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  • · Fachbeitrag · Versicherung

    Behandlungsfehler: Was ist versichert, was nicht?

    von Rechtsanwältin Doris Mücke, Bad Homburg

    | Patienten fordern immer häufiger von den Zahnärzten das zahnärztliche Honorar wegen angeblich fehlerhafter Behandlung zurück. Außerdem verlangen sie Schmerzensgeld und den Ersatz der Nachbehandlungskosten. |

     

    Schadenersatz und Erstattung des „Erfüllungsschadens“

    Bei einer misslungenen Behandlung, die nicht den Regeln der zahnärztlichen Kunst entspricht, kann der Patient Schadenersatz verlangen. Das heißt: Er fordert entweder das gezahlte Behandlungshonorar zurück bzw. verweigert im Wege der Aufrechnung deren Zahlung oder verlangt, dass die Nachbehandlungskosten erstattet werden („Erfüllungsschaden“). Dieser Anspruch besteht auch dann, wenn der Behandler seine Aufklärungspflicht schuldhaft verletzt und dies beim Patienten einen Schaden verursacht.

     

    In der Regel schließt der Behandler eine Berufshaftpflichtversicherung ab, die die Ansprüche des Patienten abdecken soll. Allerdings haben diese Versicherungen Leistungen für Erfüllungsschäden ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss greift sowohl bei Ansprüchen auf Rückerstattung des Honorars als auch auf Erstattung der Folge- und Nachbehandlungskosten. Grund: Der Zahnarzt kann seinen Honoraranspruch - also sein unternehmerisches Risiko - im Rahmen der Berufshaftpflicht nicht versichern, sondern nur den Drittschaden (Schmerzensgeld oder körperliche Folgeschäden des Patienten).