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  • · Nachricht · Verwaltungsrecht

    Eine Krankenkasse darf einem Arzt nicht mit Information an dessen Patienten drohen

    von RAin, FAin für MedR Anna Brix, Rechtsanwälte Ulsenheimer und Friederich, München, www.uls-frie.de

    | Der Verwaltungsgerichtshof ( VGH) Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 15. April 2013 (Az. 2 S 512/13, Abruf-Nr. 132438) eine einstweilige Anordnung bestätigt, wonach es der Postbeamtenkrankenkasse (kurz: PBeaKK) unter Androhung eines Ordnungsgeldes untersagt wurde, ihren Mitgliedern gegenüber Erklärungen abzugeben, die geeignet sind, die Reputation eines konkreten Arztes in der Öffentlichkeit zu schmälern. |

    Der Fall

    Ein Facharzt hatte seit Jahren Meinungsverschiedenheiten mit der PBeaKK über die Erstattungsfähigkeit von Behandlungsmaßnahmen. Dies nahm die PBeaKK zum Anlass, dem Arzt schriftlich mitzuteilen, er solle in Zukunft nur noch Leistungen entsprechend den Leitlinien abrechnen. Das Schreiben endete wörtlich: „Soweit sich dennoch weiterhin Abrechnungsprobleme ergeben, werden wir den betroffenen Kunden dieses Schreiben zur Kenntnis geben.“ Der Arzt wandte sich an das Verwaltungsgericht Stuttgart - zuletzt mit dem Antrag, der PBeaKK die Herausgabe des Schreibens an die Versicherungsmitglieder oder Dritte zu untersagen und für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von bis zu 10.000 Euro festzusetzen. Das VG hat die einstweilige Anordnung beschränkt auf die Weitergabe des Schreibens an Versicherungsmitglieder erlassen. Die hiergegen erhobene Beschwerde der PBeaKK blieb erfolglos.

    Die Entscheidung

    Dem Arzt stehe ein grundrechtlicher Anspruch auf Unterlassung zu. Mit dem Schreiben werfe die PBeaKK dem Arzt vor, wiederholt Leistungen abgerechnet zu haben, die über das medizinisch erforderliche Maß hinausgingen. Dieser Vorwurf sei verbunden mit der Androhung, bei weiteren Problemen die Mitglieder zu informieren. Dieses Vorgehen stelle einen Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arztes sowie sein Grundrecht auf freie Berufsausübung dar. Die Äußerungen der PBeaKK seien geeignet, sich negativ auf das Bild des Arztes in der Öffentlichkeit auszuwirken. Darüber hinaus könnten die Äußerungen Patienten davon abhalten, medizinische Leistungen des Arztes in Anspruch zu nehmen. Die namentliche Nennung des Arztes sei schon nicht erforderlich, da die Mitglieder mit allgemeinen Informationen über die Erstattungspraxis bei nuklearmedizinischen Leistungen ausreichend informiert werden könnten. Die hier entstehende „Prangerwirkung“ sei nicht verhältnismäßig.

     

    FAZIT |  Das ist ein aus Sicht der Ärzteschaft sehr erfreulicher Beschluss. Seine inhaltliche Argumentation lässt sich ebenfalls auf den Bereich der privaten Krankenversicherung übertragen.

    Quelle: ID 42290882