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  • · Vertragsrecht

    Behandlungsverträge bei Kindern und Jugendlichen

    Bild: ©puhhha - stock.adobe.com

    von RA und FA für Medizinrecht Sören Kleinke, Kanzlei für Medizin- & Sportrecht, Münster, rechtsanwalt-kleinke.de

    | Die ärztliche Behandlung von Kindern und Jugendlichen in der Zahnarztpraxis begründet erhebliche Gefahren. Es bestehen juristische Besonderheiten bei der Absicherung von Behandlungsmaßnahmen und Honoraransprüchen. Daneben bedarf jeder Eingriff der Einwilligung. Der Beitrag befasst sich mit den besonderen Anforderungen an das Zustandekommen eines Behandlungsvertrags (§ 630a BGB) und die Erteilung einer wirksamen Einwilligung in die Behandlungsmaßnahmen bei minderjährigen Patienten. |

    1. Fallgruppe: Patienten < 7 Jahre

    Kinder, die das siebte Lebensjahr nicht vollendet haben, sind gemäß § 104 BGB „geschäftsunfähig“ und können unabhängig davon, ob sie privat oder gesetzlich versichert sind, nicht Vertragspartner des Zahnarztes werden. In diesem Fall kommt ein Behandlungsvertrag zwischen dem Zahnarzt und den gesetzlichen Vertretern ‒ in der Regel den Eltern ‒ zustande. Der Zahnarzt wird dadurch verpflichtet, die Behandlung zugunsten des Kindes zu erbringen. Besteht eine private Krankenversicherung, sind die gesetzlichen Vertreter Kostenschuldner.

    2. Fallgruppe: Patienten zwischen 7 und 18 Jahren

    Weniger eindeutig stellt sich die Situation bei der Behandlung von beschränkt geschäftsfähigen Patienten dar. Beschränkt geschäftsfähig ist gemäß § 106 BGB, wer das siebte Lebensjahr vollendet hat. In dieser Fallgruppe ‒ also bei Kindern und Jugendlichen zwischen 7 und 18 Jahren ‒ ist zwischen der Behandlung von privat und gesetzlich krankenversicherten Patienten zu unterscheiden.