Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 24.04.2014 · IWW-Abrufnummer 141233

    Oberlandesgericht Brandenburg: Urteil vom 13.03.2014 – 12 U 136/13

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    12 U 136/13 Brandenburgisches Oberlandesgericht
    3 O 69/08 Landgericht Potsdam
    Anlage zum Protokoll vom 13.03.2014
    verkündet am 13.03.2014

    Brandenburgisches Oberlandesgericht

    Im Namen des Volkes

    Urteil

    In dem Rechtsstreit
    1. des K… H…,
    2. der N… St…,
    Beklagten, Widerkläger und Berufungskläger,
    Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …
    gegen
    D… L…,
    Kläger, Widerbeklagten und Berufungsbeklagten,
    Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …,
    hat der 12. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 2014 durch
    den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Berger,
    den Richter am Oberlandesgericht Dr. Gerschner und
    den Richter am Oberlandesgericht van den Bosch
    für Recht erkannt:

    Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11. Juli 2013 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Az.: 3 O 69/08, teilweise abgeändert.

    Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 26.558,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.04.2008 als Gesamtschuldner zu zahlen.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    Auf die Widerklage wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, alle Kosten zu tragen, die den Klägern im Zusammenhang mit dem Aus- und Einbau der Treppe vom Obergeschoss zum Dachgeschoss ihres Hauses …straße … in … B… entstehen.

    Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

    Von den Kosten der Rechtsstreits in I. Instanz haben der Kläger 1/3 und die Beklagten 2/3 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu ¼ und die Beklagten zu ¾ zu tragen.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Jede Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

    G r ü n d e :

    I.

    Der Kläger nimmt die Beklagten auf Zahlung von restlichem Honorar aus einem Ingenieurvertrag vom 01.05.2003 betreffend den Umbau eines Mehrfamilienhauses nebst Ausbau des Dachgeschosses auf dem Grundstück …straße … in B… in Anspruch und verlangt darüber hinaus eine Vergütung für die von ihm ebenfalls erstellte Tragwerksplanung, den Schallschutznachweis und den Wärmeschutznachweis. Die Beklagten machen eine Minderung der Vergütung wegen zahlreicher ihrer Ansicht nach nicht oder nicht ordnungsgemäß erbrachter Grundleistungen entsprechend § 15 Abs. 2 HOAI a. F. geltend, rügen die Prüffähigkeit der Rechnung des Klägers betreffend die Objektplanung und deren inhaltliche Richtigkeit, bestreiten eine vertragliche Vereinbarung hinsichtlich der Tragwerksplanung und des Schallschutznachweises und erklären hilfsweise die Aufrechnung mit einer Reihe von ihrer Ansicht nach bestehenden Schadensersatzansprüchen wegen Schlechtleistungen des Klägers. Darüber hinaus begehren sie im Wege der Widerklage die Feststellung, dass der Kläger verpflichtet ist, alle Kosten zu tragen, die ihnen – den Beklagten - im Zusammenhang mit dem Aus- und Einbau der Treppe vom Obergeschoss zum Dachgeschoss ihres Hauses entstehen. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

    Mit am 11.07.2013 verkündeten Urteil hat das Landgericht die Beklagten verurteilt, an den Kläger 31.196,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.04.2008 als Gesamtschuldner zu zahlen. Die weitergehende Klage sowie die Widerklage hat das Landgericht abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, Honoraransprüche des Klägers hätten in Höhe von 31.951,30 € bestanden. Erloschen sei die Forderung infolge durchgreifender Aufrechnungen der Beklagten in Höhe von 755,00 €. Für die Objektplanung könne der Kläger ein Honorar in Höhe von 13.034,18 € brutto verlangen. Nach dem Vertrag habe der Kläger die Erbringung der in § 15 Abs. 2 HOAI a. F. aufgeführten Grundleistungen geschuldet. Diese habe er betreffend die Leistungsphase 1 vollständig und mangelfrei erbracht. Hinsichtlich der Leistungsphase 2 sei eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung durch den Kläger bezüglich der Grundleistungen „Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit“ und „Kostenschätzung“ nicht ordnungsgemäß erfolgt. Es sei eine Kürzung des Honorars für diese Leistungsphase von 1,5 % in der Weise vorzunehmen, dass lediglich ein Prozentsatz von 6,5 % anstelle der in der HOAI vorgesehenen 8 % anzusetzen sei. Bei der Leistungsphase 3 seien Mängel hinsichtlich der Grundleistungen „Verhandlung mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten“, „Kostenberechnung nach DIN 276“ und „Zusammenfassung der Ergebnisse“ gegeben, sodass eine Minderung des anteiligen Honorars für diese Leistungsphase von insgesamt 2,45 % gerechtfertigt und lediglich 8,55 % anzusetzen seien. Die Leistungsphase 4 sei ordnungsgemäß erbracht worden. Hinsichtlich der Leistungsphase 5 sei davon auszugehen, dass Mängel bei den Planungen der Fenster im Bad der Wohnungen 2 und 4, der Durchgangshöhe der Treppe vom Erdgeschoss zum Obergeschoss, der Treppe vom Obergeschoss zum Dachgeschoss, der Fenster in den Wohnungen 3 und 4 im Hinblick auf die Brüstungshöhe und der Fenster vor der Doppelspüle in der Küche gegeben seien. Bereits diese Mängel rechtfertigten die von den Beklagten geltend gemachte Minderung von 3 %, sodass es keiner weiteren Prüfung der darüber hinaus geltend gemachten Mängel bedürfe. Dem Kläger stehe daher für die Leistungsphase 5 ein Honorarprozentsatz von 22 % anstelle der vorgesehenen 25 % zu. Bezüglich der Leistungsphase 6 sei ein Mangel bei der Grundleistung „Abstimmen und Koordinieren der Leistungsbeschreibung der an der Planung fachlich Beteiligten“ festzustellen, der zu einer Minderung des verdienten Honorarprozentsatzes um 0,5 % auf 9,5 % führe. Hinsichtlich der Leistungsphase 7 sei eine ordnungsgemäße Erfüllung bezüglich der Grundleistungen „Kostenanschlag nach DIN“ und „Kostenkontrolle“ nicht gegeben, so-dass eine Minderung um 1 % auf einen Honorarprozentsatz von 3 % vorzunehmen sei. Betreffend die Leistungsphase 8 sei eine mangelhafte Leistung des Klägers hinsichtlich der Grundleistungen „Aufstellen und Überwachen eines Zeitplanes“ und „Führen eines Bautagebuches“ gegeben, der eine Kürzung des Honoraranspruches um 1,1 % auf 29,9 % rechtfertige. Im Übrigen habe der Kläger die Leistungsphasen ordnungsgemäß erbracht. Die Schlussrechnung sei auch prüffähig. Bei den anzusetzenden anrechenbaren Kosten seien die Eigenleistungen der Kläger auf der Grundlage der Feststellungen des Sachverständigen um 4.257,51 € auf 84.670,99 € zu reduzieren. Auch habe der Kläger einen Umbauzuschlag von 20 % zu Recht berücksichtigt und zutreffend die schriftlich vereinbarte Nebenkostenpauschale von 150,00 € gefordert. Nicht verlangen könne der Kläger ein Zeithonorar von 273,00 € mangels erforderlicher schriftlicher Vereinbarung. Insgesamt ergebe sich danach ein Honoraranspruch des Klägers von 40.901,32 €, der nach Abzug der Zahlungen der Beklagten noch in Höhe von 13.034,18 € offen sei. Der Kläger habe weiterhin einen Anspruch auf Honorar für die von ihm erstellte Tragwerksplanung in Höhe von 17.210,10 €. Insoweit sei zwischen den Parteien jedenfalls konkludent ein Vertrag geschlossen worden. Unbeachtlich sei, ob die Beklagten davon ausgegangen seien, die Leistung sei Bestandteil des Ingenieurvertrages mit dem Kläger. Die Beklagten hätten auch nicht substantiiert dargelegt, welche Leistungen der Kläger im Rahmen der Tragwerksplanung nicht erbracht habe und weshalb hierdurch sein Honoraranspruch gekürzt sei. Aus dem gleichen Grunde habe der Kläger auch Anspruch auf ein Honorar für den Schallschutznachweis in Höhe von 1.085,28 €. Hier habe der Kläger im Rechtsstreit eine ordnungsgemäße Abrechnung nach den Mindestsätzen der HOAI vorgelegt. Ein Honorar für den Wärmeschutznachweis könne der Kläger in Höhe von 621,74 € verlangen. Vereinbart sei nur die Erbringung der Leistungsphasen 2 und 3, woraus sich die entsprechende Summe ergebe. Die Hilfsaufrechnungen der Beklagten griffen nur in Höhe von insgesamt 755,00 € durch und zwar wegen der Kosten zur Beseitigung des Mangels „nicht vollständig zu öffnende Fenster in den Badezimmern der Wohnungen 2 und 4“ in Höhe von 370,00 € und wegen des Mangels „erforderliche Stahlstreben für 5 Fenster in den Wohnungen 3 und 4“ in Höhe von 385,00 €. Ein Rückzahlungsanspruch hinsichtlich der gezahlten 1.740,00 € bestehe nicht, da es sich hierbei um eine Vereinbarung über eine sogenannte isolierte besondere Leistung handele, die außerhalb des von den Parteien geschlossenen Ingenieurvertrages erfolgt sei. Schadensersatz wegen eines technisch-wirtschaftlichen Minderwerts und merkantilen Minderwert könne im Wege der Aufrechnung schon mangels Bezifferung nicht berücksichtigt werden. Hinsichtlich der weiteren Schadensersatzansprüche wegen verschiedener Mängel fehle es bereits an ausreichenden Darlegungen der Beklagten zu einer mangelhaften Planung des Klägers bzw. handele es sich um Sowieso-Kosten, da die Mehraufwendungen auch bei ordnungsgemäßer Planung nicht hätten vermieden werden können. Ein Zurückbehaltungsrecht stünde den Beklagten schließlich auch nicht wegen einer nicht erfolgten Leistung der Grundleistung „Auflistung der Gewährleistungsfristen“ in der Leistungsphase 8 zu, da nach zwischenzeitlich erfolgtem Ablauf der Gewährleistungsfristen eine solche Auflistung keinen Sinn mehr mache. Hier habe allenfalls eine Minderung erfolgen können, die jedoch nicht erklärt worden sei. Die Widerklage sei schließlich ebenfalls unbegründet, da es insoweit an hinreichend substantiiertem Vortrag der Beklagten zu einer Mangelhaftigkeit der entgegen der Planungen des Klägers durch die Beklagten eingebauten Treppe fehle. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

    Die Beklagten haben gegen das ihnen am 15.07.2013 zugestellte Urteil mit am 15.08.2013 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel mit am 11.10.2013 eingegangenem Schriftsatz innerhalb der bis zu diesem Tage verlängerten Frist begründet.

    Die Beklagten beziehen sich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag und greifen eine Vielzahl der von ihnen erstinstanzlich vorgebrachten Beanstandungen hinsichtlich der Leistung des Klägers wieder auf. Sie sind der Ansicht, das Landgericht habe nicht beachtet, dass sich bei einer mangelhaften Leistung des Architekten im Hinblick auf den nicht erbrachten Arbeitsschritt dessen Honoraranspruch gleichsam „automatisch“ mindere oder Schadensersatzansprüche ausgelöst würden. Zu Unrecht habe das Landgericht die von ihnen vorgebrachten Mängel der Leistungen des Klägers in den Leistungsphasen 1.2, 1.3 und 1.4, 2.3, 2.4 und 2.6, 3.2 und 3.3, 4.3 nicht berücksichtigt. Hinsichtlich der Leistungsphase 3.6 sei statt des berücksichtigten Minderungsansatzes von 1,25 % ein Satz von 1,5 % angemessen. Bezüglich der Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass sie eine Minderung von wenigstens 3 % gefordert hätten. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei daher ein höherer Minderungsbetrag durchaus zu berücksichtigen und auch gerechtfertigt gewesen. Gegebenenfalls hätte insoweit ein richterlicher Hinweis erfolgen müssen. Korrekt sei eine Minderung zwischen 3 und 10 %. Hinsichtlich der Leistungsphase 6 habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass die Argumentation im Urteil betreffend die unzureichende Erbringung der Grundleistung 6.3 genauso für die Grundleistung 6.1 zutreffe und daher eine Minderung von insgesamt 3,5 % gerechtfertigt sei. Bezüglich der Leistungsphase 7 habe der Kläger auch die Grundleistungen der Leistungsphase 7.3 - 7.7 nicht verdient. Betreffend die Leistungsphase 8 sei eine Minderung der Grundleistungen 8.7, 8.11, 8.13 und 8.14 gerechtfertigt. Auch machen die Beklagten hinsichtlich der Leistungsphase 8.12 nunmehr eine Minderung geltend, wobei sie rügen, auch insoweit hätte das Landgericht ihnen einen Hinweis auf einen erforderlichen Wechsel des Gegenrechtes geben müssen. In diesem Fall wäre eine Umstellung der geltend gemachten Rechte erfolgt. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei die Schlussrechnung zudem bereits nicht prüffähig. Bei der Berücksichtigung der Eigenleistungen sei eine Kürzung von mehr als 4.257,51 € vorzunehmen. Die nach Feststellung des Sachverständigen zu niedrigen Preise seien nicht zugunsten des Klägers zu erhöhen gewesen. Nicht begründet seien der Umbauzuschlag von 20 % sowie die Nebenkostenpauschale von 150,00 €. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei auch weder hinsichtlich der Tragwerksplanung noch hinsichtlich des Schallschutzes ein Vertrag zustande gekommen, zudem habe der Kläger einen erforderlichen Hinweis auf etwaige Kosten nicht erteilt. Auch die Hilfsaufrechnungen habe das Landgericht zu Unrecht nicht berücksichtigt. Hinsichtlich der zurückgeforderten 1.740,00 € sei eine mündliche Honorarvereinbarung von ihnen bestritten worden, ohne dass das Landgericht dem Vortrag insoweit nachgegangen sei. Auch sei es nicht erforderlich, im Hinblick auf die geltend gemachten Gegenforderungen wegen des technisch-wirtschaftlichen und des merkantilen Minderwertes eine Bezifferung vorzunehmen. Eine solche könne erst nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dem Minderwert erfolgen. Auch die weiteren Hilfsaufrechnungen griffen durch. Ihr Vortrag hierzu sei nachvollziehbar gewesen, gegebenenfalls habe das Landgericht einen Hinweis erteilen müssen. Schließlich habe das Landgericht zu Unrecht die Widerklage als unbegründet abgewiesen. Insoweit sei ein Mangel der klägerseits geplanten Treppe vom Landgericht bejaht worden. Die Treppe sei zwar entgegen der Planung nach den DIN-Vorschriften erstellt worden, befinde sich aber dennoch vor dem Fenster und verbaue dieses so. Schon deshalb sei die Planung mangelhaft. Auch das hierdurch erforderlich gewordene Treppengeländer zum Fenster hin sei von ihnen nicht gewünscht gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrages wird auf die Ausführungen in der Berufungsbegründung (Bl. 1151 ff GA) verwiesen.

    Die Beklagten beantragen,
    das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 11.07.2013, Az.: 3 O 69/08, abzuändern soweit
    1. sie als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, an den Kläger 31.196,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.04.2008 zu zahlen, und die Klage auch insofern abzuweisen;
    2. die Widerklage abgewiesen worden ist und nunmehr festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, alle Kosten zu tragen, die ihnen im Zusammenhang mit dem Aus- und Einbau der Treppe vom Obergeschoss zum Dachgeschoss ihres Hauses …straße …, … B… entstehen.

    Der Kläger beantragt,
    die Berufung zurückzuweisen.

    Der Kläger bezieht sich ebenfalls auf sein erstinstanzliches Vorbringen nebst Beweisangeboten. Er verteidigt das landgerichtliche Urteil, soweit es ihm günstig ist. Er hält die Widerklage bereits für unzulässig. Es fehle ein Feststellungsinteresse der Beklagten, nachdem nunmehr eine Bezifferung der Kosten erfolgen könne. Zu Recht habe das Landgericht auch weitergehende Minderungen seines Vergütungsanspruchs wegen einer mangelhaften Erfüllung von Grundleistungen nicht für gerechtfertigt erachtet, insbesondere sei das Gericht an die hinsichtlich der Leistungsphase 5 allein geforderte Minderung von 3 % gebunden gewesen. Das Landgericht sei ferner zu Recht von einer prüffähigen Schlussrechnung, der Berücksichtigung des Umbauzuschlags von 20 % und der Nebenkostenpauschale von 150,00 € ausgegangen. Auch vertragliche Ansprüche für die Tragwerksplanung und den Schallschutznachweis seien zutreffend zugesprochen worden, wobei der Schallschutznachweis ausdrücklich beauftragt worden sei. Im Übrigen habe das Landgericht zutreffend festgestellt, dass gegebenenfalls insoweit bereicherungsrechtliche Ansprüche bestünden. Aufrechenbare Gegenforderungen der Beklagten im Umfange der nunmehr in der Berufungsinstanz geltend gemachten Gegenforderungen bestünden ebenfalls nicht, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt habe. Eine Minderung hinsichtlich der Grundleistung 8.12 anstelle eines Zurückbehaltungsrechts könne schon mangels erfolgter Fristsetzung zur Nacherfüllung nicht mehr erfolgen. Die Widerklage sei unbegründet. Es fehle bereits an der Kausalität zwischen einem ihm zurechenbaren Planungsmangel und der konkreten Beschaffenheit der Treppe, da die Beklagten die Treppe selbständig geplant und eingebaut hätten. Auch insoweit wird wegen der weitergehenden Begründung auf die Ausführungen in der Berufungserwiderung (Bl. 1200 ff GA) Bezug genommen.

    II.

    1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO.

    Die Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Die Beklagten stützen ihr Rechtsmittel unter anderem darauf, bezüglich der Honorarforderung für die Gebäudeplanung liege bereits eine prüffähige Rechnung nicht vor, sodass der Werklohn nicht fällig sei. Hinsichtlich der Forderungen wegen der Tragwerksplanung und des Schallschutznachweises fehle es an vertraglichen Vereinbarungen als Grundlage der Forderung, auch habe das Landgericht hinsichtlich der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen wie auch der Widerklage jeweils zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass sie zu Mängeln der Werkleistung des Klägers ausführlich vorgetragen und auch zur Schadenshöhe hinreichende Darlegungen gemacht hätten. Die Beklagten machen damit Rechtsfehler geltend, auf denen die Entscheidung des Landgerichts zu den einzelnen eigenständigen Forderungen jeweils beruhen kann (§§ 513, 546 ZPO) und die gegebenenfalls auch die Forderung des Klägers wegen der Erstellung des Wärmeschutznachweises über 621,74 € erfassen würden.

    2. In der Sache hat das Rechtsmittel der Beklagten nur teilweise Erfolg.

    Der mit der Klage geltend gemachte Zahlungsanspruch des Klägers besteht in Höhe von 26.558,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.04.2008. Der Kläger kann für die Objektplanung des Gebäudes die Zahlung von 10.136,82 €, für die Tragwerksplanung 17.210,10 €, für den Schallschutznachweis 1.085,28 € und für den Wärmeschutznachweis 621,74 € verlangen. Dem sind Gegenforderungen der Beklagten in Höhe von 2.495,00 € entgegenzuhalten, sodass der Restbetrag von 26.558,94 € verbleibt. Zugleich war auf die Widerklage die Verpflichtung des Klägers festzustellen, alle Kosten zu tragen, die den Beklagten im Zusammenhang mit dem Aus- und Einbau der Treppe vom Obergeschoss zum Dachgeschoss ihres Hauses …straße … in B… entstehen.

    a) Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von Werklohn für die von ihm erbrachte Gebäudeplanung in Höhe von 10.136,82 € aus § 631 Abs. 1 BGB, § 8 Abs. 1 HOAI a. F. in Verbindung mit dem auf den 01.05.2003 datierten Ingenieurvertrag.

    Der Kläger schuldete nach dem von den Parteien geschlossenen Vertrag die Erbringung der für den Eintritt des Leistungserfolges – Umbau des Mehrfamilienhauses und Ausbau des Dachgeschosses – erforderlichen Grundleistungen der Leistungsphasen 1 - 8 des § 15 HOAI a. F.. Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass die angegebenen Grundleistungen nur den jeweiligen Gegenstand der Leistungsphase schlagwortartig wiedergeben, aber keine Beschränkung auf die ausdrücklich aufgeführten Grundleistungen darstellen. Es liegt vielmehr eine Erläuterung der Leistungsphasen anhand der Wiedergabe typischer Grundleistungen vor, wie sie auch im Gesetzeswortlaut des § 15 Abs. 1 HOAI a. F. selbst enthalten gewesen ist. Allerdings ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Vertrages, dass der Kläger nicht zur Erbringung sämtlicher Grundleistungen verpflichtet gewesen ist, denn soweit die Verwirklichung der Grundleistung für die Erreichung des Vertragszwecks nicht unbedingt erforderlich war, war auch eine Erbringung nicht erforderlich, ohne dass dies zu einer Kürzung des Vergütungsanspruchs führt.

    Der Honoraranspruch des Klägers ist wegen einer nur mangelhaften oder nicht erfolgten Ausführung einzelner Grundleistungsphasen nach § 15 HOAI a. F. gemindert. Zu Recht hat das Landgericht unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgeführt, dass der Honoraranspruch des Architekten ganz oder teilweise nur dann entfällt, wenn der Tatbestand einer Regelung des allgemeinen Leistungsstörungsrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder des werkvertraglichen Gewährleistungsrechtes erfüllt ist, die den Verlust oder die Minderung der Honorarforderung als Rechtsfolge vorsieht; allerdings ist der vom Architekten geschuldete Gesamterfolg im Regelfall nicht darauf beschränkt, dass er die Aufgaben wahrnimmt, die für die mangelfreie Errichtung des Bauwerks erforderlich sind, sondern es ist durch Auslegung zu ermitteln, was Umfang und Inhalt der geschuldeten Leistung ist, wobei nach dem Grundsatz einer interessengerechten Auslegung die durch den konkreten Vertrag begründeten Interessen des Auftraggebers an den Arbeitsschritten zu berücksichtigen sind, die für den vom Architekten geschuldeten Werkerfolg erforderlich sind, sodass der Auftraggeber im Regelfall ein Interesse an den Arbeitsschritten haben wird, die als Vorgaben aufgrund der Planung des Architekten für die Bauunternehmer erforderlich sind, damit diese die Planung vertragsgerecht umsetzen können, und die es dem Bauherrn ermöglichen zu überprüfen, ob der Architekt den geschuldeten Erfolg vertragsgemäß bewirkt hat (BGH BauR 2004, S. 1640; BGH BauR 2011, S. 1677; Seifert in Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, Kommentar, 7. Aufl., § 8 HOAI, Rn. 24; Koeble in Locher/Koeble/Frick, Kommentar zur HOAI, 11. Aufl., § 8 HOAI, Rn. 20 f). Eine an den Leistungsphasen des § 15 HOAI a. F. orientierte vertragliche Vereinbarung führt im Regelfall dazu, dass der Architekt die vereinbarten Arbeitsschritte als Teilerfolg des geschuldeten Gesamterfolges schuldet, sodass bei Nichterbringung eines derartigen Teilerfolges, das Werk mangelhaft ist (BGH BauR 2004, a. a. O.). Entgegen der Ansicht der Beklagten ist dabei der Eintritt einer Minderung bzw. ein Schadensersatzanspruch kein Automatismus, erforderlich ist vielmehr das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen des Gewährleistungsrechts und dessen Ausübung durch den Berechtigten. Die von den Beklagten für ihre Auffassung angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.11.2004 (BauR 2005, S. 400 ff) trägt die gegenteilige Ansicht der Beklagten nicht. Der Bundesgerichtshof prüft vielmehr in dem angeführten Urteil ebenfalls, ob die Voraussetzungen des § 634 Abs. 1 BGB vorliegen.

    Für die einzelnen Leistungsphasen ergibt sich danach hinsichtlich einer Minderung Folgendes:

    aa) Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung, Honoraranteil nach § 15 HOAI a. F.: 3 %):

    Für die Leistungsphase 1 ist ein Honoraranteil von 2,5 % anstelle des vom Landgericht berücksichtigten Prozentsatzes von 3 % anzusetzen.

    Nicht gerechtfertigt ist eine Minderung des Honoraranteils betreffend die Grundleistung 1.3 (Formulierung von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer fachlich Beteiligter). Dabei kann dahinstehen, ob der Einschätzung des Landgerichts zu folgen ist, es läge insoweit nur eine Einarbeitungsphase für den Architekten vor, ohne dass in dieser Grundleistung ein für die Erstellung des Bauwerks erforderlicher Teilerfolg im Sinne der vorstehend ausgeführten Rechtsprechung des BGH liegen würde, sodass der nach Behauptung der Beklagten nicht erfolgte Verweis auf den Denkmalschutz schon nicht ausreiche, um eine Kürzung des Prozentsatzes zu rechtfertigen, zumal im Übrigen unbestritten eine Beratung zum Leistungsbedarf durchgeführt worden sei und die Frage des Denkmalschutzes nur eine von vielen Aspekten darstelle. Gegenstand der streitigen Grundleistung ist die Auswahl weiterer Sonderfachleute oder etwa die Beratung über den Vorteil eines Einsatzes eines Generalunternehmers (vgl. hierzu Korbion in Korbion/Mantscheff/Vygen, a. a. O., § 15, Rn. 34). Vorliegend ist bereits nicht vorgetragen, dass im Hinblick auf die Eintragung des Gebäudes als Denkmal Besonderheiten in dieser Hinsicht zu beachten waren oder etwa spezielle Fachleute hinzuziehen gewesen wären. Soweit die Rügen der Beklagten die Grundleistung 1.2 (Beraten zum gesamten Leistungsbedarf) betreffen könnten, fehlt es schon an der Erklärung einer Minderung, sodass auch insoweit eine Honorarkürzung nicht erfolgen konnte. Entgegen der Ansicht der Beklagten lässt sich ihrem erstinstanzlichen Vortrag – insbesondere in den Schriftsätzen vom 20.06.2008 und vom 10.06.2009 - gerade nicht entnehmen, dass sie diese Leistungsphase streitig stellen wollten. Den Beklagten war zudem vielmehr spätestens aufgrund des Schreibens des Landkreises Potsdam-Mittelmark vom 08.09.2003 bekannt, dass das Gebäude unter Denkmalschutz gestellt werden sollte, ohne dass sie im Einzelnen weiter vorgetragen haben, welche weitergehenden Informationen sie in diesem Zusammenhang von dem Kläger erwarteten.

    Nicht erbracht hat der Kläger hingegen die Grundleistung 1.4 (Zusammenfassen der Ergebnisse der Leistungsphase 1), sodass sein Honoraranspruch entsprechend zu mindern ist. Die Zusammenfassung, die schriftlich oder mündlich in Berichtsform erfolgen kann (vgl. Korbion, a. a. O., § 15, Rn. 35), ist von den Beklagten erstinstanzlich bestritten worden. Der Kläger hat erstinstanzlich hierzu lediglich im Schriftsatz vom 29.08.2008 vorgetragen, er habe die Grundleistungen auch der Leistungsphase 1.4 vollständig erbracht. Eine inhaltliche Darstellung zur Leistungserbringung ergibt sich aus dem Vortrag in diesem Schriftsatz wie auch an anderer Stelle indes nicht. Im Ergebnis ist daher die Grundleistung als nicht erbracht zu bewerten. Unschädlich für das Durchgreifen des Minderungsanspruchs ist das Fehlen einer Fristsetzung zur Nacherfüllung, da nach Fertigstellung des Bauvorhabens die Leistung nicht mehr nachholbar ist (vgl. hierzu BGH BauR 2011, S. 1677). Der Senat bewertet die Minderung des Honoraranspruchs entsprechend den Angaben der Beklagten mit 0,5 % (vgl. hierzu auch Korbion, a. a. O., § 15, Rn. 35; sowie die Übersicht in Anh. 4/1 bei Locher/Koeble/Frick, a. a. O.).

    bb) Leistungsphase 2 (Vorplanung, Honoraranteil nach § 15 HOAI a. F.: 7 %)

    Für die Leistungsphase 2 ist ein Honoraranteil von 1,6 % anstelle des vom Landgericht berücksichtigten Prozentsatzes von 6,5 % anzusetzen.

    Nach den im Berufungsverfahren nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts ist eine Minderung von 1,5 % wegen der nicht ordnungsgemäßen Erbringung der Grundleistungen 2.7 (Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit) und 2.9 (Erstellung der Kostenschätzung) vorzunehmen. Das Landgericht ist indes irrtümlich von einem Honorarprozentsatz von 8 % für die gesamte Leistungsphase ausgegangen. Nach § 15 HOAI a. F. wie nach der vertraglichen Abrede der Parteien ist für die Vorplanung insgesamt jedoch nur ein anteiliges Honorar von 7 Prozentpunkten vorgesehen. Bereits daraus errechnet sich eine Senkung des Honoraranspruchs auf 5,5 %.

    Nicht gerechtfertigt ist eine Minderung des Honoraranteils betreffend die Grundleistung 2.3 (Aufstellen eines planungsbezogenen Zielkatalogs). Der Senat folgt insoweit der Auffassung des Landgerichts, das vom Kläger vorgelegte Sanierungskonzept genüge den Anforderungen der Grundleistung. Ein planungsbezogener Zielkatalog stellt die Programmziele zusammen und dient als einheitliche übersichtliche Unterlage der systematischen Darstellung der an das vorgesehene Bauwerk gestellten Anforderungen, um später bei der Beendigung dieser und weiteren Leistungsphasen überprüfen zu können, ob das gesetzte Ziel erreicht, nicht erreicht oder überschritten worden ist (Korbion, a. a. O., § 15, Rn. 45). Im Hinblick auf den auf diese Grundleistung entfallenden Honoraranteil von 0,1 % (vgl. hierzu Anh. 4/1 bei Locher/Koeble/Frick) hält der Senat die kurze Darstellung im Sanierungskonzept noch für ausreichend. Auch die Beklagten haben nicht dargetan, welche zusätzlichen Informationen sie im Rahmen der Grundleistung 2.3 erwartet haben.

    Nicht ordnungsgemäß erbracht hat der Kläger hingegen die Grundleistung 2.4 (Planungskonzept einschl. Untersuchung alternativer Lösungen nach gleichen Anforderungen mit zeichnerischer Darstellung und Bewertung, z. B. versuchweise zeichnerischer Darstellung, Strichskizzen, ggf. mit erläuternden Angaben), sodass sein Honoraranspruch entsprechend zu mindern ist. Insoweit belegt das vom Kläger vorgelegte Sanierungskonzept eine ordnungsgemäße Leistungserbringung nicht. Wie die Beklagten bereits erstinstanzlich gerügt haben, fehlt es schon an wesentlichen Aufmaßen und einer Kostenschätzung. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, es sei fernliegend, die Erarbeitung eines Planungskonzeptes von den Abstimmungen der Zielvorstellungen und den Programmzielen isoliert betrachten zu wollen, vielmehr verkörpere sich das Planungskonzept gerade in der späteren Entwurfsplanung und sodann in der Genehmigungsplanung und sei als geistige Vorleistung im Rahmen der Vorplanung erbracht, ohne dass die Beklagten im Ansatz dies in Abrede stellen könnten. Das vorgelegte Sanierungskonzept enthält bereits keinerlei zeichnerische Darstellung des Vorhabens und ist schon aus diesem Grunde nicht hinreichend. Die mit dem Sanierungskonzept eingereichten Pläne entstammen ausweislich der auf ihnen befindlichen Vermerke der Genehmigungsplanung. Auch weist die Planung alternative Lösungen nicht aus. Auch wenn die Vorgaben des Planungskonzeptes in den späteren Leistungsphasen weiter zu konkretisieren sind, lässt dies nicht die Verpflichtung des Architekten vollständig entfallen, im Rahmen der Grundleistung 2.4 Planungen vorzunehmen. Unschädlich für das Durchgreifen des Minderungsanspruchs ist wiederum das Fehlen einer Fristsetzung zur Nacherfüllung mangels Nachholbarkeit der Leistung nach Fertigstellung des Bauvorhabens. Der Senat bewertet die Minderung des Honoraranspruchs entsprechend den Angaben der Beklagten mit 3 % (vgl. hierzu wiederum die Übersicht in Anh. 4/1 bei Locher/Koeble/Frick, a. a. O.).

    Ebenfalls nicht ordnungsgemäß erbracht hat der Kläger die Grundleistung 2.5 (Integrieren der Leistungen anderer an der Leistung fachlich Beteiligter). Entgegen den Ausführungen des Landgerichts hat der Kläger bereits nicht hinreichend dargetan, dass er das eingeholte Baugrundgutachten D…, den holzschutztechnischen Untersuchungsbericht He… sowie die von ihm selbst erstellte Statik im Rahmen dieser Grundleistung in die weitere Planung eingearbeitet hat. Der Kläger hat zwar erstinstanzlich behauptet, er habe des Baugrundgutachten sowie den holzschutztechnischen Untersuchungsbericht in die Planung integriert, wobei er Letzteren im Rahmen der von ihm erstellten Statik für die Bohrpfahlgründung eingearbeitet haben will. Weitere Einzelheiten sind hierzu indes nicht vorgetragen. Auch die entsprechenden Planungen sind nicht vorgelegt. Die Richtigkeit des Vortrags des Klägers ist mithin nicht zu überprüfen. Vielmehr ist die Gründungsausführung und entsprechende Planung ausweislich der vorgelegten Pläne wiederum der Genehmigungsplanung zuzuordnen. Ebenso trägt der Kläger nicht vor, dass eine Integration des Baugrundgutachtens und des holzschutztechnischen Untersuchungsberichts im Rahmen der Leistungsphase 2 nicht möglich gewesen wäre. Eine Einarbeitung der von ihm selbst erstellten Statik im Rahmen dieser Grundleistung hat der Kläger schließlich bereits nicht behauptet. Unschädlich für das Durchgreifen des Minderungsanspruchs ist mangels Nachholbarkeit der Leistung wiederum das Fehlen einer Fristsetzung zur Nacherfüllung. Der Senat bewertet die Minderung des Honoraranspruchs entsprechend den Angaben der Beklagten mit 0,2 % (vgl. hierzu wiederum die Übersicht in Anh. 4/1 bei Locher/Koeble/Frick, a. a. O.).

    Weiterhin nicht ordnungsgemäß erbracht hat der Kläger die Grundleistung 2.6 (Klären und Erläutern der wesentlichen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen - städtebaulich, gestalterisch, funktional etc.). Die Beklagten haben insoweit bereits erstinstanzlich die Übergabe eines – schriftlichen oder mündlichen - Erläuterungsberichtes bestritten. Soweit der Kläger auf einen ausführlichen Erläuterungsbericht als Bestandteil des Bauantrages verweist, ist ein solcher nicht vorgelegt. Auch ist nicht nachvollziehbar, dass die im Rahmen der Leistungsphase 2 geschuldete Erläuterung als Bestandteil der im Rahmen der Genehmigungsplanung (Leistungsphase 4) einzureichenden Bauantragsunterlagen erfolgt sein soll. Unschädlich für das Durchgreifen des Minderungsanspruchs ist mangels Nachholbarkeit der Leistung wiederum das Fehlen einer Fristsetzung zur Nacherfüllung. Der Senat bewertet die Minderung des Honoraranspruchs entsprechend den Angaben der Beklagten mit 0,7 % (vgl. hierzu wiederum die Übersicht in Anh. 4/1 bei Locher/Koeble/Frick, a. a. O.).

    Für die Leistungsphase 2 ist mithin neben der vom Landgericht vorgenommenen Minderung um 1,5 % eine weitere Minderung für die Grundleistungen 2.4, 2.5 und 2.6 um insgesamt 3,9 % vorzunehmen, sodass von dem für diese Leistungsphase zu veranschlagenden Honoraranteil von 7 % ein Restbetrag von 1,6 % verbleibt.

    cc) Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung, Honoraranteil nach § 15 HOAI a. F.: 11 %)

    Für die Leistungsphase 3 ist ein Honoraranteil von 7,9 % anstelle des vom Landgericht berücksichtigten Prozentsatzes von 8,55 % anzusetzen.

    Nach den im Berufungsverfahren nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts ist eine Minderung von wenigstens 2,45 % wegen einer mangelhaften Erfüllung der Grundleistungen 3.5, 3.6, 3.7 und 3.8 vorzunehmen. Der Senat folgt allerdings den Beklagten darin, dass der Minderungsbetrag für die nicht erbrachte Grundleistung 3.6 (Kostenberechnung nach DIN 276) mit jedenfalls 1,5 % (vgl. hierzu OLG Hamm BauR 1994, S. 793; OLG Köln NJW-RR 1992, S. 667: jeweils Kürzung um 2 % bei fehlender Kostenberechnung) statt der vom Landgericht angesetzten 1,25 % zu bewerten ist, sodass sich ein Abzug für die Grundleistungen 3.5 bis 3.8 von insgesamt 2,7 % ergibt.

    Nicht ordnungsgemäß erbracht hat der Kläger die Grundleistung 3.2 (Integrieren der Leistungen der an der Planung fachlich Beteiligten). Der Kläger hat die von ihm vorgetragene Leistungserbringung bereits nicht hinreichend dargetan. Er hat lediglich pauschal behauptet, der Brandschutz und die Statik seien beachtet worden. Er habe Brandschutz und Statik selbst bearbeitet und deshalb keine weiteren Beteiligten herangezogen. Der Kläger legt indes bereits nicht einmal dar, in welches Konzept er die Planungen zum Brandschutz und zur Statik eingearbeitet haben will. Soweit der Kläger sich hinsichtlich der Objektbeschreibung mit Erläuterungen (Grundleistung 3.3) wiederum darauf beruft, diese sei in dem Sanierungskonzept enthalten, lassen sich diesen Planungen weder Ausführungen zur Statik noch zum Brandschutz entnehmen. Auch sind weder das Sanierungskonzept noch die brandschutztechnischen Nachweise datiert, sodass auch von daher nicht festgestellt werden kann, dass die Nachweise im Zeitpunkt der Erstellung des Sanierungskonzeptes vorlagen. Unschädlich für das Durchgreifen des Minderungsanspruchs ist mangels Nachholbarkeit der Leistung wiederum das Fehlen einer Fristsetzung zur Nacherfüllung. Der Senat bewertet die Minderung des Honoraranspruchs entsprechend den Angaben der Beklagten mit 0,2 % (vgl. hierzu auch die Übersicht in Anh. 4/1 bei Locher/Koeble/Frick, a. a. O.).

    Ebenfalls nicht ordnungsgemäß erbracht hat der Kläger die Grundleistung 3.3 (Objektbeschreibung mit Erläuterung). Die Beklagten haben mit der Berufung insoweit ihren erstinstanzlichen Vortrag aufgegriffen, das vom Kläger angeführte Sanierungskonzept sei schon mangels schriftlicher Erklärung der Zeichnungen zur Art der Konstruktion, den Baustoffen und technischen Ausrüstung nicht hinreichend. Der Senat folgt dieser Auffassung. Das Sanierungskonzept stellt eine hinreichende Objektbeschreibung nicht dar. Die Objektbeschreibung im Sinne dieser Grundleistung setzt einen erheblichen Grad an Genauigkeit hinsichtlich der bei der Beschreibung zu beachtenden Punkte voraus, zumal der Entwurf auch Bestandteil der Genehmigungsplanung ist, weshalb eine ordnungsgemäße Objektbeschreibung alle wesentlichen Elemente, die Einfluss auf die Baukosten haben, enthalten muss und sich der Architekt an die DIN 276 Teil 2 und die Systematik der Kostengruppen 2 und 3 halten muss (Korbion, a. a. O., § 15, Rn. 82). Das Sanierungskonzept enthält entsprechende Beschreibungen nicht, zumal - wie bereits ausgeführt - die Planungen der Genehmigungsplanung entnommen sind und schon von daher nicht dem ursprünglichen Konzept zugerechnet werden können. Wiederum unschädlich für das Durchgreifen des Minderungsanspruchs ist mangels Nachholbarkeit der Leistung das Fehlen einer Fristsetzung zur Nacherfüllung. Der Senat bewertet die Minderung des Honoraranspruchs entsprechend den Angaben der Beklagten mit 0,2 % (vgl. hierzu auch die Übersicht in Anh. 4/1 bei Locher/Koeble/Frick, a. a. O.).

    Für die Leistungsphase 3 ist mithin neben der Minderung für die Grundleistungen 3.5 bis 3.8 von insgesamt 2,7 % eine weitere Minderung für die Grundleistungen 3.2 und 3.3 um 0,4 % vorzunehmen, sodass von dem für diese Leistungsphase zu veranschlagenden Honoraranteil von 11 % ein Restbetrag von 7,9 % verbleibt.

    dd) Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung, Honoraranteil nach § 15 HOAI a. F.: 6 %)

    Für die Leistungsphase 4 ist mit dem Landgericht ein Honoraranteil von 6 % anzusetzen.

    Nicht gerechtfertigt ist eine Minderung des Honoraranteils betreffend die Grundleistung 4.3 (Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter). Dabei kann dahinstehen, ob die Einarbeitung der von ihm selbst erstellten Statik durch den Kläger grundsätzlich geeignet ist, die Grundleistung 4.3 hinsichtlich der Verwendung der Beiträge Dritter zu erfüllen. Denn soweit Beiträge an der Planung fachlich beteiligter Dritter im Rahmen der Erstellung der Genehmigungsplanung nicht zu verwenden gewesen sind, führt dies nicht dazu, dass das auf die Grundleistung 4.3 insgesamt entfallende Honorar teilweise nicht zu zahlen ist. Folge ist in diesem Fall vielmehr, dass die Vergütung für die übrigen Tätigkeiten bzw. weiteren Grundleistungen der Leistungsphase 4, die der Kläger unbestritten erbracht hat, entsprechend zu erhöhen wäre, da nach den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien insgesamt ein Honoraranteil von 6 % für die Genehmigungsplanung zu zahlen war. Unzureichend ist schließlich das weitergehende pauschale Bestreiten der Erbringung der Leistungsphase 4.3 durch die Beklagten, da unstreitig vom Kläger ein Bauantrag gestellt worden ist, der auch genehmigt worden ist.

    ee) Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung, Honoraranteil nach § 15 HOAI a. F.: 25 %)

    Für die Leistungsphase 5 ist mit dem Landgericht ein Honoraranteil von 22 % anzusetzen.

    Nicht möglich ist eine Minderung des Honoraranteils betreffend die Grundleistung 5.2 (zeichnerische Darstellung des Objekts mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben) über die vom Landgericht berücksichtigte Kürzung von 3 % für die vom Landgericht insoweit festgestellten Planungsmängel – kaum zu öffnende Fenster im Bad der Wohnungen Nr. 2 und 4, zu geringe Durchgangshöhe der Treppe vom Erdgeschoss zum Obergeschoss, DIN-widrig geplante Treppe vom Obergeschoss zum Dachgeschoss, zu geringe Brüstungshöhe der Fenster in den Wohnungen 3 und 4, Anordnung der Fenster vor der Doppelspüle in der Küche in den Wohnungen 2 und 4 – hinaus. Zutreffend hat sich das Landgericht an die von den Beklagten in dieser Höhe vorgegebene Minderung gebunden gesehen und das Vorliegen weiterer Planungsmängel nicht mehr überprüft. Zwar haben die Beklagten erstinstanzlich im Schriftsatz vom 20.06.2008 zunächst eine Honorarminderung um wenigstens 3 % erklärt. Dies betraf indes nur die erstinstanzlich ebenfalls beanstandete Grundleistung 5.4, während für die Grundleistung 5.2 ein ausdrücklicher Minderungssatz nicht angegeben worden war. Diese Problematik ist dann Gegenstand eines Hinweises bzw. einer Nachfrage des Gerichts im Termin zur mündlichen Verhandlung am 25.06.2009 gewesen, woraufhin von Beklagtenseite angegeben worden ist, die am Ende auf S. 33 des Schriftsatzes vom 20.06.2008 genannte Prozentzahl von 3 % beziehe sich auch auf die davor geschilderten Mängel der Planung. Eine Einschränkung, dass eine Minderung von wenigstens 3 % geltend gemacht werde, ist in dieser Klarstellung nicht enthalten und ergibt sich auch aus dem Sachzusammenhang nicht. Dem Landgericht ging es ersichtlich darum zu klären, in welcher Höhe das Gestaltungsrecht der Minderung von den Beklagten geltend gemacht wurde. Die entsprechende Nachfrage ist eindeutig dahingehend beantwortet worden, dass eine Minderung in Höhe von 3 % gefordert wurde. Entgegen der Ansicht der Beklagten war in dieser Situation auch ein weiterer Hinweis des Landgerichts etwa dahingehend, es könne auch ein höherer Minderungsbetrag verlangt werden, nicht veranlasst. Das Landgericht hat vielmehr im Verhandlungstermin am 25.06.2009 die insoweit zuvor bestehenden Unklarheiten umfassend aufgeklärt.

    Soweit die Beklagten nunmehr eine Minderung zwischen 3 und 10 % für zutreffend halten, handelt es sich um neues Vorbringen, das mangels Darlegung der Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr zuzulassen ist.

    Die erstinstanzlich darüber hinaus verfolgte Minderung betreffend die Grundleistung 5.4 greift die Berufung nicht mehr auf.

    Es bleibt damit bei dem vom Landgericht vorgenommenen Abzug von 3 % und der Berücksichtigung eines Honoraranteils von 22 %.

    ff) Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe, Honoraranteil nach § 15 HOAI a. F.:

    10 %)

    Für die Leistungsphase 6 ist mit dem Landgericht ein Honoraranteil von 9,5 % anzusetzen.

    Nicht gerechtfertigt ist eine Minderung des Honoraranteils betreffend die Grundleistung 6.1 (Ermitteln und Zusammenstellen von Mengen). Soweit die Berufung beanstandet, das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass wiederum gerügt worden sei, der Kläger habe zu Unrecht die Einarbeitung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter abgerechnet, gilt dass unter dd) Gesagte entsprechend, denn auch soweit der Kläger fachliche Leistungen Dritter nicht zu integrieren hatte, führt dies nicht zu einem teilweisen Entfallen seines Vergütungsanspruchs für die Grundleistung 6.1, da nach der Vereinbarung der Parteien bei ordnungsgemäßer Leistung die volle Vergütung der Leistungsphase 6 auch gezahlt werden sollte. Auch hat der Kläger vorgetragen, dass er das Ermitteln der Mengen und Aufstellen von Leistungsverzeichnissen durchgeführt hat, ohne dass die Beklagten dem substantiiert entgegengetreten wären.

    Es bleibt damit bei dem vom Landgericht vorgenommenen Abzug von 0,5 % wegen der mangelhaften Erfüllung der Grundleistung 6.3 (Abstimmen und Koordinieren der Leistungsbeschreibung der an der Planung fachlich Beteiligten).

    gg) Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe, Honoraranteil nach § 15 HOAI a. F.:

    4 %)

    Für die Leistungsphase 7 ist mit dem Landgericht ein Honoraranteil von 3 % anzusetzen.

    Nicht gerechtfertigt ist eine Minderung des Honoraranteils betreffend die Grundleistungen 7.3 (Prüfen, Werten, Preisspiegel), 7.4 (Abstimmen und Zusammenstellen) und 7.5 (Verhandlungen mit Bietern). Zutreffend hat das Landgericht eine Minderung schon deshalb nicht durchgreifen lassen, weil die Beklagten dem Kläger eine Nachbesserungsfrist nicht eingeräumt und ihm damit auch keine Gelegenheit zur Leistungserbringung gegeben haben, bevor sie ihrerseits die Aufträge vergeben haben. Schon deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob der Kläger einen Preisspiegel erstellt und der Fa. S… ausgehändigt hat oder ob er den Preisspiegel den Beklagten hätte übergeben müssen. Die Beklagten können sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg darauf berufen, eine Nachfristsetzung sei nicht erforderlich gewesen, da die Leistungsphase 7 vom Kläger schon deshalb nicht habe erbracht werden können, weil er auch die Leistungsphase 6 nicht erbracht habe und damit nicht auf die der Leistungsphase 7 zugrunde liegenden Leistungen habe aufbauen können. Selbst wenn der Kläger noch Teile der Leistungsphase 6 hätte nachholen müssen – was bereits nicht festgestellt ist -, besagt dies nicht zugleich, dass ihm dies nicht ebenso möglich gewesen wäre.

    Es bleibt damit bei dem vom Landgericht vorgenommenen Abzug von 1 % wegen der nicht erbrachten Grundleistungen 7.6 (Kostenanschlag nach DIN) und 7.7 (Kostenkontrolle durch Vergleich des Kostenanschlags mit der Kostenberechnung).

    hh) Leistungsphase 8 (Bauüberwachung, Honoraranteil nach § 15 HOAI a. F.: 31 %)

    Für die Leistungsphase 8 ist ein Honoraranteil von 29,6 % anstelle des vom Landgericht berücksichtigten Prozentsatzes von 29,9 % anzusetzen.

    Nicht gerechtfertigt ist eine Minderung des Honoraranteils betreffend die Grundleistung 8.3 (Koordinierung der fachlich Beteiligten, im angefochtenen Urteil als Grundleistung 8.2 bezeichnet). Die Beklagten haben bereits nicht dargetan, dass der Kläger im Rahmen dieser Grundleistung weitere Tätigkeiten habe erbringen müssen. Dabei verkennen die Beklagten, dass Gegenstand der Grundleistung 8.3 die Koordination der an der Bauüberwachung fachlich Beteiligten, nicht hingegen die Koordinierung der Erbringung der Bauleistung oder deren Überwachung ist (vgl. auch Korbion, a. a. O., § 15, Rn. 173). Ausführungen dazu, dass vorliegend überhaupt eine Koordination weiterer Überwacher etwa von Sonderfachleuten, wie einem Haustechnikplaner erforderlich war, sind bereits nicht erfolgt. Die Überwachung bzw. Koordinierung der Tätigkeit des Heizungs- und des Elektrounternehmens, die die Beklagten in der Berufungsinstanz diesbezüglich anführen, genügen insoweit nicht.

    Nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens ist eine Minderung der Vergütung betreffend die Grundleistung 8.7 (gemeinsames Aufmaß mit bauausführenden Firmen, im angefochtenen Urteil als Grundleistung 8.6 bezeichnet).

    Ebenfalls nicht gerechtfertigt ist eine Minderung des Honoraranteils betreffend die Grundleistung 8.8 (Abnahme unter Feststellung von Mängeln, im Urteil als Grundleistung 8.7 bezeichnet). Zutreffend hat das Landgericht einen Minderungsanspruch der Beklagten schon mangels Vortrages dazu abgelehnt, dass dem Kläger eine Frist zur Nacherfüllung seitens der Beklagten gesetzt worden ist, bevor sie – nach ihrem Vortrag – ohne den Kläger Abnahmen durchgeführt haben. Die Einwände der Beklagten hiergegen greifen nicht durch. Zwar führen die Beklagten zu Recht aus, es sei Aufgabe des Klägers gewesen, sich über den Fortgang der Arbeiten zu erkundigen und im eigenen Interesse übernommene Leistungspflichten zu erfüllen. Auch sei er zwar nicht zur ständigen Anwesenheit verpflichtet, habe jedoch die Baustelle regelmäßig zur umfassenden und sorgfältigen Kontrolle aufzusuchen. Diese Einwendungen betreffen indes in erster Linie eine nicht ordnungsgemäße Überwachung der Ausführung, also die Grundleistung 8.1, hinsichtlich der eine Minderung nicht erklärt worden ist. Im Übrigen bleibt es dabei, dass die Voraussetzungen der Minderung, also das Setzen einer Frist zur Nacherfüllung - mithin zur Durchführung der Abnahmen - oder die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung nicht substantiiert vorgetragen sind.

    Ferner nicht gerechtfertigt ist eine Minderung des Honoraranteils betreffend die Grundleistung 8.12 (Übergabe des Objekts einschl. Zusammenstellung und Übergabe notwendiger Unterlagen, im angefochtenen Urteil als Grundleistung 8.11 aufgeführt). Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, der Kläger habe die Erfüllung hinreichend dargetan. Die Beklagten hätten hingegen nicht nachvollziehbar angegeben, welche konkreten Unterlagen ihnen fehlten. Die Berufung stützt sich darauf, der Erhalt von Unterlagen sei erstinstanzlich grundsätzlich in Abrede gestellt worden. Auch der Schlussrechnung seien keinen Unterlagen beigefügt gewesen. Diese Angaben stehen indes im Widerspruch zu den erstinstanzlichen Ausführungen der Beklagten, ohne dass die Abänderung des Vortrages nachvollziehbar erklärt wird und die Voraussetzungen für die Einführung des geänderten Vortrages entsprechend § 531 Abs. 2 ZPO dargetan werden. Erstinstanzlich haben die Beklagten nämlich nicht gerügt, dass sie keinerlei Unterlagen erhalten haben. Sie haben vielmehr vorgetragen, eine Zusammenstellung und Übergabe aller erforderlichen Unterlagen sei nicht erfolgt. Sie hätten z. B. Bedienungsanleitungen und Prüfprotokolle nicht erhalten. Damit war in keiner Weise das Fehlen sämtlicher Unterlagen gerügt. Auch nun lässt sich dem Vortrag der Beklagten das Fehlen bestimmter Unterlagen nicht entnehmen.

    Nicht ordnungsgemäß erbracht hat der Kläger die Grundleistung 8.13 (Auflistung von Gewährleitungsfristen, im angefochtenen Urteil aufgeführt als Grundleistung 8.12). Den Beklagten war insoweit auch in der Berufungsinstanz noch ein Wechsel vom erstinstanzlich geltend gemachten Zurückbehaltungsrecht zum Minderungsbegehren möglich. Zwar ist der Auffassung der Beklagten nicht zu folgen, das Landgericht hätte sie darauf hinweisen müssen, dass ein Zurückbehaltungsrecht nicht mehr habe geltend gemacht werden können, weil eine Auflistung von Gewährleistungsansprüchen nicht mehr habe verlangt werden können, nachdem die Gewährleistungsfristen abgelaufen seien. Es ist nämlich nicht Aufgabe des Gerichts, den Parteien vorzugeben, welche Gewährleistungsrechte sie geltend machen sollten. Dies zu entscheiden ist vielmehr allein Aufgabe der Parteien. Allerdings war das dem geänderten Gegenrecht zugrunde liegende Vorbringen bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens und ist somit nach § 531 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen. Letztlich ist zwischen den Parteien nicht im Streit, dass der Kläger die gegenüber den bauausführenden Unternehmen bestehenden Gewährleistungsfristen nicht zusammengestellt hat. Der Kläger beruft sich in der Berufungserwiderung allein darauf, es sei ihm nicht zuzumuten gewesen, die Gewährleistungsfristen festzustellen, da er am Ende des Bauvorhabens über das Vorgehen der beteiligten Firmen seitens der Beklagten nicht mehr informiert worden sei. Bereits erstinstanzlich hat sich der Kläger darauf berufen, ihm sei nicht ersichtlich gewesen, wann die Leistungen endgültig erbracht worden seien, denn er habe keine Kenntnis gehabt, wann die Firmen ihre Arbeiten eingestellt bzw. andere Firmen die abgebrochenen Arbeiten übernommen hätten. Er sei nicht mehr an allen Vorgängen den Umbau des Mehrfamilienhauses und des Dachgeschossausbaus betreffend beteiligt gewesen und hätte deswegen auch keine Gewährleistungsfristen auflisten können. Hat indes der Kläger seinen Auftrag nicht zu Ende geführt und die entsprechende Grundleistung nicht erbracht, so kann er seine Tätigkeit auch nicht nach § 631 Abs. 1 BGB abrechnen, sondern ist – gegebenenfalls – auf Ansprüche nach § 649 BGB zu verweisen, die im vorliegenden Rechtsstreit nicht geltend gemacht worden sind. Das auf die Grundleistung 8.12 entfallende Honorar, das der Senat mit 0,3 % bewertet (vgl. hierzu auch Übersicht bei Locher/Koeble/Frick, a. a. O.), ist mithin nicht verdient und die Werklohnforderung des Klägers auch insoweit zu kürzen.

    Nicht gerechtfertigt ist eine Minderung des Honoraranteils betreffend die Grundleistung 8.14 (Überwachung der Beseitigung von Mängeln, im angefochtenen Urteil als Grundleistung 8.13 bezeichnet). Die Beklagten haben bereits nicht nachvollziehbar ausgeführt, dass der Kläger seiner Pflicht zur Überwachung von Mängelbeseitigungsarbeiten nicht nachgekommen ist. Der Kläger hat hierzu vorgetragen, Mängel seien nur hinsichtlich der Fensterarbeiten aufgetreten. Diese habe er - unstreitig - festgehalten und gegenüber dem Bauunternehmen gerügt. Weitere Mängel, die auf eine vertragswidrige Leistung der beteiligten Unternehmen zurückzuführen sind, haben die Beklagten nicht aufgezeigt. Die von den Beklagten insoweit erstinstanzlich angeführten weiteren Mängel betreffen Planungsfehler der eigenen Leistungen des Klägers, deren Beseitigung nicht Gegenstand der Grundleistung 8.14 ist.

    Nicht gerechtfertigt ist schließlich eine Minderung des Honoraranteils betreffend die Grundleistung 8.15 (Kostenkontrolle durch Überprüfung der Leistungsabrechnung, im angefochtenen Urteil als Grundleistung 8.14 aufgeführt). Der Architekt hat während der Ausführung der Bauleistungen ständig zu überwachen, ob die veranschlagten Kosten eingehalten und nicht überschritten werden, wobei es sich insoweit zugleich um eine Vorbereitungstätigkeit für die Kostenfeststellung handelt (vgl. Korbion, a. a. O., § 15, Rn. 185). Vorliegend hat der Kläger hinreichend dargetan, dass er eine Überwachung und Prüfung der Rechnungen vorgenommen hat, wobei er bereits in erster Instanz verschiedene von ihm geprüfte Rechnungen vorgelegt hat. Eine Kostenkontrolle ist insoweit erfolgt. Auch die Beklagten zeigen nicht auf, dass Abweichungen von den veranschlagten Kosten aufgetreten und vom Kläger nicht bemerkt worden sind. Soweit die Beklagten darüber hinaus einen Fertigstellungsbericht vom Kläger fordern, ergibt sich eine Verpflichtung zur Erstellung eines derartigen Berichtes bereits nicht aus den Regeln der HOAI. Ebenso lässt sich nicht feststellen, dass durch fehlende Vorarbeiten eine ordnungsgemäße Kostenfeststellung des Klägers nicht erfolgt ist. Vielmehr stellen die Beklagten die von Drittunternehmern abgerechneten Beträge, die in die Kostenfeststellung eingeflossen sind, nicht in Abrede und machen lediglich hinsichtlich der von ihnen erbrachten Eigenleistungen abweichende Beträge geltend. Auch im Übrigen lässt sich eine teilweise Nichterfüllung seiner Leistungen durch den Kläger nicht feststellen, da seitens der Beklagten nicht angegeben wird, welche Rechnungen im Einzelnen vom Kläger nicht kontrolliert worden sind. Dabei ist vorliegend zusätzlich zu berücksichtigen, dass die Beklagten gegenüber dem Kläger jedenfalls teilweise auf eine Kostenkontrolle verzichtet haben, da sie jedenfalls mit Schreiben vom 13.11.2006 die Übersendung weiterer Rechnungen an den Kläger abgelehnt haben.

    Für die Leistungsphase 8 ist mithin neben der vom Landgericht vorgenommenen Minderung um 1,1 % wegen der Nichterbringung der Grundleistungen 8.5 (Aufstellen und Überwachen eines Zeitplans) und 8.6 (Führen eines Bautagebuchs) eine weitere Kürzung betreffend die Grundleistung 8.13 (Gewährleistungsfristen) in Höhe von weiteren 0,3 % vorzunehmen, sodass von dem für diese Leistungsphase zu veranschlagenden Honoraranteil von 31 % ein Restbetrag von 29,6 % verbleibt.

    ii) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Schlussrechnung prüffähig. Für die Prüffähigkeit einer Rechnung reicht es aus, dass die vom Architekten vorgelegten Unterlagen zusammen mit der Schlussrechnung alle Angaben enthalten, die der Auftraggeber zur Beurteilung der Frage benötigt, ob das geltend gemachte Honorar den vertraglichen Vereinbarungen entsprechend abgerechnet worden ist (BGH BauR 2000, S. 1216; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 14. Aufl., Rn. 1184). Setzt sich der Auftraggeber mit der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der Rechnung auseinander, so zeigt er damit, dass er in der Lage ist, die Rechnung zu prüfen (BGH BauR 2010, S. 1249; Werner/Pastor, a. a. O., Rn. 1186). So liegt der Fall auch hier. Die Beklagten haben sich erstinstanzlich mit einzelnen Positionen der Abrechnung des Klägers auseinandergesetzt und damit belegt, dass es ihnen möglich war, die Rechnung zu prüfen und insoweit Einwände zu erheben. Zudem hat der Kläger auf die Einwände der Beklagten die Kostenermittlungsarten im Schriftsatz vom 29.08.2008 nochmals erläutert, ohne dass die Beklagten weitergehende Einwendungen über die Anrechenbarkeit ihrer Eigenleistung hinaus in der Berufungsinstanz weiterverfolgen.

    jj) Zutreffend hat das Landgericht die anzusetzenden anrechenbaren Kosten ermittelt. Zu Unrecht beanstanden die Beklagten mit der Berufung, das Landgericht habe nach Beweiserhebung über den Wert der von ihnen - den Beklagten - erbrachten Eigenleistungen und deren Ansatz in der Abrechnung des Klägers unter Berücksichtigung einer fünfprozentigen Toleranz der Abweichungen Auf- bzw. Abschläge vorgenommen, je nachdem ob der Kläger zu niedrige oder zu hohe Werte angesetzt habe; richtigerweise hätten die Preise für die Eigenleistungen, die der Kläger für ortsüblich und somit für angemessen gehalten habe, nicht zu seinen Gunsten erhöht werden, sondern lediglich zu seinem Nachteil verringert werden dürfen. Im Ergebnis habe das Landgericht daher zu hohe Werte zugunsten des Klägers angesetzt. Die Beklagten verkennen indes, dass sich der Kläger jedenfalls in der Berufungsinstanz die Feststellungen des Sachverständigen, soweit sie zu seinen Gunsten wirken, zu Eigen und damit eine Anpassung der von ihm zu niedrig bemessenen Preise geltend gemacht hat. Jedenfalls nunmehr ist das Vorgehen des Landgerichts nicht mehr zu beanstanden, die Bewertung der Leistungen durch den Sachverständigen jeweils sowohl zugunsten als auch zulasten der Parteien anzuwenden.

    Die weitergehenden Einwendungen der Parteien gegen einzelne vom Sachverständigen ermittelte Werte, die Gegenstand des ersten Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. A… vom 18.09.2012 waren, werden von den Parteien in der Berufungsinstanz nicht mehr aufgegriffen. Es hat damit bei den vom Landgericht angesetzten Werten zu verbleiben (vgl. S. 24 f des Urteils).

    Danach ergibt sich folgende Berechnung:
    Honorar für LP 1 - 6 zu 100 % 31.910,32 €
    LP 1 zu 2,5 % 797,76 €
    LP 2 zu 1,6 % 510,57 €
    LP 3 zu 7,9 % 2.520,92 €
    LP 4 zu 6 % 1.914,62 €
    Summe LP 1 - 4 netto 5.743,87 €
    LP 5 zu 22 % 7.020,27 €
    LP 6 zu 9,5 % 3.031,48 €
    Honorar für LP 7 - 8 zu 100 % 32.799,99 €
    LP 7 zu 3 % 984,00 €
    LP 8 zu 29,6 % 9.708,80 €
    Summe LP 1 - 8 netto 26.488,42 €

    Das Landgericht hat darüber hinaus zutreffend einen Umbauzuschlag von 20 % zugunsten des Klägers berücksichtigt. Zu Recht hat das Landgericht der Vertragsurkunde die schriftliche Vereinbarung eines Umbauzuschlags zum Mindestsatz entnommen. In der Vereinbarung in Ziffer 2.2 der Vertragsurkunde ist als Zuschlag für Umbau und Modernisierung der Mindestsatz ausdrücklich festgehalten. Die bei der Vereinbarung weiter vorhandenen Leerräume rechtfertigen eine andere Beurteilung nicht. Es bleibt schon unklar, welche Zusätze insoweit noch hätten erfolgen sollen, um den – ausdrücklich angegebenen – Mindestsatz zum Vertragsgegenstand zu machen. Ersichtlich diente die drucktechnische Gestaltung vielmehr dazu, einen anderen Prozentsatz einsetzen zu können und den Begriff Mindestsatz zu streichen. Auch der Vergleich mit der drucktechnisch entsprechend gestalteten Vereinbarung zur Gewährleistungsfrist in Ziffer 9 des Vertrages zeigt, dass weitere Zusätze für eine Einbeziehung des Mindestsatzes für den Umbauzuschlag nicht erfolgen sollten. Der Mindestsatz beträgt vorliegend 20 %, da es sich um ein Bauvorhaben von durchschnittlicher Schwierigkeit handelt, § 24 Abs. 1 S. 4 HOAI a. F. Insoweit hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass bei der unstreitigen Abrechnung nach der Honorarzone III von durchschnittlichen Schwierigkeiten auszugehen ist.

    Zu Recht hat das Landgericht schließlich darauf verwiesen, dass bei Fehlen einer Vereinbarung ein Zuschlag von 20 % nach § 24 HOAI a. F. als vereinbart zu fingieren wäre. Den Beklagten steht insoweit auch ein Schadensersatzanspruch wegen eines Beratungs- bzw. Aufklärungsfehlers nicht zu. Es fehlt bereits an hinreichendem Vortrag zu einem alternativen Verhalten der Beklagten, wenn der Kläger, wie er es nach seinem Vortrag ohnehin getan haben will, sie über den Umbaukostenvorschlag ausdrücklich informiert hätte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Mindestsatzunterschreitung auch im Rahmen des § 24 HOAI a. F. nur unter den Voraussetzungen der Ausnahmefälle der §§ 4 Abs. 2 und 3 HOAI zulässig gewesen ist (vgl. hierzu Seifert in Korbion/Mantscheff/Vygen, a. a. O., § 24, Rn. 7). Das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls haben die Beklagten bereits nicht dargetan.

    Damit erhöht sich der Honoraranspruch des Klägers von 26.488,42 € um 20 % auf 31.786,10 € netto.

    Hinzuzusetzen ist die Nebenkostenpauschale von 150,00 € netto. Auch insoweit hat das Landgericht zu Recht eine entsprechende schriftliche Vereinbarung gem. Ziffer 6.1.2 des Vertrages angenommen. Jedenfalls die Post- und Fernmeldegebühren konnten als Nebenkosten in dieser Höhe abgerechnet werden. Fehl geht schon deshalb die Differenzierung der Berufung zwischen allgemeinen Nebenkosten einerseits und Post- und Fernmeldegebühren andererseits.

    Unter Berücksichtigung der Nebenkosten von 150,00 € und der 19 %-igen Mehrwertsteuer ergibt sich ein Betrag von 38.003,96 €. Angesichts von Zahlungen der Beklagten in Höhe von 27.867,14 € verbleibt ein Restwerklohnanspruch des Klägers für die Objektplanung in Höhe von 10.136,82 €.

    b) Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von Honorar für die Tragwerksplanung in Höhe von 17.210,10 € aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB.

    Zutreffend rügt die Berufung allerdings den vom Landgericht angenommenen konkludenten Vertragsschluss. Vorliegend lässt sich allein aus der Übergabe der Statik aus Sicht eines objektiven Empfängers anstelle der Beklagten ein Angebot auf Abschluss eines entsprechenden Planungsvertrages nicht ableiten. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein baufachlicher Laie Kenntnisse darüber hat, welche Leistungen der Objektplanung nach der HOAI zuzurechnen sind und welche Leistungen gesondert als Tragwerksplanung/Statik zu vergüten sind. Allein aus der Übergabe von Statik-Unterlagen kann nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass der bereits mit der Objektplanung schriftlich beauftragte Architekt einen weiteren Vertrag schließen will. Eine entsprechende Aufklärung der Beklagten durch den Kläger hat dieser nicht nachgewiesen, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt ein Vertragsschluss nicht angenommen werden kann. Ein wirksamer Beweisantritt liegt insoweit bereits nicht vor. Der Kläger hat wiederum nur Beweis durch Vernehmung seiner eigenen Person angeboten, ohne dass hierfür die erforderlichen Voraussetzungen der §§ 447 f ZPO vorliegen.

    Dem Kläger steht indes ein bereicherungsrechtlicher Anspruch gegen die Beklagten zu. Die Beklagten sind durch die Verwendung der vom Kläger erstellten Statik im Rahmen ihres Bauvorhabens bereichert, da sie die sonst erforderlichen Kosten zur Erstellung einer Statik erspart haben, wobei es zugleich mangels vertraglicher Vereinbarung zwischen den Parteien zur Tragwerksplanung an einem Rechtsgrund für die vorgenommene Vermögensverschiebung fehlt. Der von den Beklagten zu leistende Wertersatz bemisst sich nach den Mindestsätzen entsprechend § 64 HOAI, wobei die Beklagten gegen die Höhe des vom Landgericht ermittelten Betrages von 17.210,10 € in der Berufungsinstanz keine Einwendungen mehr erheben.

    c) Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von Honorar für den Schallschutznachweis in Höhe von 1.085,28 € aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB.

    Entsprechend den Ausführungen unter b) besteht ein Anspruch des Klägers auf Honorar für den Schallschutznachweis jedenfalls in Höhe von 1.085,28 € aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB. Auch insoweit ist zwar ein vertraglicher Anspruch nicht anzunehmen, es besteht aber ein bereicherungsrechtlicher Anspruch für die unstreitig erbrachte Leistung, die nach der im Laufe des Rechtsstreits vom Kläger vorgelegten prüffähigen Schlussrechnung mit 2.184,84 € brutto abzurechnen wäre und von der der Kläger lediglich einen erststelligen Teilbetrag in Höhe des angegebenen Betrages eingeklagt hat.

    d) Unter Berücksichtigung des vom Landgericht weiter zugesprochenen Honorars für den Wärmeschutznachweis in Höhe von 621,74 €, das mit der Berufung nicht beanstandet wird, ergibt sich eine Gesamtforderung des Klägers von zunächst 29.053,94 €.

    e) Den Beklagten stehen Gegenforderungen gegen den Kläger in Höhe von insgesamt 2.495,00 € zu, mit denen sie die Aufrechnung gegen die Forderungen des Klägers erklären konnten, sodass ein Restbetrag von 26.558,94 € verbleibt.

    aa) Zu berücksichtigen waren zum einen die bereits vom Landgericht festgestellten Gegenforderungen über einen Betrag von 755,00 € wegen der Mangelbeseitigung im Hinblick auf die nicht vollständig zu öffnenden Fenster in den Badezimmern der Wohnungen 2 und 4 in Höhe von 370,00 € und wegen der erforderlichen Stahlstreben für fünf Fenster in den Wohnungen 3 und 4 in Höhe von 385,00 €.

    bb) Die Beklagten haben des Weiteren einen Rückzahlungsanspruch wegen der von ihnen geleisteten Zahlung von 1.740,00 € für die Anfertigung von Bestandszeichnungen aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB.

    Die Zahlung der Beklagten ist ohne rechtlichen Grund erfolgt. Die Beklagten haben bereits erstinstanzlich eine Honorarvereinbarung bestritten. Der Kläger hat die von ihm behauptete mündliche Einigung über eine Pauschalvergütung in Höhe von 1.500,00 € netto bereits nicht substantiiert durch Angabe näherer Umstände zum Zeitpunkt und Ort eines entsprechenden Vertragsschlusses vorgetragen und ist insoweit seiner sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen. Auch im nicht nachgelassenen Schriftsatz des Klägers vom 11.03.2014 sind hinreichende Angaben insoweit nicht enthalten. Auch kann schon deshalb nicht angenommen werden, dass diese Leistung außerhalb des von den Parteien geschlossenen Vertrages erfolgen sollte, weil dieser zwar erst am 17.02.2004 unterschrieben, aber auf den 01.05.2003 zurückdatiert wurde, während die Bestandszeichnungen vom Kläger unter dem 10.07.2003 abgerechnet wurden und – entgegen dem Vortrag des Klägers im nachgereichten Schriftsatz auf den 08.03., 27. und 28.04.2003 sowie auf den 17.11.2003 datiert worden sind, also jedenfalls teilweise erst nach Abschluss des Hauptvertrages erstellt worden sind, wobei schon die Erstellung weiterer Bestandszeichnungen nach der Rechnungslegung vom 10.07.2003 belegt, dass die Leistungen nicht isoliert vom Werkvertrag der Parteien vom 01.05.2003 erfolgt sind. Auch ein tauglicher Beweisantritt des Klägers ist zu diesem Punkt nicht erfolgt. Soweit der Kläger sich wiederum nur auf die Vernehmung seiner eigenen Person stützt, fehlt es erneut an den erforderlichen Voraussetzungen der §§ 447 f ZPO. Dem Kläger war insoweit schließlich die im Termin vor dem Senat beantragte Schriftsatzfrist nicht einzuräumen. Es ist bereits nicht nachvollziehbar, dass weitergehender Vortrag zu den Umständen einer entsprechenden vertraglichen Abrede der Parteien nicht bereits in erster Instanz erfolgen konnte, da bereits erstinstanzlich der Abschluss einer Honorarvereinbarung von den Beklagten bestritten worden war. Ebenso ist dem Senat nicht verständlich, dass entsprechende Angaben von dem im Termin anwesenden Kläger nicht sofort gemacht werden konnten.

    Mangels eigenständigen Vertrag hinsichtlich der Fertigung von Bestandszeichnungen war eine Vergütung auch nicht nach § 632 Abs. 2 BGB zu bestimmen.

    Ein Rechtsgrund für die Zahlung der Beklagten folgt in der vorliegenden Situation schließlich nicht aus den Gesichtspunkten einer Geschäftsführung ohne Auftrag; auch steht dem Architekten nicht seinerseits ein Zahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu (vgl. OLG Hamm BauR 1993, Sd. 633; OLG Düsseldorf BauR 1993, S. 758).

    Nicht zutreffend ist allerdings die Auffassung der Beklagten, dem Betrag von 1.740,00 € seien Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.07.2003 hinzuzusetzen. Eine Zinspflicht des Klägers vor dem Zeitpunkt, in dem sich die Rückforderung der Beklagten und die Forderungen des Klägers aufrechenbar gegenüberstanden – und infolge der Aufrechnung erloschen sind –, ist von den Beklagten nicht begründet worden und auch sonst nicht ersichtlich.

    cc) Schadensersatzansprüche der Beklagten wegen eines „technisch-wirtschaftlichen“ Minderwertes oder eines merkantilen Minderwertes ihres Gebäudes aufgrund von Planungsmängeln des Klägers bestehen weder aus § 280 Abs. 1 BGB noch aus einer anderen Anspruchsgrundlage.

    Es fehlt bereits an einer Aufrechnung in zulässiger Form. Eine prozessuale Aufrechnung bedarf einer Individualisierung der Forderung entsprechend § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (vgl. hierzu Vollkommer in Zöller, ZPO, Kommentar, 30. Aufl., § 322, Rn. 18). Danach ist ein unbezifferter Zahlungsantrag nur in Ausnahmefällen möglich, die hier nicht vorliegen (vgl. hierzu Greger in Zöller, a. a. O., § 253, Rn. 14 f). Die von den Beklagten erklärte Aufrechnung mit nicht bezifferten Gegenforderungen ist daher unbeachtlich. Entgegen den Ausführungen der Beklagten in der Berufung haben sie insbesondere den von ihnen behaupteten, auch nach Mangelbeseitigung verbleibenden technischen Minderwert nicht beziffert. Die Beklagten haben im Schriftsatz vom 26.05.2010 lediglich die einzelnen Kosten der Beseitigung der Mängel zusammengestellt, die sie als Einzelaufrechnungen aufgrund von Schadensersatzansprüchen gegen den Kläger geltend gemacht haben und die vom Landgericht im Urteil auch abgehandelt worden sind. Ausführungen zu einem neben diesen Schadensersatzansprüchen bestehenden weitergehenden technischen und wirtschaftlichen Minderwert enthält dieser Schriftsatz nicht.

    Auch hinsichtlich des merkantilen Minderwerts fehlt es an Angaben zur Höhe einer entsprechenden Gegenforderung und damit an einer wirksamen prozessualen Aufrechnungserklärung. Auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu einem merkantilen Minderwert kam in dieser Situation mangels zulässiger Geltendmachung des Gegenanspruchs nicht in Betracht.

    dd) Den Beklagten steht ferner eine Gegenforderung wegen Verlegung von Belüftungsschächten/-anlagen in den Wohnungen 1 und 3 in Höhe von 330,00 € weder aus §§ 634, 636, 280 Abs. 1 BGB noch einem anderen Rechtsgrund zu.

    Die Beklagten haben einen entsprechenden Schadensersatzanspruch bereits nicht nachvollziehbar dargelegt. Die Beklagten berufen sich darauf, die Errichtung von Lüftungsanlagen/-schächten in den Bädern der Wohnungen 1 und 3 sei in jedem Fall erforderlich gewesen. Damit wären indes auch in jedem Fall entsprechende Kosten entstanden, die als Sowieso-Kosten nicht zu erstatten sind. Es ist auch nicht vorgetragen, dass die Kosten bei ordnungsgemäßer Planung nur in geringerem Umfang entstanden wären. Vielmehr ist bereits der von den Beklagten angesetzte Stundenlohn von 66,00 € für Eigenleistungen nicht nachvollziehbar.

    ee) Den Beklagten steht auch eine Gegenforderung wegen der Kosten einer nicht passenden Badewanne und Zubehör für die Wohnung 2 in Höhe von 160,00 € weder aus §§ 634, 636, 280 Abs. 1 BGB noch einem anderen Rechtsgrund zu.

    Ein entsprechender Planungsfehler des Klägers ist bereits nicht nachvollziehbar dargetan. Die Beklagten haben die vom Kläger vorgesehene Anordnung der Badmöblierung nicht umgesetzt. Sie haben auch nicht dargetan, warum die Planung des Klägers nicht habe umgesetzt werden können. Auch aus den vorgelegten Lichtbildern lässt sich nicht ersehen, dass die vom Kläger vorgesehene Anordnung der Badmöblierung nicht umsetzbar war. Auch fehlt es an Vortrag der Beklagten, dass sie eine Badewanne mit den vom Kläger vorgesehenen Maßen erworben haben.

    ff) Auch eine Gegenforderung der Beklagten wegen der fehlenden Planung von Versorgungsschächten in den Bädern 1 bis 5 in Höhe von 500,00 € besteht weder aus §§ 634, 636, 280 Abs. 1 BGB noch aus einem anderen Rechtsgrund.

    Die Beklagten haben einen entsprechenden Schadensersatzanspruch wiederum nicht nachvollziehbar dargelegt. Die Beklagten berufen sich darauf, zur Errichtung von Versorgungsschächten seien Kosten von 100,00 € je Bad entstanden. Auch insoweit handelt es sich indes um nicht zu erstattende Sowieso-Kosten, wie bereits das Landgericht ausgeführt hat. Wiederum ist nicht vorgetragen, dass die Kosten bei ordnungsgemäßer Planung nur in geringerem Umfang entstanden wären. Ebenfalls zutreffend hat das Landgericht einen Schadensersatzanspruch schon mangels gesetzter Nacherfüllungsfrist verneint. Es ist nicht ersichtlich, dass eine nachträgliche Planung der Schächte nicht hätte erfolgen können.

    gg) Ebenso besteht eine Gegenforderung der Beklagten wegen des zusätzlichen Absatzes vor der Treppe vom Erdgeschoss zum Obergeschoss infolge einer zu hohen Antrittsstufe in Höhe von 710,00 € weder aus §§ 634, 636, 280 Abs. 1 BGB noch aus einem anderen Rechtsgrund.

    Die Beklagten haben einen entsprechenden Schadensersatzanspruch wiederum nicht nachvollziehbar dargelegt. Soweit es um das nunmehr verwirklichte Lösungskonzept geht, handelt es sich bei dem zusätzlichen Aufwand zur Herstellung des Absatzes erneut um Sowieso-Kosten, da die zu hohe Antrittsstufe auszugleichen war. Zwar ist den Beklagten zuzugeben, dass die verwirklichte Lösung unbefriedigend ist. Auch kommt insoweit ein Verstoß des Klägers gegen seine Bedenkenhinweispflicht in Betracht. Die Beklagten leiten einen bezifferten Schadensersatzanspruch aus diesen Umständen indes nicht ab.

    hh) Die erstinstanzlich geltend gemachte Gegenforderung wegen Mehrkosten für den Einbau eines zusätzlichen Geländers für die nach ihrer Ansicht mangelhafte Treppe vom Obergeschoss zum Dachgeschoss in Höhe von 800,00 € verfolgen die Beklagten in der Berufungsinstanz nicht weiter.

    ii) Weiterhin besteht eine Gegenforderung der Beklagten wegen der zusätzlich erforderlichen Verkleidung von Versorgungsschächten und Stahlträgern im Dachgeschoss in Höhe von 500,00 € weder aus §§ 634, 636, 280 Abs. 1 BGB noch aus einem anderen Rechtsgrund.

    Die Beklagten haben einen entsprechenden Schadensersatzanspruch erneut nicht nachvollziehbar dargelegt. Wie bereits das Landgericht ausgeführt hat, ist dem Vortrag der Beklagten nicht zu entnehmen, dass das Einbringen von Versorgungsschächten und Stützen sowie deren Verkleidung bei ordnungsgemäßer Planung zu vermeiden gewesen wäre. Auch insoweit handelt es sich daher um nicht zu erstattende Sowieso-Kosten. Wiederum ist auch nicht vorgetragen, dass die Kosten bei ordnungsgemäßer Planung nur in geringerem Umfang entstanden wären.

    jj) Schließlich besteht eine Gegenforderung der Beklagten wegen erforderlicher stärkerer Trockenbauwände in den Wohnungen 1 bis 5 in Höhe von 150,00 € weder aus §§ 634, 636, 280 Abs. 1 BGB noch aus einem anderen Rechtsgrund.

    Auch insoweit haben die Beklagten einen entsprechenden Schadensersatzanspruch nicht nachvollziehbar dargelegt. Es ist bereits unklar, worauf das Begehren der Beklagten gerichtet ist. So haben sie den Betrag von 150,00 € mit der Begründung gefordert, es müssten stärkere Wände gestellt werden, wozu zusätzliche Profile eingesetzt werden müssten, damit die Leitungen in der Wand installiert und Heizkörper an der Wand montiert werden könnten. Im Laufe des Verfahrens haben die Beklagten ausgeführt, die Trockenbauwände seien an verschiedenen Stellen unterdimensioniert, weswegen Leitungen dort nicht unter Putz hätten installiert werden können. Es sei deshalb notwendig gewesen, Vorwandelemente einzusetzen, die den nutzbaren Raum verkleinerten. Danach lässt sich indes nicht mehr nachvollziehen, dass eine Verstärkung der Wände mit den dazu anfallenden Kosten von 150,00 € von den Beklagten weiterverfolgt wird.

    f) Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

    g) Auf die Widerklage war die Verpflichtung des Klägers festzustellen, alle Kosten zu tragen, die den Beklagten im Zusammenhang mit dem Aus- und Einbau der Treppe vom Obergeschoss zum Dachgeschoss ihres Hauses …straße … in B… entstehen.

    Die Widerklage ist zulässig. Entgegen der Ansicht des Klägers mangelt es nicht an einem Rechtsschutzinteresse der Beklagten. Die Beklagten machen vielmehr geltend, dass es einer neuen sachgerechten Planung der Treppenanlage noch bedürfe, schon von daher ist ihnen eine Bezifferung eines etwaigen Schadensersatzanspruchs wegen dadurch entstehender zusätzlicher Kosten derzeit nicht möglich.

    Die Widerklage ist auch begründet. Den Beklagten steht gegen den Kläger wegen einer mangelhaften Planung der Treppenanlage vom Obergeschoss zum Dachgeschoss ein Schadensersatzanspruch aus §§ 634, 636, 280 Abs. 1 BGB zu. Der Senat folgt insoweit den überzeugenden Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dipl.-Ing. A… in seinem Gutachten vom 13.01.2011, wonach die vom Kläger geplante Treppe weder die erforderliche Mindestlaufbreite, noch die maximal zulässige Auftrittshöhe oder die minimal zulässige Auftrittsbreite einhält. Ebenso hat der Sachverständige bestätigt, dass die vom Kläger geplante Treppe ebenfalls zu einem teilweisen Verstellen des auch derzeit durch die von den Beklagten eingebrachte Treppe verbauten Fensters führt sowie ein zusätzliches Geländer an der Treppe als Absturzsicherung erforderlich macht. Damit steht die Mangelhaftigkeit der vom Kläger erstellten Planung zur Überzeugung des Senats fest. Zugleich hat der Sachverständige zwar vermutet, dass auch bei einer anderen Gestaltung der Treppe es bei einem teilweisen Verbau des Fensters und dem Erfordernis von zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen bleiben wird. Endgültige Feststellungen waren dem Sachverständigen, dessen Aufgabe nicht die Konstruktion einer mangelfreien Treppenanlage war, jedoch nicht möglich. Lässt sich indes nicht ausschließen, dass eine mangelfreie Planung und Errichtung der Treppenanlage noch möglich ist, so entfällt auch der entsprechende Schadensersatzanspruch der Beklagten nicht. Unschädlich ist schließlich, dass die Beklagten die mangelhafte Planung des Klägers nicht umgesetzt haben, die von ihnen errichtete Treppe indes ebenfalls nicht zu der von ihnen gewünschten Raumgestaltung führt. Die Beklagten nehmen den Kläger nicht wegen der nicht von ihm zu verantwortenden Treppeanlage in Anspruch, die derzeit eingebaut ist, sondern wegen seiner mangelhaften Planungsleistungen. Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass sich die Beklagten gegebenenfalls wiederum Sowieso-Kosten anrechnen lassen müssen, weil die nach der Planung des Klägers vorgesehene Wiederverwendung der ursprünglichen Treppe bei einer Neuplanung nicht möglich ist.

    3. Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 11.03.2014 gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 156 ZPO).

    Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

    Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Die Entscheidung betrifft einen Einzelfall, ohne dass der Senat von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abweicht. Der Rechtssache kommt auch weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

    Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 40.286,30 € festgesetzt, §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 45 Abs. 3, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO (Klageforderung: 31.196,30 €; Hilfsaufrechnungen: 4.090,00 €; Widerklage: 5.000,00 €).
    Wert der Beschwer für den Kläger: 9.637,36 €;
    Wert der Beschwer für die Beklagten: 30.648,94 €.