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  • · Nachricht · Aktuelle Rechtsprechung

    OLG Köln: Die Prothesennutzung steht einer Honorarrückforderung entgegen

    von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Norman Langhoff, Kanzlei Roever Broenner Susat Mazars, Berlin, www.mazars.de

    | Das OLG Köln hat entschieden, dass die Rückforderung von bereits geleistetem Zahnarzthonorar neben der Unbrauchbarkeit der Versorgung voraussetzt, dass der Patient die Versorgung nicht nutzt ( Beschluss vom 02.05.2016, Az. 5 U 168/15, Abruf-Nr. 192139). |

    Der Fall

    Für die Herstellung und Eingliederung einer implantatgetragenen Brücke in regio 12, 11 und 21 hatte die klagende Patientin 3.598,36 Euro gezahlt. Die Versorgung wurde im Mai 2012 provisorisch, anschließend jedoch nie endgültig eingegliedert. Dies führte zu einer Beweglichkeit der Brücke und Keramikabplatzungen an der hinteren Seite der Kronen. Die Patientin hat die Versorgung dennoch rund vier Jahre genutzt und auch nicht zu erkennen gegeben, ob und ggf. wann es zu einer Erneuerung der Frontzahnbrücke kommen werde.

    Die Entscheidung

    Die Klage auf Rückzahlung des Zahnarzthonorars blieb erfolglos. Der Patientin wurde allerdings dennoch wegen der mit einer Neuherstellung der Brücke verbundenen Unannehmlichkeiten ein Schmerzensgeld in Höhe von 500 Euro zugesprochen. Das OLG Köln bezieht sich ausdrücklich auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.03.2011 (Az. VI ZR 133/10), der im Rahmen einer Honorarrückerstattungsklage u. a. entschieden hat: Eine prothetische Versorgung sei nicht schon dann „nutzlos“, wenn die Leistung zwar objektiv wertlos ist, der Patient sie aber gleichwohl nutzt, oder aber der Patient sie nicht nutzt, obwohl er sie wirtschaftlich verwerten könnte.

     

    Die Entscheidung entspricht der ständigen Rechtsprechung des OLG Köln. Mit vergleichbarer Argumentation hat das Gericht in mehreren Fällen entschieden, in denen die mangelhafte prothetische Versorgung mehrere Jahre getragen wurde. Wichtig ist dabei der Hinweis des Gerichts, dass es unerheblich sei, aus welchen Gründen die prothetische Versorgung weiter genutzt werde (etwa aus Gründen der Beweissicherung, aus finanziellen oder aus gesundheitlichen Gründen). Maßgeblich sei allein, dass durch die jahrelange Nutzung der umstrittenen Versorgung - auch wenn sie fehlerhaft ist - ein wirtschaftlicher Wert für den Patienten dokumentiert werde.

     

    Dem Patienten bleibt es jedoch unbenommen, die Kosten für fehlerbedingt erforderlich gewordene Nachbehandlungen - unter Berücksichtigung des vorrangigen Nachbesserungsrechts e- als Schadenersatz gegen den Erstbehandler geltend zu machen. Im Ergebnis werden dann der Vergütungsanspruch des Zahnarztes und der Schadenersatzanspruch für anderweitig angefallene Zahnarztkosten saldiert.

     

    Quelle: PI Praxis Implantologie 03/2017

    Quelle: ID 44574553