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  • Fachbeitrag · Zahnarzthaftung

    Gutachterverfahren bei Mängeln und Behandlungsfehlern: Der richtige Umgang (Teil 1)

    von Anja Mehling, Syndikusanwältin, FAin für Medizinrecht, Health AG, Hamburg

    | Die Fälle, in denen Patienten zahnärztliche Leistungen beanstanden, nehmen stetig zu. Gleiches gilt für die Anzahl der durch Patienten eingeleiteten Gutachter- und Schlichtungsverfahren. Unzufriedene Patienten zahlen kein Honorar, beschweren sich bei ihren Kostenträgern und äußern ihre Erfahrungen in Internetforen. Die Kenntnis der Verfahrensabläufe und ein professioneller Umgang können nicht nur diesen Ärger, sondern auch gerichtliche Streitigkeiten sowie Arbeits- und Kostenaufwand vermeiden, zumindest aber reduzieren. |

    Fehlermanagement: Wenn der Patient Vorwürfe erhebt

    Unabhängig von der Frage, ob tatsächlich Mängel oder Behandlungsfehler vorliegen, sollten Einwände des Patienten ernst genommen werden. Weist der Zahnarzt Vorwürfe prompt zurück, kann er sein Recht auf Nachbesserung und seinen Honoraranspruch verlieren. Wenn der Zahnarzt bewusst und kommunikativ auf seine Patienten eingeht, können auch berechtigte Mängelanzeigen und Behandlungsvorwürfe schneller und komplikationsloser ausgeräumt werden. Unverstandene und verärgerte Patienten bemühen eher einen Rechtsanwalt oder andere Stellen zur Klärung.

    Einsichtsrechte gewähren

    Häufig begehrt der Patient zugleich Einsicht in die Behandlungsunterlagen. Trotz gesetzlicher Regelung des Einsichtsrechts in § 630g BGB wird diesem Anspruch in der Praxis noch immer zögerlich oder sogar verweigernd begegnet. Damit schadet der Zahnarzt in erster Linie sich selbst. Der Patient hat einen Anspruch auf umfassende Einsicht in die vollständigen Unterlagen. Die Unterlagen sollten dem Patienten oder seinem Vertreter unmittelbar nach Anforderung in Kopie gegen Kostenerstattung übermittelt werden. Alles andere wirkt sich nachteilig auf eine mögliche Auseinandersetzung aus. Kommt der Zahnarzt einem berechtigten Einsichtsgesuch nicht nach, kann der Patient Klage erheben. Die Kosten eines solchen Verfahrens trägt der Zahnarzt.