzamt oder muss eine Rechnungskorrektur durchführen.
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