Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Aktuelle Rechtsprechung

    OLG Dresden: Ohne das Angebot einer Nachbesserung hat der Patient keine Ansprüche

    | „Lässt der Patient die prothetische Leistung eines Zahnarztes durch einen Nachbehandler austauschen, ohne zuvor dem Arzt Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben zu haben, ist er regelmäßig mit allen Gewährleistungs- und Entschädigungsansprüchen ausgeschlossen. Betrifft die Nachbesserungsverpflichtung allein die Prothese, scheidet auch eine Berufung auf die Unzumutbarkeit der Nachbesserung aus.“ ‒ So lautet der Leitsatz eines Beschlusses des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden vom 06.12.2016 (Az. 4 U 1119/16 ). |

    Der Fall

    Ein Patient war mehr als zwei Jahre lang von einem Zahnarzt behandelt worden. Ihm wurde eine Prothese im Oberkiefer eingesetzt. Patient und Zahnarzt stritten sich dann wegen einer Behandlung im Unterkiefer, die zunächst von einem Vorbehandler durchgeführt worden war. Der Patient forderte knapp 6.100 Euro Schadensersatz. Er lehnte eine weitere Behandlung ab und ließ sich von einem anderen Zahnarzt weiterbehandeln. Anschließend reicht er Klage gegen den Zahnarzt ein, die jedoch vom Landgericht Chemnitz abgewiesen wurde.

    Der Beschluss

    Das OLG Dresden wies die Berufung des Patienten zurück, weil er dem Zahnarzt keine Gelegenheit zur Nachbesserung angeboten hatte. Der Zahnarzt hatte sich zwar geweigert, den Unterkiefer weiterzubehandeln. Über den Mangel der Prothese im Oberkiefer war er vom Patienten jedoch nicht in Kenntnis gesetzt worden. Entsprechend hatte der Patient dem Zahnarzt auch keine Frist zur Nachbesserung gesetzt. Der Mangel war auf eine Laborfehler des Zahntechnikers zurückzuführen. Auch einen Bruch des Vertrauensverhältnisses sah das Gericht nicht, weil die Nachbesserung nur die Prothese betraf und der Patient lediglich drei Tage darauf hätte verzichten müssen.

    Weitere Entscheidung

    In einem anderen Fall hatte das Sozialgericht Berlin entschieden (Urteil vom 22.02.2017, Az. S 83 KA 4503/15, Abruf-Nr. 193151): Ein Regress wegen mangelhafter prothetischer Versorgung ist unzulässig, wenn für den Patienten die erforderliche Neuanfertigung durch den behandelnden Zahnarzt zumutbar ist. Daher wurde auch in diesem Fall ein Schadensersatzanspruch des Patienten abgelehnt.

    Quelle: ID 44860378