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  • 28.10.2015 · IWW-Abrufnummer 145634

    Oberlandesgericht Dresden: Urteil vom 09.01.2013 – 1 U 1554/09

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Aktenzeichen: 1 U 1554/09

    Landgericht Leipzig 7 O 3708/05

    Verkündet am: 09.01.2013

    IM NAMEN DES VOLKES
    TEILANERKENNTNIS- UND ENDURTEIL

    In dem Rechtsstreit
    xxx

    wegen Werklohnforderung

    hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch

    Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht R.,
    Richter am Oberlandesgericht L. und
    Richterin am Oberlandesgericht P.

    aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 09.01.2013 am 09.01.2013

    für Recht erkannt:

    I. Auf die Berufung der Klägerin wir das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 09.09.2009 - Az. 07 O 3708/05 - abgeändert und zugleich klarstellend wie folgt neu gefasst:

    1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 54.930,95 EUR zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 21.11.2000 bis 31.12.2004 und in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2005 zu zahlen.

    2. Die Beklagte wird weiter gemäß ihrem Anerkenntnis verurteilt, an die Klägerin 57.731,66 EUR zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.11.2000 zu bezahlen.

    3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    II. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

    III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

    IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin hinsichtlich Ziff. I.2. ohne Sicherheitsleistung. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung der anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des von der anderen Partei insgesamt vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

    V. Die Revision wird nicht zugelassen.

    Beschluss:
    Der Streitwert wird auf bis zu 3,15 Mio. EUR festgesetzt.

    A.
    Die Klägerin macht Restwerklohnansprüche aus einem VOB-Vertrag über Gleisbauarbeiten an der Eisenbahnstrecke O.-W. auf einer Länge von ca. 5.350 m geltend.

    Wegen der Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Ergänzend/Klarstellend ist auszuführen:

    Am 03.02.2000 schrieb die Beklagte das Bauvorhaben „Gleiserneuerung mit gleisgebundenem Tiefbau im Streckengleis O.-W. auf km 80.429 bis km 85.690" aus. Ziel der Baumaßnahme war die Herstellung stabiler Oberbau- und Tiefbauverhältnisse für Geschwindigkeitserhöhung der Züge und Erstellung neuer Entwässerungsanlagen. Die Arbeiten sollten weitgehend innerhalb der Vollsperrung des zu bearbeitenden Gleises erfolgen, was mit einem zeitweise eingleisigen Betrieb im Nachbargleis mit sicherungstechnischer Umschaltung, Aufstellung von Blaulichtsignalen und Sicherungstechnik-Arbeiten gewährleistet werden sollte. Die Klägerin unterbreitete ein Angebot. Am 24.02.2000 fand ein Bietergespräch statt (Anlage K 3), in dessen Zuge die ursprünglich geplante Vollsperrung des Gleises vom 08.03.2000 bis 24.03.2000 um eine Woche bis zum 31.03.2000 verlängert wurde.

    Am 25.02.2000 übermittelte die Klägerin der Beklagten die Überarbeitung des Angebots. Am 28.02.2000 erteilte die Beklagte den Zuschlag an die Klägerin. Mit Schreiben vom 29.02.20 forderte die Beklagte von der Klägerin eine Garantieerklärung über die Ausführbarkeit der Leistungen innerhalb der Sperrzeiten und stellte klar, „bei jeglichem Verzug innerhalb der Bauausführung“ die sofortige Vorlage einer Aufholkonzeption zu erwarten (Anlage K 84). Am 01.03.2000 erteilte die Beklagte der Klägerin den Auftrag (Anlage K 1) zur Bauausführung. Vertragsbestandteile (Anlage K 2) sollten sein die Aufforderung zur Angebotsabgabe, der Kurztext LV, die Vorbemerkung zum LV, der Langtext-LV, die Bewerbungsbedingungen Bauleistungen 1999, die ZVB-D… zur VOB/B vom 6/96, das Beiblatt technische Vorschriften zu Ziff. 4 d des Vordrucks 134.0120.03, die Besonderen Vertragsbedingungen für die im Angebot Bau benannte Bauleistung, die Anderen besonderen Baubedingungen, die VOB/B und die VOB/C 1996. Die vorläufige Auftragssumme belief sich auf 3.200.000 DM netto. Als Bauzeit war der Zeitraum vom 03.03.2000 bis 31.05.2000 vereinbart, die Hauptleistung sollte während der Gleissperrung vom 08.03.2000 bis 31.03.2000 erbracht werden, für Vor- und Nachbereitung waren zudem nächtliche Sperrpausen von 6 Stunden geplant.
    Auf der Bauanlaufberatung am 01.03.2000 wies die Beklagte die Klägerin nochmals auf die unbedingt erforderliche Termintreue hin und erinnerte an die ggf. erforderliche Vorlage einer Aufholkonzeption im Verzugsfalle (Anlage K 85).

    Auf der Bauberatung vom 03.03.2000 vereinbarte die Klägerin mit dem Vertreter der D. …, dass die von dieser gemäß Ziff. 1.6 der Vorbem LV in der Nachtschicht vom 15.03. zum 16.03.2000 zu versetzenden Fundamente der streckenbegleitenden Fahrleitungsmasten zwischen km 84.370 und 84.650 erst in der Zeit vom 24.03. bis 26.03.2000 versetzt werden müssen.
    Die Klägerin begann die Tiefbauarbeiten planmäßig am 03.03.2000 mit 10 Arbeitskräften. Bereits hierbei traten Verzögerungen auf, so dass die Klägerin bzw. deren Nachunternehmerin die Tiefbaukolonne außerplanmäßig schon am 03.03.2000 2,5 Stunden länger arbeiten ließ. Am 04.03.2000 waren 9 Arbeitskräfte und am 05.09.2000 10 Arbeitskräfte im Einsatz. An den Folgetagen erhöhte sie die eingesetzten Arbeitskräfte weiter. Am 10.03.2000 begann die Klägerin mit dem Einsatz der PM200-1, welche sie bis zum 22.03.2000 in einer 12-Stunden-Tages- und einer 12-Stunden-Nachschicht und am 22./23.03.2000 in einer 8-Stunden-Nachschicht mit jeweils 20 Arbeitskräften einsetzte. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der an den jeweiligen Tagen durchgeführten Arbeiten, der eingesetzten Arbeitskräfte, des eingesetzten Arbeitsgeräts und der Arbeitszeiten wird auf die Darstellung der Klägerin auf Blatt 627 bis 723 d.A. Bezug genommen.

    Am 03.03.00 fiel das Einfahrtsignal "W." durch Windeinwirkung um, weshalb die Einfahrt auf dem Baugleis von 7.15 bis 8.00 Uhr nicht möglich war. Die Beklagte erteilte der Klägerin den Auftrag, das Signal wieder aufzurichten. Dem kam die Klägerin mit dem Personal und den Maschinen nach, welches sie normalerweise zu den vertraglichen Tiefbauarbeiten einsetzen wollte.
    Am 04.03.2000 fiel zwischen 9.00 und 9.15 Uhr eine der fünf zur Warnung der Arbeiter vor auf dem Nachbargleis herannahenden Zügen eingesetzten Rottenwarnanlagen aus. Der Sicherungsposten der Beklagten ordnete für diese Zeit die Arbeitseinstellung auf gesamter Baustelle an.

    Am 05.03.2000 fiel zwischen 11.30 und 12.15 Uhr wenigstens eine der fünf zur Warnung der Arbeiter vor auf dem Nachbargleis herannahenden Zügen eingesetzten Rottenwarnanlagen aus.
    Am 06.03.2000 fiel zwischen 9.28 und 9.45 Uhr und zwischen 11.18 und 12.30 Uhr wenigstens eine der fünf zur Warnung der Arbeiter vor auf dem Nachbargleis herannahenden Zügen eingesetzten Rottenwarnanlagen aus.

    Mit Schreiben vom 06.03.2000 zeigte die Klägerin die bisherigen Ausfälle von Einfahrtsignal und Rottenwarnanlage an und bat im Hinblick auf die Sicherheit und weitere Auswirkungen auf die Bauzeit, solche Vorkommnisse künftig zu vermeiden (Anlage K 23).

    Am 07.03.2000 fiel zwischen 11.15 und 12.22 Uhr wenigstens eine der fünf zur Warnung der Arbeiter vor auf dem Nachbargleis herannahenden Zügen eingesetzten Rottenwarnanlagen aus.
    Am 08.03.2000 erreichten die Arbeitszüge der Beklagten um 4.00 Uhr und damit um eine Stunde verspätet die Baustelle.
    Am 08.03.2000 fiel zwischen 4.00 und 8.45 Uhr und von 8.55 bis 10.00 Uhr die Rottenwarnanlage Nr. 1 in Bereich zwischen km 80.243 – 81.023 aus. Der Sicherungsposten der Beklagten ordnete für diese Zeit die Arbeitseinstellung auf der gesamten Baustelle an.

    Die Klägerin konnte die lt. LV-Pos. 01.07.007 vorgesehene und nach ihrem eigenen Bauablaufplan bis zum 10.03.2000 abzuschließende Böschungssicherung mit Schotterhalteplatten bei km 83.600 bis 83.950 nicht wie geplant herstellen, weil die Vibrationsramme die IPB-Träger nicht tief genug in das Erdreich einrammen konnte. Die Klägerin wies die Beklagte mit Schreiben vom 09.03.2000 darauf hin, dass dies in Teilbereichen auf das Antreffen von Böden der Klasse 6 und 7 zurückzuführen sei, mit welchen nicht zu rechnen gewesen sei und die daher Mehrvergütungsansprüche rechtfertigen würden (Anlage K 56). Die Parteien verständigten sich in der Folge auf eine vom Eisenbahnbundesamt angeordnete Ausführungsänderung (Anlagen K 58 bis 59). Die Klägerin zeigte das Antreffen von Fels und daraus resultierende Vergütungsansprüche mit Schreiben vom 21.03.2000 nochmals an (Anlage K 60). Am 04.07.2000 legte die Klägerin das Nachtragsangebot N 02 über die Mehrkosten für gleisgebundene Verfüllung und ein weiteres Nachtragsangebot N 03 über die erhöhten Aufwendungen für die Trägerwand an und behielt sich die kostenmäßige Bewertung der Bauzeitverlängerung ausdrücklich vor (Anlage K 61 und K 67).

    Am 09.03.2000 fielen zwischen 10.25 und 11.00 Uhr die Rottenwarnanlagen 1 und 2 aus.

    Mit Schreiben vom 09.03.2000 zeigte die Klägerin die vorstehenden Sachverhalte vom 07.03. bis 09.03.2000 als Behinderung an und bat im Hinblick auf die Sicherheit und weitere Auswirkungen auf die Bauzeit, solche Vorkommnisse künftig zu vermeiden (Anlage K 25).

    Mit Schreiben vom 09.03.2000 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie im Bereich der Tiefenentwässerungsarbeiten bei km 80.500 bis 80.800 und von 83.200 bis 83.370 Böden der Klasse 6 angetroffen habe, welche zu einer Verzögerung des Abschlusses der Tiefbauarbeiten führen werde. Diese sollten nun in den Materialbeschickungspausen der PM200-1 abgearbeitet werden. Hierfür meldete sie zusätzliche Vergütungsansprüche an (Anlage K 49).

    Auf der Baubesprechung vom 09.03.2000 (Anlage K 18) übergab die Klägerin der Beklagten einen Bauablaufplan mit Stand 06.03.2000 (Anlage A1 zur K 16). Zudem beanstandete die Klägerin die mehrfachen Ausfälle der Rottenwarnanlage als baubehindernd. Die Parteien konnten die Ursachen der Ausfälle nicht zweifelsfrei feststellen und einigten sich auf eine engere Kontrolle deren Funktionsfähigkeit. Der Nachunternehmer der Klägerin erklärte abschließend, die bisher eingetretenen Verzögerungen im Bauablauf durch organisatorische und technische Maßnahmen kompensieren zu können (Anlage K 18).

    Am 10.03.2000 begannen die Arbeiten mit der PM200-1, welche schon in der ersten Schicht wegen technischer Schwierigkeiten trotz guter Witterung nur 80 statt geplanter 200 m zurück legte (Anlage B 3). Die auf technischen Defekten beruhende Ausfallzeit betrug an diesem Tag 230 Minuten.
    Vom 10.03.2000 bis 23.03.2000 fiel die PM200-1 täglich wegen technischer Probleme aus. Die Ausfallzeit betrug insgesamt 43,66 Stunden (Anlage B 4).
    Am 11.03.2000 sprach die Beklagte zwischen 9.00 und 9.40 Uhr einen Baustellenstopp aus, weil sie das von der Klägerin auf den km 85.680 bis 85.400 verbaute PSS-Material für ungeeignet hielt. Nach Anlieferung neuen PSS-Materials und Fortsetzung der Arbeiten um 9.40 Uhr wurden die Tragfähigkeitswerte wieder erreicht. Für den betroffenen Bereich verständigten sich die Parteien bei der Abnahme auf eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist.

    Auf der Baubesprechung vom 14.03.2000 (Anlage K 86) stellte die Beklagte fest, dass die PM200-1 nach den eigenen Planungen der Klägerin um 320 m und damit um eine Tagesleistung zurück lag und forderte von der Klägerin unter Fristsetzung zum 20.03.2000 die Aussage, dass sie die Bauzeit einhalten werde. Die Klägerin führte zur Begründung Maschinenausfälle und einen langsameren Vortrieb wegen lehmiger Bodenschichten ab km 84.900 an. Zur Erhöhung der Maschinenleistung und Aufholung des Rückstandes vereinbarten die Parteien, die PSS ab km 85.100 auf 40 cm Einbautiefe zu reduzieren, wodurch sich die Leistung um ca. 20% erhöhen sollte. Den am 06.03.2000 vorgelegten Bauablaufplan wies die Beklagte als ungeeignet zurück, forderte bis zum 20.03.2000 einen realistischen Bauablaufplan und regte die Prüfung von alternativen Beschleunigungsmaßnahmen an. Sodann wurden die Ursachen für den Rückstand diskutiert.

    Am 15.03.2000 befand sich die Klägerin nach ihrem eigenen Bauablaufplan mit dem Baufortschritt der PM200-1 500 m im Rückstand. Hierauf setzte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 15.03.2000 (Anlage K 87) „aufgrund des uns vorliegenden Bauablaufplanes und des bis zum heutigen Tage erfolgten Baufortschrittes“ in Verzug und forderte sie auf, „alles Erforderliche zu unternehmen, um den geplanten Fertigstellungstermin einzuhalten“. Weiterhin forderte sie bis zum 17.03.2000 die Vorlage einer Aufholkonzeption.

    Am 15.03.2000 fielen zwischen 09.30 und 15.00 Uhr die Rottenwarnanlagen 1 und 2 aus.

    Am 15.03.2000 zeigte die Klägerin der Beklagten einen Vergütungsanspruch nach § 2 Nr. 8 VOB/B für die im Bauablauf ausgeführte Mehrung der Mengen lt. LV-Pos. 02.01.0050, 0070 und 0110 von 108 Trennschnitten mit der SUM auf 216 Trennschnitte an (Anlage K 76). Hierüber unterbreitete die Klägerin am 04.07.2000 das Nachtragsangebot N 12 (K 77), welches die Beklagte annahm.

    Die Klägerin stellte infolge der bis zum 16.03.2000 streckenbegleitend noch nicht entfernten Mastgründungen im Bereich der km 84.370 bis 84.650 keine durchgehend funktionsfähige Tiefenentwässerung her. Wegen des Fehlens einer funktionsfähigen Tiefenentwässerung kam es während der Nachtschicht vom 15.03. zum 16.03.2000 in diesem Bereich zu einem erhöhten Anfall von Schichten- und Oberflächenwasser. Die Beklagte beauftragte die Klägerin, das Wasser durch den Einsatz von Wasserpumpen unverzüglich abzuleiten. Die Arbeiten wurden mit den Nachträgen N 01 bis 03 vergütet.

    Auf der Baubesprechung vom 16.03.2000 stellte die Beklagte einen Rückstand der PM200-1 zum Bauzeitplan der Klägerin von 200 m fest. Die Klägerin wies darauf hin, noch nicht zu wissen, wie dieser Rückstand wieder aufgeholt werden könne, bei einer nun verringerten Einbaustärke der PSS aber eine höhere Schichtleistung möglich sei. Die Beklagte zweifelte dies an und forderte die Aussetzung der PM200-1 auf dem Abschnitt km 83.000 bis 82.100, um den Rückstand aufzuholen und für ihr Erachten zu knapp kalkulierten Oberbauarbeiten einen zeitlichen Puffer herauszuarbeiten. Die ausgelassene Strecke sollte optional nachgearbeitet werden können, sofern die Zeit dazu noch bliebe. Die Klägerin stimmte dem zu, behielt sich Nachbearbeitung aber optional ausdrücklich offen (Anlage K 94). Bei der folgenden Baubegehung legten die Parteien die auszusetzende Strecke konkret fest.

    Mit Schreiben vom 18.03.2000 (Anlage K 31) zeigte die Klägerin der Beklagten witterungsbedingte Behinderungen an und machte pauschal einen Anspruch auf Vergütungsanpassung geltend.
    Am 19.03.2000 um 20.00 Uhr wurde die PM200-1 absprachegemäß bei km 82.408 "ausgefädelt“ und bei km 81.700 wieder eingesetzt. Zu diesem Zeitpunkt hätte die Klägerin nach ihrem eigenen Bauzeitplan bei km 81.400 arbeiten müssen.
    Am 20.03.2000 fiel zwischen 15.30 und 15.40 Uhr mindestens eine der fünf Rottenwarnanlagen aus.

    Am 21.03.2000 übergab die Klägerin der Beklagten wie von dieser gefordert den überarbeiteten Bauablaufplan mit Stand 21.03.2000 (Anlage K 19).

    Mit Schreiben vom 21.03.2000 (Anlage K 50) zeigte die Klägerin Leistungsminderungen bei der Herstellung der Tiefenentwässerung durch felsigen Boden auf den km 83.690 bis 83.950 und daraus resultierende Vergütungsmehransprüche an.

    Am 22.03.2000 fand eine außerplanmäßige Bauberatung statt (Anlage K 20), auf der die Beklagte den geänderten Bauablaufplan der Klägerin mit Stand 21.03.2000 als unzureichend zurückwies. Die Klägerin schlug vor, auf dem ausgelassenen Teilstück ausschließlich eine Bettungserneuerung ohne PSS-Austausch durchzuführen. Dies lehnte die Beklagte ab. Sie erklärte aber ihre Zustimmung zur endgültigen Aussetzung der PM200-1 auf dem Teilstück, sofern dies nicht als Teilkündigung gewertet würde. Dies akzeptierte die Klägerin ausdrücklich nicht. Anschließend fertigten beide Parteien ein „Protokoll über Festlegungen zum weiteren Bauablauf“ (Anlage K 20), in dem festgehalten wurde, dass die PM200-1 bei km 80.429 ausgebaut wird und eine BE/PLV zwischen km 81.700 und 82.400 nicht stattfindet.

    In der Nachtschicht vom 22.03.2000 zum 23.03.2000 beendete die Klägerin den Einsatz der PM200-1.

    Die Klägerin führte zur LV-Pos. 03.07.0010 statt der in der Ausschreibung genannten 92 Elektrischen Abbrennstumpfschweißungen G UID 60 für 120-m- Schienenbänder nur 76 Schweißungen aus, weil die Beklagten 180m-Schienenbänder lieferte. Mit Schreiben vom 22.03.2000 zeigte die Klägerin die Änderung nach § 2 Nr. 3 VOB/B an und forderte einen neuen Preis (Anlage K 74). Mit Nachtrag N 09 (Anlage K 75) unterbreitete sie einen neuen Einheitspreis, den die Parteien in der Folge vereinbarten.

    Mit Schreiben vom 23.03.2000 (Anlage K 51) meldete die Klägerin Leistungsminderungen bei der Herstellung der Tiefenentwässerung durch Packlage/felsigen Boden hinsichtlich der Bausabschnitte km 80.950 bis 80.813, 83.928 bis 83.935 und 85.170 bis 85.040 an.

    Mit Schreiben vom 23.03.2000 meldete die Klägerin Vergütungsansprüche wegen einer Teilkündigung an (Anlage K 95). Zudem meldete sie mit weiteren Schreiben vom 23.03.2000 (Anlage K 34) einen zusätzlichen Aufwand wegen der nicht rechtzeitig versetzten Fahrleitungsmasten, dem Wassereindrang, dem felsigen Untergrund und den weiteren Rottenwarnanlagenausfällen an und stellte Mehrvergütungsansprüche in Aussicht.
    Am 25.03.2000 fiel zwischen 12.30 und 13.00 Uhr mindestens eine der fünf Rottenwarnanlagen aus.

    Mit Schreiben vom 26.03.2000 äußerte sich die Beklagte zu den Stillstandszeiten wegen der Ausfälle der Rottenwarnanlagen, dem Einfahrtsignal und wegen der verspäteten Materiallieferungen zwischen dem 03.03.2000 und 15.03.2000 (Anlage K 24).
    Am 28.03.2000 beauftragte die Beklagte die Klägerin mit der Ausführung der LV-Bedarfsposition 06.01.0090 (Anlage K 69). Die Klägerin bestätigte die Beauftragung mit Schreiben vom 31.03.2000 und meldete Mehrkosten an (Anlage K 70). Die Klägerin führte die Leistung vom 28. bis 30.03.2000 aus. Mit Schreiben vom 16.05.2000 erweiterte die Klägerin die Mehrkostenanzeige auf Bauzeitverzögerungen (Anlage K 72).
    Auf der Baubesprechung vom 06.04.2000 stellten die Parteien fest, dass der die rechtzeitige Inbetriebnahme gesichert und der Bautermin gehalten sei (Anlage K 88).
    Am 05.05.2000 ordnete die Beklagte statt der Ausführung der LV-Bedarfs-Pos. 6.1.0050 auf vollen 2.000 m eine Schotterverklebung auf lediglich 500 m an (Anlagen K 78, 79). Die Klägerin zeigte mit Schreiben vom 08.05.2000 (Anlage K 80) für diese Leistungsänderung nach §2 Nr. 5 VOB/B einen neuen Preis an, den die Parteien auf das Nachtragsangebot N 16 vom 17.08.2000 (Anlage K 81) vereinbarten.
    Am 09.05.2000 legte die Klägerin ihre erste Abschlagsrechnung (Anlage K 100), welche die Beklagte am 21.06.2000 bezahlte. Am 15.05.2000 legte die Klägerin die zweite Abschlagsrechnung (Anlage K 101), welche die Beklagte am 18.08.2000 bezahlte. Am 16.05.2000 legte die Klägerin die dritte Abschlagsrechnung (Anlage K 102), welche die Beklagte am 18.10.2000 bezahlte. Am 20.07.2000 legte die Klägerin ihre vierte Abschlagsrechnung (Anlage K 103), welche die Beklagte am 18.10.2000 bezahlte.
    Die Klägerin setzte während der Bauphase zur Aufbereitung des Altschotters eine ortsfeste Schotteraufbereitungsanlage ein, für die sie an ihre Nachunternehmerin 2.511.958,56 DM gezahlt hat. Dort wurden 1.428,80 t Schotter für das PSS-Material recycelt. Die Klägerin musste 11.000 t Neuschotter sowie 14.000 t PSS-Material zuliefern und entsprechendes Altmaterial entsorgen. Für diese Materiallieferung und Entsorgung berechnete die Klägerin der Beklagten in der Schlussrechnung 1.300.165,59 DM, welche auch bezahlt wurden.

    Am 04.07.2000 legte die Klägerin der Beklagten diverse Nachtragsangebote (Anlagen K 52, 61, 67, 68, 73, 75, 77), am 17.08.2000 weitere (Anlagen K 81 und 83), auf welche sich die Vertragsparteien in der Folge teilweise verständigten. Die Klägerin hatte die darin angebotenen Leistungen, soweit sie vergütet wurden, bereits erbracht.

    Am 12.09.2000 erfolgte die Abnahme der Leistungen der Klägerin (Anlage K 4), die beanstandeten Mängel wurden beseitigt.
    Nachdem die Beklagte die Klägerin zur Schlussrechnungslegung aufgefordert hatte, legte die Klägerin ihre Schlussrechnung Nr. 1230006. Die Beklagte wies diese Schlussrechnung zurück. Aufgrund einer Besprechung vom 12.10.2000 legte die Klägerin am 16.10.2000 eine neue Schlussrechnung Nr. 1230007 (Anlage K 5), in der die Nachträge N 21 und N 22 wiederum geschätzt dargestellt wurden und welche sie der Beklagten mit Schreiben vom 18.10.2000 überreichte (Anlage K 6). Diese wies einen Rechnungsbetrag von 11.018.157,51 DM netto, mithin 12.781.062,87 DM brutto aus. Abzüglich der geleisteten Abschlagszahlungen und zuzüglich kapitalisierter Verzugszinsen forderte die Klägerin damit zuletzt 6.382.865,48 DM brutto. Am 16.03.2001 teilte die Beklagte der Klägerin ihre Schlussrechnungsprüfung mit (Anlage K 7). Die Klägerin widersprach dieser mit Schreiben vom 20.03.2001 (Anlage K 8).
    Am 05.06.2001 unterbreitete die Klägerin der Beklagten ein überarbeitetes Nachtragsangebot N 21 (Anlage K 15), dessen Grundlage das Gutachten der E. … GmbH vom 18.05.2001 bildete (Anlage K 16). Mit Schreiben vom 10.01.2002 lehnte die Beklagte dieses ab. Am 16.11.2001 legte die Klägerin der Beklagten das überarbeitete Nachtragsangebot N 22 (Anlage K 96) über ihre Mehrforderungen wegen der Materialaufbereitung und Materiallieferung vor, welches die Beklagte mit Schreiben vom 10.01.2002 (Anlage K 97) zurückwies.

    Am 20.11.2001 verhandelten die Parteien über die Schlussrechnung. Die Klägerin stellte das Verhandlungsergebnis in der Rechnung vom 19.12.2001 Nr. 1230008 (Anlage K 9) dar, auf die die Beklagte den Betrag von 156,08 DM und die Verzugszinsen nicht zahlte.

    Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, ausweislich der Formulierung in der Anlage K 3 „Keine Probleme betreffs Witterung (durchschnittliche Witterung) während der Bauzeit“ folge, dass bereits im Bietergespräch besprochen, von der Beklagten akzeptiert und daher vereinbart worden sei, dass die Klägerin ihrer Kalkulation im Hinblick auf die anstehenden witterungsempfindlichen Böden durchschnittliche Witterungsverhältnisse zugrunde gelegt hatte und Abweichungen von den Bodenverhältnissen durch Wassereintritt zu einer Bauzeitverlängerung und zu Mehrkosten wegen des dann erforderlichen höheren Einsatzes von Neustoffen führen würden (Bl. 1216 f. dA). Auch habe die Klägerin wegen der mit der Bitte um Überarbeitung des Angebotes verbundenen Verlängerung des Vollsperrungszeitraums um 7 Tage ihre Kalkulation von den ursprünglich geplanten zwei 12-Stunden-Schichten/Tag auf zwei 8-Stunden-Schichten/Tag umgestellt und so ihren Angebotspreis von 5.319.000 DM auf 4.923.000 DM reduziert. Aufgrund der Vereinbarungen im Bietergespräch habe sie mit durchschnittlichen Witterungsverhältnissen kalkuliert. Zudem sei sie von Bodenverhältnissen von durchgehend Bodenklasse 3 ausgegangen, was sie dem Bodengutachten der Beklagten habe entnehmen können. Schließlich habe sie die Bauzeit anhand des Bauablaufplans vom 06.03.2000 kalkuliert, welcher Vertragsgrundlage geworden sei, weil die Beklagte ihm zuletzt nicht mehr widersprochen habe. Darin sei sie von zwei 8-Stunden-Schichten/Tag der PM 200-1 ausgegangen.

    Die Klägerin meint, im März 2000 hätten unvorhersehbar außergewöhnlich schlechte Witterungsverhältnisse geherrscht. An der Wetterstation W. seien an insgesamt 24 Tagen Niederschläge von über 0,1 mm/qm niedergegangen (Anlage K 29). Weil das langfristige Mittel bei 15,7 Tagen liege (Anlage K 30), sei der Durchschnittswert um 53% überschritten worden. Gleiches gelte für die Niederschlagsmenge, welche in W. im Monatsmittel bei 71,30 mm/qm/Monat (Anlage K 29) und damit 92,91% über dem langjährigen Mittel von 38,00 mm/qmMonat (Anlage K 30) gelegen habe. Die Werte entsprächen denen, die auf der Baustelle anzutreffen waren. Die Durchnässung und Verschlammung des auszubauenden Bodens und Schotters habe zu einem Sinken der Arbeitsproduktivität geführt. Allein in den im Bauablaufplan dargestellten Vorgängen 3 bis 5, 7-10, 13, 15, 16 sei der Bauablauf um 30% behindert worden, was nach den Darstellungen auf Bl. 142 f. dA. zu einer Bauzeitverzögerung von insgesamt 52,62 Stunden geführt habe. Auch die unter dem Vorgang 17 (Einsatz PM200-1) dargestellten Arbeiten seien ab dem 01.03.2000 um 20% erheblich behindert worden; einerseits durch das nahezu unmögliche Recycling der Ausbaustoffe und der daher notwendigen Beschaffung von Neumaterial, andererseits durch die wechselseitigen Behinderungen mit der Tiefbaukolonne, welche nun parallel zur PM200-1 habe arbeiten müssen. Diese Bauzeitverzögerungen beliefen sich auf 36,64 Stunden (vgl. Bl. 146 ff dA) und seien am 18.03.2000 gegenüber der Beklagten angezeigt und Vergütungsmehransprüche angekündigt worden (Anlage K 31).
    Durch den Ausfall des Einfahrtsignals "W.“ am 03.03.2000 sei der Bauablauf um 0,75 Stunden zzgl. einem Verlust des Einarbeitungseffektes von 0,25 Stunden, mithin um eine volle Stunde behindert und die Bausausführung entsprechend verzögert worden. Personal und Maschinen hätten nicht anderweitig eingesetzt werden können. Dies habe die Beklagte zu vertreten, welche nach Ziff. 1.7 Vorbem-LV für die Sicherung der Baustelle verantwortlich war. Die Behinderung sei am 06.03.2000 angezeigt worden (Anlage K 23). Dass nicht zugleich Mehrvergütungsansprüche angekündigt wurden, sei unerheblich, weil es für die Beklagte offenkundig gewesen sei, dass der Ausfall nicht ohne finanzielle Folgen bleiben konnte. Zudem habe die Klägerin auch noch keine konkreten Mehrkosten anzeigen können, weil die die Behinderung kompensierenden Beschleunigungsmaßnahmen erst später angeordnet worden seien. Die Beklagte habe die Behinderung mit Schreiben vom 26.06.2000 anerkannt (Anlage K 24).
    Infolge des Ausfalls der Rottenwarnanlage am 04.03.2000 zwischen 9.00 und 9.15 Uhr sei die Sicherheit im Gleis nicht mehr gewährleistet gewesen, weshalb Arbeiten unverzüglich eingestellt und die Beschäftigten aus dem Gleisbereich entfernt werden mussten. Hierdurch sei der Bauablauf um 0,25 Stunden zzgl. eines Verlusts des Einarbeitungseffektes von 0,25 Stunden, mithin um eine halbe Stunde behindert und die Bausausführung entsprechend verzögert worden. Personal und Maschinen hätte nicht anderweitig eingesetzt werden können. Dies habe die Beklagte zu vertreten, welche nach Ziff. 1.7 Vorbem-LV für die Sicherung der Baustelle verantwortlich war. Die Behinderung sei am 06.03.2000 angezeigt worden (Anlage K 23).
    Infolge des Ausfalls der Rottenwarnanlage am 05.03.2000 zwischen 11.30 und 12.15 Uhr sei der Bauablauf um 0,75 Stunden zzgl. dem Verlust des Einarbeitungseffektes von 0,25 Stunden, mithin um eine Stunde behindert und die Bausausführung verzögert worden. Personal und Maschinen hätten nicht anderweitig eingesetzt werden können. Auch dies habe die Beklagte zu vertreten gehabt. Die Behinderung sei am 06.03.2000 angezeigt worden (Anlage K 23). Die Beklagte habe die Behinderung mit Schreiben vom 26.06.2000 anerkannt (Anlage K 24).

    Infolge des Ausfalls der Rottenwarnanlage am 06.03.2000 zwischen 9.28 und 9.45 Uhr sei der Bauablauf um 0,28 Stunden zzgl. eines Verlusts des Einarbeitungseffektes von 0,25 Stunden, mithin um 0,53 Stunden behindert und die Bausausführung entsprechend verzögert worden, infolge des Ausfalls von 11.18 bis 12.30 Uhr um weitere 1,20 Stunden, zzgl. Verlust des Einarbeitungseffektes von 0,25 Stunden um weitere 1,45 Stunden. Personal und Maschinen hätten nicht anderweitig eingesetzt werden können. Auch dies habe die Beklagte zu vertreten gehabt. Die Behinderung sei am 06.03.2000 angezeigt worden (Anlage K 23). Die Beklagte habe die Behinderungen mit Schreiben vom 26.06.2000 anerkannt (Anlage K 24).
    Infolge des Ausfalls der Rottenwarnanlage am 07.03.2000 zwischen 11.15 und 12.22 Uhr sei der Bauablauf um 1,12 Stunden zzgl. eines Verlusts des Einarbeitungseffektes von 0,25 Stunden, mithin um 1,37 Stunden behindert und die Bausausführung entsprechend verzögert worden. Personal und Maschinen hätten nicht anderweitig eingesetzt werden können. Auch dies habe die Beklagte zu vertreten gehabt. Die Behinderung sei am 09.03.2000 angezeigt worden (Anlage K 25). Die Beklagte habe die Behinderung mit Schreiben vom 26.06.2000 anerkannt (Anlage K 24).
    Infolge des verspäteten Eintreffens der Arbeitszüge am 08.03.2000 sei der Bauablauf um eine Stunde zzgl. eines Verlusts des Einarbeitungseffektes von 0,25 Stunden, mithin um 1,25 Stunden behindert und die Bausausführung entsprechend verzögert worden. Personal und Maschinen hätten nicht anderweitig eingesetzt werden können. Diese Verzögerung habe die Beklagte zu vertreten, weil sie im Bahnbetrieb lag. Die Behinderung sei am 09.03.2000 angezeigt worden (Anlage K 25). Die Beklagte habe die Behinderung mit Schreiben vom 26.06.2000 anerkannt (Anlage K 24).

    Infolge des Ausfalls der Rottenwarnanlage am 08.03.2000 zwischen 4.00 und 8.45 Uhr sei der Bauablauf um 4,75 Stunden zzgl. eines Verlusts des Einarbeitungseffektes von 0,25 Stunden, mithin um fünf Stunden, infolge des Ausfalls zwischen 8.55 Uhr und 10.00 Uhr um 1,08 Stunden zzgl. Verlust des Einarbeitungseffektes von 0,25 Stunden, mithin um 1,33 Stunden behindert und die Bausausführung entsprechend verzögert worden. Personal und Maschinen hätten nicht anderweitig eingesetzt werden können. Auch dies habe die Beklagte zu vertreten gehabt, weil ihr Streckenposten die Einstellung der Arbeiten angeordnet habe. Die Behinderung sei am 09.03.2000 angezeigt worden (Anlage K 25). Die Beklagte habe die Behinderung mit Schreiben vom 26.06.2000 anerkannt (Anlage K 24).

    Infolge des Ausfalls der Rottenwarnanlagen 1 und 2 am 09.03.2000 sei der Bauablauf um 0,58 Stunden zzgl. eines Verlusts des Einarbeitungseffektes von 0,25 Stunden, mithin um 0,8Stunden behindert und die Bausausführung entsprechend verzögert worden. Von der Behinderung seien zwei Bauspitzen der Fa. B. und F. betroffen gewesen (Anlage K 26), deren Personal und Maschinen nicht anderweitig eingesetzt werden konnten. Auch dies habe die Beklagte zu vertreten gehabt. Die Behinderung sei am 09.03.2000 angezeigt worden (Anlage K 25). Die Beklagte habe die Behinderung mit Schreiben vom 26.06.2000 anerkannt (Anlage K 24).
    Die Klägerin behauptet, die in dem am 09.03.2000 übergebenen Bauablaufplan vorgesehene Bauplanung hätte ausgereicht, um das Bauvorhaben ohne die Behinderungssachverhalte fristgerecht fertig zu stellen. Soweit ihre Nachunternehmerin auf der Baubesprechung angegeben habe, die bisherigen Verzögerungen im Bauablauf noch durch organisatorische und technische Maßnahmen kompensieren zu können, seien dies genau die Beschleunigungsmaßnahmen, für die vorliegend eine Vergütung beansprucht würde.

    Die Klägerin hat weiter vorgetragen, durch das Auftreten des Felsbodens im Bereich von 83.600 bis 83.950 seien auch die Arbeiten an der Böschungssicherung über den 10.03.2000 hinaus verzögert worden und hätten daher parallel zur PM200-1 ausgeführt werden müssen; denn erst am 13.03.2000 habe das Eisenbahnbundesamt eine andere Ausführung angeordnet, auf die sich die Parteien am 21.03.2000 geeinigt hätten. Der Mehraufwand und damit die Bausausführungsverzögerung belaufe sich im Vorgang Nr. 9 auf 56,55 Stunden und sei bei den Vertragsverhandlungen zum Nachtrag N 02 nicht mit abgegolten worden. Zudem sei auch der Trägereinbau für die Stützwand bei km 83.590 bis 83.906 abweichend angeordnet worden was zu einer Bauzeitverschiebung und damit zu einem Mehraufwand und einer Verzögerung im Vorgang Nr. 9 von insgesamt 95,82 Stunden geführt habe, der nicht mit der Nachtragsvereinbarung N 03 (Anlage K 67) abgegolten worden sei.

    Nach ihrem Bauablaufplan sollten für den effektiven Einsatz der PM200-1 die Vorgänge 7, 8 und 9 vor dem Einsatz der PM200-1 gleisgebunden ausgeführt werden, was infolge der vorstehenden Behinderungssachverhalte nicht gelungen sei. Die Arbeiten - insbesondere der trassenbegleitende Grünschnitt und die Tiefenentwässerung - hätten daher verschoben und nun im Zeitraum vom 08.03. bis 22.03.2000 zeitgleich zur PM200-1 ausgeführt (vgl. Bl. 170 dA) werden müssen, was sowohl den Bauablauf der PM200-1 als auch umgekehrt den der Tiefbaukolonne behindert hätte. Zudem hätten die nicht ausgeführten Vorarbeiten die Effektivität und damit den Baufortschritt der PM200-1 behindert (vgl. Darstellung Bl. 171 dA). Hieraus folgten für den Vorgang 7 Minderleistungen von 20,65 Stunden (Bl. 176 dA), den Vorgang 8 20,33 Stunden (Bl. 176 f. dA), den Vorgang 9 30,68 Stunden (Bl. 177 dA), den Vorgang 10 17,12 Stunden (Bl. 177 dA), den Vorgang 13 36 Stunden (Bl. 177f. dA), den Vorgang 15 20,26 Stunden (Bl. 178 dA), den Vorgang 16 21,23 Stunden (Bl. 178 dA) und den Vorgang 17 von 8,5 Stunden (Bl. 179 dA); und eine dem entsprechende Bauverzögerung.

    Im Zuge der Tiefenentwässerungsarbeiten sei am 08./09.03.2000 bei km 80.503 bis 80.605 und am 09./10.03.2000 bei km 83.220 bis 83.370 Fels- und Mergelgestein auftreten, welches sich dem Bodengutachten der Beklagten (Anlage K 35) nicht habe entnehmen lassen. Am 10.03.2000 habe die Fa. G… festgestellt, dass im Sohlbereich der Tiefenentwässerung 0,2-0,3 m plattiger Kalkstein/Tonmergelstein der Bodenklasse 6 vorhanden ist und darüber Verwitterungslehm der Bodengruppen TM/TA (Bodenklasse 4 und 5) liege. Das Bodengutachten der Beklagten habe hierzu keine Feststellungen enthalten, weil die festgelegten Aufschlusspunkte außerhalb dieser Bereiche lagen (Anlage K 48). Am 09.03.2000 sei dies der Beklagten zusammen mit einem zusätzlichen Vergütungsanspruch angezeigt worden (Anlage K 49). Zudem habe die Klägerin mit Schreiben vom 21.03.2000 (Anlage K 50) Leistungsminderungen bei der Herstellung der Tiefenentwässerung durch felsigen Boden auf den km 83.600 bis 83.950 und daraus resultierende Vergütungsmehransprüche angezeigt. Gleiches sei mit Schreiben vom 23.03.2000 (Anlage K 51) hinsichtlich der Bauabschnitte km 80.950 bis 80.813, 83.928 bis 83.935 und 85.170 bis 85.040 erfolgt. Mit dem auf das Nachtragsangebot der Klägerin vom 04.07.2000 (Anlage K 52) vereinbarten Nachtrag seien die Behinderungssachverhalte anerkannt worden. Hierdurch sei die Bauzeit in den Vorgängen 7, 8 und 10 um 7,13, 3,18 und 0,99 Stunden verzögert worden (Bl. 204 ff dA). Hinzu trete eine von den im Nachtrag N 01 erfassten Behinderungssachverhalten ausgehende, mit dem Nachtrag ausdrücklich nicht abgegoltene Bauablaufbehinderung der PM200-1 in den Bereichen km 80.530 bis 80.662, 82.826 bis 82.925, 83.260 bis 83.370 und 83.687 bis 83.942 um 17,1 Stunden (Bl. 205 ff dA).

    Der Baustopp vom 11.03.2000 sei von der Beklagten zu vertreten, weil das von der Klägerin gelieferte PSS-Material den Tragfähigkeitsanforderungen entsprochen habe. Die geringfügige Unterschreitung sei allein auf den durchnässten Baugrund zurückzuführen gewesen, wofür die Beklagte die Verantwortung trage. Hierdurch sei der Baufortschritt der PM200-1 um 0,66 Stunden zzgl. einem Verlust des Einarbeitungseffektes von 0,25 Stunden um 0,92 Stunden behindert worden. Die Behinderung sei im Bautagebericht Nr. 3 vom 11.03. angezeigt worden.
    Am 12.03.2000 sei der Baufortschritt durch nicht in dem von der Beklagten als Anlage 8 zur Leistungsbeschreibung übergebenen Auszug aus dem Bodengutachten (Anlage K 35) ausgewiesenen bindigen Verwitterungsboden (Lehm) zwischen km 85.690 und km 84.900 behindert worden (Anlage K 6). Infolge der dadurch bedingten schlechten Wasserableitung sei der auszubauende Boden/Schotter verschlammt und durchnässt gewesen, was zu einem erhöhten Wartungs- und Reinigungsaufwand der PM200-1, einer langsameren Fahrgeschwindigkeit und Effektivitätsverlusten durch die infolge der fehlschlagenden Schotteraufbereitung erforderlichen Anlieferung von Neuschotter geführt habe. Hierauf sei eine Minderleistung und damit Verzögerung von 15,31 Stunden zurückzuführen (Bl. 187f. dA). Die Behinderung sei am 14.03.2000 (Anlage K 42) angezeigt worden.
    Zudem seien die Arbeiten der PM200-1 am 12.03., 15./16.03. und 21.03.2000 bei km 80.950 bis 80.813, 83.923 bis 83.935 und 85.170 bis 85.040 durch nicht vorhersehbaren felsigen Untergrund behindert worden (Anlagen K 36 - 38). Steine und Felsen hätten sich in den Ketten und Schächten der PM200-1 verstopft und verklemmt, weshalb sie mehrfach gestoppt und die Steine manuell entfernt werden mussten. Hieraus hätten eine geringere Fahrtgeschwindigkeit und ein erhöhter Wartungsaufwand resultiert, was im Vorgang 17 zu einer Minderleistung/ Bauzeitverzögerung von 4,08 Stunden geführt habe. Dies habe die Beklagte zu vertreten, weil sie das Baugrundrisiko trage. Zudem habe die Klägerin nach dem ihr übergebenen Auszug aus dem Baugrundgutachten (Anlage K 35) davon ausgehen dürfen, ausschließlich Ton- und Mergelgestein anzutreffen. Die Böden hätten hiernach größtenteils mäßig bis stark bindig sein dürfen, mit Fels lt. DIN 18.300 sei jedenfalls nicht zu rechnen gewesen. Die Gestattung der Reduzierung der PSS-Schichtstärke ab km 85.170 auf der Baubesprechung vom 14.03.2000 (Anlage K 86) stehe in keinem Zusammenhang mit der gegenständlichen Behinderung und habe diese auch nicht kompensieren können. Der Behinderungssachverhalt sei der Beklagten am 17.03.2000 mit der Übergabe des Bautagesberichts vom 14.03.2000 angezeigt worden.

    Die Klägerin meint, in dem Schreiben vom 15.03.2000 liege eine vergütungspflichtige Anordnung von Beschleunigungsmaßnahmen. Die Beklagte habe damit zu verstehen gegeben, dass sie von der Klägerin die Aufstockung der Kapazitäten zur Aufholung der allein von der Beklagten zu vertretenden Bauverzögerung erwarte. Die eingetretene Verlängerung der Bauzeit sei wegen dieser einseitigen und evident hohe Baumehrkosten auslösenden Anordnung aufzuholen gewesen.

    Infolge des Ausfalls der Rottenwarnanlagen 1 und 2 am 15.03.2000 sei der Bauablauf um 5,5 Stunden zzgl. einem Verlust des Einarbeitungseffektes von 0,25 Stunden, mithin um 5,75 Stunden behindert und die Bausausführung verzögert worden. Dies habe die Klägerin auf den km 80.500 bis 80.700 aufholen müssen. Auch diesen Ausfall habe die Beklagte zu vertreten gehabt. Die Behinderung sei am 15.03.2000 angezeigt worden (Anlagen K 27 und 28), die Beklagte habe sie mit Schreiben vom 26.06.2000 anerkannt (Anlage K 24).
    Infolge der Mehrung der Mengen lt. LV-Pos. 02.01.0050, 0070 und 0110 von 108 SUM-Trennschnitten auf 216 SUM-Trennschnitte sei ihr ein Mehraufwand von 16,2 Stunden entstanden (Bl. 248 dA), der von der Nachtragsvereinbarung nicht umfasst und daher von der Beklagten im Rahmen der Beschleunigungskosten zu vergüten sei.

    Infolge einer Überschwemmung am 15./16.03.2000 auf km 84.370 bis 84.650 sei die Leistungsfähigkeit der PM200-1 und damit der Vorgang Nr. 17 über 280 m um 30% gemindert gewesen, was einer Minderleistung und damit Verzögerung der Bausausführung von 5,43 Stunden entspreche (Bl. 155 dA). Dies habe die Klägerin der Beklagten am 23.03.2000 angezeigt (Anlage K 34). Die Beklagte habe diese Behinderung zu vertreten, weil es die Beklagte als Bauherrin unterlassen habe, gegenüber der D. … Anordnungen nach § 4 Nr. 1 Abs. 3 VOB/B bzw. § 4 Nr. 7 VOB/B zu erteilen, was der Klägerin trotz der vertraglich übernommenen Koordinierungspflicht nicht möglich gewesen sei. Ihr selbst sei keine Verletzung der vertraglich übernommenen Koordinierungspflicht vorzuwerfen, weil sie einen Terminplan aufgestellt und diesen mit den Drittunternehmen abgestimmt hatte. Zudem sei der Klägerin durch die nicht fristgerechte Versetzung der Fundamente der Fahrleitungsmasten bei der Herstellung der Tiefenentwässerung selbst ein erhöhter Aufwand entstanden, weil sie die Arbeiten nicht mehr an einem Stück vornehmen lassen konnte. Sie habe zwischen den stehen bleibenden Fundamenten andere Technologien einsetzen müssen (Bl. 157 f. dA), was eine Minderleistung und damit Verzögerung im Vorgang Nr. 10 von 27,04 Stunden zur Folge gehabt habe.
    Am 16.03.2000 sei es auf der Höhe der km 83.650 bis 83.950 zu einem unvorhersehbaren Anfall von Schichten- und Oberflächenwasser gekommen. Diese hydrogeologische Besonderheit sei aus dem Bodengutachten der Beklagten nicht hervorgegangen und die daraus resultierenden Behinderungen daher auch nicht einkalkuliert worden. Die Anlage 1.1. zum Boden-Gutachten weise bei km 83.600 nur eine sehr feuchte Kiesschicht aus (Bl. 190f. dA), die allenfalls auf Staunässe hätte schließen lassen, nicht aber auf den angetroffenen "Stausee“. Trotz des sofortigen Einsatzes von Wasserpumpen habe das Eindringen des Wassers in den äußeren Planumsbereich nicht verhindert werden können. Den daraus resultierenden Mehraufwand habe die Beklagte zu vertreten, weil sie das Baugrundrisiko trage. Die PM200-1 habe in diesem Bereich von 300m eine um 30% reduzierte Leistung schaffen können, was einer Bauzeitverzögerung von 5,82 Stunden (Bl. 193f. dA) entspreche. Dieser Mehraufwand sei nicht mit den Nachträgen N 01 – 03 vergütet worden, die nur die Wasserhaltungsanlage, nicht aber Bauzeitverlängerungsansprüche betroffen hätten, welche sich die Klägerin in den Nachtragsangeboten ausdrücklich vorbehalten habe. Der Vorfall sei mit Schreiben vom 17.03.2000 angezeigt worden (Anlage K 43).

    Am 16.03.2000 hätten sich die Parteien nicht einvernehmlich über die endgültige Aussetzung der PM200-1 auf dem 700-m-Teilstück geeinigt. Spätestens in der Festlegung vom 22.03.2000 (Anlage K 20) liege eine freie Teilkündigung des Vertrages durch die Beklagte.

    Den Ausfall der Rottenwarnanlage am 20.03.2000 habe die Beklagte ebenfalls zu vertreten. Eine Anzeige der Mehrkosten sei mittlerweile entbehrlich gewesen, weil sich der Beklagten habe aufdrängen müssen, dass dies bei der PM200-1 Kosten verursachte. Die Bauzeitverzögerung habe sich hier in den Vorgängen 9 und 10 auf jeweils 0,42 Stunden, mithin zusammen auf 0,84 Stunden belaufen (Bl.196f. dA).
    Der auf den 21.03.2000 fortgeschriebene Bauablaufplan vom 06.03.2000 sei Vertraggrundlage geworden, weil sich die Beklagte in der Folge nie wieder gegen diesen gewandt habe.

    Durch die Mengenminderung der LV-Pos. 03.07.0010 sei eine Bauzeitverzögerung von 6,80 Stunden entstanden (Bl. 243 f. dA), weil sich trotz verringerter Schweißungsanzahl die Dauer der Schweißungen nicht verringert habe. Der Vergütungsanspruch sei nicht mit der Nachtragsvereinbarung erledigt worden.
    Durch den Ausfall der Rottenwarnanlage am 25.03.2000 sei die Leistung der Schnellumbaumaschine (SUM) in den Pos. Nr. 8, 20, 22 und 23 über 0,5 Stunden zzgl. eines verlorenen Einarbeitungseffektes von 0,25 Stunden um insgesamt um 0,75 Stunden behindert und damit die Bauzeit entsprechend verzögert worden. Die Behinderung sei am 08.05.2000 angezeigt worden (Anlage K 45). Die Mehrkosten seien nicht in dem Nachtrag N 17 enthalten, weil sich die Klägerin Ansprüche wegen Bauzeitverlängerung ausdrücklich vorbehalten habe.

    Am 26.03.2000 sei ein Kassettenwagen von der Beklagten mit Neuschwellen falsch beladen worden. Die Umladearbeiten hätten von 7.00 bis 8.30 Uhr gedauert und so den Vorgang Nr. 20 um 1,5 Stunden behindert und damit die Bauzeit verzögert (Bl. 256 dA), welche mit dem Nachtrag N 17 vom 17.08.2000 (Anlage K 83) nicht abgegolten worden seien. Die Anzeige sei am 08.05.2000 rechtzeitig erfolgt (Anlage K 82).
    Mit der Ausführung der LV-Bedarfsposition 06.01.0090 (Anlage K 69) sei eine Bauzeitverzögerung in den Vorgängen 9, 10, 11, 13, 16, 27, 28, 30, 31 und 32 um insgesamt 52,71 Stunden (Bl. 200 ff dA), die mit der Nachtragsvereinbarung N 05 nicht abgegolten worden sei.

    Auch hätten die Ausführung der mit Nachtrag N 04 vom 04.07.2000 (Anlage K 68) beauftragten Leistungen zu einer Bauzeitverzögerung von insgesamt 81,69 Stunden in den Vorgängen 13 bis 16 geführt (Bl. 226 ff dA). Eine Abgeltung der Beschleunigungsmehrkostenforderung sei nicht erfolgt.

    Weiterhin behauptet sie, durch die Arbeiten an der geänderten LV-Pos. 06.01.0050 seinen die Arbeiten an der Böschungssicherung im Vorgang Nr. 9 um 2,94 Stunden behindert worden (Bl. 251 dA), welche mit der Nachtragsvereinbarung nicht abgegolten worden seien.

    1. Die Klägerin meint hiernach, die Nachtragsforderung N 21 sei begründet. Ihr stünde ein Anspruch auf Bezahlung des Bauzeitverlängerungsmehraufwands, der ihr für die Beschleunigungsmaßnahmen zur Einhaltung des Inbetriebnahmetermins trotz der vorstehend genannten Behinderungen und zusätzlich beauftragter Leistungen durch Mengenmehrungen, Bedarfspositionen und Nachträgen entstandenen Kosten, einer Vergütung infolge einer freien Teilkündigung und der Gutachterkosten zur Ermittlung der Mehrvergütungsansprüche in Höhe von insbesamt 3.298.012,07 DM netto zzgl. Mehrwertsteuer zu.

    1.1 Der Anspruch auf Vergütung der Beschleunigungsmaßnahmen sei gemäß § 2 Nr. 5 oder 6 VOB/B begründet. Die erforderliche Beschleunigungsanordnung nach § 1 Nr. 3 VOB/B liege in den ständigen Forderungen auf Einhaltung des Inbetriebnahmetermins, obwohl dieser wegen der von der Beklagten zu vertretenden Behinderungen und zusätzlich beauftragter Leistungen verschoben worden sei. Eine Ankündigung der konkreten Mehrkosten sei entweder erfolgt oder aber entbehrlich gewesen, weil es für die Beklagte auf der Hand gelegen habe, dass die erkennbaren Beschleunigungsmaßnahmen wie die Aufstockung des Schichtbetriebs der PM200-1 Mehrkosten verursache. In dem bewussten Geschehenlassen liege zudem eine konkludente Anordnung. Den Vortrag der Beklagten zugrunde legend sei auch § 2 Nr. 8 Abs. 2 Satz 2 VOB/B als Anspruchsgrundlage gegeben, weil die Klägerin dann die Beschleunigungsmaßnahmen aus eigenem Antrieb vorgenommen hätte, welche zur Erfüllung des Vertrages erforderlich waren und die jedenfalls dem mutmaßlichen Willen der Beklagten entsprochen hätten, weil nur so die termingerechte Fertigstellung möglich gewesen wäre. Auch insoweit sei eine Anzeige entbehrlich gewesen, weil der Mehraufwand evident gewesen sei. Denkbar sei auch ein Anspruch aus § 6 Nr. 6 VOB/B oder § 642 BGB.

    Der Höhe nach sei ihr Anspruch in der Anlage K 16 schlüssig dargelegt

    1.1.1 Hierfür sei zunächst der tatsächliche Mehraufwand zu ermitteln.
    Ausgehend vom SOLL-Bauablauf (vgl. Anlage A1 zur K 16: Terminschiene ohne Mehr- und Mindermengen, Bedarfspositionen, Behinderungen und Zusatzleistungen) und dem tatsächlich realisierten IST-Ablauf (Anlage A.2. der K 16) sei der SOLL-1-Ablauf (Anlage A.3. der Anlage K 16: Fortschreibung des SOLL-Bauablaufs inkl. Mehr- und Mindermengen, Bedarfspositionen) ermittelt und hieraus der SOLL-2-Ablauf (Anlage A.4. zur Anlage K 16: Fortschreibung SOLL-1-Ablauf inkl. Behinderungen und Zusatzleistungen, d.h. störungsmodifizierter Ablauf) abgeleitet worden, den die Klägerin letztlich am Ende der Bauausführung geschuldet habe. In dem Vergleich des SOLL-2 zum Bau-IST (Anlage A.5 zur Anlage K 16) liege der Mehraufwand und damit die Mehrvergütung.
    Ausgangspunkt für die Ermittlung des terminlichen SOLL-Bauablaufs habe der Bauablaufplan vom 06.03.2000 bilden dürfen, den die Klägerin am 09.03.2000 auf der 4. Baubesprechung (Anlage K 18) überreicht hatte und der nach seiner Zurückweisung und Überarbeitung von der Beklagten konkludent anerkannt worden sei. Die Urkalkulation und der Bauablaufplan der Klägerin seien auskömmlich und umsetzbar gewesen, mit den Beschleunigungsmaßnahmen habe die Klägerin den unverändert gebliebenen Terminplan halten können. Dem auftragnehmerseitigen Terminplan wohne die Richtigkeitsvermutung inne.
    Der IST-Ablauf sei aus dem der Beklagten bekannten Bautagebuch entwickelt worden und weise keine Fehler auf.
    Der SOLL-1-Ablauf sei durch die lineare Fortschreibung der Ausführungsdauer für vorhandene LV-Positionen und für nicht vorhandene Positionen durch deren Neubewertung erfolgt. Die Anlage A.3.1. stelle die Verteilung der LV-Positionen auf die Arbeitsvorgänge dar, die Anlage A.3.2. rechne die geänderten Mengen/Positionen bezogen auf den jeweiligen LV-Preis auf, die Anlage A.3.3. fasse diese zusammen und ermittle die Zeitdifferenz zum Bauzeitsoll lt. Anlage A.1 als Bau-SOLL-1 für die Mehr- und Mindermengen. Die Anlage A.3.4. weise zudem den Mehraufwand für die Tagelohnarbeiten aus, die Anlage A.3.5. fasse Bauzeitverlängerung zusammen. In der Anlage A.3.6. sei schließlich das Verhältnis zum Bau-SOLL dargestellt.
    Hier sei die auf die Beauftragung mit Mehr- oder Mindermassen und Bedarfspositionen zurückzuführende Bauzeitverlängerung zu berücksichtigen, die in den Anlagen A.3.2. und A.3.3. zur Anlage K 16 umfassend dargestellt sei. Zudem müsste hier auch der aus der Ausführung der Bedarfs-Positionen B.01.06.0160, B.04.02.0030, B.04.02,0040, B.06.01.0090 und B.07.01.0010, 0060, 0160 und 0180 resultierende Aufwand berücksichtigt werden:

    Das Sortieren, Aufladen und Transportieren von Betonkastenrinnen (LV-Pos. B.01.06.0160) habe einen nicht kalkulierten Sonderaufwand verursacht (Bl. 96 ff. dA). Statt 100 wurden 116 Stück auf Weisung des Bauleiters ausgeführt (Anlage K 21a), was zu einer Bauzeitverlängerung in den Vorgängen 7, 8, 10 um 11,5% (Anlage K 16, S.74f.) geführt habe, wodurch sich wiederum die Bauzeit "Tiefenentwässerung1C in Pos. 7, 8, 10 um 19 Stunden, mithin um 23% verlängert habe. Hiervon setze die Klägerin 11,5% an.

    Die unter der Pos. B.04.02.0030 vereinbarte Reinigung des Entwässerungsschachts DN 100 sei (Bl. 99 ff dA) nicht im Zuge des normalen Bauablaufs möglich gewesen, weshalb hierfür ein bauzeitverzögernder Sonderaufwand in Vorgang 7 um 11,5% (Anlage K 16, S.75) angefallen sei. Dadurch habe sich die Bauzeit "Tiefenentwässerung1C in Pos. 13 um 17 Stunden, d.h. um 41,15% verlängert.
    Gleiches gelte für die unter der LV-Pos. B.04.02.0040 vereinbarte Reinigung des Entwässerungsschachts DN 200 (Bl. 102-105). Dies habe während der Sperrpausen vom Bahnwagen aus erfolgen sollen, was im Zuge des normalen Bauablaufs nicht möglich gewesen sei. Die hierfür eingesetzte AZ-Lok habe während der Arbeiten für den normalen Bauablauf nicht zur Verfügung gestanden und daher den Bauablauf behindert. Statt 2.000 m wurden nur 1.098 m ausgeführt. Dies habe im Vorgang "Tiefenentwässerung1C zu einer Bauzeitverlängerung in Vorgang 7 um 37,48 Stunden für die Lok und um 3,3 Stunden (10,42%) für die Arbeitskräfte geführt (Anlage K 16, S.76f.).

    Im Rahmen der Ausführung der LV-Pos. B. 06.01.0090 (Gleisstabilisierung, Bl. 106 ff dA) sei es im Vorgang 32 zu einer Bauzeitverlängerung um 2 Stunden gekommen. Gemäß S. 28 zur Vorbemerkung des LV sei nur eine 2. Gleisstabilisierung vorgesehen gewesen. Am 09.03.2000 habe die Beklagte aber den Auftrag erteilt, die Lagestabilität des neuen Gleisrostes für die Neitec-Fahrten zu garantieren (Anlage K 22)
    Schließlich hätten die Stundenlohnarbeiten laut LV-Pos. B.07.01.0010, 0060, 0160 und 0180 dem ursprünglich vereinbarten Bauablauf Kapazitäten entzogen, weshalb die dadurch bedingte Bauzeitverzögerung wie auf Seite 79 der Anlage K 16 gesondert zu vergüten sei (vgl. Bl. 108 ff dA).

    Im Folgenden sei im BAU-SOLL-2 der störungsmodifizierte Bauablaufplan, d.h. unter Berücksichtigung der behinderungs- und nachtragsbedingten Bauzeitverlängerungen abgeleitet worden. Die Anlage A.4.1. stelle die Bauzeitverlängerung wegen angemeldeter Behinderungen dar, die Anlage A.4.2. erfasse offensichtliche Behinderungen und die Anlage A.4.3. die Nachtragsangebote. In der Anlage A.4.4 seien alle Bau-SOLL-2-Zeiten zusammengefasst und in der Anlage A.4.5. im Verhältnis zum Bau-SOLL dargestellt worden.

    Zusammengefasst seien einerseits folgende Behinderungssachverhalte zu berücksichtigen:
    03.03.2000 –Behinderung der Tiefbaukolonne durch Ausfall des Einfahrtsignals "W.1C,
    Behinderung der Tiefbaukolonne durch Ausfälle der Rottenwarnanlage am 04.03., 05.03. 06.03., 06.03., 07.03., 08.03., 08.03., 09.03., 15.03.2000,
    08.03.2000 Behinderung der Tiefbaukolonne durch verspätetes Eintreffen der Arbeitszüge,
    ab 01.03.2000 verminderter Leistungsfortschritt der Tiefbau- und PM 200-1-Arbeiten durch vertragswidrige Witterung,
    am 15./16.03.2000 verminderter Leistungsfortschritt der PM200-1 durch Überschwemmung auf km 84.370 bis 84.650,
    Behinderung der Tiefbaukolonne durch Mehraufwand wegen nicht fristgerechter Versetzung der Fundamente der Fahrleitungsmasten,
    12.03., 15./16.03. und 21.03.2000 verminderter Leistungsfortschritt der PM200-1 durch felsigen Untergrund,
    bis 09.03.2000 Behinderung der PM200-1 durch die bisherigen Behinderungen der Tiefbaukolonne,
    11.03.2000 Behinderung der PM200-1 durch den Baustellenstopp ,
    12.03.2000 Behinderung der PM200-1 wegen lehmiger Bodenschichten im Aushubbereich zwischen km 85.690 und km 84.900,
    20.03.2000 und 25.03.2000 Behinderung der PM200-1 durch Ausfall Rottenwarnanlage.
    Hierzu seien andererseits noch folgende auf Nachträge zurückzuführende Bauzeitverlängerungen hinzu zu zählen:
    Nachtrag N 01 vom 04.07.2000 - Mehraufwand wegen Bodenabweichung auf km 80.530 bis 80.662, 82.826 bis 82.925, 83.260 bis 83.370 und 83.687 bis 83.942,
    Nachtrag N 02 vom 04.07.00 . Mehraufwand wegen aufwändiger Böschungssicherung,
    Nachtrag N 03 vom 04.07.00 – Mehraufwand wegen Trägerwandeinbau,
    Nachtrag N 04 vom 04.07.00 – Randweg, Signaleinfassung, Verpressung, etc.,
    Nachtrag N 05 vom 04.07.00 – Einsatz von Gleisstabilisatoren,
    Nachtrag N 09 – Mindermenge Schweißarbeiten,
    Nachtrag N 12 – SUM-Einsatz,
    Nachtrag N 16 –vom 17.08.00 – Böschungsverklebung,
    Nachtrag N 17 vom 17.08.00 – Einsatz der SUM 311 mit KSW.

    1.1.2 Hieraus seien die Beschleunigungskosten aus dem Vergleich Bau-SOLL-2 zum Bau-IST zu ermitteln gewesen (Anlage A.5 zur Anlage K 16).
    Nach der Ermittlung des prozentualen Anteils des IST vom SOLL-2 bezogen auf jeden Vorgang sei festzustellen, ob eine Beschleunigung durch Mehreinsatz oder durch Mehraufwand zur Erreichung der fristgerechten Fertigstellung anzusetzen sei. Beschleunigungszeiten seien zzgl. 25% für Überstunden und Wochenendarbeit und zzgl. weiterer 30% wegen gleichzeitiger Leistungsminderung durch gegenseitige Behinderungen u.ä. wegen erhöhtem Personal- und Maschineneinsatz zu kalkulieren, Verzögerungszeiten zzgl. 25% der IST-Dauer wegen Leistungsminderung durch nicht kontinuierlichen Arbeitsfluss (Anlaufverluste u.ä.). Die Zeitansätze seien letztlich mit den Kolonnenstundensätzen zu multiplizieren.

    Als Beschleunigungsmaßnahmen sei es erforderlich gewesen, die Tiefbaukolonne zu den Vorbereitungsarbeiten mit einer 8-h-Schicht/Tag mit 7 Arbeitskräften, einem Mobilbagger und einem Lkw auf insgesamt drei Kolonnen mit 10 Arbeitskräften/Tag aufzustocken. Zudem habe das Oberbau-Personal um 25% aufgestockt und in 2x 12-Stundenschichten eingesetzt und die Bauleitung aufgestockt werden müssen. Gleiches gelte für die PM200-1-Kolonne, die von 2 x 8 Stunden-Schichten/Tag mit 14 Arbeitskräften auf 2x12 Stunden-Schichten/Tag mit 20 Arbeitskräften erhöht werden musste. Statt geplanter 19 Schichten a 8 Stunden wurden 25 Schichten a 12 Stunden und eine Schicht a 7 Stunden mit 20 Arbeitskräften durchgeführt.
    Hierdurch seien Mehrkosten für die Tiefbaukolonne von 984.216,46 DM netto, für die PLV-Kolonne von 1.892.252,24 DM netto und für die Bauleitung von 31.743,54 DM entstanden. Grundlage für die Berechnung bildeten die anhand der Urkalkulation (Anlage K 113) entwickelten Kolonnensätze (Anlagen K 113, 114), die auf die einzelnen Kolonneneinsatzarten umzurechnen seien (Bl. 265 dA). Dies ergebe die auf Bl. 269f. dA dargestellten Beschleunigungskosten.

    1.1.3 Alternativ könnten die Beschleunigungskosten auch wie im Schriftsatz vom 14.08.2006 (Bl. 627 ff dA) geschehen berechnet werden, indem man ausgehend von den ursprünglich geplanten Leistungen am Arbeitstag gemäß abgestimmtem Bauablauf die Störungen und die daraufhin erforderlichen Maßnahmen darstelle, die sodann tatsächlich erbrachten Leistungen unter Berücksichtigung dieser Maßnahmen ermittle und die Kosten für die ursprüngliche Leistung mit den Kosten für tatsächlich erbrachte Leistung (inkl. Überstundenzuschläge, Arbeitszeit, Maschinenkosten, Effektivitätsverluste wegen Überstunden und übergroßer Kolonnenbildung) vergleiche.
    Hierbei sei aber zu beachten, dass es bei einem 24-stündigen Schichtbetrieb in jeder Schicht zwangsläufig zu Effektivitätsverlusten von zwei bis vier Stunden komme (Bl. 624 dA). So stehe für den Betrieb der PM200-1 dann keine Zeit mehr für die tägliche Wartung, Reparaturen und Materialbelieferung zur Verfügung, weshalb diese Arbeiten, die sonst in Baupausen gelegen hätten, unmittelbar zu Stillstandszeiten im geplanten Bauablauf führen.

    1.2 Weil die Klägerin wegen der Behinderungen Teile der Tiefbauarbeiten im Vorgang 8 vom 11. bis 16.03.2000 (6 Tage), im Vorgang 9 vom 10. bis 28.04.2000 (19 Tage) und im Vorgang 14 vom 13. bis 15.5.2000 (3 Tage) später und über eine längere Dauer als kalkuliert ausführen musste, habe sie kalkulatorisch 0,5 Bauleiter und 1 Polier an 28 Arbeitstagen zusätzlich einsetzen müssen, wofür sie für den Bauzeitverlängerungsaufwand Vergütung für Arbeitslohn, Auslöse, Übernachtungskosten und Telefonkosten zzgl. 8,32% AGK in der o.g. Höhe beanspruchen.

    1.3 Der Anspruch auf Vergütung des teilgekündigten Vertragsteils in Höhe von 141.709,00 DM zzgl. Mehrwertsteuer ergebe sich aus § 8 Nr. 1 VOB/B.
    Die Teilkündigung habe folgende LV-Pos. zu folgenden Leistungsanteilen betroffen:
    Pos. 01.04.0060 (Einsatz Spezialtransportwagen) mit 13,08% (700m von 5.350 m) = 38.336,07 DM,
    Pos. 02.02.0032 (maschinelle Aufnahme der Bettung aus Bahnkörper und Verladung auf Bahnwagen durch PM 200) mit 13,08% = 6.300 DM,
    Pos. 02.02.0050 (Vorbereitung des Unterbaus zur Planumsverbesserung - Ausbau Altmaterial, Oberfläche ebnen und verdichten) mit 13,08% (1.439,25 qm) = 49.539,07 DM,
    Pos. 02.02.0060 (Vorbereitung des Unterbaus zur Planumsverbesserung -.Ausbau Altmaterial, Oberfläche ebnen und verdichten) mit 13,08% (719,63 qm) = 24.769,53 DM,
    Pos. 02.02.0070 (Abladen und Einbauen von Mineralstoffgemisch - PSS-Material) mit 27,24% = 10.164,33 DM,
    Pos. 02.02.0110 (Einbauen von Bettungsstoffen) mit 13,08% = 12.600 DM.
    Aufwendungen habe sie nicht erspart, weil die vorstehenden LV-Pos. reine Maschinenzeiten ohne Materialeinsatz beträfen. Weil der PM200-1-Einsatz bis zum 23.03.2000 um 17.30 Uhr geplant gewesen sei, seien diese und die Spezialtransportwagen solange gemietet gewesen. Sie hätten sich nirgendwo anders auf der Baustelle einsetzen lassen, eine Anschlussbaustelle sei nicht vorhanden und die Möglichkeit der vorzeitigen Rückgabe nicht gegeben gewesen.

    1.4 Zudem habe die Beklagte der Klägerin die Gutachterkosten für die Erstellung der Anlage K 16 (Bl. 336 ff dA) zzgl. 12,36 % AGK, mithin in Höhe von 230.338 DM netto zu ersetzen.

    2. Die Nachtragsforderung N 22 sei in Höhe von 1.522.271,05 DM netto zzgl. Mehrwertsteuer gemäß § 2 Nr. 5 VOB/B begründet. Eine Änderung des Bauentwurfs, die in die vertraglichen Preisgrundlagen eingreift, könne auch in der Abweichung der angetroffenen von den ausgeschriebenen Bodenverhältnissen liegen, weil die Beschreibung der für die Ausführung der Leistung wesentlichen Verhältnisse dem Auftraggeber obliege. Weichen die Vorgaben von den Tatsachen ab, liege darin zugleich auch eine Änderung i.S.v. § 2 Nr. 5 VOB/B, denn nur so könne der Auftragnehmer überhaupt zur Ausführung verpflichtet werden. So verhalte es sich hier: Die Beklagte habe der Klägerin unmissverständlich vorgegeben, dass das Ausbaumaterial recycelbar ist und ihr hierbei sogar kalkulatorische Vorgaben gemacht. Die Anordnung zum Einsatz von Neustoffen statt Recyclingmaterial habe sich auch aus der TL 918061 ergeben, welche in den Vertrag einbezogen worden sei und einen Abbruch der Arbeiten bei Verlust der Recyclingfähigkeit des Materials vorschreibe. Jedenfalls aber ergebe sich eine stillschweigende Anordnung aus der Kenntnis der Beklagten von den Zuständen auf der Baustelle, welche sie nicht veranlassten, die Klägerin von der weiteren Ausführung der sich zwangsläufig ändernden Leistung zu entbinden. Daher stehe ihr ein Mehrvergütungsanspruch zu, den sie so berechnet habe, dass sie die von der Beklagten vergüteten Materiallieferungs- und –Entsorgungskosten von ihren Subunternehmerkosten zzgl. der eigenen AGK von 12,36% abziehe.

    3. Die Zinsforderung ergebe sich aus der Anlage K 99. Die Beklagte habe sich sowohl mit der Bezahlung der Abschlagsrechnungen als auch der Schlussrechnung im Verzug befinden (vgl. Bl. 352 ff dA). § 16 Nr. 5 Abs. 3 VOB/B finde keine Anwendung, weil er der hier durchzuführenden isolierten Inhaltskontrolle nicht stand halte.

    4. Schließlich habe sie die LV-Pos. 03.06.0010 insgesamt und damit auch im Bereich zwischen km 80.249 und km 80.429 gesondert erbracht. Daher seien auch die in der Schlussrechnung gekürzten 5.814,04 DM netto zu vergüten.

    Die Beklagte verwies erstinstanzlich darauf, die Klägerin habe schon im Vergabegespräch dargelegt, die Gleisbauarbeiten mit der PM 200-1 an 24h/Tag durchzuführen. Die Verlängerung der Vollsperrung sei als Puffer für unvorhergesehene Vorfälle gedacht gewesen. Von der - nach Vortrag der Klägerin beabsichtigten - Reduzierung der Einsatzzeiten/Tag habe sie nie Kenntnis erlangt. Die Kalkulationsannahmen der Klägerin würden bestritten, sie bauten nicht auf den vertraglichen Vereinbarungen auf. So habe die Klägerin nicht mit trockenen Witterungsverhältnissen planen dürfen. Auch sei dem Bodengutachten nicht zu entnehmen, das der Baugrund durchgehend der Bodenklasse 3 entspreche. Einerseits sei der Boden detailliert beschrieben, andererseits deutlich ausgewiesen worden, dass die Bodenuntersuchung nur alle 200 - 400 m stichprobenartig erfolgt ist. Erschwernisse hätten daher einkalkuliert werden müssen. Der Bauablaufplan vom 06.03.2000 könne nicht die Kalkulationsgrundlage der Klägerin gewesen sein, weil er erst nach Vertragsschluss aufgestellt und später sogar noch – ungebilligt – fortentwickelt wurde. Die Kalkulation mit zwei 8-Stunden-Schichten/Tag für den PM 200-1-Einsatz sei nie vertraglich vereinbart worden.
    Für den Ausfall des Einfahrtsignals "W.“ am 03.03.2000 sei die Klägerin selbst verantwortlich, weil nach dem Vertrag ihr die Verkehrssicherung auf Baustelle oblegen habe. Eine Behinderung werde bestritten. Auf der Bauberatung vom 09.03.2000 hätte der Nachunternehmer der Klägerin zweifelsfrei erklärt, die bis dahin eingetretenen Verzögerungen im Bauablauf durch organisatorische und technische Maßnahmen kompensieren zu können (Anlage K 18). Die Anzeige vom 06.03.2000 sei nicht unverzüglich i.S.v. § 6 Nr. 1 VOB/B erfolgt. Am 26.06.2000 habe die Beklagte nur die Behinderung, nicht aber einen Vergütungsmehranspruch anerkannt, sondern sogar ausdrücklich darauf hingewiesen, die Stillstandzeit als Stundenlohnarbeit zu vergüten (Anlage K 24). So sei es mit der Nachtragsvereinbarung vom 12.10.2000 geschehen.

    Die Behinderung der Arbeiten infolge des Ausfalls der Rottenwarnanlage am 04.03.2000 würden bestritten. Zudem habe die Klägerin den Ausfall selbst zu vertreten gehabt. Die Rottenwarnanlage habe nach der UVV EUK und Richtlinie 0132 0118 den Schuttzweck, die Arbeiter auf dem Betriebsgleis, nicht auf dem Nachbargleis zu warnen. Zudem habe die Warnanlage hier aus fünf Abschnitten a 1.000 m bestanden. Sofern die Anlage in einem Abschnitt ausfalle, müssten die Arbeiten in den übrigen noch abgesicherten Bereichen mangels Gefährdung nicht eingestellt werden. Die Klägerin habe nicht dargelegt, an welcher Stelle die Anlage gestört war und welche Arbeiten die Klägerin ausführte, die gestört wurden. Dass die Klägerin gerade im betroffenen Abschnitt gearbeitet habe, werde bestritten. Ungeachtet dessen habe der Nachunternehmer der Klägerin auf der Bauberatung vom 09.03.2000 auch insoweit zweifelsfrei erklärt, die bis dahin eingetretenen Verzögerungen im Bauablauf durch organisatorische und technische Maßnahmen kompensieren zu können (Anlage K 18). Die Anzeige vom 06.03.2000 sei nicht unverzüglich i.S.v. § 6 Nr. 1 VOB/B erfolgt.

    Die Behinderung der Arbeiten infolge des Ausfalls der Rottenwarnanlage am 05.03.2000 und 06.03.2000 werde mit den gleichen Argumenten wie vorstehend bestritten. Eine Behinderung habe sie mit Schreiben vom 26.06.2000 (Anlage K 24) gerade nicht anerkannt.

    In Hinblick auf das Schreiben vom 06.03.2000 verweise sie darauf, dass diesem weder ein Hinweis auf Mehrkosten noch auf eine Bauzeitverlängerung zu entnehmen sei (Anlage K 23).
    Auch die Behinderung der Arbeiten infolge des Ausfalls der Rottenwarnanlage am 07.03.2000 bestreite sie mit den gleichen Argumenten wie vorstehend. Der Bautagesbericht vom 07.03.2000 weise zudem keine Behinderungen aus. Eine Behinderung wegen des verspäteten Eintreffens der Arbeitszüge werde ebenfalls mit den vorstehenden Argumenten bestritten. Gleiches gelte für die beiden Ausfälle der Rottenwarnanlage am 08.03.2000, über die im Bautagebericht (Anlage B 26) keine Behinderung vermerkt sei. Zudem sei nicht zu erkennen, weshalb bei dem an das verspätete Eintreffen der Arbeitszüge nahtlosen Anschluss des ersten Ausfalls und der 10minütigen Pause zwischen dem ersten und dem zweiten Ausfall zwei 15minütige Einarbeitungszeiten möglich gewesen wären.

    Die Behinderung der Arbeiten infolge des Ausfalls der Rottenwarnanlage am 09.03.2000 würden mit den gleichen Argumenten wie vorstehend bestritten.
    Auch im Hinblick auf das Schreiben vom 09.03.2000 (Anlage K 25) verweise sie darauf, dass diesem weder ein Hinweis auf Mehrkosten noch auf eine Bauzeitverlängerung zu entnehmen sei.
    Eine Verzögerung der Arbeiten an der Böschungssicherung werde bestritten, jedenfalls sei der Vorgang Nr. 9 nicht betroffen. Wie bei jedem Nachtrag hätten sich die Parteien bei den Nachtragsverhandlungen abschließend geeinigt.

    Auch das Auftreten von Fels- und Mergelgestein bei km 80.530 bis 80.662, 82.826 bis 82.925, 83.260 bis 83.370 und 83.687 bis 83.942 sei zu bestreiten. Die Klägerin habe jedenfalls zu den km 83.690 bis 83.950 keine Behinderung angezeigt. Das Schreiben vom 21.03.2000 (Anlage K 50) sei nicht mehr als unverzüglich anzusehen. Im Bauprotokoll vom 14.03.2000 habe die Klägerin die Ursachen an anderer Stelle gesehen. Eine Verzögerung werde bestritten, weil diese durch die Reduzierung der Aushubtiefe kompensiert worden sei. Wenn, dann sei ein etwaiger Mehraufwand mit dem Nachtrag N 01 abgegolten worden.

    Der Baustopp vom 11.03.2000 sei von der Klägerin zu vertreten, weil im Bauabschnitt die erforderlichen Tragfähigkeitswerte nicht erreicht wurden. Daher habe neues PSS-Material angeliefert werden müssen, mit dem die Tragfähigkeitswerte sodann auch erreicht wurden. Der Klägerin entgegenkommend habe die Beklagte sogar auf den Rückbau der betroffenen Bereiche verzichtet, weil sich die Parteien mit Vereinbarung vom 12.09.2000 (Anlage K 4) auf eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist für diesen Bereich geeinigt hätten. Dies indiziere bereits die Verantwortung der Klägerin.
    Hinsichtlich der am 12.03.2000 vermeintlich aufgetretenen Behinderung wegen Lehmböden sei auf den Bautagesbericht (Anlage K 36) zu verweisen, wo nicht ab km 85.690, sondern erst ab km 85.170 Lehmboden und Packlage und ein deshalb langsamerer Vortrieb ausgewiesen werde. Ungeachtet dessen hätte sich die Bodenbeschaffenheit aus dem Bodengutachten hinreichend genau entnehmen lassen. Jedenfalls aber wären etwaige Minderleistungen durch die Anordnung der Beklagten vom 14.03.2000 (Anlage K 42) kompensiert worden, die PSS-Schichtstärke ab km 85.100 von 50 cm auf 40 cm zu verringern, um die Maschinenleistung zur Aufholung des Rückstands von ca. einer Tagesleistung zu erhöhen.

    Die Behinderung der Arbeiten infolge des Ausfalls der Rottenwarnanlage am 15.03.2000 würde mit den gleichen Argumenten wie vorstehend bestritten. Wahrscheinlich habe die Klägerin den Ausfall durch die Beschädigung des Kabels selbst zu vertreten. Die PM200-1 habe zudem gar nicht betroffen gewesen sein können, weil am 15.03.2000 bei km 80.500 bis 80.700 nur Arbeiten an der Tiefenentwässerung geplant waren. Schließlich habe die Klägerin die Arbeiten nach der Inbetriebnahme in Sperrpausen erbracht, weshalb eine Verzögerung ausscheide.

    Die auf den Nachtrag N 12 bezogene Bauzeitverzögerung sei als unschlüssig zu bestreiten. Zudem sei der Aufwand abgegolten worden.

    Der massive Auftritt von Schichten- und Oberflächenwasser am 16.03.2000 über 300m werde bestritten. Das von der Klägerin selbst vorgelegte Bild weise den 15.03.2000 als Aufnahmedatum aus und lasse allenfalls 100m erkennen. Die geohydrologischen Besonderheiten dieses Abschnittes seien im Bodengutachten hinreichend konkret ausgewiesen gewesen. Der Bereich zwischen km 83.650 und 83.950 sei als Einschnitt und der zwischen km 83.900 und 83.050 als Anschnitt gekennzeichnet und die Mächtigkeit der Kiesschicht mit 10 bis 15 cm angegeben gewesen. Bei Verwitterungslehm/Mergel mit einem Durchlässigkeitswert von 10hoch8 bis 10hoch10 m/s müsse im März mit Staunässe gerechnet werden. Zudem sei in der Anlage 1.1 zum Gutachten bei km 83.600 eine sehr feuchte Kiesschicht angegeben worden. Ungeachtet dessen hätten sich die Parteien bereits abschließend in den Nachträgen über die Position verständigt. Die Klägerin habe sich in den Nachtragsangeboten allenfalls die Kosten wegen verlängerter Bauzeit, nicht aber wegen Beschleunigungsmaßnahmen vorbehalten. Zudem sei der Vorbehalt bei den Verhandlungen am 12.10.2000 nicht mehr thematisiert und daher abgegolten worden.
    Bereits 16.03.2000 hätten sich die Parteien einvernehmlich über die endgültige Aussetzung der PM200-1 auf dem 700-m-Teilstück geeinigt. Auch am 22.03.2000 seien sich die Parteien am Ende einig gewesen, weil die Klägerin die Verwirkung einer Vertragsstrafe unbedingt vermeiden wollte. Ungeachtet dessen hätte sich die Klägerin offenkundig im Verzug befunden. Die von der Klägerin behauptete entgangene Vergütung werde umfassend bestritten. Die ersparten Aufwendungen seien nicht schlüssig dargelegt. Maschinen hätten anderweitig eingesetzt werden können, Stoff- und Entsorgungskosten wären entfallen, Mietgeräte hätten zurückgegeben werden können.
    Die Behinderung durch den Ausfall einer Rottenwarnanlage am 20.03.2000 werde wie vorstehend bestritten. Eine Anzeige der Mehrkosten sei bei einem Ausfall von nur 10 Minuten gerade nicht entbehrlich, die Behinderung in den Vorgängen 9 und 10 zudem nicht nachvollziehbar.

    Der Bauablaufplan der Klägerin sei nie Vertraggrundlage geworden, weil die Beklagte diesen nie gebilligt habe. Auch der auf den 21.03.2000 fortgeschriebene Plan vom 06.03.2000 habe die Festlegungen vom 22.03.2000 nicht widergespiegelt und sei zudem wegen des Rückstandes der Klägerin bereits überholt gewesen.

    Ein Mehraufwand für die Nachträge N 09 und N 16 scheide naturgemäß aus, weil es sich hier um eine Mengenminderung gehandelt habe, bei der sogar Bauzeit gespart worden sei.

    Eine Behinderung durch den Ausfall der Rottenwarnanlage am 25.03.2000 werde wie vorstehend bestritten. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin sei die Ausführung der Vorgänge 8 am 9./10.03.2000, Nr. 22 am 25.03.2000 und Nr. 23 am 25./26.03 geplant gewesen. Die Anzeige am 08.05.2000 sei offenkundig zu spät. Zudem seien die Kosten bereits mit dem Nachtrag Nr. 17 erstattet worden. Bei den Verhandlungen darüber habe sich die Klägerin nicht mehr auf den Vorbehalt gestützt.

    Eine Behinderung durch den falsch beladenen Kassettenwagen am 26.03.2000 werde bestritten. Die Anzeige sei nicht unverzüglich i.S.v. § 6 Nr. 1 VOB/B erfolgt, jedenfalls aber wäre ein etwaiger Anspruch mit dem Nachtrag abgegolten worden.
    Der Mehraufwand für die Ausführung des Nachtrags N 05 werde bestritten. Als Bedarfsposition hätte die Klägerin diesen Aufwand von vornherein einzukalkulieren gehabt. Der Mehrvergütung stehe auch entgegen, dass die Klägerin die Forderung erst weit der Ausführung nach § 2 Nr. 6 VOB/B angekündigt habe. Jedenfalls aber sei der Anspruch mit der Nachtragsvereinbarung abgegolten worden.

    1. Die Beklagte meint, die Klägerin habe die Anspruchsvoraussetzungen für die Mehrvergütungsforderung im Nachtrag N 21 nicht schlüssig dargelegt. Weil die Klägerin behaupte, vertraglich nicht geschuldete Leistungen erbracht zu haben, käme allenfalls § 2 Nr. 6 VOB/B in Betracht, dessen Anwendung aber das Fehlen der Ankündigung vor Ausführung entgegen stehe. Auch für § 2 Nr. 5 VOB/B sei vorliegend eine Ankündigung erforderlich gewesen, weil die Beklagte mit einer derart drastischen Erhöhung der Vergütung nicht habe rechnen können und müssen. Bei der Leistungsabforderung habe die Beklagte nicht in dem Bewusststein gehandelt, etwas Rechtserhebliches zu erklären, sondern sei davon ausgegangen, eine Anordnung nach § 4 Nr. 1 VOB/B zu treffen, mit der sie eine bereits bestehende Leistungspflicht der Klägerin konkretisierte. Die Bauzeit selbst könne gar nicht Gegenstand einer solchen Anordnung sein, es hätte hier einer vertraglichen Vereinbarung bedurft. Hätte sie gewusst, dass das Bauvorhaben um 3,0 Mio. DM teurer wird, hätte sie sich für eine spätere Inbetriebnahme entschieden.

    1.1 Bei der Berechnung der Vergütung für Beschleunigungsmaßnahmen habe die Klägerin die Grundsätze der BGH-Rechtsprechung zur Äquivalenzkostenberechnung nicht beachtet.
    Die Anlage K 16 stelle keine schlüssige Berechnung dar. So sei bereits im Ausgangspunkt der Bauablaufplan vom 06.03.2000 als Kalkulationsgrundlage ungeeignet, weil er nie vertraglich vereinbart wurde. In der Vergabeverhandlung sei die Ausführung der PM200-1 in 24-Stunden-Schichten in 17 Tagen mit einem "7-Tages-Puffer“vereinbart worden. Daher sei die Auskömmlichkeit der Urkalkulation in zeitlicher und finanzieller Hinsicht zu bestreiten. Insbesondere sei die Zeit für die Oberbau- und Zusammenhangsarbeiten zu kurz kalkuliert worden.

    Die Berechnung des Bau-SOLL-2 sei methodisch falsch, weil unklar bleibe, welche der LV-Positionen zu welcher Vorgangs-Nr. gehört, inwieweit die Leistungen aufeinander aufbauten oder vernetzt waren und welche Teile der "Kolonne" jeweils wann weshalb tätig werden mussten. Die Klägerin ordne einer fiktiven Bauzeitverlängerung ausschließlich kalkulatorisch erfasste Kosten zu, was unzulässig sei, weil nach § 2 Nr. 5 VOB/B nur der reale Aufwand abgerechnet werden könne. Selbst zu vertretende Leistungsminderungen negiere die Klägerin genauso wie ihren selbst zu vertretenden Nachbesserungsaufwand und Maschinenausfall- und -wartungszeiten. Die Behauptung, dass ursprünglich keine Wochenendarbeit geplant gewesen sei, werde bestritten. Die Klägerin habe nicht einen einzigen Mitarbeiter und keine einzige Maschine länger eingesetzt, als sie dies nach dem Vertrag ohnehin hätte tun müssen. Die Maschinenvorhaltung habe sich nie geändert. Die Erforderlichkeit des Mehreinsatzes werde bestritten, weil Arbeiten teilweise so beschleunigt wurden, dass sie in kürzerer Zeit als geplant fertig wurden als geplant. Insbesondere bei der PM200-1 sei nach dem eigenen Vortrag der Klägerin allenfalls präventiv das Personal ausgestockt worden (Bl. 792 dA), ohne dass dies erforderlich gewesen wäre.
    Auch die Neuberechnung im Schriftsatz vom 14.08.2006 sei viel zu pauschal und unzureichend.

    1.2 Eine Kündigungsvergütung sei mangels freier Kündigung nicht geschuldet.

    1.3 Für die Forderung nach Erstattung der Gutachterkosten der Anlage K 16 sei keine Anspruchsgrundlage ersichtlich. Der Klägerin habe die prüffähige Abrechnung ihres Werklohns oblegen. Überträgt sie dessen Ermittlung auf Dritte, müsse sie die Kosten tragen. Beauftragung und Belastung mit Vergütung würden genau wie die Notwendigkeit und Angemessenheit der Kosten bestritten.

    2. Die Nachtragsforderung N 22 sei unbegründet. Aus Ziff. 3.2.2. Vorbem.-LV ergebe sich gerade nicht, dass der Klägerin das Recycling überhaupt gestattet worden wäre. In der LV-Pos. 02.02.0110 sei ausdrücklich vorgesehen gewesen, dass die Klägerin 9.000 t Grundschotter zu liefern hatte. Gleiches gelte für das PSS-Material. Dieses habe die Beklagte in der tatsächlich angefallenen Höhe bezahlt. Wenn die Klägerin erhofft habe, mit dem Recycling Kosten zu sparen, hätte sie dies auf eigene Gefahr getan.

    3. Die Zinsforderung sei unbegründet. Im Hinblick auf die Abschlagsrechnungen fehle es an jeglichem Sachvortrag zum Leistungsstand. Dem Verzug mit der Zahlung der Schlussrechnung stehe § 16 Nr. 5 Abs. 3 VOB/B entgegen.

    4. Die gesonderte Erbringung der LV-Pos. 03.06.0010 im Bereich zwischen km 80.249 und km 80.429 werde bestritten. Die Klägerin habe diesen Bereich zusammen mit den Hebe-/Verdichtsstopfgängen der PM200-1 erbracht, weshalb die wie geschehen unter der LV-Pos. 03.06.0020 zu vergüten war. Die Schlussrechnungskürzung um 5.814,04 DM netto sei berechtigt erfolgt.

    Mit Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 14.11.2007, Az: 10 U 27/07, wurde ein in dieser Sache nach Verfahrensabtrennung ergangenes Urteil des Landgerichts vom 04.04.2007 über einen Teil des Streitgegenstands aufgehoben und an das Landgericht zurückverwiesen. Die Verfahren wurden daraufhin durch das Landgericht wieder verbunden.

    Mit Urteil vom 09.09.2009 hat das Landgericht der Klageforderung von ursprünglich insgesamt 2.917.656,42 EUR in Höhe von 54.930,95 EUR zzgl. Zinsen stattgegeben. Lediglich die Positionen zum Schlussrechnungs-Titel 01.06 in Höhe von 92.460,90 DM (netto) und zum Schlussrechnungs-Titel 06.01 in Höhe von 156,08 DM (netto) seien zuzüglich Mehrwertsteuer begründet.

    1. Auf Vergütung von Beschleunigungsmaßnahmen aus dem Nachtrag N 21 in Höhe von 2.894.221,53 DM netto zzgl. der insoweit entstandenen Gutachterkosten stehe der Klägerin kein Anspruch zu. Dieser folge nicht aus § 2 Nr. 5 VOB/B, weil der Bauentwurf unstreitig nicht geändert wurde. Auch fehle es an einer ausdrücklichen oder stillschweigend erteilten Anordnung durch die Beklagte. Diese habe lediglich eine bereits bestehende Leistungspflicht, nämlich die Einhaltung der ursprünglich vereinbarten Leistungszeit, konkretisiert. Für einen Anspruch aus § 2 Nr. 6 VOB/B habe es an der Ankündigung eines besonderen Vergütungsanspruchs gefehlt, für einen Anspruch aus § 2 Nr. 8 Abs. 2 Satz 2 bzw. Abs. 3 VOB/B an einer nachträglichen Änderung des Bausolls. Für Ansprüche aus § 642 BGB und § 6 Nr. 6 VOB/B sei ebenfalls nichts ersichtlich. Zu letzterer Anspruchsgrundlage sei trotz mehrfacher Hinweise ein daraus entstandener Vermögensnachteil nicht konkret dargelegt worden. Das von der Klägerin vorgelegte Sachverständigengutachten der E. … GmbH vom 18.05.2001 (Anlage K 16) genüge den Anforderungen an eine schlüssige Schadensdarlegung nicht, weil es an einer konkreten Betrachtung der behaupteten Schadensereignisse fehle und stattdessen abstrakt zu Produktivitätsminderungen bei Beschleunigungsmaßnahmen in Höhe von ca. 30 % vorgetragen werde.

    Der ebenfalls mit Nachtrag N 21 abgerechnete Anspruch auf Vergütung von Mehraufwendungen wegen Bauzeitverlängerung in Höhe von 31.743,54 DM bestehe ebenfalls nicht. Zum einen habe die Klägerin die Leistung termingerecht erbracht, zum anderen seien die Kosten nicht schlüssig berechnet worden, weil der zusätzliche Einsatz von „0,5 Bauleiter und einem Polier für 28 Arbeitstage“ im vorgelegten Gutachten lediglich modellhaft errechnet worden sei.

    Ebenso wenig bestünden Ansprüche in Höhe von 141.709,00 DM netto aus § 8 Nr. 1 Abs. 2 oder § 2 Nr. 5 VOB/B wegen einer behaupteten Teilkündigung der Beklagten. Eine solche Teilkündigung im Sinne einer einseitigen Erklärung sei nicht erfolgt.
    Daher scheide auch ein Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten aus.

    2. Auch stehe der Klägerin kein Anspruch auf Mehrvergütung für Materialaufbereitung und -lieferung in Höhe von 1.522.571,05 DM netto aus dem Nachtrag N 22 zu. Eine Anordnung des Auftraggebers i.S.d. § 2 Nr. 5 VOB/B sei nicht erteilt worden, auch die Preisgrundlagen hätten sich nicht nachträglich geändert. Die Klägerin habe schon nach den Angaben im Leistungsverzeichnis damit rechnen müssen, dass wegen der Beschaffenheit und Verschmutzung des ausgebauten Materials bei Ausbau und Recycling eventuell in mehreren Schritten gearbeitet oder vermehrt Neumaterial eingesetzt werden musste. Mit Witterungseinflüssen könnten grundsätzlich keine Änderungen der Preisgrundlage begründet werden. So wenig wie die Preisgrundlage habe sich die vorgesehene Leistung oder das Bausoll geändert, weswegen Ansprüche auch nicht auf § 2 Nr. 6 oder § 2 Nr. 8 Abs. 3 VOB/B gestützt werden könnten.

    3. Der im Titel 03.06 geltend gemachte zusätzliche Vergütungsanspruch in Höhe von 5.840,04 DM netto stehe der Klägerin nicht zu, weil die der Position 3.6.10 des Leistungsverzeichnisses zugrunde liegende Leistung des nicht gleisgebundenen Umbaus von 169 m Gleis in Einzelstoffen tatsächlich nicht in Anwendung dieser Technologie ausgeführt worden sei.

    4. Einen Zinsanspruch ab 01.01.2005 hat das Landgericht auf § 16 Nr. 5 Abs. 3 VOB/B gestützt ab Mahnung mit Fristsetzung zum 31.12.2004 zugesprochen und die Klage wegen weitergehender Zinsansprüche abgewiesen.

    Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung die Ansprüche aus dem Titel 03.06 der Schlussrechnung in Höhe von 5.814,14 DM netto, aus dem Nachtrag N 21 in Höhe von 3.298.012,07 DM netto und aus dem Nachtrag N 22 in Höhe von 1.522.271,05 DM netto - jeweils zzgl. Mehrwertsteuer - weiter und begründet dies in der Hauptsache wie folgt:

    Mit dem die Nachträge betreffenden Parteivortrag habe sich das Landgericht entgegen einem Hinweis des Oberlandesgerichts in seinem Urteil vom 14.11.2007 nicht ausreichend auseinandergesetzt .

    1. Die auf den Nachtrag N 21 gestützte Forderung sei entgegen der Auffassung des Landgerichts begründet.

    1.1 Das Landgericht habe den Vortrag der Klägerin zur Begründung eines Anspruchs gemäß § 2 Nr. 5 VOB/B auf Vergütung von Beschleunigungsmaßnahmen aus dem Nachtrag N 21 in Höhe von 2.894.221,53 DM netto in den Schriftsätzen vom 23.06.2009, 30.07.2009 und 24.08.2009 insbesondere zu den Voraussetzungen für die Anordnung von Beschleunigungsmaßnahmen durch die Beklagte nicht berücksichtigt. Die Anordnung liege einerseits in dem Schreiben der Beklagten vom 15.03.2000 (Anlage K 87), mit dem ausdrücklich angewiesen worden sei, "alles Erforderliche zu unternehmen, um den geplanten Fertigstellungstermin einzuhalten". Hierbei seien der Beklagten die erstinstanzlich dargelegten, bereits zu diesem Zeitpunkt aufgetretenen und von ihr zu vertretenen erheblichen Behinderungen bekannt gewesen, welche den Fertigstellungstermin nach § 6 Nr. 2 VOB/B verschoben hatten. Ordne die Beklagte in Kenntnis dessen die Einhaltung des Fertigstellungstermins an, verkürze sie die vertragliche Ausführungsfrist. Die Beklagte könne sich auch nicht auf Maschinenausfallzeiten berufen. Diese seien ebenfalls ihr zuzurechnen, weil wegen des angeordneten/erforderlichen 24-Stunden-Schichtbetriebes keine Zeit mehr für die erforderlichen Reparaturen blieb. Auch sei in der geforderten Ausführung der Leistungen in völlig durchnässten Böden und überfluteten Bereichen eine solche Anordnung zu sehen, weil diese nach den vertraglichen Vereinbarungen auszusetzen gewesen wären. Nach Ziff. 1.7 der Vorbem.-LV sollten bei den Arbeiten die Richtlinien der D… beachtet werden, mithin war auch die Geschäftsbereichs-Richtlinie 825.0101. Danach dürfe eine Schotteraufbereitung mit der PM200-1 nur erfolgen, wenn der Gleisschotter reinigungsfähig ist; geht Reinigungsfähigkeit durch Niederschläge verloren, seien Arbeiten zu unterbrechen. Dies sei vorliegend der Fall gewesen, weil durch Niederschläge und Schichtenwassereintritt die Reinigungsfähigkeit des Bettungsmaterials und Gleisschotters entfallen gewesen sei. § 6 Nr. 2 Abs. 2 VOB/B greife daher nicht, er sei abbedungen worden. Jedenfalls läge eine stillschweigende Anordnung vor, weil den fachkundigen Vertretern der Beklagten bekannt gewesen sei, dass die zur Umsetzung der Beschleunigungsanordnung getroffenen Maßnahmen erhebliche Kosten verursachten. Weil die Klägerin infolge der Beschleunigungsanordnung wieder auf 2x 12-Stunden-Schichten umstellen und diese noch von 14 auf 20 Arbeitskräfte erhöhen musste, seien bei der PM200-1 statt 8.150 Stunden (SOLL) ca. 22.000 Stunden (IST) angefallen. Die darauf zurückzuführende Kostenerhöhung sei evident. Die Preisbildung nach § 2 Nr. 5 Satz 2 VOB/B sei in der Klageschrift hinreichend schlüssig dargestellt worden.

    Zur Anspruchsgrundlage des § 2 Nr. 6 VOB/B habe das Landgericht den Parteivortrag und die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs außer Acht gelassen, nach der eine Ankündigung dann nicht Anspruchsvoraussetzung sei, wenn wie hier der Auftraggeber davon ausgehen musste, dass zusätzliche Leistungen nicht ohne Vergütung erfolgen würden.

    Im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 2 Nr. 8 VOB/B habe das Landgericht unberücksichtigt gelassen, dass es vor der Anordnung, den Termin einzuhalten, gravierende von der Beklagten zu vertretende und von der Klägerin im Einzelnen dargelegte Behinderungen gegeben habe. Ohne die Beschleunigungsmaßnahmen hätte die der Beklagten bedeutsame Gleissperrung zum 31.03.2000 nicht aufgehoben werden können, was deren mutmaßlichen Willen indiziere. Soweit das Landgericht seine Auffassung auf Hinweise des Oberlandesgerichts stütze, seien solche in Bezug auf Bau-Soll-Bau-Ist-Abweichungen im Urteil vom 14.11.2007 nicht enthalten.
    Auch in der rechtlichen Würdigung zu Ansprüchen aus § 6 Nr. 6 VOB/B seien nur Teile des Parteivortrages berücksichtigt worden. Tatsächlich seien die einzelnen Behinderungen umfassend und detailliert vorgetragen worden. In der Anlage K 16 seien die Kosten jeder einzelnen Arbeitsschicht konkret berechnet worden. Die Produktivitätsminderungen seien zwar nicht konkret messbar, aber nach betriebswirtschaftlichen Erfahrungswerten schätzbar gewesen. Soweit das Landgericht dies für einzelne Positionen nicht für ausreichend befunden hätte, sei es verpflichtet gewesen, Hinweise gemäß § 139 ZPO zu erteilen.

    1.2 Die Forderung wegen reiner Bauzeitverlängerung in Höhe von 31.743,54 DM sei keineswegs lediglich abstrakt errechnet worden. Das dazu vorgelegte Gutachten der E. … GmbH (Anlage K 16) schreibe nur die ursprünglichen kalkulatorischen Ansätze fort und lege die baubetrieblichen Auswirkungen der einzelnen Anordnungen der Beklagten und den Personalmehrbedarf in Gestalt eines Poliers und 0,5 Bauleiter im Detail dar. Es sei zwar zutreffend, dass ein "halber" Bauleiter tatsächlich nicht eingesetzt worden sei. Konsequenz hieraus sei aber, dass das Landgericht von einem Mehrbedarf eines Bauleiters auszugehen gehabt hätte, was zu einer Erhöhung der Klageforderung geführt hätte.

    1.3 Bei Abweisung der Klage zu Nachtrag N 21 wegen des Betrages von 141.709,00 DM netto aus § 8 Nr. 1 Abs. 2 bzw. § 2 Nr. 5 VOB/B nach einer Teilkündigung der Beklagten sei der Inhalt der vorliegenden von der Beklagten gefertigten Protokolle der Bauberatung vom 16.03.2000, aus denen sich die einseitige Anordnung des "Ausfädelns" der PM 200 auf dem betroffenen Teilstück durch die Beklagte ergebe, unzutreffend gewürdigt worden.

    2. Zum Nachtrag N 22 habe sich das Landgericht nur formal mit den im Urteil des Oberlandesgerichts vom 14.11.2007 genannten Anspruchsgrundlagen befasst, ohne sich mit dem Klagevortrag zu der bei der Materialaufbereitung vom Leistungsverzeichnis und in Anbetracht der o.g. Witterungs- und Bodenverhältnisse von der Beklagten geforderten Leistung inhaltlich auseinanderzusetzen.
    Es verkenne die Bedeutung der vorgelegten Auszüge aus dem Leistungsverzeichnis, insbesondere im Hinblick darauf, dass die Klägerin die freie Wahl zwischen drei verschiedenen Technologien gehabt habe. Aus der Wahl der Bearbeitung der Strecke mit der PM200-1 habe sich als Vertrags-SOLL ein konkretes Verhältnis der Mengen von notwendigem Neuschotter und Recyclingschotter aus dem ausgebauten Material ergeben, mit dem die Klägerin kalkuliert habe. Einem Gesamtaushub von 16.852,5 m3 hätte ein Grundschotterbedarf von 6.099 m3 (vgl. LV-Pos. 02.02.0110), ein Verfüllschotterbedarf von 5.350 m3 (vgl. LV-Pos. 03.05.0030und 03.05.0040) und ein Bedarf an PSS-Material von 11.335 m3 (vgl. LV-Pos. 02.02.0070 und 02.02.0090) gegenübergestanden. Auf S. 25 der Vorbem-LV habe die Beklagte vorgegeben, dass der Einbau des "restlichen gereinigten Schotters als Verfüllschotter" erfolgen könne, woraus der Schluss zu ziehen gewesen sei, der Grundschotter könne vollständig aus Recyclingmaterial gewonnen werden. Weil die Klägerin lt. LV-Pos. 03.05.0030 lediglich 3.000 t Schotter als Vorlauf zu liefern hatte und der Verfüllschotter ohnehin von der Beklagten zu liefern war, habe die Recyclingquote für den restlichen Grundschotter bei 100% gelegen. Nach konservativem Ansatz könnten hierfür 2/3 verwendet und nur 1/3 entsorgt werden. Weil das PSS-Material unter Hinzumischung von 60 bis 70% Sanden hergestellt werde, hätte der restliche Teil des Aushubs zur Herstellung des Schotteranteils in der PSS ausgereicht. Wegen der nicht vorhersehbaren schlechteren Reinigungsfähigkeit des ausgebauten Materials habe sich die zu erwartende Recyclingquote erheblich verschlechtert, weshalb letztlich (IST) 21.247,40 t statt nur 3.000 t Schotter zugekauft werden mussten und zudem zu einer Erhöhung der zu entsorgenden Menge an Altmaterial geführt habe.

    Die für § 2 Nr. 5 VOB/B erforderliche Änderungsanordnung liege darin, dass sich beide Parteien auf die grundlegend von den Massenvorgaben der Beklagten geänderten Verhältnisse eingestellt hätten. Die Anordnung habe nicht ausdrücklich erfolgen müssen, sondern könne auch konkludent und stillschweigend geschehen und sei insbesondere dann anzunehmen, wenn sich unvorhergesehen schwierige, von der bisherigen Vergütung nicht erfasste Bedingungen für die Ausführung ergeben und der Auftraggeber den Auftragnehmer in Kenntnis dessen die Leistung weiter ausführen lässt. Die Verantwortung liege dann beim Auftraggeber, wenn die Leistungsänderung ihre Ursache in fehlerhafter Untersuchung des Baugrunds oder der fehlerhaften Umsetzung der Untersuchungsergebnisse in der Ausschreibung habe, was vorliegend der Fall gewesen sei.

    Jedenfalls aber liege eine Änderungsanordnung im Sinne von § 2 Nr. 6 VOB/B vor, weil die Anlieferung des Materials keine im Vertrag vorgesehene Leistung gewesen sei. Die Ankündigung sei entbehrlich gewesen, weil die Beklagte das Bauvorhaben intensiv überwachte, ihr die Notwendigkeit der Anlieferung zusätzlichen Materials bekannt war und die Beklagte auch nicht davon ausgehen durfte, dass die Klägerin als gewerbliches Unternehmen in diesem Umfang Leistungen ohne Vergütung erbringen wird. Mit Schreiben vom 18.03.2000 sei zudem die Erforderlichkeit des Zukaufs angezeigt und eine Vergütungsanpassung gefordert worden (Anlage BB 12).

    Schließlich sei damit auch ein Anspruch aus § 2 Nr. 8 Abs. 2 VOB/B zu begründen, weil die Materiallieferungen zur Erfüllung des Vertrages notwendige Leistungen darstellten, die dem mutmaßlichen Willen der Beklagten entsprachen.

    3. Zur Forderung aus dem Titel 03.06 der Schlussrechnung habe das Landgericht verkannt, dass zwischen den Parteien gerade keine Einigkeit darüber bestand, ob die Leistungen so, wie in Position 3.6.10 abgerechnet, erbracht wurde oder nicht.

    4. Der nur teilweise zugesprochene Zinsanspruch berücksichtige den von der Klägerin vorgetragenen Verzug der Beklagten mit Abschlagszahlungen nicht. Im Übrigen halte die vom Landgericht angewandte Verzugsregelung des § 16 Nr. 5 VOB/B einer AGB-Inhaltskontrolle nicht stand, weswegen die gesetzliche Zinsregelung anzuwenden und eine Nachfristsetzung entbehrlich sei.

    In der Sitzung vom 09.01.2013 hat die Beklagte die klagegegenständliche Forderung teilweise anerkannt, soweit die Klägerin für die der Schlussrechnungsposition 03.06.0010 zugrunde liegende Werkleistung Restwerklohn in Höhe von 5.814,04 DM zzgl. Mehrwertsteuer und auf die Teilkündigung entfallende Vergütung in Höhe von 106.169,03 DM netto, jeweils zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.11.2000 begehrt.

    Zuletzt hat die Klägerin daher beantragt, die Beklagte unter Berücksichtigung des Teilanerkenntnisses wie folgt zu verurteilen:
    Unter Abänderung des am 09.09.2009 verkündeten und am 14.09.2009 zugestellten Urteils des Landgerichts Leipzig (07 O 3708/05) wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 2.917.282,44 EUR nebst Zinsen in Höhe von 252.037,40 EUR für die Zeit vom 16.03.2000 bis 19.12.2001 und Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 20.12.2000 aus 2.917.282,44 EUR zu zahlen.

    Die Beklagte beantragt,
    die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen, soweit die Klägerin eine über das Teilanerkenntnis hinausgehende Abänderung des landgerichtlichen Urteils begehrt.

    Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil. Das Erstgericht habe sich zwar knapp, aber zutreffend mit dem klägerischen Vortrag und den Voraussetzungen jeder einzelnen Anspruchsgrundlage auseinandergesetzt.

    1. Den Nachtrag N 21 habe das Landgericht zutreffend als unbegründet angesehen.

    Insbesondere sei es zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass es im Hinblick auf die Beschleunigungskosten an einer Anordnung der Beklagten i.S.d. § 2 Nr. 5 VOB/B fehle. Der von der Klägerin zitierte Satz aus dem Schreiben vom 15.03.2000 sei aus dem Zusammenhang gerissen. Hintergrund des Schreibens sei gewesen, dass die Beklagte sich nach nur 4 Tagen Arbeit bereits mit ca. 320 m Gleis bzw. einem Arbeitstag in Rückstand befunden habe. Dies sei Anlass gewesen, die Klägerin zur Erfüllung der Leistungspflichten anzuhalten, was durch die Bitte um eine Aufholkonzeption bekräftigt worden sei. Verzögerungen der Arbeit mit der Gleisbaumaschine PM 200 seien dabei nicht auf von der Beklagten zu vertretende Umstände oder Abweichungen vom Leistungsverzeichnis zurückzuführen gewesen. Unter anderem seien auch von der Klägerin selbst zu vertretende Maschinenausfallzeiten für die Verzögerung verantwortlich, die sich insgesamt auf 44 Stunden beliefen und damit die Arbeitszeit von fast zwei Tagen betragen hätten (Bautagesbericht 10.03.2000, Übersicht Anlage BB 1). Demgegenüber seien die zur Begründung von Behinderungen angeführten Umstände, wie der lehmige Boden im Bereich des Kilometers 84.900 im Leistungsverzeichnis als planmäßig vorgesehen gewesen und in den Ausschreibungsunterlagen als Lehmschichten der Bodenklasse 3 bis 5 eindeutig beschrieben gewesen. Um der Klägerin das Aufholen des Rückstandes zu erleichtern, sei in der Bauberatung vom 14.03.2000 (Anlage K 86, Pkt. 12) angeboten worden, die Dicke der vorgesehenen PSS von 50 cm auf 40 cm zu reduzieren.

    Die Voraussetzungen für eine Bauzeitverlängerung gemäß § 6 Nr. 2 VOB/B hätten nicht vorgelegen, insbesondere die Ausfälle der Rottenwarnanlage hätten sich nahezu vollständig auf den Zeitraum vor dem Einsatz der PM200-1 beschränkt und den Nachauftragnehmer für allgemeinen Tiefbau betroffen. Im Protokoll vom 14.03.2000 (Pkt. 2) sei zudem festgehalten, dass es zu diesem Zeitpunkt keine nennenswerten Ausfälle der Rottenwarnanlage gegeben habe. Bei der Darstellung der Arbeits- bzw. Witterungsbedingungen werde von der Klägerin übertrieben. Es treffe zwar zu, dass im Abschnitt Kilometer 83.800 bis 83.930 größere Mengen an Schichtwasser aufgetreten seien, die zu einem kurzzeitigen Überfluten des Arbeitsraumes geführt hätten. Die Ursache hierfür habe allerdings in der von der Klägerin zu diesem Zeitpunkt nicht hergestellten, aber im Leistungsverzeichnis vereinbarten Tiefenentwässerung der LV-Position 04.01.0240 bis 04.01.0360 gelegen. Eine Abbedingung des § 6 Nr. 2 VOB/B sei fernliegend, die Geschäftsbereichsrichtlinie 825.0101 finde auf die Arbeiten der PM200-1 keine Anwendung. Zudem hatte die Klägerin für die Entwässerung nach Ziff. 1.8. der Vorbem.-LV einzustehen.

    Eine stillschweigende Anordnung sei nicht erfolgt. Die Klägerin leite diese aus der Umstellung des Schichtbetriebes ab, welcher weder mit der Beklagten vereinbart noch dieser bekannt war. Zudem habe die Klägerin nichts umgestellt, weil die PM200-1 vom ersten Tag an im 24-Stunden-Betrieb eingesetzt wurde.

    Den Überlegungen der Klägerin zu einer Entbehrlichkeit der Mehrvergütungsankündigung zu § 2 Nr. 6 VOB/B sei das Landgericht mangels einer auch für diesen Anspruch erforderlichen Anordnung zusätzlicher Leistungen zu Recht nicht nachgegangen. Entsprechendes gelte für die Ansprüche aus § 2 Nr. 8 Abs. 2 Satz 2 bzw. Abs. 3 VOB/B, weil keine Leistung erbracht worden sei, die nicht ohnehin Vertragsgegenstand gewesen sei. Behinderungen i.S.v. § 6 Nr. 6 VOB/B durch die Beklagte und die behaupteten Auswirkungen habe die Klägerin nicht dargelegt.

    2. Die in Nachtrag N 22 abgerechneten zusätzlichen Materialkosten seien von der Klägerin von vornherein kalkulatorisch zu berücksichtigen gewesen; denn die Ausführungen im Leistungsverzeichnis zur Bettungsreinigung hätten sich nicht auf die von der Klägerin eingesetzte Maschine des Typs PM200-1 bezogen. Diese sei für eine Reinigung nicht vorgesehen, weil bei ihrem Einsatz Mischaushub entstehe. Die Lieferung der einzubauenden Stoffe habe nach dem Leistungsverzeichnis Position 02.02.0070, 02.02.0080 und 02.02.0090 eindeutig zu den Leistungen des Auftragnehmers gehört. Bei diesem Material habe sich gemäß VOB/B, ATV DIN 18299.2.3.1 grundsätzlich um Neumaterial zu handeln. Ausnahmen könnten vom Auftraggeber zugelassen werden, was jedoch in der Ausschreibung (Anlage K 2) nicht erfolgt sei. Vorgaben, aus denen sich eine "Recyclingquote" ergeben könnte, enthalte das Leistungsverzeichnis nicht. Die Klägerin übersehe zudem, dass sie ca. 5.500 m³ alten Boden (LV-Positionen 02.02.0050 und 0060) zusammen mit dem Altschotter habe ausbauen müssen. Soweit sich im Bauablauf Massedifferenzen ergeben hätten, seien diese nach Einheitspreisen abzurechnen gewesen – und auch abgerechnet worden.

    Auf die Hinweise des Senates in der Sitzung vom 25.08.2010 (Bl. 1442 ff. dA) haben die Parteien umfassend neu insbesondere zur Anspruchshöhe vorgetragen.

    Die Klägerin legt unter ausdrücklicher Aufrechterhaltung ihres bisherigen Vortrags und Standpunktes insbesondere zur Berechnung der Vergütungshöhe dar:

    1. Die Nachtragsforderung NA 21 sei begründet.

    1.1 Sie werde insbesondere hinsichtlich der Beschleunigungskosten unverändert als begründet angesehen.
    Der Anspruch folge aus § 2 Nr. 5 und/oder Nr. 6 VOB/B. Auch lägen notwendige Leistungen i.S.v. § 2 Nr. 8 Abs. 2 VOB/B vor. Die erforderliche Anordnung der Beklagten sei in deren Schreiben vom 15.03.2000 zu sehen. Die Beklagte habe die erhöhte Schichtumstellung nach § 1 Nr. 3 VOB/B angeordnet. Sie hätte die vertragliche Leistung im kalkulierten Zeitrahmen schaffen können. So habe die PM200-1 am 16.03.2000 in 8 Stunden 225 m, am 18.03.2000 325 m, am 19.03.2000 235 m, vom 21. zum 22.03.2000 235m und am 22.03.2000 249m, d.h. durchschnittlich 251,8m/8-Stundenschicht geschafft. Allein daraus folge, dass sie nicht falsch kalkuliert habe. Hilfsweise begründe sie die Anspruchshöhe wie folgt neu:

    1.1.1 Aus der Behinderung der Tiefbaukolonne durch Ausfall des Einfahrtsignals "W.“ am 03.03.2000, der Ausfälle der Rottenwarnanlage am 04.03., 05.03. 06.03., 06.03., 07.03., 08.03., 08.03., 09.03., 15.03.2000 und das verspätete Eintreffen der Arbeitszüge am 08.03.2000 resultiere eine Bauzeitverlängerung der Tiefbaukolonne von insgesamt 19,98 Stunden (Bl. 1519f. dA).

    Zudem sei der Baufortschritt der PM200-1-Kolonne durch die hierdurch erforderlich werdenden Parallelarbeiten um insgesamt 8,5 Stunden verzögert worden (Bl. 1520f. dA), welche zur kalkulierten Gesamtdauer von 171,2 Stunden (5.350 m Gesamtlänge ./. 250m pro Schicht = 21,4 Schichten x 8 Stunden/Schicht = 171,2 Stunden Gesamtdauer) hinzuzurechnen seien. Teile man dieses Ergebnis nun wieder durch 8 (Stunden/Schicht), erhalte man die verzögerungsbedingt erhöhte absolute Schichtanzahl/Behinderungssachverhalt. Soweit man die Gesamtlänge von 5.350 m durch diese Schichtzahl teile, erhalte man die behinderungsbedingt verminderte Streckenleistung/Schicht (vgl. Bl. 1552 f. dA).
    Diese konkret auf jeden Behinderungssachverhalt errechenbare Minderleistung/Schicht trotz gleichem Personal- und Sachmitteleinsatz sei der Berechnung des neuen Einheitspreises zugrunde zu legen. Dieser sei aber zuvor noch auf die jeweiligen LV-Positionen umzurechnen. Hierbei sei von einem anhand des Angebots der Nachunternehmerin E.l GmbH kalkulierten Schichtpreises für eine 8-Stunden-Schicht der PM200-1 von 22.022,50 DM und für eine MFS-Einheit von 827,70 DM zzgl. der AGK von 12,36% auszugehen. Davon entfielen 50% auf die Maschinenleistung (einschl. Bedienpersonal) für den Ausbau (LV-Pos. 02.02.0050) und 10% auf das Aufnehmen des Altschotter (LV-Pos. 02.02.32), 20% auf den PSS-Einbau (LV-Os. 02.02.0070/80/90) und 20% auf den Schottereinbau (LV-Pos. 02.02.0110). Die Differenz zwischen dem vertraglich vereinbarten und dem erhöhten Einheitspreis ergebe multipliziert mit dem jeweiligen Mengenansatz die Beschleunigungskostenforderung.
    Hiernach sei beispielsweise für die Behinderung vom 03.03.2000 durch das Umfallen des Einfahrtsignals folgende Rechnung vorzunehmen:

    Preisbildung Pos. 02.02.0032 (Altschotteraufnahme):

    1. Umrechnung gemäß Urkalkulation: 20.022,50 DM/ 250m = 80,09 DM/m x 10% für
    Altschotteraufnahme = 8,01 x 12,36 DM AGK = 9,-- DM/m EP (Anlage BB 7)

    2. Anpassung EP an tatsächlichen Leistungsansatz: 20.022,50 ./. 249,37m x 10% x 12,36
    AGK = 9,02 DM/m EP

    3. Minderleistung: 0,02 DM/m x 4.656m ausgeführte Leistung = 92,90 DM
    Preisbildung Pos. 02.02.0050/0060 (Maschinenleistung PM 200 und MFS)

    1. Umrechnung gemäß Urkalkulation
    Maschinenleistung PM 200 : 20.022,50 / 250m = 80,09 DM/m x 0,3247 (Umrechnung in qm) x 50 (% Anteil PM200) x 12,36 DM AGK = 14,61 DM/qm
    MFS: 16 Materialbeförderungseinheiten (827,70 DM/MFS) für die 22 vorgegebenen Schichten erforderlich, d.h. 22 x 16 MFS ./. 16.500 qm = 0,0213 MFS-Schichten/qm, d.h. 17,63 DM/qm-MFS x 12,36 AGK = 19,81 DM/qm
    Gesamt-EP = 34,42 DM/qm

    2. Anpassung EP an tatsächlichen Leistungsansatz:
    PM 200: 20.022,50 ./. 249,37m x 0,3247 x 50% x 12,36 AGK = 14,65 DM/m EP
    MFS: 22,05 x 16 MFS ./. 16.500 qm 26 x 12,36 DM = 19,90 DM/qm
    Gesamt-EP Minderleistung: 34,55 DM/qm

    3. Minderleistung: 0,13 DM/m x 22.471,420 qm ausgeführte Leistung = 2.921,28 DM
    Preisbildung Pos. 02.02.0070/0080/0090 (PSS-Einbau mit PM 200 einschl. Bedienpersonal)

    1. Umrechnung gemäß Urkalkulation
    Gesamtmasse 10.990 m3, bei 5.350 m somit 0,4868 m Laufleistung für 1 m3
    Maschinenleistung PM 200 : 80,09 DM/m x 0,4868 m x 20% für PSS-Einbau = 7,80 DM/m x 12,36 DM AGK = EP 8,76 DM/m

    2. Anpassung EP an tatsächlichen Leistungsansatz:
    20.022,50 ./. 249,37m x 0,4868 x 20% x 12,36 = 8,79 DM/m

    3. Minderleistung: 0,03 DM/m x 7.437,557 qm ausgeführte Leistung = 223,13 DM
    Preisbildung Pos. 02.02.0110 (Schottereinbau mit PM200)

    1. Umrechnung gemäß Urkalkulation
    Gesamtmasse 6.000 m3, bei 5.350 m somit 0,8917 m Laufleistung für 1 m3
    Maschinenleistung PM 200 : 80,09 DM/m x 0,8917m x 20% für Schotter-Einbau = 14,28 DM/m x 12,36 DM AGK = EP 16,05 DM/m

    2. Anpassung EP an tatsächlichen Leistungsansatz:
    20.022,50 ./. 249,37m x 0,8917 x 20% x 12,36 = 16,09 DM/m
    3. Minderleistung: 0,04 DM/m x 8.525,7 qm ausgeführte Leistung = 341,03 DM
    Preisbildung Pos. 01.04.0060 (Logistik)

    1. Umrechnung gemäß Urkalkulation
    Pauschalpreis von 273.090,98 kalkuliert, davon 19.906,14 DM für Loktransporte und Rest von 273.090,98 für die 22 Schichten; d.h. pro Schicht 12.413,23 DM

    2. Minderleistung: 12.413,23 DM x 0,05 Schichtmehraufwand = 620,66 DM
    Unter Anwendung dieses Rechenweges ergäben sich jeweils folgende Beschleunigungskostenforderungen:
    Behinderung vom 03.03.00 –Ausfall Einfahrtsignal "W." (Bl. 1531 f. dA) 4.199,00 DM
    Behinderung am 04.03.2000 –Ausfall Rottenwarnanlage (Bl. 1536 dA) 3.209,97 DM
    Behinderung am 05.03.00 –Ausfall Rottenwarnanlage (Bl. 1538f. dA) 4.199,00 DM
    Behinderung am 06.03.00 –Ausfall Rottenwarnanlage (Bl. 1538f. dA) 3.209,97 DM
    Behinderung am 06.03.00 –Ausfall Rottenwarnanlage (Bl. 1539f. dA) 5.002,20 DM
    Behinderung am 07.03.00 –Ausfall Rottenwarnanlage (Bl. 1540f. dA) 4.803,70 DM
    Behinderung am 08.03.00 –verspätetes Eintreffen der Arbeitszüge (Bl. 1541f. dA) 4.532,53 DM
    Behinderung am 08.03.00 –Ausfall Rottenwarnanlage (Bl. 1542f. dA) 16.722,64 DM
    Behinderung am 08.03.00 –Ausfall Rottenwarnanlage (Bl. 1543f. dA) 4.803,70 DM
    Behinderung am 09.03.00 –Ausfall Rottenwarnanlage (Bl. 1544f. dA) 3.690,52 DM
    Behinderung am 15.03.00 –Ausfall Rottenwarnanlage (Bl. 1545f. dA) 18.344,29 DM

    1.1.2 Aus dem Antreffen von Packlage und felsigem Untergrund am 12.03. bei km 85.170 bis 85.040, am 15./16.03. von km 83.928 bis 83.935 und am 21.03, bei km 80.950 bis 80.813 resultiere wie erstinstanzlich dargelegt eine Bauzeitverlängerung von 4,08 Stunden. Für die kalkulatorisch mehr zu leistende 0,51 Schicht könne sie nach der vorstehenden Berechnungsmethode (Bl. 1547 dA) 30.309,71 DM fordern.

    1.1.3 Wegen der Behinderung des Baufortschritts der Tiefbaukolonne aufgrund der vorstehenden Behinderungssachverhalte habe die vorgesehene Tiefenentwässerung nicht rechtzeitig realisiert werden können. Insbesondere habe der Fels den Einbau der Böschungssicherung und deren Fehlen die planmäßige Errichtung der Tiefenentwässerung behindert. Zudem habe die Beklagte den Einbau von weiteren 470 m Entwässerung angeordnet. Als die PM200-1 zum Einsatz kam, seien von 1.560 m Tiefenentwässerung 1.210 m noch nicht errichtet gewesen. Die Leistungsminderung der PM200-1 in diesem Abschnitt habe mindestens 40% betragen, d.h. es wären bei einer 8-Stunden-Schicht ohne Beschleunigungsmaßnahmen nur noch 150m/Schicht geschafft worden. Hieraus errechne sich nach der vorstehenden Berechnungsmethode (Bl. 1550 dA) eine Arbeitszeitverlängerung von 25,81 Stunden oder 3,23 Schichten, wofür die Klägerin 193.263,66 DM beanspruche.

    1.1.4 Zur Beschleunigung habe die Klägerin wie erstinstanzlich dargelegt den Schichtbetrieb der PM200-1 umstellen müssen. Diese habe rund um die Uhr eingesetzt werden müssen, um den Endtermin halten zu können. Dies habe zur Folge gehabt, dass der Austausch der Materialzüge nicht mehr wie geplant in der arbeitsfreien Zeit ausgeführt werden konnte. Durch Überschneidungen mit Materialzügen und Reparaturen seien vom 10. bis 23.03.2000 Bauzeitverlängerungen von insgesamt 103,35 Stunden (vgl. Bl. 1551f. dA) angefallen, was einer Verlängerung der Schichtdauer um 12,02 Schichten entspreche. Hierfür beanspruche die Klägerin nach der vorstehenden Berechnungsmethode (Bl. 1553 dA) 769.122,96 DM.

    1.1.5 Wie erstinstanzlich dargelegt hätten die vorstehenden Behinderungssachverhalte nicht nur zu einer Umstellung des Schichtbetriebes, sondern auch zur Aufstockung des Personals gezwungen. Hierdurch habe sich der Schichtpreis der Nachunternehmerin E. GmbH unter Hinzurechnung von Überstundenzuschlägen für eine 8-Stunden-Schicht mit 250 m Baufortschritt mit derPM200-1 von 20.022,50 DM auf 22.422,50 DM und für die MFS40 von 827,70 DM auf 1.061,03 DM erhöht (vgl. Darstellung Bl. 1553ff. dA). Hierauf seien 12,36% AGK der Klägerin zu rechnen. Nach der vorstehenden Berechnungsmethode (Bl. 1556 dA) könne die Klägerin hierfür 193.996,14 DM beanspruchen.
    1.1.6 Weil die vorstehende Position nur die Änderung des Einheitspreises wegen der Personalaufstockungen während der regulären Bauzeit erfasse, müsste die sich aus Ziff. 1.1.1. bis 1.1.4. ergebende Bauzeitverlängerung von 141,76 Stunden ebenfalls kalkulatorisch erfasst werden. Dies ergebe nach der vorstehenden Berechnungsmethode (Bl. 1557 ff. dA) einen weiteren Anspruch von 53.245,33 DM.
    Sofern Teile der Behinderungssachverhalte lediglich einen Schadensersatz begründen würden, sei ein Vergleich zwischen den mit und den ohne die Störungen/Behinderungen entstandenen Kosten für PM200-1 und die Logistik anzustellen.

    Die PM200-1 hätte bei ungestörtem Bauablauf für die ausgeführten 4.645 m insgesamt 18,58 8-Stunden-Schichten benötigt. Diese hätten die Klägerin bei einem Schichtpreis von 20.022,50 DM zzgl. 12,36% AGK 417.999,48 DM gekostet. Die 16 MFS40-Einheiten hätten die Klägerin bei ungestörtem Bauablauf für die 16 Einsätze bei einem Schichtpreis von 827,70 DM zzgl. 12,36% AGK 276.471,51 DM gekostet. Tatsächlich habe die Klägerin wegen der streitgegenständlichen Behinderungssachverhalte 25,5 12-Stunden-Schichten aufwenden müssen, für welche die Klägerin für die PM200-1 33.633,75 DM/Schicht, mithin zzgl. 12,36% AGK insgesamt 963.667,48 DM netto und für die MFS40 mit 1.591,55 DM/Schicht, mithin zzgl. AGK insgesamt 729.612,36 DM zu zahlen hatte. Ohne Logistikkosten beläuft sich die Differenz gegenüber den Kosten bei ungestörtem Bauablauf auf 998.808,85 DM netto.

    Weiterhin seien der Klägerin Logistikmehrkosten entstanden, weil behinderungsbedingt statt 148,64 Stunden 312 Stunden Logistikleistungen erbracht wurden und bezahlt werden mussten (Anlage BB8). Die Differenz zzgl. 12,36 % AGK belaufe sich auf 165.809,23 DM und stelle ebenfalls einen Schaden dar.
    Auf die einzelnen Behinderungssachverhalte aufgeteilt ergäben sich schadensrelevante Mehrkosten von 928.326,71 DM netto (vgl. Übersicht auf Bl. 1564 f. dA). Soweit die Summe der Einzelsachverhalte von 157,3 Stunden die der Gesamtberechnung zugrunde gelegte Ausführungsdauer von 141,76 Stunden überschreite, sei dies auf Maschinenausfallzeiten zurückzuführen, die die Klägerin selbst trage. Im Übrigen habe es während der vorstehend dargestellten zwölf Behinderungssachverhalte "keine signifikanten Maschinenschäden" gegeben. Die Ausfallzeiten hätten nicht zu Reparaturen genutzt werden können (Bl. 1689 dA). Zu diesem Schadensbetrag hinzuzurechnen seien noch die Mehrkosten der Klägerin, die auf die Erhöhung des Schichtpreises durch die Aufstockung von 8 auf 12-Stundenschichten ergebe. Diese beliefen sich auf 861,42 DM/Stunde, mithin bei 141,76 Stunden auf 122.114,90 DM. Dies ergebe einen Schaden von insgesamt 1.050.441,61 DM netto.

    1.2 Zur Darlegung des Vergütungsanspruchs wegen der Teilkündigung verweise sie auf ihre Darlegung in der Klagebegründung (Bl. 281 ff.).

    2. Zur Nachtragsforderung N 22 wiederholt und vertieft die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen.
    Mit der Formulierung „ersatzweise zur gleisgebundenen Bettungsreinigung mit RPM 2002 oder BRM“ habe die Beklagte vorgegeben, dass aus dem Recyclingmaterial der gesamte Grundschotter und Teile des Verfüllschotters gewonnen werden könne. Daher habe sie mit Ausnahme des Schottervorlaufs keine Schottermateriallieferung, sondern ausschließlich die Kosten der Schotteraufbereitung zu kalkulieren gehabt. Etwas anderes folge auch nicht aus dem 3. Absatz auf S. 26 der Vorbem-LV. Auf S. 23 und 24 der Vorbem.-LV seien die Arbeiten zunächst abstrakt beschrieben und sodann auf S. 24 und 25 klargestellt worden, dass der vertraglich geschuldete Erfolg mit drei Technologien erreicht werden könne, zwischen denen sich die Bieter entscheiden könnten. Nach der Zuschlagserteilung habe sich das Vertragssoll auf die für die PM 200 relevanten LV-Teile verdichtet, ohne dass Ausführungsrisiken der anderen Ausführungsarten in Bezug genommen wurden. Daher sei auch der 3. Absatz auf S. 26 nicht Vertragsbestandteil geworden, eine Ausführung in 2 Schritten sei mit der PM200-1 nicht möglich.

    Die Beklagte habe die Quantifizierung des zuzukaufenden Schotters und des zuzukaufenden PSS-Materials im Leistungsverzeichnis, der Vorbemerkung zum Leistungsverzeichnis und dem Boden-Gutachten vorgegeben. Zudem habe sie die stationäre Schotteraufbereitung als geeignet ausgeschrieben. Daher müsse sie auch das Risiko für das Fehlschlagen der Recyclingquote tragen. Der Senat besitze nicht die Sachkunde, festzustellen, wie das Leistungsverzeichnis aus der Sicht eines versierten Bieters zu verstehen ist. Hierüber wäre ein Sachverständigengutachten einzuholen.

    Die Änderungsanordnung nach § 2 Nr. 5 VOB/B sehe sie darin, dass sich beide Parteien auf die grundlegend von den Massenvorgaben der Beklagten geänderten Verhältnisse eingestellt hatten und in erheblichem Umfang Schotter und PSS-Material zugekauft werden musste. Wegen der unvorhergesehen schwierigen, von der bisherigen Vergütung nicht erfassten Bedingungen für die Ausführung und der Kenntnis der Beklagten und Billigung der weiteren Leistungserbringung sei die Anordnung jedenfalls konkludent erfolgt. Eine Änderungsanordnung i.S.v. § 2 Nr. 6 VOB/B liege darin, das die Anlieferung weiteren Materials eine "nicht im Vertrag vorgesehene Leistung" gewesen sei, die der Beklagten, die das Bauvorhaben intensiv überwacht habe, nicht entgangen sei. Sie habe nicht davon ausgehen dürfen, dass die Klägerin als gewerbliches Unternehmen zusätzliche Leistungen in diesem Umfang ohne Vergütung erbringen wird. Der Sachverhalt und die Vergütungsmehrforderung seien der Beklagten am 18.03.2000 angezeigt worden (Anlage BB12). Zudem sei in dem Schreiben vom 15.03.2000 eine ausdrückliche Leistungsänderungsanordnung zu sehen. Als Bausoll sei gemäß Abschn. 1.7 der Vorbem.-LV auch die Geschäftsbereichs-Richtlinie der D… definiert, in deren Nr. 825.0101 untern Abschn. 5, Abs. 2, Nr. 1 festgelegt sei, dass für die Ausführung der Bettungsreinigung der Gleisschotter reinigungsfähig sein muss und für den Fall, dass dies infolge von Witterung u.ä. nicht der Fall ist, die Arbeiten unterbrochen werden müssen. Dadurch, dass der Gleisschotter durch Niederschläge o.ä. seine Reinigungsfähigkeit verloren hatte und die Beklagte dennoch anordnete, die arbeiten fortzusetzen, habe sie eine Leistungsänderung angewiesen.

    Der Höhe nach stelle sie die Berechnung ihrer Vergütungsansprüche wie folgt um:
    Ausgangspunkt bildeten ihre Urkalkulation der Einheitspreise (Anlage BB1), welche sie aus dem Angebot der Nachunternehmerin B. … GmbH (vgl. Schlussrechnung Anlage K 98) zzgl. 12,36% AGK ermittelt habe. Hierbei habe sie die Materiallieferungen unter den Pos. 01.06.0120 (PSS liefern und aufladen) und Pos. 01.06.0130 (Schotter liefern und aufladen) und nicht unter den Pos. 02.02.0070/80/90/110 kalkuliert. Hätte sie dies andersherum getan, würde sich am im Ergebnis aber nichts ändern. Die Pos. 1 und 7 der Anlage K 98 bezögen sich auf die LV-Pos. 01.06.120, die Pos. 2 bis 5 und 9 der Anlage K 98 auf die LV-Pos. 01.06.130. Im Einzelnen:

    Zu Pos. 01.06.0120 (PSS-Material) = 360.895,47 DM zzgl. MWSt.: Hierbei sei sie von der Massenvorgabe im Leistungsverzeichnis von 23.800 t ausgegangen, wovon 3.000 t Vorlaufmaterial anzuliefern und 20.800 t vor Ort herzustellen gewesen seien. Das Verhältnis habe sich somit auf 0,1261 : 0,8739 belaufen. Ausgehend von den Nachunternehmerpreisen von 42,00 DM/t Anlieferung und 20,90 DM/t Aufbereitung habe sie die Anteile in ihrem Einheitspreis mit 5,30 DM/t Anlieferung und 17,56 DM/t Aufbereitung kalkuliert, was zzgl. der AGK den Einheitspreis von 25,69 DM/t ergeben habe (Anlage BB1).

    Durch die Verschiebung der Anteile habe sich ein neuer Einheitspreis errechnet (Anlage BB2). Statt 23.800t seien nur 18.356,84t erbracht worden, wovon aber 16.356,84 t auf die Lieferung von Neumaterial und nur 1.428,8t auf die Herstellung von Recyclingmaterial entfielen. Aus dem sich so ergebenden Verhältnis von 0,9222 : 0,0778 folge unter Zugrundelegung der Urkalkulationsansätze ein Anlieferungskostenanteil von 43,52 DM/t und ein Recyclingkostenanteil von 1,83 DM/t, mithin ein neuer Einheitspreis von 45,35 DM/t. Weil die Klägerin nur auf der Basis von 25,69 DM/t vergütet wurde, habe sie einen Anspruch auf Mehrvergütung von 19,66 DM/t, mithin in Höhe von 360.895,47 DM, die letztlich aus der unauskömmlichen Auslastung der Aufbereitungsanlage resultierten.

    Zu Pos. 01.06.0130 (Schotter) = 423.147,39 DM zzgl. MWSt.: Nach dem vorstehenden Rechenmodell sei die Klägerin unter Zugrundelegung der Angebotspreise der Nachunternehmerin in der Urkalkulation von einem Einheitspreis von 59,59 DM/t ausgegangen. Hierbei sei sie vom 13.000t Schotterbedarf ausgegangen, von denen sie 3.000t anzuliefern und 10.000t aufzubereiten plante. Daher seien 3/13 der angebotenen Anlieferungskosten, infolge des Erfordernisses von 30.000t Recyclingmaterial für die Herstellung von 10.000t Recyclingschotter 20/13 der angebotenen Entsorgungskosten, infolge des Erfordernisses von 35.000t Recyclingmaterial für die Herstellung von 10.000t Recyclingmaterial 35/13 der Angebotenen Aufbereitungskosten und 10/13 der angebotenen Verladungs- und Transportkosten zu kalkulieren gewesen.
    Durch die Verschiebung der Anteile habe sich ein neuer Einheitspreis errechnet (Anlage BB2). Statt 13.000t seien 14.067,4t erbracht worden, wovon nur 1.117,30 t auf die Herstellung von Recyclingmaterial entfielen. Aus dem sich so ergebenden geänderten Verhältnis folge unter Zugrundelegung der Urkalkulationsansätze ein neuer Einheitspreis von 89,67 DM/t. Weil die Klägerin nur auf der Basis von 59,59 DM/t vergütet wurde, habe sie einen Anspruch auf Mehrvergütung von 30,08 DM/t, mithin in Höhe von 423.147,39 DM, die letztlich aus der unauskömmlichen Auslastung der Aufbereitungsanlage resultierten.

    Zu Mehraufwand für Stillstand/unzureichende Auslastung = 645.971,45 DM netto: Die Nachunternehmerin habe zudem unter Pos. 9 ihrer Schlussrechnung 574.912,29 DM abgerechnet, weil ihre Aufbereitungsanlage nicht wie geplant ausgelastet wurde und sich ihre Kostensituation deshalb dramatisch nachteilig verändert hatte. Sie habe dem Recyclingvorgang nur 3.722,85t statt geplanter 35.000 t zuführen können, wodurch ihr "Umsätze und Deckungsbeiträge" für 31.277,15t mit 4,50 DM/t, d.h. 140.747,18 DM entgangen seien. Zudem hätten der Einsatz der Aufbereitungsanlage über 306 statt geplanter 176 Stunden 273.870 DM und der Einsatz zur Herstellung der PSS 363.375 DM gekostet (Bl. 1503 dA). Hiervon seien die erlösten 46.000 DM abzusetzen. Dies ergebe zzgl. 12,36% AGK nutzlose Kosten von 637.245 DM.

    Soweit der Sachverhalt zu einem Schadensersatz führe, liege der Schaden der Klägerin mindestens in dem Mehrbetrag, den sie an die Nachunternehmerin zu zahlen hatte. Hier seien 2.822.436,64 DM netto gezahlt worden, obwohl nach der Ausschreibung nur 1.300.165,59 EUR zu zahlen gewesen wären. Ihr Schaden belaufe sich somit inkl. entgangenem Gewinn auf 1.522.271,05 DM netto. Ersparte Aufwendungen müsse sie sich hiervon nicht abziehen lassen.

    3. Zur Zinsforderung weise sie darauf hin, vom 16.03.2000 bis 19.12.2001 kapitalisierte Verzugszinsen von 252.037,40 EUR gefordert zu haben. Für die Verzinsung gelte § 286 Abs. 3 BGB und nicht § 16 Nr. 5 Abs. 3 VOB/B. Wann die Beklagte in Verzug geraten ist, sei auf Bl. 316ff Klagebegründung vorgetragen worden (Anlagen K 100-K104).

    Die Beklagte verteidigt die landgerichtliche Entscheidung weiter.

    1. Für die im Nachtrag N 21 abgerechnete Beschleunigungsmehrvergütung fehle es an der erforderlichen Anordnung. Das Schreiben vom 15.03.2000 sei eine Erinnerung der Klägerin an die ihr obliegenden Pflichten gewesen, mehr nicht. Sie habe keine Umstellung des Schichtbetriebes angeordnet, dies habe die Klägerin zur eigenen Schadensminderung getan. Letztlich habe die Klägerin das vertragliche Bausoll ersichtlich schlicht fehlerhaft kalkuliert, weil der 2 x 12-Stunden-Schichtbetrieb von vornherein erforderlich gewesen wäre. Dies hätte die Klägerin als Fachunternehmen erkennen können und müssen, weil sie das Leistungsvermögen und die Risiken ihrer Großgeräte kenne. Dass außervertragliche Leistungen erbracht werden würden, sei der Beklagten nicht bewusst gewesen. Die zur Erfüllung des Vertragssolls zu erbringenden Leistungen zusätzlich zu vergüten lag nicht im Interesse der Beklagten.

    Die Darlegungen zur Anspruchshöhe seien unverändert unschlüssig, weil schon im Ausgangspunkt unklar bleibe, ob die Klägerin das Bausoll überhaupt zu den kalkulierten Preisen hätte schaffen können. Jedenfalls habe sie falsch kalkuliert, weil sie das Material in die Umladepositionen eingestellt hatte und ihre gesamte Berechnung auf 2 x 8-Stundenschichten/Tag aufbaue, welche weder vertraglich vereinbart noch ausreichend gewesen wären, die vertraglich geschuldete Leistung innerhalb des vertraglich vereinbarten Leistungszeitraums zu erbringen. Zudem lasse der Vortrag der Klägerin zu den behinderungsbedingten Ausfallzeiten jegliche Auseinandersetzung damit vermissen, ob diese mit den unstreitigen und in den Verantwortungsbereich der Klägerin fallenden Maschinenausfällen und Materiallieferungszeiten zusammengefallen sind. Die Kalkulationsansätze würden bestritten, das Angebot der Fa. E. GmbH lege die Klägerin auffälligerweise nicht vor.

    2. Die Nachtragsforderung N 22 sei unverändert unschlüssig dargelegt. Bereits im Ausgangspunkt verkenne die Klägerin, dass sie nach den LV-Pos. 02.02.0070/0080/0090 verpflichtet gewesen sei, Neustoffe zu liefern, die der TL 918 962 entsprechen. Daher habe sie der Beklagten auch nie die Lieferung von Recyclingstoffen angezeigt und eine Genehmigung des Einbaus von Recyclingmaterial nie beantragt. Jedenfalls aber sei keine Vorgabe von konkreten Recyclingquoten erfolgt. Etwaige Massedifferenzen habe sie über den Einheitspreisvertrag abrechnen können. Die Kalkulationsgrundlagen und deren Veränderung werde bestritten, das Angebot der Nachunternehmerin werde auffälligerweise nicht vorgelegt; die Schlussrechnung könne nicht Kalkulationsgrundlage gewesen sein. Die Darlegung sei bereits deshalb unschlüssig, weil die LV-Pos. 01.06.0120 und 0130 nur die reinen Umladearbeiten ohne Materiallieferung beträfen. Diese seien unter der LV-Pos. 02.02.0070/0080/0090 erfasst. Die Umrechnungsfaktoren seien nicht nachvollziehbar.

    3. Der Zinsforderung stehe § 16 Nr. 5 VOB/B entgegen. Die Voraussetzungen für eine isolierte Inhaltskontrolle lägen nicht vor. Zudem seien die Abschlagsrechnungen und die Schlussrechnung nie prüffähig gewesen, weil insbesondere die Nachträge N21 und N 22 nicht nachvollziehbar dargestellt wurden. Sollte der Senat die Klageforderung mit Eingang des Schriftsatzes vom 04.10.2011 erstmals als schlüssig begründet ansehen, könnten auch erst ab diesem Zeitpunkt die Prozesszinsen anfallen.

    Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die folgenden rechtlichen Ausführungen, die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.

    B.
    Die zulässige Berufung ist, soweit über sie nach dem Teilanerkenntnis der Beklagten noch streitig zu entscheiden ist, lediglich hinsichtlich eines geringen Teils der Zinsforderung begründet.

    Die Rechtsfolgen des am 01.03.2000 begründeten Vertragsverhältnisses der Parteien bestimmen sich nach dem BGB i.d.F. vom 14.8.1999 (im Folgenden BGB) sowie nach der VOB/B 1996 (im Folgenden VOB/B).

    1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der mit dem Nachtrag N 21 abgerechneten Vergütung für einen Bauzeitverlängerungsmehraufwand in Höhe von 31.743,54 DM netto zzgl. Mehrwertsteuer.

    Die Klägerin behauptet, wegen der in der Klagebegründung unter F.I.6.a bis c dargestellten Sachverhalte habe sie Teile der Tiefbauarbeiten im Vorgang 8 vom 11. bis 16.03.2000 (6 Tage), im Vorgang 9 vom 10. bis 28.04.2000 (19 Tage) und im Vorgang 14 vom 13. bis 15.5.2000 (3 Tage) später und über eine längere Dauer als geplant ausführen müssen. Dafür habe sie kalkulatorisch 0,5 Bauleiter und 1 Polier an 28 Arbeitstagen zusätzlich einzusetzen gehabt, wofür sie Vergütung für Arbeitslohn, Auslöse, Übernachtungskosten und Telefonkosten zzgl. 8,32% AGK in der o.g. Höhe beanspruchen könne.

    1.1 Der Anspruch folgt nicht aus § 2 Nr. 5 VOB/B.
    Die Klägerin meint, die Beklagte habe mit der Beauftragung von Mehr- und Mindermengen, Bedarfspositionen und Nachträgen sowie Eingriffen in den Bauablauf durch von ihr zu vertretende Behinderungen den Bauentwurf i.S.v. § 1 Nr. 3 VOB/B oder andere die Grundlagen des vereinbarten Preises ändernde Anordnungen getroffen. Diese hätten zu einer Verschiebung des Leistungszeitpunktes und Verlängerung der Ausführungsfrist und dies wiederum zu einem Bauzeitverlängerungsmehraufwand von 31.743,54 DM netto geführt.
    Grundsätzlich können Anordnungen nach § 2 Nr. 5 VOB/B zu einer Verlängerung der Ausführungsfrist nach § 6 Nr. 2 Abs. 1 a) VOB/B führen, weil die Ausübung des Eingriffsrechts des Bauherrn ein seinem Risikobereich zuzuordnender Umstand ist (vgl. Ingenstau/Korbion/Döring, VOB, 18. Aufl., § 6 Abs. 2 VOB/B, Rn. 8). In diesem Fall ist der neue Preis nach § 2 Nr. 5 VOB/B unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren, wobei auch bauzeitabhängige Kosten erfasst werden können (Ingenstau/Korbion/Keldungs, a.a.O., § 2 Abs. 5 VOB/B, Rn. 29).

    1.1.1 Die Klägerin hat aber schon nur teilweise schlüssig darzulegen vermocht, dass die Beklagte im Hinblick auf die hier streitgegenständlichen Sachverhalte Anordnungen i.S.v. § 2 Nr. 5 VOB/B getroffen hat.

    § 2 Nr. 5 VOB/B setzt eine eindeutige vertraglich verpflichtende Erklärung des Auftraggebers im Hinblick auf die Änderung einer vertraglich vereinbarten Leistung voraus. Als Anordnung in diesem Sinne kommt nur eine Erklärung in Frage, die die vertragliche Leistungspflicht erweitert, die also eine neue Verbindlichkeit des Auftragnehmers begründen soll. Nicht ausreichend ist hierfür, wenn mit der Anordnung im Sinne von § 4 Nr. 1 Abs. 3 VOB/B lediglich eine bereits bestehende Leistungspflicht konkretisiert oder eine vertragsgemäße Ausführung gewährleistet werden soll; oder wenn die Leistungsänderung bereits vom vertraglichen Leistungsumfang umfasst ist, weil ein bestimmter vertraglicher Erfolg auf ein erkennbar nicht vollständiges Leistungsverzeichnis angeboten worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 09.04.1992, Az.: VII ZR 129/91, Rn. 7ff., zitiert nach juris).
    In Abgrenzung zu § 2 Nr. 6 VOB/B darf es sich hierbei aber nicht um eine völlig neue, vom bisherigen Vertraginhalt überhaupt noch nicht umfasste Leistung handeln. § 2 Nr. 5 VOB/B ist danach nur anwendbar, wenn der Auftragnehmer eine nach dem Vertrag als solche geschuldete Leistung lediglich anders ausführt, d.h. die Anordnung nur die Art und Weise der Leistungsdurchführung betrifft. Dies gilt insbesondere für Anordnungen zur Bauzeit (vgl. KG, Urteil vom 12.02.2008, Az.: 21 U 155/06, Rn. 25; Urteil vom 17.10.2006, Az.: 21 U 70/04, Rn. 40; jeweils zitiert nach juris; Ingenstau/Korbion/Keldungs, VOB, 17. Aufl., § 2 Abs. 5 VOB/B, Rn. 7f.). Ein Fall des § 2 Nr. 3 VOB/B liegt hingegen vor, wenn infolge einer Anordnung des Bauherrn keine Leistungsänderung eintritt, sondern durch reine Mengenänderungen innerhalb der vertraglich vereinbarten Leistung ein preislicher Ausgleich erforderlich wird. Schließlich fallen reine Mitwirkungspflichtverletzungen, die keinen Eingriff in die geforderte Art und Weise der Leistung bewirken, unter § 6 Nr. 6 VOB/B.
    Was unter einer Anordnung bzw. einer "Änderung des Bauentwurfs" zu verstehen ist, ist in der Rechtslehre umstritten (vgl. Meinungsstand Thode, ZfBR 2004, 324 und Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Aufl., 5. Teil, II. Rn. 83 f.). Insbesondere ist streitig, ob nur vertragsgemäße Anordnungen des Auftraggebers, die zu einer Bauzeitverlängerung führen, darunter fallen; oder ob auch vertragswidrige Eingriffe des Auftraggebers, die zu einer Bauzeitverlängerung führen oder sogar sonstige faktische Baubehinderungen oder Zwangslagen - auch, wenn sie nicht vom Auftraggeber veranlasst oder zu vertreten sind - eine Anordnung des Auftraggebers darstellen können und dementsprechend einen vertraglichen Mehrvergütungsanspruch begründen können (vgl. Überblick von OLG Hamm, Urteil vom 14.04.2005, Az.: 21 U 133/04, Rn. 37 m.w.N., zitiert nach juris). Soweit in der Literatur unter Verweis auf ein vermeintliches praktisches Bedürfnis für einen solchen Anspruch des Auftragnehmers vertreten wird, dass auch vertragswidrige Eingriffe des Auftraggebers und faktische Baubehinderungen eine Anordnung im Sinne von § 2 Nr. 5 VOB/B darstellen können, vermag dies den Senat nicht zu überzeugen. Allgemein gilt, dass vertragswidrige Eingriffe nicht durch die Begründung von Vergütungsansprüchen, sondern durch Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche zu sanktionieren sind. Diese Systematik liegt auch der VOB/B zugrunde. Anhaltspunkte dafür, dass gerade § 2 Nr. 5 VOB/B abweichend von dieser Systematik auszulegen wäre, sind weder ersichtlich noch ist eine Notwendigkeit für eine solche systemwidrige Auslegung der Vorschrift erkennbar, weil die Interessen des Auftragnehmers auch bei systemkonformer Auslegung der VOB/B hinreichend gewahrt sind: Verlängert sich die Bauzeit aufgrund einer auf einem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht beruhenden und damit vertragsgerechten Anordnung des Auftraggebers, erhält der Auftragnehmer einen Mehrvergütungsanspruch nach § 2 Nr. 5 VOB/B; führt hingegen ein vertragswidriges Verhalten des Auftraggebers zu einer Bauzeitverlängerung, kommen Ansprüche des Auftragnehmers nach § 6 Nr. 6 VOB/B oder § 642 BGB in Betracht (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 14.04.2005, Az.: 21 U 133/04, Rn. 38 m.w.N.; offen lassend KG, Urteil vom 12.02.2008, Az.: 21 U 155/06, Rn. 25; jeweils zitiert nach juris).

    Der Auftragnehmer hat hiernach bei seiner Darlegung zwischen Ansprüchen auf Vergütung und solchen auf Schadensersatz zu differenzieren, was ihm grundsätzlich auch zuzumuten ist.

    Die Beklagte hat der Klägerin nach deren größtenteils bestrittenen Vorbringen zwar verschiedene Anordnungen i.S.v. § 2 Nr. 5 VOB/B erteilt, welche zu einer partiellen Änderung des Vertrags-SOLLS geführt haben. Dies traf aber nicht auf alle von der Klägerin mit der Klagebegründung unter F.I.6.a. bis c. aufgeführten Sachverhalte zu.

    1.1.1.1 Soweit sich die Klägerin unter F.I.6.a. der Klageschrift auf die Ausführung von Mehr- und Mindermengen sowie Bedarfspositionen stützt, hat die Beklagte keine Anordnung nach §1 Nr. 3 VOB/B getroffen. Vielmehr waren diese Positionen vom Bauentwurf des gegenständlichen Einheitspreisvertrages bereits umfasst und können daher nicht Gegenstand einer Anordnung nach § 2 Nr. 5 VOB/B sein, sondern allenfalls – wie vorliegend teilweise auch geschehen – zu einer Anpassung der Einheitspreise nach § 2 Nr. 3 Abs. 2, 3 VOB/B geführt haben. Dass den Bauablauf entscheidend beeinflussende unvorhersehbare Mehrmengen, die eine Einheitspreisänderung nach § 2 Nr. 3 VOB/B begründen, ggf. zu einer Verlängerung der Ausführungsfrist nach § 6 Nr. 2 Abs. 1 a) VOB/B führen können (vgl. Ingenstau/Korbion/Döring, a.a.O., § 6 Abs. 2 VOB/B, Rn. 8), kann hier dahin stehen.

    1.1.1.2 Soweit sich die Klägerin unter F.I.6.b. auf diverse Behinderungen und Unterbrechungen des Bauablaufs stützt, ist im Hinblick auf § 2 Nr. 5 VOB/B zu differenzieren:

    1.1.1.2.1. Dem Ausfall des Einfahrtsignals (aa.), den Ausfällen der Rottenwarnanlage (bb. bis ff., hh. bis kk., qq., rr., uu. und vv.), dem verspäteten Eintreffen der Arbeitszüge (gg.) und der Anordnung eines Baustopps (rr.) lagen ersichtlich allenfalls vertragswidrige Behinderungen i.S.v. § 6 Nr. 1 VOB/B, nicht aber das Leistungssoll ändernde Anordnungen der Beklagten zugrunde.

    1.1.1.2.2. Eine - allenfalls konkludente - Anordnung der Beklagten nach § 2 Nr. 5 VOB/B zur Änderung des vertraglichen Leistungssolls der Entwässerungs- und Randwegearbeiten, die darauf abzielte, infolge außergewöhnlicher Witterungsumstände unvorhersehbar verschlammte und/oder überflutete Arbeitsbereiche mit einem höheren Aufwand als kalkuliert zu bearbeiten (F.I.6.b.ll. und mm.), hat die Klägerin nicht schlüssig dargelegt.

    Voraussetzung für einen Anspruch nach § 2 Nr. 5 VOB/B ist eine Leistungsänderung, die dazu führt, dass die der Preisberechnung zugrunde liegenden Umstände verändert werden. Solche Umstände können Art und Umfang der Vertragleistung wie auch die Art und Weise deren Erbringung betreffen. Voraussetzung ist aber, dass der Preisvereinbarung beide Parteien erkennbar eine andere Vertragsleistung zugrunde gelegt haben als die später ausgeführte. Hierbei kann eine Änderung auch durch vom Auftraggeber nicht unmittelbar veranlasste Umstände eintreten, soweit diese noch seinen Bereitstellungs- und Mitwirkungspflichten zuzurechnen sind. Insbesondere dann, wenn sich für beide Vertragspartner unvorhergesehen schwierige, von der bisherigen Vergütungsvereinbarung nicht erfasste Bedingungen für die Ausführung ergeben und der Auftraggeber den Auftragnehmer die Leistung in Kenntnis dessen weiter ausführen lässt, kommt eine (meist stillschweigende) Anordnung in Betracht. Voraussetzung ist aber immer, dass die Änderung der Ausführung durch Umstände ausgelöst wird, die zum Verantwortungsbereich des Auftraggebers gehören, ihm also zuzurechnen sind (vgl. BGH, Urteil vom 27.06.1985, Az.; VII ZR 23/84, Rn. 26, zitiert nach juris). Zudem muss auch die konkludente Anordnung immer bei Ausführung der Leistung vorgelegen haben. Der Auftraggeber muss die Leistungsausführung also mit Wissen des Auftragnehmers vor deren Ausführung gebilligt haben (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.12.1991, Az.: 22 U 116/91, Rn. 8, zitiert nach juris).

    Zwar hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 23.06.2009 vorgetragen, die Vertragparteien hätten im Vergabegespräch abweichend von der Dokumentation in der Anlage K 3 vereinbart, dass im Hinblick auf die witterungsempfindlichen Böden bei der Angebotskalkulation von durchschnittlichen Witterungsbedingungen auszugehen ist und Abweichungen von den Bodenverhältnissen zu einer Verschlechterung des Bodens durch Wassereintritt und dies zu Bauzeitverzögerungen führen können. Damit hätten sich die Parteien über die Zuweisung des Risikos einer Verschlechterung der Bodenverhältnisse durch unvorhersehbare Witterungsbedingungen an die Beklagte geeinigt.

    Eine Beweiserhebung über diese streitige Behauptung kann jedoch unterbleiben. Die Parteien hätten damit entgegen der Auffassung der Klägerin gerade keine von § 6 Nr. 2 Abs. 2 VOB/B abweichende Vereinbarung getroffen, sondern dessen Regelungsinhalt vielmehr nur bewusst in Betracht genommen. Danach führen Witterungseinflüsse, mit denen bei Abgabe des Angebotes normalerweise zu rechnen ist, gerade nicht zu einer bausollverändernden Behinderung, sondern sind dem Risikobereich des Auftragnehmers zuzurechnen. Zu solchen gehören auch Schlechtwettertage, mit denen nach den örtlichen und jahreszeitlichen Verhältnissen zu rechnen ist (vgl. Ingenstau/Korbion/Döring, a.a.O., § 6 Abs. 2 VOB/B, Rn. 24).

    Die Klägerin hat vorliegend auch keine Witterungsbedingungen dargelegt, mit denen die Vertragsparteien im Monat März in Mitteldeutschland nicht zu rechnen hatten:

    Auf die absolute Zahl der Regentage, von welchen bereits beim Überschreiten der Kleinstmenge von 0,1 mm/qm/Tag auszugehen ist, kann insoweit nicht abgestellt werden, weil dies allein nichts über die Belastung des Bodens mit Niederschlagswasser aussagt. Auch die Niederschlagsmenge im Monatsmittel vermag aber keine belastbaren Anhaltspunkte dafür zu bieten, welchen Veränderungen der zu bearbeitende Boden an den einzelnen Arbeitstagen konkret ausgesetzt war. Der Wert von 71,3mm/qm/Monat mag zwar über dem 10-Jahresmittel für den Monat März gelegen haben. Auf den Tag gerechnet lag der Niederschlag aber im gegenständlichen Bauzeitraum bei dem verschwindend geringen Wert von 2,3 mm/qm/Tag. Letztlich sind selbst die von der Klägerin behaupteten singulären Spitzenwerte (01.03.: 6,9 mm/qm, 09.03.: 6,5 mm/qm, 17.03.: 9,7 mm/qm) als Tageswerte weit von Niederschlagsmengen entfernt, die die Rechtsprechung als außergewöhnlich im hier in Rede stehenden Sinne anerkannt hat (vgl. die von der Klägerin selbst zitierte Entscheidung des BGH vom 12.07.1973, Az.: VII ZR 196/12, zitiert nach juris, wo der vorliegende Spitzenwert vom 17.03. mit 64 mm/qm um mehr als das Sechsfache überschritten wurde und daher also an einem Tag nahezu diesselbe Regenmenge fiel wie hier in einem Monat). Dies zeigt auch der Bundesdurchschnitt, welcher bei ca. 750 mm/qm pro Jahr liegt.

    Schließlich hat die Klägerin nicht schlüssig dargelegt, inwieweit sich die dargelegten Witterungsbedingungen genau erschwerend auf den Bauablauf ausgewirkt hatten. Der bloße Verweis auf eine überdurchschnittlich hohe Anzahl von Regentagen im Monat März 2000 und eine überdurchschnittlich hohe Niederschlagsmenge im Monatsmittel lässt keine Rückschlüsse auf die konkrete Behinderung von konkreten Arbeitsschritten an den einzelnen Arbeitstagen zu. Die von der Klägerin auf Bl. 142 dA genannten Prozentsätze sind durch keinerlei Tatsachenvortrag untersetzt und lassen keinen Bezug zu dem individuellen Bauablauf erkennen.

    Letztlich hatten die partiellen Überschwemmungen der Baubereiche ihre Ursache eher in dem partiellen Fehlen einer Tiefenentwässerung oder dem Vorhandensein von nicht aufnahmefähigen Bodenschichten. Auf diese Behinderungssachverhalte stützt sich die Klägerin aber gesondert, weshalb sie aus den Witterungsbedingungen keine zusätzlichen Ansprüche ableiten kann.

    1.1.1.2.3. Soweit sich die Klägerin unter F.I.6.b.nn. auf eine Behinderung der Planumsverbesserungsarbeiten durch einen massiven Wassereintritt auf den km 84.370 bis 84.650 am 15./16.03.2000 stützt, der auf die in diesem Bereich fehlende Tiefenentwässerung zurückzuführen war, mag in der - bestritten - erschwerten Bearbeitung der Strecke durch die PM200-1 grundsätzlich eine vom Bausoll abweichende Leistungsausführung zu sehen sein.
    Allerdings wäre diese Leistungsänderung nicht auf eine – allenfalls konkludente – Anordnung der Beklagten zurückgegangen. Zwar kann als stillschweigende Weisung anzusehen sein, wenn sich für beide Vertragspartner unvorhergesehen schwierige, von der bisherigen Vergütungsvereinbarung nicht erfasste Bedingungen für die Ausführung ergeben und der Auftraggeber den Auftragnehmer die Leistung in Kenntnis dessen weiter ausführen lässt. Voraussetzung ist aber, dass diese Kenntnis bei dem Beginn der Bausausführung vorlag und diese ihrerseits dem Auftragnehmer bekannt war. Nur dann kann er von einem "Gewährenlassen" unter den erschwerten Bedingungen ausgehen (Ingenstau/Korbion/Keldungs, a.a.O., § 2 Abs. 5 VOB/B, Rn. 12).

    Dafür ist vorliegend aber nichts ersichtlich. Dass der Beklagten der Wassereintritt vor der Bearbeitung der km 84.370 bis 84.650 mit der PM200-1 bekannt war, hat die Klägerin weder vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich. Der Bautagebericht vom 15./16.03.2000 greift den Vorfall vielmehr gar nicht auf. Der Zugang der Anzeige vom 23.03.2000 (Anlage K 34) erfolgte ersichtlich erst nach der Bearbeitung des Abschnitts. Aus der allgemeinen Anwesenheit von Mitarbeitern der Beklagten auf der Baustelle zu nicht näher spezifizierten Zeitpunkten kann nicht auf deren Kenntnis rückgeschlossen werden.

    Zudem wäre eine etwaige Änderung der Ausführung hier nicht durch Umstände ausgelöst worden, die zum Verantwortungsbereich der Beklagten gehörten. Ursache der Überschwemmung war unstreitig allein die fehlende Tiefenentwässerung, nicht aber (auch) von der Ausschreibung abweichende Bodenverhältnisse. Die Tiefenentwässerung aber sollte schon nach dem ursprünglichen Bauplan der Klägerin in diesem Bereich erst im Nachgang zu den in der Nachtschicht vom 15. zum 16.03.2000 geplanten Vorarbeiten der D. … "in einem Zug" erstellt werden; nach der unstreitigen Absprache der Klägerin mit dem Vertreter der D. … auf der Baubesprechung vom 03.03.2000 sogar erst vom 24. bis 26. März 2000 (vgl. Bl. 473 dA). Weil die Klägerin die Tiefenentwässerung daher frühestens nach den für den 15./16.03.2000 geplanten Vorarbeiten hergestellt hätte, wäre es allein infolge der eigenen Arbeitsablauforganisation der Klägerin auch so zu der Überschwemmung des Arbeitsbereichs gekommen.

    1.1.1.2.4. Soweit sich die Klägerin unter F.I.6.b.oo. auf die Behinderung der Tiefbauarbeiten im Bereich der km 84.370 bis 84.650 am 15./16.03.2000 stützt, weil die Vorunternehmerin D. … ihre gegenüber der Beklagten übernommene und von dieser unter Ziff. 1.6 der Vorbem.-LV im streitgegenstänlichen Vertrag übernommene Verpflichtung, die Fundamente der Fahrleitungsmasten bis zum Ende der Nachtschicht vom 15./16.03.2000 zu versetzen, nicht nachkam und so die Herstellung der Tiefenentwässerung "in einem Arbeitsschritt" nicht möglich war, sondern mit geänderter Technologie (Bl. 157 dA) ausgeführt werden musste, negiert sie völlig ihre unstreitig anderslautende Terminabsprache mit der D. … , wonach diese die Fundamente erst zwischen dem 24.03.2000 und 26.03.2000 zu versetzen hatte.

    Ungeachtet dessen wäre eine hierin etwaig liegende, von dritter Seite veranlasste Leistungsänderung nicht der Beklagten zuzurechnen. Zwar wäre die D. … bei Beibehaltung des Termins 15./16.03.2000 ihrer gegenüber der Beklagten eingegangenen Pflicht, die Vorbereitungsarbeiten auszuführen, nicht nachgekommen. Die fristgerechte Leistungsausführung wäre auch Vertragsbestandteil des hier gegenständlichen Vertrages gewesen. Die Klägerin hatte aber vorliegend – ebenfalls unstreitig – nach Ziff. 1.6 der Vorbem.-LV die Pflicht zur Koordination des Bauablaufs übernommen. Hieraus mag für sie zwar nicht die Aufgabe und Kompetenz abzuleiten gewesen sein sein, bauablaufbehindernden Drittunternehmen Weisungen nach § 4 Nr. 1 Nr. 3 VOB/B zu erteilen. Sie hätte aber als Koordinatorin die Pflicht gehabt, der Beklagten die Behinderung unverzüglich anzuzeigen, damit diese ihrerseits die erforderlichen Anordnungen hätte treffen können. Dass die Klägerin dies getan hätte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. In der Behinderungsanzeige vom 23.03.2000 kann eine solche nicht mehr gesehen werden, weil diese erst weit nach dem vertraglich fixierten Termin abgegeben wurde und zu diesem Zeitpunkt die aus der nicht fristgerecht erbrachten Vorleistung resultierenden Behinderungen bereits eingetreten waren.

    Schließlich hätte die Beklagte die Ausführung der geänderten Leistung auch nicht angeordnet. Für eine konkludente Anordnung wäre wiederum Voraussetzung gewesen, dass der Beklagten der geänderte Leistungsrahmen vor dessen Ausführung positiv bekannt war. Dafür ist vorliegend jedoch nichts ersichtlich. Dem Bautagesbericht vom 15./16.03.2000 (Anlage K 37) ließ sich kein Hinweis hierauf entnehmen. Auch hat die Klägerin selbst vorgetragen, die Behinderung erst mit Schreiben vom 23.03.2000 angezeigt zu haben (Anlage K 34). Vor diesem Hintergrund konnte und durfte die Klägerin nicht davon ausgehen, dass die Beklagte die geänderte Leistungsausführung im Bewusstsein einer Preisänderung "geschehen lässt".

    1.1.1.2.5. Auch soweit sich die Klägerin auf konkrete Behinderungen durch vom Vertragssoll abweichende Bodenverhältnisse (F.I.6.b.pp., ss., tt.) stützt, kommt letztlich keine Anordnung nach § 2 Nr. 5 VOB/B in Betracht.
    Die Verantwortung für geänderte Bodenverhältnisse ist dem Auftraggeber zuzuweisen, wenn sie ihre Ursache in einer fehlenden oder unzureichenden geotechnischen Untersuchung oder fehlerhaften Umsetzung der geotechnischen Daten in der Leistungsbeschreibung hat; in einem solchen Fall kommt ein Anspruch nach § 2 Nr. 5 VOB/B grundsätzlich in Betracht. Anders wäre dies, wenn die Ursache in Fehlern bei der Angebotsbearbeitung liegt (Ingenstau/Korbion/Keldungs, a.a.O., § 2 Abs. 5 VOB/B Rn. 15). Erst wenn die Verantwortung weder dem Auftraggeber noch dem Auftragnehmer zugewiesen werden kann und letzterer seiner Prüfungs- und Hinweispflicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist, stellt sich die Frage nach dem Baugrundrisiko als unvermeidbarem Restrisiko. Weichen die vorgefundenen Bodenverhältnisse von dem der Baubeschreibung beigefügten Bodengutachten ab und war dies für den Auftragnehmer nicht zu erkennen, fällt das Risiko der Sphäre des Bauherrn zu (Ingenstau/Korbion/Keldungs, a.a.O., § 2 Abs. 5 VOB/B Rn. 116 f. m.w.N.).

    1.1.1.2.5.1 Der bestrittene Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 02.08.2010, auf mehr als der Hälfte der Strecke sei eine andere als die ausgeschriebene Bodenklasse anzutreffen gewesen, ist unsubstanziiert und zudem nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht berücksichtigungsfähig. Sie leitet aus dieser Behauptung aber auch keine konkreten Rechtsfolgen ab, sondern stützt sich auf die mit der Klagebegründung vorgetragenen Einzelsachverhalte. Zu diesen gilt:

    1.1.1.2.5.2 Unter F.I.6.b.pp trägt die Klägerin vor, die Arbeiten der PM200-1 seien am 12.03., 15./16.03. und 21.03.2000 bei km 80.950 bis 80.813, 83.923 bis 83.935 und 85.170 bis 85.040 durch nicht vorhersehbaren felsigen Untergrund behindert worden, was zu einem erhöhten und im Vertrag nicht berücksichtigten Mehraufwand geführt habe. Insoweit fehlt es aber an einer Anordnung der Beklagten nach § 2 Nr. 5 VOB/B.

    Das Vorkommen von felsigen Bodenschichten der Bodenklasse 6 wird in dem Auszug aus dem Bodengutachten (Anlage K 35), welcher Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen und damit des Werkvertrages wurde, in diesen Arbeitsbereichen nicht beschrieben. Zwar wurden lt. Ziff. 2.1.1. im Bereich 83.900 bis 83.970 (Anschnitt) und im Bereich 85.100 bis 85.200 Untersuchungen in den hier betroffenen Bereichen durchgeführt. In der Anlage 1.1. wurden nur zum Aufschluss bei km 85.125 konkrete Untersuchungsergebnisse dargestellt, welche keinen felsigen Untergrund oder einen solchen aus einer Packlage beinhalten. Unter Ziff. 2.3.1. nimmt das Gutachten lediglich zum hier relevanten Bereich zwischen km 85.125 und 85.450 Stellung und weist dort unterhalb der Bettung durchgängig feinkörnige bindige Böden aus Verwitterungslehm und Mergel aus. Ob, wie die Beklagte meint, dieser Lehmboden in eine höhere Bodenklasse als 3 einzuordnen wäre, kann dahin stehen. Jedenfalls entspricht der aufgefundene Boden aus Felsen/Packlage der Bodenklasse 6 keinem Lehmboden und ist ersichtlich schwerer zu bearbeiten.

    Der Senat kann vor dem Hintergrund des rudimentären Gutachteninhalts dahin stehen lassen, ob bereits die geotechnische Untersuchung fehlerhaft erfolgt ist, ob die erhobenen geotechnischen Daten unzureichend verarbeitet wurden oder ob sich aus dem ordnungsgemäß erstellten Bodengutachten schlicht nur keine Hinweise auf die abweichenden Bodenverhältnisse entnehmen ließen. Weil nicht erkennbar ist, dass der Klägerin bei der Angebotsbearbeitung in Bezug auf die Bodenklasse ein Fehler unterlaufen ist, fällt das Baugrundrisiko als unvermeidbares Restrisiko vorliegend der Beklagten zu. Daher hatte sich der Bauplan grundsätzlich geändert.

    Allerdings folgt daraus vorliegend dennoch kein Mehrvergütungsanspruch der Klägerin. Es ist wiederum nicht erkennbar, dass der Beklagten das Auftreten des Felsbodens bereits in dem Moment bekannt war, in dem die Klägerin die jeweiligen Bereiche bearbeitet hatte. Der Bautagebericht vom 12.03.2000 (Anlage K 34) weist zwar ab km 85.170 das Auftreten von Lehmboden und Packlage auf, wurde aber der Beklagten erst am 17.03.2000 und damit weit nach der etwaig erschwerten Bausausführung übergeben. Gleiches gilt für die erst am 24.03.2000 übergebenen Berichte vom 15./16.03. (Anlage K 37) und vom 21.03.2000 (Anlage K 38). Auch aus dem Baubesprechungsprotokoll Nr. 5 vom 14.03.2000 lassen sich allenfalls Hinweise auf Lehmschichten, nicht aber auf Felsen entnehmen. Daher konnte und durfte die Klägerin auch nicht davon ausgehen, dass die Beklagte die Ausführung der erschwerten Leistung durch "Gewährenlassen" gebilligt hat. Die Anzeige vom 23.03.2000 (Anlage K 34) vermochte daran nichts mehr zu ändern.
    Daher kann dahin stehen, dass die Parteien auf der Baubesprechung vom 14.03.2000 keine Kompensation der hier gegenständlichen Erschwernisse vereinbart hatten, weil die Reduzierung der PSS-Schicht zur Erhöhung der Maschinenleistung mit dem Ziel der Aufholung des Rückstandes und nicht mit dem Ziel der Abgeltung eines etwaigen Mehrvergütungsanspruchs vereinbart wurde.

    1.1.1.2.5.3 Die Klägerin hat auch keinen Anspruch nach § 2 Nr. 5 VOB/B wegen der unter F.I.6.b.ss. dargelegten Erschwernisse bei der Bearbeitung der Planumsverbesserung mit der PM200-1 zwischen km 84.900 und 85.690 durch lehmige Bodenschichten im Aushubbereich.
    Die Klägerin gesteht selbst zu, dass im Bodengutachten (Anlage K 35) zwischen km 83.025 und 85.100 bindige Verwitterungsböden und damit lehmige Bodenschichten unterhalb der Bettung ausgewiesen wurden. Soweit der Arbeitsfortschritt in diesem Bereich aufgrund der Bodenverhältnisse behindert wurde, hatte sie dies bei der Preisbildung von Anfang an zu berücksichtigen. Hierbei kann sie sich nicht darauf stützen, der Boden habe durch die Witterungsbedingungen eine unvorhersehbare Veränderung erfahren, weil solche Ausnahmewitterungsbedingungen wie oben dargestellt gerade nicht vorlagen.
    Soweit die Klägerin meint, aufgrund des Bodengutachtens ab km 85.100 nicht mehr mit Lehmboden habe rechnen zu müssen, verkennt sie, dass in dem Gutachten unter Ziff. 2.3.1. ausdrücklich darauf verwiesen wurde, dass auch bei der Aufschüsselung bei km 85.600 unmittelbar unter der Bettung durchgängig feinkörniger, bindiger Boden (Verwitterungslehm) ausgewiesen wurde. Auch ergibt auch aus der Tabelle Anlage 1.1., dass im Bereich der Aufschlüsse bei km 85.125 und 85.320 Verwitterungslehm gefunden wurde. Vor dem Hintergrund, dass die auszuhebenden Bodenklassen im Leistungsverzeichnis unter Pos. 02.02.0050 und 02.02.0060 zudem mit „Bodenklassen 3 –5" beschrieben wurden, konnte und durfte die Klägerin bei der Erstellung der Angebotskalkulation nicht davon ausgehen, leichter abbaubare und wasserdurchlässige Bodenschichten anzutreffen.

    Schließlich hat die Klägerin wiederum nicht vorgetragen, dass der Beklagten das Auftreten des Lehmbodens bereits in dem Moment bekannt war, in dem die Klägerin die jeweiligen Bereiche bearbeitet hatte. Zwar weist der Bautagebericht 12.03.2000 (Anlage K 36) ab km 85.170 das Auftreten von Lehmboden aus. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin die hier in Rede stehenden km 85.690 bis 85.170 aber bereits bearbeitet. Zudem wurde der Bautagebericht der Beklagten erst am 17.03.2000 und damit weit nach dem Abschluss der Bausausführung im hier betroffenen Bereich übergeben. Daher konnte und durfte die Klägerin auch nicht davon ausgehen, dass die Beklagte die Ausführung der erschwerten Leistung durch "Gewährenlassen" gebilligt hat. Die Anzeige vom 23.03.2000 (Anlage K 34) vermochte daran erst recht nichts mehr zu ändern.

    1.1.1.2.5.4 Soweit die Klägerin einen Anspruch nach § 2 Nr. 5 VOB/B wegen der unter F.I.6.b.tt. dargelegten Erschwernisse bei der Bearbeitung der Planumsverbesserung mit der PM200-1 am 16.03.2000 zwischen km 83.650 und 83.950 wegen des Anfalls von unvorhersehbarem Schichten- und Oberflächenwasser geltend macht, ist ein Anspruch nach § 2 Nr. 5 VOB/B ebenfalls unbegründet.

    Zwar lassen sich dem Leistungsverzeichnis und seinen Anlagen und insbesondere dem Bodengutachten keine Hinweise darauf entnehmen, dass in diesem Bereich mit derartigen hydrogeologischen Verhältnissen zu rechnen ist. Dies hat die Beklagte letztlich sogar zugestanden, indem sie den über die reinen Erschwernisse hinausgehenden Zusatzaufwand der Klägerin mit den Nachträgen N 01 bis N 03 gesondert vergütet hat. Das Auftreten des auf Bl. 192 dA (streitig) abgebildeten Schichtenwassers in das von der PM200-1 zu bearbeitende Planum und die Behinderung deren Arbeitsfortschritt läge auf der Hand.

    Allerdings hat die Klägerin auch hier nicht schlüssig dargelegt, woraus sich eine Anordnung der Beklagten zur Ausführung unter den geänderten Rahmenbedingungen ergeben hat. Die Anzeige des Sachverhaltes erfolgte erst am 17.03.2000 (Anlage K43) und damit weit nach dem Passieren des Arbeitsabschnittes.

    1.1.1.3 Soweit sich die Klägerin unter F.I.6.c. auf die Ausführung von Nachtragsangeboten stützt, handelt es sich bei den diesen zugrundeliegenden Sachverhalten entgegen ihrer Auffassung ebenfalls nicht ausnahmslos um Anordnungen i.S.v. § 2 Nr. 5 VOB/B, sondern auch um solche nach § 2 Nr. 6 VOB/B sowie um Behinderungssachverhalte, welche sich nach § 6 Nr. 1 VOB/B beurteilen. Im Einzelnen:

    1.1.1.3.1 Zum Nachtrag N 01 vom 04.07.2000 - Mehraufwand wegen Bodenabweichung auf km 80.530 bis 80.662, 82.826 bis 82.925, 83.260 bis 83.370 und 83.687 bis 83.942 – haben sich die Parteien unstreitig auf der Grundlage das Nachtragsangebotes N 01 unter dessen Pos. 11.01, 11.02,11.03 und 11.04 auf eine Mehrvergütung "nach § 2 Nr. 5 oder 6 VOB/B" geeinigt. Weil es sich insoweit um die Erbringung der identischen Werkleistung unter erschwerten Bedingungen handelte, war dieser Sachverhalt unter § 2 Nr. 5 VOB/B zu fassen.

    1.1.1.3.2 Zum Nachtrag N 02 vom 04.07.2000 - Mehraufwand wegen aufwändiger Böschungssicherung - haben sich die Parteien auf der Grundlage das Nachtragsangebotes N 02 unstreitig auf eine Mehrvergütung "nach § 2 Nr. 5 oder 6 VOB/B" geeinigt. Weil es sich insoweit um die Erbringung der vertraglich geschuldeten Werkleistung „Aufangung der Böschung" handelte, die lediglich auf eine andere Art und Weise als ursprünglich geplant ausgeführt wurde, war dieser Sachverhalt unter § 2 Nr. 5 VOB/B zu fassen.

    1.1.1.3.3 Zum Nachtrag N 03 vom 04.07.2000 – Mehraufwand wegen Trägerwandeinbau - haben sich die Parteien auf der Grundlage das Nachtragsangebotes N 03 unstreitig auf eine Mehrvergütung "nach § 2 Nr. 5 oder 6 VOB/B" geeinigt. Weil es sich insoweit um die Erbringung der identischen Werkleistung unter erschwerten Bedingungen handelte, war dieser Sachverhalt unter § 2 Nr. 5 VOB/B zu fassen.

    1.1.1.3.4 Zum Nachtrag N 04 vom 04.07.2000 – Mehraufwand wegen Randweg, Signaleinfassung, Verpressung, etc. – haben sich die Parteien auf der Grundlage das Nachtragsangebotes N 04 unstreitig auf eine Mehrvergütung "nach § 2 Nr. 5 oder 6 VOB/B" geeinigt. Weil es sich insoweit um die Erbringung von bisher nicht vom vertraglichen Leistungsumfang erfassten Arbeiten handelte, war dieser Sachverhalt unter § 2 Nr. 6 VOB/B zu fassen.

    1.1.1.3.5 Zum Nachtrag N 05 vom 04.07.2000 - Mehraufwand wegen Einsatz von Gleisstabilisatoren - haben sich die Parteien auf der Grundlage das Nachtragsangebotes N 05 unstreitig auf eine Mehrvergütung "nach § 2 Nr. 5 oder 6 VOB/B" geeinigt. Soweit in der Pos. 15.01.0010 der zusätzliche, d.h. vertraglich nicht vorgesehene Einsatz der DGS abgerechnet wurde, war dieser Sachverhalt unter § 2 Nr. 6 VOB/B zu fassen. Dies deckt sich auch mit der Anzeige der Klägerin vom 31.03.2000. Die übrigen Positionen betrafen Erschwernisse bei der Erbringung der ursprünglichen Leistungsausführung und fallen daher unter § 2 Nr. 5 VOB/B.

    1.1.1.3.6 Zum Nachtrag N 09 – Mindermenge Schweißarbeiten - haben sich die Parteien auf der Grundlage das Nachtragsangebotes N 09 zwar unstreitig auf eine Vergütungsanpassung "nach § 2 Nr. 5 oder 6 VOB/B" geeinigt. Weil es sich insoweit aber unstreitig um eine Mengenminderung handelte, ist die Einigung dahin auszulegen, dass sich die Parteien nach § 2 Nr. 3 VOB/B über einen neuen Preis verständigten. Dies deckt sich auch mit der Anzeige der Klägerin vom 22.03.2000.

    1.1.1.3.7 Zum Nachtrag N 12 – Mehraufwand SUM-Einsatz - haben sich die Parteien auf der Grundlage das Nachtragsangebotes N 12 unstreitig auf eine Mehrvergütung "nach § 2 Nr. 5 oder 6 VOB/B" geeinigt. Weil es sich insoweit aber unstreitig um eine Mengenminderung handelte, ist die Einigung dahin auszulegen, dass sich die Parteien nach § 2 Nr. 3 VOB/B über einen neuen Preis verständigten. Zwar hatte die Klägerin mit Schreiben vom 15.03.2000 eine Vergütung nach § 2 Nr. 8 VOB/B angezeigt. Diese offenkundige Fehlbezeichnung ist aber unbeachtlich.

    1.1.1.3.8 Zum Nachtrag N 16 – Mehraufwand Böschungsverklebung - haben sich die Parteien auf der Grundlage das Nachtragsangebotes N 16 unstreitig auf eine Mehrvergütung "nach § 2 Nr. 5 oder 6 VOB/B" geeinigt. Weil es sich insoweit um die Erbringung der vertraglich geschuldeten Werkleistung "Schotter verkleben" handelte, die lediglich auf eine andere Art und Weise als ursprünglich geplant ausgeführt wurde, war dieser Sachverhalt unter § 2 Nr. 5 VOB/B zu fassen. Dies deckt sich auch mit der Anzeige der Klägerin vom 05.05.2000.

    1.1.1.3.9 Zum Nachtrag N 17 – Einsatz der SUM 311 mit KSW - haben sich die Parteien auf der Grundlage das Nachtragsangebotes N 17 zwar unstreitig auf eine Mehrvergütung "nach § 2 Nr. 5 oder 6 VOB/B“ geeinigt. Dem Nachtrag liegen aber der Ausfall einer Rottenwarnanlage und die Anlieferung falscher Schwellen durch die Beklagte und der damit für die Klägerin verbundene Mehraufwand zugrunde. Eine Änderung des Bau-SOLL war hiermit nicht verbunden. Auch wäre eine ausdrückliche oder stillschweigende Anordnung der Beklagten nicht erkennbar. Die Parteien haben sich hier ersichtlich auf die Abgeltung einer Behinderung i.S.v. § 6 Nr. 1 VOB/B verständigt, wofür auch die Anzeige der Klägerin vom 08.05.2000 spricht.
    Hiernach kommen für eine Verlängerung der Ausführungsfrist nach § 6 Nr. 2 a) VOB/B aufgrund von Anordnungen nach § 2 Nr. 5 VOB/B allenfalls die den Nachtragsvereinbarungen N01, 02, 03, 05 und 16 zugrunde liegenden Sachverhalte in Betracht.

    1.1.2 Soweit die Beklagte Anordnungen nach § 2 Nr. 5 VOB anerkannt hatte, hat die Klägerin die nach § 6 Nr. 4 VOB/B zu berechnende Bauzeitverlängerungen wie folgt dargelegt:
    N01: Vorgang 7: 7,13 Stunden, Vorgang 8: 3,18 Stunden, Vorgang 10: 0,99 Stunden, Vorgang 17: 11,43 Stunden (Bl. 204 ff. dA)
    N02: Vorgang 9: 56,55 Stunden (Bl. 215 dA)
    N03: Vorgang 9: 95,82 Stunden (Bl. 220 ff. dA)
    N05: Vorgang 9: 1,76 Stunden, Vorgang 10: 1,15 Stunden, Vorgang 11: 0,59 Stunden, Vorgang 13: 1,79 Stunden, Vorgang 16: 3,88 Stunden, Vorgang 27: 22,5 Stunden, Vorgang 28: 2 Stunden, Vorgang 30: 8,84 Stunden, Vorgang 31: 2 Stunden, Vorgang 32: 8,50 Stunden (Bl. 226 ff. dA)
    N16: Vorgang 9: 2,94 Stunden
    Ob das Rechenwerk der Klägerin in Gänze schlüssig ist, kann dahinstehen, auch wenn der Senat wegen der pauschalierten Prozentsätze erhebliche Zweifel hegt.

    1.1.3 Die Klägerin hat jedenfalls nicht schlüssig dargelegt, inwieweit diese Behinderungen zu dem behaupteten Mehraufwand geführt haben, der bei der Neufestlegung des Preises nach § 2 Nr. 5 VOB/B einzubeziehen gewesen wäre.
    Bei der Neufestlegung des Preises nach § 2 Nr. 5 VOB/B sind (nur) die Mehr- oder Minderkosten zu berücksichtigen, die durch die Leistungs- und damit Preisgrundlagenänderung entstehen, mithin nur solche, die adäquat-kausal darauf zurückgehen (Ingenstau/Korbion/Keldungs, a.a.O., § 2 Abs. 5 VOB/B, Rn. 33).
    Die Klägerin behauptet ohne jegliche Untersetzung mit Tatsachenvortrag, "aufgrund der ... vorgetragenen ... Behinderungen und Unterbrechungen sowie Bauzeitverlängerungen habe die Klägerin Teile der ihr beauftragten Leistungen bezüglich der Vorgänge 8 ..., 9 ... und 14 zeitlich später und über eine längere Dauer als ursprünglich kalkuliert" ausführen müssen. Die Bauzeitverlängerung habe 28 Tage, im Einzelnen den Vorgang 8 vom 11. bis 16.03.2000 (6 Tage), den Vorgang 9 vom 10. bis 28.04.2000 (19 Tage) und den Vorgang 14 vom 13. bis 15.5.2000 (3 Tage) betroffen.

    Dieser Vortrag ermöglicht es zum einen nicht, überhaupt nachzuvollziehen, welche Arbeiten warum in welchem Umfang verzögerungsbedingt nicht ausgeführt werden konnten und daher nun an diesen Tagen ausgeführt und koordiniert/überwacht werden mussten. Zum anderen lassen sich die vorstehend (bestritten) feststellbaren Anordnungen nach § 2 Nr. 5 VOB/B mangels entsprechendem Sachvortrag in keinerlei Beziehung zu diesen Tätigkeiten setzen. Schließlich erreichen die von der Klägerin für die vorstehend festgestellten Sachverhalte im Einzelnen behaupteten Bauzeitverzögerungen - als wahr unterstellt - nicht einmal annähernd 28 Arbeitstage, so dass völlig unklar bleibt, wie die behauptete Mehrarbeit auf den Bauzeitverzögerungssachverhalten beruhen soll.

    1.1.4 Schließlich hat die Klägerin die aus der behaupteten Bauzeitverlängerung resultierende Mehrvergütung auch nicht schlüssig berechnet.

    Die Klägerin hat diesen Anspruch ausschließlich mit der in der Klagebegründung dargelegten Berechnung (Bl. 270 ff dA) berechnet. Eine Modifizierung mit dem Vortrag im Schriftsatz vom 14.08.2006 erfolgte insoweit nicht. Auch hat sie den Anspruch im Berufungsverfahren nicht neu berechnet.
    Wird durch die Leistungsänderung – wie hier behauptet – die Bauzeit verändert, kann der Unternehmer zwar grundsätzlich auch die Mehraufwendungen geltend machen, die durch den längeren Personaleinsatz entstehen (vgl. Ingenstau/Korbion/Keldungs, a.a.O., §2 Nr. 5 Rn. 35). Diesen hat er aber in die Vergleichsrechnung einzustellen, aus der er anhand seiner Urkalkulation den neuen Einheitspreis für die betroffenen Vertragsteile ermittelt.

    Dies hat die Klägerin vorliegend trotz des deutlichen Hinweises des Senates nicht getan. Vielmehr stellt sie mit den Kosten der beiden Arbeitskräfte und ihren pauschal ermittelten AGK lediglich den Schaden dar, welcher ihr entstanden wäre, sofern ihre Urkalkulation auskömmlich gewesen wäre. Eine Preisneuermittlung war damit nicht verbunden.

    1.2 Der Anspruch folgt auch nicht aus § 2 Nr. 6 VOB/B, auf welchen sich die Klägerin zur Begründung ihrer Ansprüche hilfsweise stützt.

    Ein Anspruch auf besondere Vergütung gemäß § 2 Nr. 6 VOB/B entsteht nur, wenn eine zusätzliche, außerhalb des bisher vertraglich Vereinbarten liegende Leistung gefordert wird, die im Leistungsverzeichnis nicht berücksichtigt ist (Ingenstau/Korbion/Keldungs, a.a.O., § 2 Abs. 6 Rn. 10). Ein solcher Anspruch kommt dagegen nicht in Betracht, wenn die Mehrkosten lediglich auf Erschwernissen der bereits vertraglich vorgesehenen Leistungen beruhen. Grundsätzlich können auch Anordnungen nach § 2 Nr. 6 VOB/B zu einer Verlängerung der Ausführungsfrist nach § 6 Nr. 2 Abs. 1 a) VOB/B führen, weil die Ausübung des Eingriffsrechts des Bauherrn ein seinem Risikobereich zuzuordnender Umstand ist (vgl. Ingenstau/Kornion/Döring, a.a.O. § 6 Abs. 2 VOB/B, Rn. 8).

    1.2.1 Nach den vorstehenden Ausführungen hätte die Beklagte die Klägerin lediglich mit dem Nachtrag N 04 und der Pos. 15.01.0010 des Nachtrags N 05 mit neuen, vom bisherigen Vertraginhalt überhaupt noch nicht umfassten Leistungen beauftragt. Darüber hinaus hat die Beklagte auch nach dem Vortrag der Klägerin keine über die im Leistungsverzeichnis ausgeschriebenen hinausgehenden (streitgegenständlichen) Leistungen zur Herstellung stabiler Ober- und Tiefbauverhältnisse für eine Regelzuggeschwindigkeit von 150 km/h und NT-Züge von 160 km/h gefordert.

    1.2.2 Die Klägerin hat insoweit zwar nicht dargelegt, ihre Ansprüche nach § 2 Nr. 6 Abs. 1 Satz 2 VOB/B vor dem Beginn der Leistungsausführung gegenüber der Beklagten angekündigt zu haben. Auch ist nicht ersichtlich, weshalb die Ankündigung in Bezug auf die hier in Rede stehenden Arbeiten ausnahmsweise entbehrlich gewesen sein sollte. Die Beklagte hat sich aber mit der Klägerin über die Vergütung der zusätzlichen Leistungen geeinigt und damit – soweit die Einigung reichte – im Zweifel auf den Einwand fehlender vorheriger Ankündigung verzichtet.

    1.2.3 Die Klägerin hat aber auch insoweit nicht schlüssig dargelegt, inwieweit die auf den Anordnungen nach § 2 Nr. 6 VOB/B beruhenden behaupteten Behinderungszeiten zu dem behaupteten Mehraufwand geführt haben. Selbstredend können auch bei der Neufestlegung des Preises nach § 2 Nr. 6 Abs. 2 Satz 1 VOB/B (nur) die Mehr- oder Minderkosten berücksichtigt werden, die durch die Leistungs- und damit Preisgrundlagenänderung entstanden sind. Vorliegend bleibt aber völlig offen, welche Arbeiten warum in welchem Umfang verzögerungsbedingt nicht ausgeführt werden konnten und daher an den konkret in Rede stehenden Tagen ausgeführt und koordiniert/überwacht werden mussten. Auch lassen sich die Ausführungszeiträume der beiden Nachträge in keinerlei Beziehung zu diesen Tätigkeiten setzen. Schließlich erreichen die behaupteten Bauzeitverzögerungen der beiden Nachträge – auch nicht zusammen mit den auf die vorstehend dem Grunde nach für schlüssig dargelegt erkannten Ansprüche aus § 2 Nr. 5 VOB/B - bei weitem keine 28 Arbeitstage, so dass völlig unklar bleibt, wie die Mehrarbeit auf den Bauzeitverzögerungssachverhalten beruhen soll.

    1.2.4 Schließlich hat die Klägerin die aus der behaupteten Bauzeitverlängerung resultierende Mehrvergütung auch nicht schlüssig berechnet. Mit der bloßen Darstellung der Kosten der beiden Arbeitskräfte und ihren pauschal ermittelten AGK legt sie allenfalls einen ihr entstandenen Schaden dar, eine Preisneuermittlung war damit nicht verbunden.

    1.3 Der Anspruch folgt auch nicht aus § 2 Nr. 8 Abs. 1 Satz 2 VOB/B, auf welchen sich die Klägerin ebenfalls hilfsweise stützt.

    Ansprüche aus § 2 Nr. 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 VOB/B knüpfen an das Erbringen einer außervertraglichen Leistung an (Ingenstau/Korbion/Keldungs, a.a.O., § 2 Abs. 8 VOB/B, Rn. 30). Insbesondere soweit mit einer abweichenden Bodenklasse eine Erschwernis für den Arbeitnehmer verbunden ist, kann bei Fehlen einer Anordnung der Leistung i.S.d. § 2 Nr. 5 VOB/B ein Anspruch aus § 2 Nr. 8 Abs. 2 Satz 2 VOB/B bestehen (Ingenstau/Korbion/Keldungs, a.a.O., § 2 Abs. 6 VOB/B, Rn. 10); denn das Vorfinden einer anderen Bodenklasse ändert nichts an der Notwendigkeit der Leistung Aushub, so dass der Auftragnehmer grundsätzlich davon ausgehen kann, dass die Ausführung der Leistung im wohlverstandenen Interesse des Auftraggebers liegt (OLG Stuttgart, Urteil vom 26.05.1993, Az.: 9 U 12/93, BauR 1993, 743, 744; Ingenstau/Korbion/Keldungs, a.a.O., § 2 Abs. 8 VOB/B, Rn. 31).
    Soweit sich der Leistungsumfang aufgrund des dem Auftraggeber zugewiesenen (Baugrund-) Risikos ändert, kann dies auch zu einer Verlängerung der Ausführungsfrist nach § 6 Nr. 2 Abs. 1 a) VOB/B führen, weil dies ein dem Risikobereich des Bauherrn zuzuordnender Umstand ist (vgl. Ingenstau/Kornion/Döring, VOB, 17. Aufl., § 6 Abs. 2, Rn. 8).

    1.3.1. Nach den vorstehenden Ausführungen unter 1.1. käme vorliegend die Erbringung folgender außervertraglicher Leistungen in Betracht:
    erschwerte Bearbeitung der km 84.370 bis 84.650 am 15./16.03.2000 durch die PM200-1 wegen eines massiven Wassereintritts, der auf die in diesem Bereich fehlende Tiefenentwässerung zurückzuführen war (F.I.6.b.nn.),
    Ausführung der Tiefenentwässerung im Bereich der km 84.370 bis 84.650 am 15./16.03.2000 mit geänderter Technologie, weil die Vorunternehmerin D. … die Fundamente der Fahrleitungsmasten bis zum Ende der Nachtschicht vom 15./16.03. nicht versetzt hatte (F.I.6.b.oo.),
    Erschwerte Bearbeitung der Planumsverbesserung mit der PM200-1 am 12.03., 15./16.03. und 21.03.2000 bei km 80.950 bis 80.813, 83.923 bis 83.935 und 85.170 bis 85.040 wegen felsigem Untergrund (F.I.6.b.pp.),
    erschwerte Bearbeitung der Planumsverbesserung mit der PM200-1 am 16.03.2000 zwischen km 83.650 und 83.950 wegen des Anfalls von unvorhersehbarem Schichten- und Oberflächenwasser (F.I.6.b.tt.).
    Ob diese Arbeiten tatsächlich aufgrund der äußeren Umstände zu einem messbaren Mehraufwand für die Klägerin geführt haben und zudem für die Vertragserfüllung notwendig waren, kann aber dahin stehen.

    1.3.2. Die Klägerin hat es jeweils unterlassen, der Beklagten die die zusätzlichen Leistungen erfordernden Umstände gemäß § 2 Ziff. 8 Abs 2. 2 Satz 2 VOB/B unverzüglich anzuzeigen.
    Der Vergütungsanspruch setzt eine unverzügliche Anzeige als Anspruchsvoraussetzung voraus. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei diesem Merkmal des § 2 Nr. 8 Abs. 2 Satz 2 VOB/B eine am Normzweck orientierte strenge Auslegung geboten (vgl. BGH, Urteil vom 23.06.1994, Az.: VII ZR 163/93, Rn. 17, zitiert nach juris). Die Anzeigepflicht zielt darauf ab, die Dispositionsfreiheit und die Erwartung des Bauherrn, alle für die Vertragserfüllung notwendigen Arbeiten in Auftrag gegeben zu haben und deshalb nur die vereinbarte Vergütung zu schulden und nicht nach Abschluss des Bauvorhabens mit weiteren Forderungen überrascht zu werden, zu schützen (vgl. BGH, Urteil vom 31.01.1991, Az.: VII ZR 291/88, Rn. 31, zitiert nach juris). Daher ist der Bauherr grundsätzlich so rechtzeitig von der beabsichtigten Maßnahme zu unterrichten, dass er sich noch für oder gegen die zusätzliche Leistung entscheiden kann. Hierbei hat der Auftragnehmer die Anzeige ohne schuldhaftes Zögern zu erteilen, mithin sobald, wie es ihm nach der für Prüfung und Begründung der Zusatzleistungen erforderlichen Zeit möglich war (vgl. BGH, Urteil vom 23.06.1994, Az.: VII ZR 163/93, Rn. 17, zitiert nach juris). Gegebenenfalls hat er dafür die Arbeiten zunächst zu unterbrechen und die Entschließung des Auftraggebers abzuwarten, es sei denn, mit dem Aufschub ist Gefahr verbunden oder es handelt sich um eine so kleine Maßnahme, dass sie bereits kurzfristig wieder beendet ist (Ingenstau/Korbion/Keldungs, a.a.O., § 2 Abs. 8 VOB/B, Rn. 38). Die Anzeige ist nur dann entbehrlich, wenn der Auftraggeber bereits von der Durchführung oder der unmittelbar bevorstehenden Verwirklichung der außervertraglichen Arbeiten Kenntnis hat, weil in diesem Fall die mit § 2 Nr. 8 Abs. 2 Satz 2 VOB/B bezweckte Schutzfunktion entfällt (vgl. Ingenstau/Korbion/Keldungs, a.a.O., § 2 Abs. 8 VOB/B Rn. 37).
    Hiernach gilt im Einzelnen:

    Die erschwerte Bearbeitung des Bereichs zwischen km 84.370 bis 84.650 am 15./16.03.2000 durch die PM200-1 wegen eines massiven Wassereintritts, der auf die in diesem Bereich fehlende Tiefenentwässerung zurückzuführen war (F.I.6.b.nn.), hat die Klägerin der Beklagten erst mit Schreiben vom 23.03.2000 (Anlage K 34) und damit nach Abschluss der Arbeiten mitgeteilt. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagten der Wassereintritt in diesem Arbeitsbereich vor der Bauausführung bekannt war, hat die Klägerin nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Gleiches gilt für die Ausführung der Tiefenentwässerung im Bereich der km 84.370 bis 84.650 am 15./16.03.2000 mit geänderter Technologie (F.I.6.b.oo.).
    Soweit die Klägerin ihren Anspruch auf die erschwerte Bearbeitung der Planumsverbesserung mit der PM200-1 am 12.03., 15./16.03. und 21.03.2000 bei km 80.950 bis 80.813, 83.923 bis 83.935 und 85.170 bis 85.040 wegen felsigem Untergrund (F.I.6.b.pp.) und am 16.03.2000 zwischen km 83.650 und 83.950 wegen des Anfalls von unvorhersehbarem Schichten- und Oberflächenwasser (F.I.6.b.tt.) stützt, kann sie sich nur auf das Schreiben vom 23.03.2000 (Anlage K 34) stützen, weil in den Protokollen vom 16.03.2000 (K 94) und 22.03.2000 (K 20) derartige Behinderungen nicht erwähnt werden. Auch den Bautagesbericht vom 12.03.2000, in dem lediglich ein verlangsamter Vortrieb durch Lehmboden und Packlage - ohne Behinderungsanzeige im engeren Sinne - erwähnt wurde, erhielt die Beklagte schon nach dem Vortrag der Klägerin erst am 17.03.2000. Zwischen dem ersten Antreffen von felsigem Untergrund und der Anzeige von 23.03.2000 haben 11 Tage gelegen. Zudem hat die Klägerin die Anzeige nicht nach Prüfung des Bodens, sondern erst nach Abschluss der Arbeiten in allen vier betroffenen Abschnitten erstellt und abgesandt. Eine Entschließung über die Ausführung zu treffen war der Beklagten so von vornherein nicht möglich.
    Die Anzeige war auch nicht entbehrlich, weil die Beklagte vor der Durchführung der außervertraglichen Arbeiten eine über das Bodengutachten hinausgehende Kenntnis nicht hatte und deshalb einer Information bedurft hätte.

    1.4 Anhaltspunkte für einen Anspruch aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag oder Bereicherungsrecht bestehen ebenfalls nicht und werden von der Klägerin auch nicht behauptet. Jedenfalls hätte die Klägerin auch insoweit ihre Ansprüche nicht schlüssig berechnet, weil auch dies die konkrete Darstellung des Zusammenhangs zwischen der behaupteten Bauzeitverzögerung und dem vermeintlich ausführungsbedingten Mehraufwand bedurft hätte, was die Klägerin trotz des ausdrücklichen Hinweises des Senates unterlassen hat.

    1.5 Schließlich hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Bezahlung der Bauzeitverlängerungskosten nach § 6 Nr. 6 VOB/B, auf welchen sich die Klägerin ebenfalls hilfsweise stützt.
    Gemäß § 6 Nr. 6 VOB/B hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer den Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entsteht, dass der Bauablauf infolge von dem Auftraggeber zuzurechnenden hindernden Umständen, die auf der Verletzung einer vertraglichen Pflicht des Auftraggebers beruhen, zu einer Behinderung des Auftragnehmers geführt haben und dem Auftraggeber unverzüglich angezeigt wurden oder ihm offenkundig bekannt waren, verzögert wurde. Der Auftragnehmer hat diese Voraussetzungen substantiiert darzulegen (BGH, Urteil vom 23.03.2002, Az.: VII ZR 224/00, Rn. 17; BauR 2002, 1249, 1251; Urteil vom 21.10.1999, Az.: VII ZR 185/98, Rn. 10; jeweils zitiert nach juris).

    1.5.1 Zwar war die Klägerin nach ihrem Vortrag jedenfalls teilweise an der ordnungsgemäßen Ausführung ihrer vertraglichen Leistung behindert, § 6 Nr. 1 Satz 1 VOB/B.

    Unter den Begriff der Behinderung fallen alle Ereignisse, die den vorgesehenen Leistungsablauf in sachlicher, zeitlicher oder räumlicher Hinsicht hemmen oder verzögern. Selbst wenn die Arbeit noch ihren Fortgang nehmen kann, aber in einem für den betreffenden Einzelfall beachtlichen Maße langsamer als geplant oder sonst erforderlich voranschreiten, kann eine solche Behinderung anzunehmen sein, ohne dass es auch die rechtlichen Gründe hierfür ankommt (Ingenstau/Korbion/Döring, a.a.O., § 6 Abs. 1 VOB/B, Rn. 2, 7).
    Die Klägerin stützt sich insoweit ebenfalls auf die in der Klagebegründung unter F.I.6.a bis c dargelegten Sachverhalte.

    1.5.1.1 Ob die Klägerin mit ihrem Vortrag (zu F.I.6.a. der Klageschrift), wegen der Ausführung von Mehr- und Mindermengen sowie Bedarfspositionen sei die Bauzeit verlängert worden, überhaupt erhebliche Behinderungssachverhalte schlüssig vorgetragen hat, kann dahin stehen.

    Hinsichtlich der von ihr Eingangs dargestellten Beauftragung einer erheblichen Zahl von Bedarfspositionen verkennt sie allerdings bereits, dass das Leistungsverzeichnis die meisten von ihnen deshalb ausweisen musste, weil drei verschiedene Ausführungsvarianten zur Planumsverbeserung ausgeschrieben wurden; letztlich aber die auf die PM200-1 entfallenden Positionen nicht als Bedarfspositionen, sondern unmittelbar beauftragt wurden. Dies gilt nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Beklagten (Bl. 437 ff. dA) auch für weite Teile der Stundenlohnarbeiten.
    Zudem lassen sowohl die Anlage K 16 als auch der Vortrag der Klägerin eine ernsthafte Auseinandersetzung mit dem Vertragssoll und den daraus vorhersehbaren Massen völlig vermissen. Erhebliche Masseänderungen, die unvorhersehbar zu einer anerkennenswerten Behinderung des vom Vertragssoll umfassten Bauablauf führten, sind nicht ersichtlich. Sie könnten nach der Wertung der VOB/B allenfalls dann in Betracht gezogen werden, wenn die Klägerin wegen der Massenverschiebung einen Anspruch auf Preisanpassung nach § 2 Nr. 3 VOB/B hätte, wozu sie – mit Ausnahme des unten gesondert zu erörternden Nachtrags N 12 – nichts vorträgt. Dies gilt auch für die im Einzelnen aufgeführten Bedarfspositionen. Weshalb beispielsweise die Reinigung des Entwässerungsschachts DN 100 nicht während des Bauablaufs möglich gewesen sein soll und deshalb den Bauablauf behinderte, ist nicht erkennbar. Gleiches gilt für die Reinigung des DN 200, welche zudem nur auf der Hälfte der einkalkulierten Strecke erfolgen musste.

    1.5.1.2 Soweit sich die Klägerin unter F.I.6.b. auf dem Ausfall des Einfahrtsignals (aa.), die Ausfälle der Rottenwarnanlage (bb. bis ff., hh. bis kk., qq., rr., uu. und vv.), das verspätete Eintreffen der Arbeitszüge (gg.) und die Anordnung eines Baustopps (rr.) stützt, hat die Klägerin nur hinsichtlich der unter aa., bb., ff., gg., hh., ii., und vv. genannten Sachverhalte überhaupt (bestritten) schlüssig dargelegt, in ihrer Leistungsausführung objektiv behindert worden zu sein.
    Zwar liegt eine Behinderung bei einem Ausfall von Gleissicherungseinrichtungen durchaus nahe.

    1.5.1.2.1 Die Klägerin hat im Hinblick auf die Rottenwarnanlagenausfälle Behinderungen lediglich für den 04.03.2000 und 08.03.2000 schlüssig vorgetragen, weil hier unbestritten der Sicherungsposten der Beklagten die Arbeitseinstellung auf der gesamten Baustelle und damit auch in den nicht tangierten Randbereichen angeordnet hatte. Zudem hat die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 26.06.2000 (Anlage K 24) darüber hinaus die "Stillstandszeiten am 07.03. 26 wegen Ausfall Rowa" sowie im Nachtrag N 17 die Behinderung infolge des Rottenwarnanlagenausfalls am 25.03.2000 anerkannt, woran sie sich festhalten lassen muss. Darüber hinaus hat sie aber entgegen der Auffassung der Klägerin insbesondere im Schreiben vom 26.06.2000 gerade keine Behinderungen durch Rottenwarnanlagenausfälle anerkannt.
    Im Übrigen hat die Beklagte zu den Ausfällen der Rottenwarnanlagen zu Recht eingewendet, dass ohne nähere Darlegung der jeweils betroffenen Arbeitsbereiche, dem jeweils ausgefallenen Bereich der Warnanlage und der Auswirkungen des Ausfalls auf die konkret anstehenden Arbeiten nicht nachvollzogen werden kann, ob die Arbeiten der Klägerin überhaupt behindert wurden. Der pauschale Vortrag, im Falle eines Ausfalls der Rottenwarnanlage sei die Sicherheit im Gleis nicht mehr gewährleistet, weshalb die Arbeiten unverzüglich eingestellt werden müssten und sich alle Beschäftigten unverzüglich aus dem Gleisbereich zu entfernen hätten, genügt dem ersichtlich nicht. So wird beispielsweise die in dem vom Gleisbereich abgewandten Bereich tätige Tiefbaukolonne von dem Ausfall der vor auf dem übernächsten Gleis herannahenden Züge warnenden Anlage überhaupt nicht tangiert. Dies wurde mit der Klägerin in der Sitzung vom 09.01.2013 ausdrücklich erörtert, ohne dass sie eine plausible Erklärung abgab. Hiernach kann dahinstehen, ob die Mitarbeiter der Klägerin auch dann den gleisberührenden Arbeitsbereich zu verlassen gehabt hätten, wenn nur Teile der Rottenwarnanlagen ausgefallenen sind.

    Etwas anderes folgt auch nicht aus der Baubesprechung vom 09.03.2000 (Anlage K 18), wo der Nachunternehmer der Klägerin angab, davon auszugehen, die bisherigen Ausfälle der Rottenwarnanlagen durch eine Umorganisation des Arbeitsablaufs noch kompensieren zu können, womit gerade die Tatsache einer objektiven Behinderung bis zu diesem Zeitpunkt bestätigt wird und der Nachunternehmer lediglich die Erwartung äußerte, den Rückstand bei den Tiefbauarbeiten noch aufholen zu können. Dies ist ihm nach dem bestrittenen Vortrag der Klägerin nicht gelungen.

    1.5.1.2.2 Im Hinblick auf das umgefallene Einfahrtsignal am 03.03.2000, das verspätete Eintreffen der Arbeitszüge am 08.03.2000 und die Anordnung des Baustopps am 11.03.2000 ist eine objektive Behinderung allerdings offensichtlich und wurde hinsichtlich der beiden erstgenannten Vorfälle auch von der Beklagten im o.g. Schreiben anerkannt.

    1.5.1.3 Eine Behinderung der Entwässerungs- und Randwegearbeiten infolge außergewöhnlicher Witterungsumstände (F.I.6.b.ll. und mm.) lag nicht vor, weil die von der Klägerin behaupteten Witterungsbedingungen nach § 6 Nr. 2 Abs. 2 VOB/B schon gar keine Behinderung i.S.v. § 6 Nr. 1 VOB/B darstellten (siehe oben).

    1.5.1.4 Soweit sich die Klägerin unter F.I.6.b.nn. auf eine Behinderung der Planumsverbesserungsarbeiten durch einen massiven Wassereintritt auf den km 84.370 bis 84.650 am 15./16.03.2000 stützt, der auf die in diesem Bereich fehlende Tiefenentwässerung zurückzuführen war, hat sie mit der - bestritten - erschwerten Bearbeitung der Strecke durch die PM200-1 eine objektiv erschwerte Leistungsausführung vorgetragen.

    1.5.1.5 Dies kann aber nicht für die von der Klägerin unter F.I.6.b.oo. dargelegte Behinderung der Tiefbauarbeiten im Bereich der km 84.370 bis 84.650 am 15./16.03.2000 gelten, welche darauf zurückzuführen gewesen sein soll, dass die Vorunternehmerin D. … ihrer gegenüber der Beklagten übernommenen vertraglichen Verpflichtung, die Fundamente der Fahrleitungsmasten bis zum Ende der Nachtschicht vom 15./16.03.2000 zu versetzen, nicht nachkam und so die Herstellung der Tiefenentwässerung „in einem Arbeitsschritt“ nicht möglich war, sondern mit geänderter Technologie (Bl. 157 dA) ausgeführt werden musste. Die Klägerin selbst hatte sich mit der D. … am 03.03.2000 auf die Erbringung der Vorleistungen im Zeitraum vom 24. bis 26.03.2000 verständigt, weshalb sie die Herstellung der Tiefenentwässerung "in einem Schritt" nach ihrer eigenen Bauablauforganisation bis zu diesem Zeitpunkt nie erbringen konnte - und daher dadurch auch nicht behindert worden sein kann.

    1.5.1.6 Soweit die Klägerin unter F.I.6.b.pp vorgetragen hat, die Arbeiten der PM200-1 seien am 12.03., 15./16.03. und 21.03.2000 bei km 80.950 bis 80.813, 83.923 bis 83.935 und 85.170 bis 85.040 durch nicht vorhersehbaren felsigen Untergrund behindert worden, lag in dem (streitig) erhöhten Bearbeitungsaufwand eine objektive Behinderung i.S.v. § 6 Nr. 1 VOB/B. Allerdings kann die Klägerin aus den am 14.03.2000 bekannten abweichenden Bodenverhältnissen keine Ansprüche wegen einer Behinderung herleiten. Die Parteien hatten ausweislich des Protokolls der Baubesprechung vom 14.03.2000 vereinbart, die Bearbeitungstiefe der PSS-Schicht zur Erhöhung der Maschinenleistung mit dem Ziel der Aufholung des Leistungsrückstandes u.a. wegen der vom Bodengutachten abweichenden Bodenverhältnisse zu verringern. Ersichtlich gingen die Parteien zu diesem Zeitpunkt davon aus, kleinere Erschwernisse wegen abweichender Bodenverhältnisse damit ausgleichen zu können. Dass dies der Klägerin nicht möglich war, sie deshalb die nachträglich bausolländernde Vereinbarung kündigte und künftig wieder die größere Bearbeitungstiefe ausführte, hat sie nicht vorgetragen.

    1.5.1.7 Eine Behinderung wegen der unter F.I.6.b.ss. dargelegten Erschwernisse bei der Bearbeitung der Planumsverbesserung mit der PM200-1 zwischen km 84.900 und 85.690 durch lehmige Bodenschichten liegt nicht vor, weil diese im Bausoll enthalten waren (siehe oben).

    1.5.1.8 Soweit die Klägerin unter F.I.6.b.tt. (bestritten) Erschwernisse bei der Bearbeitung der Planumsverbesserung mit der PM200-1 am 16.03.2000 zwischen km 83.650 und 83.950 wegen des Anfalls von unvorhersehbarem Schichten- und Oberflächenwasser dargelegt hat, ist offenkundig von einer objektiven Behinderung auszugehen.

    1.5.1.9 Hinsichtlich der Nachträge gilt:

    1.5.1.9.1 Auch hinsichtlich der mit Nachtrag N 01 vom 04.07.2000 abgerechneten Leistungen ist von einer objektiven Behinderung auszugehen.
    Ausweislich der Vorbemerkung zum Nachtragsangebot N 01 hat die Klägerin die dort genannte Vergütung für den durch die abweichende Bodenklasse auf km 80.530 bis 80.662, 82.826 bis 82.925, 83.260 bis 83.370 und 83.687 bis 83.942 erhöhten Arbeitsaufwand eine Mehrvergütung nach § 2 Nr. 5 VOB/B gefordert, worauf sich die Parteien in der Nachtragsverhandlung – mit geringen Abweichungen – grundsätzlich verständigt hatten.

    Zwar kann allein in dieser Einigung mangels Darlegung des konkreten Verhandlungsablaufs weder ein Anerkenntnis noch ein Abbedingen konkreter Bauzeitverlängerungs- oder Bauzeitbeschleunigungsansprüche gesehen werden. Die Klägerin hatte sich deren gesonderte Geltendmachung im Angebot ausdrücklich vorbehalten, so dass die Beklagte aus der Tatsache, dass diese Ansprüche bei den Nachtragsverhandlungen nicht gesondert erwähnt wurden, nicht schließen konnte und durfte, dass diese von der Preisabsprache nach § 2 Nr. 5 VOB/B mit umfasst wurden. Umgekehrt konnte und durfte aber auch die Klägerin nicht annehmen, dass die Beklagte mit der Preisanpassung auch Ansprüche wegen der zwischen den Parteien hoch streitigen Bauzeitverlängerung und Bauzeitbeschleunigung anerkennt.
    Allerdings haben sich die Parteien mit dem Nachtrag darüber verständigt, dass die Klägerin wegen der abweichenden Bodenverhältnisse eine Mehrvergütung beanspruchen kann, mithin dass sich ihr Aufwand erhöht hatte, was eine objektive Behinderung indiziert.

    1.5.1.9.2 Auch aus der Ausführung der dem Nachtrag N 02 vom 04.07.2000 zugrunde liegenden Leistungen im Zusammenhang mit der Böschungssicherung auf km 83.600 bis 83.950 resultierte eine objektive Behinderung des geplanten Bauablaufs.

    Ausweislich der Vorbemerkung zum Nachtragsangebot N 02 musste die Klägerin die Böschungssicherung aufgrund vom Vertragssoll abweichender statischer Vorgaben technologisch aufwändiger ausführen. Insbesondere waren der untere Rückraum der Böschungssicherung nun mit Beton und der restliche Rückraum mit Filtermaterial zu verfüllen, was zudem nicht vollständig gleisgebunden, sondern außerplanmäßig mit einem Langarmbagger erfolgen konnte. Ursache war unbestritten das Antreffen abweichender Bodenklassen in diesem Bereich.

    Auch hier verständigten sich die Parteien am 12.10.2000 auf eine Mehrvergütung nach § 2 Nr. 5 VOB/B, worin zwar kein Anerkenntnis der vorbehalteten Bauzeitverlängerungs- und –beschleunigungsansprüche, aber einer Bauablaufbehinderung zu sehen ist.

    1.5.1.9.3 Dies gilt auch für die mit dem Nachtrag N 03 vom 04.07.2000 abgerechneten Leistungen, welche den auf die abweichende Bodenklassen bei km 83.590 - 83.960 zurückzuführenden Mehraufwand beim Trägerwandeinbau betrafen.

    1.5.1.9.4 Dass die mit Nachtrag N 04 vom 04.07.2000 abgerechneten Leistungen im Zusammenhang mit der Herstellung des Randwegs auf km 85.586 bis 85.673, einer Signaleinfassung, Arbeiten an einem Längsdurchlass, an Mastfußverkleidungen und einer Drainageleitung bei km 84.287 bis 84.666 zu einer Behinderung des vertraglich vereinbarten Bauablaufs geführt haben, hat die Klägerin nicht schlüssig dargelegt.
    Die Beklagte verweist zurecht darauf, dass bereits nicht nachvollziehbar ist, wie die Arbeiten der PM200-1 durch diese Parallelarbeiten behindert worden sein sollen, wenn deren Anordnung nach § 2 Nr. 6 VOB/B schon nach dem eigenen Vortrag der Klägerin erst nach der (Wieder-)Inbetriebnahme des Gleises erfolgt ist (vgl. Bl. 225 dA).

    Auch ist eine Behinderung der Tiefbauarbeiten in den Vorgängen 13, 14, 15 und 16 nicht nachvollziehbar dargelegt. Die Klägerin leitet diese allein aus der Tatsache ab, dass die zusätzlichen Leistungen auszuführen waren und legt die tatsächliche Ausführungszeit der Zusatzarbeiten der Behinderung zugrunde. Dieser Zeitaufwand wurde der Klägerin aber bereits mit dem Nachtrag N 04 vergütet. Dass dieser deckungsgleich zu einer Behinderung der Arbeiten in anderen Arbeitsbereichen führen musste, ist weder konkret dargelegt noch sonst erkennbar. Dies wäre nur anzunehmen, wenn es der Klägerin erkennbar unmöglich gewesen wäre, die zusätzlichen Arbeiten mit freien Arbeitskräften und Maschinen auszuführen und statt dessen die für die Ausführung der ursprünglich geschuldeten Leistung eingeplanten Arbeitskräfte abziehen musste. Dies hat sie jedoch gar nicht behauptet. Vielmehr legt sie ausdrücklich dar, die Kolonnenstärken aufgestockt zu haben, um die Anordnungen der Beklagten ausführen zu können.

    Vor diesem Hintergrund kann in der Einigung über den Preis nach § 2 Nr. 6 VOB/B auch keine Einigung über eine relevante Behinderung gesehen werden.

    1.5.1.9.5 Hinsichtlich der dem Nachtrag N 05 vom 04.07.2000 zugrunde liegenden Arbeiten hat die Klägerin eine Behinderung des Bauablaufs teilweise schlüssig dargelegt. Sie behauptet, durch die nach Abschluss der Planumsverbesserungsarbeiten am 28., 29 und 30.03.2000 ausgeführte zusätzliche Gleisstabilisierung sei die planmäßige Ausführung der Arbeiten in den Vorgängen 9 bis 11, 13, 16, 27, 28 und 30 bis 32 behindert worden. Hierbei errechnet sie die Behinderung zum Einen wiederum aus dem reinen Zeitaufwand für die Ausführung der Zusatzarbeiten und zum anderen aus einem Effektivitätsverlust der CSM wegen der zeitgleich und nun in größerem Umfang auszuführenden Arbeiten. Zudem macht sie Stillstandzeiten für Personal und Gerätschaften geltend.

    Soweit die Klägerin aus der reinen Arbeitszeit der Zusatzleistung eine Behinderung abzuleiten versucht, wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen. Sie sind als Behinderungssachverhalt nicht anzuerkennen. Soweit die Klägerin eine Bauzeitverlängerung wegen Stillstandszeiten beansprucht, kann nichts anderes gelten. Zudem hat sie genau diese bereits mit dem Nachtrag vergütet bekommen.

    Soweit die Klägerin allerdings - bestritten - behauptet, die CSM sei als kontinuierlich arbeitende Stopfmaschine durch die auf den km 80.300 bis 83.500 neben den geplanten Leistungen auszuführenden Zusatzleistungen in ihrem Arbeitsfortschritt behindert worden, erscheint dies zunächst schlüssig. Vor diesem Hintergrund kann in der Einigung über den Preis nach § 2 Nr. 6 VOB/B auch insoweit eine Einigung über eine relevante Behinderung gesehen werden.

    1.5.1.9.6 Hinsichtlich der mit dem Nachtrag N 09 vom 04.07.2000 abgerechneten Leistung hat die Klägerin eine objektive Behinderung offenkundig nicht schlüssig dargelegt. Dem Nachtrag liegt eine Anpassung der Vergütung der Klägerin nach § 2 Nr. 3 VOB/B wegen einer Reduzierung der Anzahl von Abbrennstumpfschweißungen von 92 auf 76 Stück infolge der von der Beklagten bereitgestellten 180 m langen Schienen abweichend von den ausgeschriebenen 120 m langen Schienen zugrunde. Obwohl die Zahl der ausgeführten Schweißstellen tatsächlich sogar noch auf 68 sank, meint die Klägerin, es sei zu einer Behinderung gekommen. Weil die Schweißeinheit der nicht schneller vorankommenden Stopfeinheit folge, habe sich die aufgewandte Arbeitszeit pro Schweißung um 0,1 Stunden pro Schweißstelle verlängert.
    Eine über die Preisanpassung bereits berücksichtigte Änderung der Preisgrundlagen hinausgehende Behinderung liegt nicht vor, weil sich die absolute Bauzeit - wegen der nach dem Vortrag der Klägerin von der Stopfeinheit vorgegebenen Geschwindigkeit der Schweißeinheit - nicht verändert hat, sondern allenfalls rechnerisch der Zeitanteil je Schweißstelle.

    Vor diesem Hintergrund kann in der Einigung über den Preis nach § 2 Nr. 3 VOB/B auch keine Einigung über eine relevante Behinderung gesehen werden.

    1.5.1.9.7 Auch hinsichtlich der mit Nachtrag N 12 abgerechneten Mehrmengen hat die Klägerin eine Behinderung des SUM-Einsatzes nicht schlüssig dargelegt. Zwar wird die Verdoppelung der Trennschnitte zwangsläufig zu einem Mehraufwand geführt haben. Dieser wurde jedoch mit der Nachtragsvereinbarung nach § 2 Nr. 3 VOB/B bereits abgegolten. Eine über die für die Trennschnitte erforderliche reine Arbeitzeit hinausgehende Behinderung des ursprünglich geplanten Bauablaufs hat die Klägerin nicht vorgetragen. Vielmehr konnte, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, der Einsatz der SUM planmäßig am 23.03.2000 beginnen. Daher ist auch insoweit davon auszugehen, dass die Klägerin die Mengenmehrung durch einen Einsatz freier Arbeitskräfte auffangen konnte; welcher ihr jedoch mit dem Nachtrag N12 vergütet wurde.

    1.5.1.9.8 Eine Behinderung der Arbeiten durch die mit Nachtrag N 16 vom 17.08.00 vergüteten Arbeiten scheidet aus, weil hier unstreitig nur die Bedarfsposition 06.01.0050 ausgeführt wurde, deren Beauftragung und – verschwindend geringen – Zusatzzeitaufwand die Klägerin bei der Bauablaufplanung bereits zu berücksichtigen gehabt hätte.

    1.5.1.9.9 Hinsichtlich der mit Nachtrag N17 vom 17.08.00 abgerechneten Leistungen hat die Klägerin eine Behinderung um 2 Stunden schlüssig dargelegt. Die Beklagte hat mit dem Abschluss des Nachtrags die als zentralen Grund für die Vergütung genannte "Behinderung“ der SUM 311 mit KSW am 25. und 26.03.2000 ausdrücklich anerkannt.

    1.5.2 Die Klägerin hat ihren Anspruch auf Berücksichtigung hinsichtlich einen Teils dieser überhaupt nur schlüssig vorgetragenen hindernden Umstände bereits dadurch verloren, dass sie diese nicht unverzüglich angezeigt hatte und sie der Beklagten weder offenkundig noch bekannt waren, § 6 Nr. 1 VOB/B.
    Lediglich dann, wenn der Auftragnehmer seine Anzeige ordnungsgemäß vorbringt oder die Tatsache und deren hindernde Wirkung für den Auftraggeber offenkundig sind, kommen eine Verlängerung der Ausführungsfrist nach § 6 Nr. 2 VOB/B und ggf. ein Schadensersatzanspruch nach § 6 Nr. 6 VOB/B in Betracht.

    Wird eine Behinderung angezeigt, muss die Anzeige alle Tatsachen enthalten, aus denen sich für den Auftraggeber mit hinreichender Klarheit die Gründe der Behinderung ergeben. Der Auftragnehmer hat daher neben der behindernden Tatsache auch Angaben dazu zu machen, ob und wann seine Arbeiten, die nach dem Bauablauf nunmehr ausgeführt werden müssten, nicht oder nicht wie vorgesehen ausgeführt werden können oder konnten (vgl. BGH, Urteil vom 21.10.1999, Az.: VII ZR 185/98, Rn. 11, m.w.N., zitiert nach juris).
    Die Anzeige kann entgegen dem Wortlaut des § 6 Nr. 1 Satz 1 VOB/B auch mündlich erteilt werden. Dies hat aber in jedem Falle unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern zu erfolgen. Erfolgt die Anzeige verspätet, muss der Auftragnehmer sich die auf sein Zögern zurückzuführende Behinderung entsprechend § 254 BGB entgegenhalten lassen (Ingenstau/Korbion/Döring, a.a.O., § 6 Abs. 1 VOB/B, Rn. 2, 7).

    Bei unterlassener Anzeige besteht Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden Umstände nur, wenn die Tatsachen und deren hindernde Wirkung dem Auftraggeber offenkundig bekannt waren. Letzteres kann regelmäßig dann nicht angenommen werden, wenn es sich – gemessen an dem Gesamtumfang des Auftrags – um eine verhältnismäßig kurze und nicht unübliche Behinderung handelt. Insbesondere bei der Vereinbarung einer verbindlichen Ausführungsfrist kann im bloßen Anfall von Mehrmengen und Nachtragsangeboten, die im Verhältnis zum Gesamtauftrag nicht besonders stark ins Gewicht fallen, bei Änderungsanordnungen und nicht außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen eine offenkundig hindernde Wirkung nur dann angenommen werden, wenn die Ereignisse klar erkennbar eine beachtliche nachteilige Auswirkung auf die Bauzeit haben (vgl. Ingenstau/Korbion/Döring, a.a.O., § 6 Abs. 1 Rn. 12, 13 m.w.N.). Zudem ist bei der Bestimmung der Offenkundigkeit der Schutzzweck der Norm zu beachten: Sie dient dem Schutz des Auftraggebers, seiner Information über die Störung und seiner Warnung und soll ihm die Möglichkeit eröffnen, die Behinderung abzustellen. Zugleich soll er vor unberechtigten Behinderungsansprüchen geschützt werden, indem ihm die rechtzeitige und korrekte Behinderungsanzeige ermöglicht, Beweise für eine in Wahrheit nicht oder nicht im geltend gemachten Umfang bestehende Behinderung zu sichern. Nur wenn die Informations-, Warn- und Schutzfunktion im Einzelfall keine Anzeige erfordert, ist die Behinderungsanzeige wegen Offenkundigkeit entbehrlich (vgl. BGH, Urteil vom 21.10.1999, Az.: VII ZR 185/98, Rn. 12, zitiert nach juris).

    1.5.2.1 Selbst wenn mit der Ausführung der unter F.I.6.a. der Klageschrift dargestellten Mehr- und Mindermengen sowie Bedarfspositionen objektiv betrachtet eine objektive Behinderung der Klägerin verbunden gewesen wäre, hätten diese Umstände nach § 6 Nr. 1 VOB/B unberücksichtigt zu bleiben, weil die Klägerin diese der Beklagten ersichtlich nie angezeigt hatte. Anhaltspunkte dafür, dass die Anzeige wegen Offenkundigkeit entbehrlich war, sind weder konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere bleibt unklar, woraus folgen sollte, dass der Beklagten die behindernde Wirkung der ohne jegliche Anordnung im Rahmen des allgemeinen Bauablaufs ausgeführten Mehr- und Mindermengen erkennbar war. Der bloße Verweis auf die Anlage K 16 vermag diesen Sachvortrag nicht zu ersetzen. Dies gilt auch für die abgerufenen Bedarfspositionen, soweit diese nicht ohnehin bereits zwingend vertraglich vereinbart worden waren. Dass diese im Verhältnis zum Gesamtauftrag derartig stark ins Gewicht fielen, dass sich der Beklagten eine bauablaufbehindernde Wirkung aufdrängen musste, ist weder konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich.

    1.5.2.2 Soweit sich die Klägerin unter F.I.6.b. auf den Ausfall des Einfahrtsignals, die Ausfälle der Rottenwarnanlage, das verspätete Eintreffen der Arbeitszüge und die Anordnung eines Baustopps stützt, ist zu differenzieren:

    1.5.2.2.1 Die Anzeige der Behinderung durch den Ausfall des Einfahrtsignals am 03.03.2000 erfolgte mit Schreiben vom 06.03.2000 (Anlage K 23) zwar ersichtlich nicht mehr "unverzüglich“ i.S.v. § 6 Nr. 1 VOB/B i.V.m. § 121 BGB.

    Auch war diese mangels Offenkundigkeit nicht entbehrlich. Zwar war der Beklagten auch die zur Begründung der Behinderung herangezogene Tatsache bekannt – der Ausfall des Einfahrtsignals, dessen Wiedererrichtung sie unstreitig sofort in Auftrag gegeben hatte. Allerdings kann vor dem Hintergrund der kurzen Ausfalldauer und der im Verhältnis dazu langen Bauzeit nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagten die behindernde Wirkung des Ausfalls offenkundig sein musste. Die Beklagte hatte der Klägerin im Vergabegespräch gerade zur Entzerrung des zunächst straff und ohne Pausen geplanten Bauablaufs eine Sperrzeit von einer weiteren Woche eingeräumt und musste daher nicht davon ausgehen, dass hiernach eine kurzzeitige Verschiebung des Schichtbeginns immer noch zu einer konkreten Behinderung des Bauablaufs führen würde.

    Letztlich kann dies aber dahin stehen. Dass – ausgehend von dem Schutzzweck des § 6 Nr. 1 VOB/B – eine schnellere Anzeige die Behinderung verkürzt hätte, ist hier nicht ersichtlich; schließlich wurde die Klägerin umgehend mit der Reparatur beauftragt. Ein Bestehen auf einer schnelleren Anzeige würde daher einer bloßen Förmelei gleichkommen, eine Anspruchskürzung entsprechend § 254 BGB scheidet aus.

    1.5.2.2.2 Die Anzeige der Behinderung durch den Ausfall der Rottenwarnanlage am 04.03.2000 erfolgte zwar erst mit Schreiben vom 06.03.2000 (Anlage K 23) und damit ebenfalls nicht mehr "unverzüglich“ i.S.v. § 6 Nr. 1 VOB/B i.V.m. § 121 BGB.
    Auch war diese mangels Offenkundigkeit nicht entbehrlich. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, woraus für die Beklagte die bauablaufbehindernde Wirkung eines derart kurzen Ereignisses im Moment des Auftretens der Behinderung bereits hätte erkennbar sein sollen. Zwar hatte der Sicherungsposten der Beklagten im Zweifel zeitgleich mit der Klägerin Kenntnis von dem Ausfall, weil er das Verlassen des Gleises anordnete. Weshalb dessen Kenntnis der Beklagten zuzurechnen sein sollte, hat die Klägerin nicht vorgetragen.

    Aber auch dies kann letztlich dahin stehen. Dass – ausgehend von dem Schutzzweck des § 6 Nr. 1 VOB/B – eine schnellere Anzeige die nur 15minütige Behinderung verkürzt hätte, ist hier nicht ersichtlich, so dass ein Bestehen auf dieser bloße Förmelei wäre und eine Anspruchskürzung entsprechend § 254 BGB ausscheidet.

    1.5.2.2.3 Selbst wenn die Klägerin eine Behinderung durch den Ausfall der Rottenwarnanlage am 05.03.2000 schlüssig dargelegt hätte, würde deren voller Berücksichtigung die mit dem Schreiben vom 06.03.2000 verspätete Anzeige entgegen stehen. Dass ihr die Anzeige ohne schuldhaftes Zögern erst am Folgetag möglich war und sie der Beklagten deshalb die zügigere Abstellung der Behinderung und/oder Beweissicherung objektiv nicht ermöglichen konnte, ist genausowenig erkennbar wie die Umstände, aus denen für die Beklagten die Tatsache und deren hindernde Wirkung im Zeitpunkt ihres Auftretens bereits offenkundig gewesen wären. Wenn überhaupt, hätte ausgehend vom Schutzzweck der Zeitraum vom Auftreten des hindernden Umstandes und der nach sofortiger Anzeige vorgenommenen Beseitigung Berücksichtigung finden können, welcher mangels konkreter Anhaltspunkte auf die geringste der geltend gemachten Ausfallzeiten von 15 Minuten zu schätzen wäre.

    1.5.2.2.4 Hätte die Klägerin eine Behinderung durch den Ausfall der Rottenwarnanlage am 06.03.2000 zwischen 9.28 und 9.45 Uhr schlüssig dargelegt, hätte sie selbst diese mit dem Schreiben vom 06.03.2000 (Anlage K 23) nicht mehr "unverzüglich“ erteilt. Sinn und Zweck der Anzeigepflicht ist es, dem Auftraggeber die Möglichkeit zu geben, die Behinderung schnell und effektiv abzustellen. Hierfür hätte es vorliegend einer sofortigen Information an den Entscheidungsträger vor Ort und keines zwangsläufig erst später erstellten Schreibens bedurft. Dass diese erfolgt ist, hat die Klägerin genauso wenig vorgetragen wie die Umstände, aus denen für die Beklagte die Offenkundigkeit der Tatsache und deren hindernde Wirkung im Zeitpunkt ihres Auftretens hätte folgen sollen, zumal die Auswirkungen einer kurzen Behinderung auf den Bauablauf wie derjenigen zwischen 9.28 und 9.45 Uhr jedenfalls nicht auf der Hand liegen. Allerdings wäre – ausgehend von dem Schutzzweck des § 6 Nr. 1 VOB/B – auch nicht ersichtlich, dass eine schnellere Anzeige die nur 17minütige Behinderung verkürzt hätte, so dass die Anzeige bloße Förmelei gewesen und eine Anspruchskürzung entsprechend § 254 BGB ausgeschieden wäre.

    1.5.2.2.5 Hinsichtlich des Ausfalls der Rottenwarnanlage am 06.03.2000 zwischen 11.18 und 12.30 Uhr gilt das unter 1.5.2.2.3. Gesagte.

    1.5.2.2.6 Ob die Klägerin eine Behinderung durch den Ausfall der Rottenwarnanlage am 07.03.2000 rechtzeitig angezeigt hat, kann dahin stehen, weil die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 26.06.2000 (Anlage K 24) unter Bezugnahme auf die mit "Baubehinderung“ überschriebene Anzeige vom 09.03.2000 (Anlage K 25) die „Stillstandszeiten am 07.03. … wegen Ausfall Rowa" anerkannt hat, woran sie sich nun festhalten lassen muss.

    1.5.2.2.7 Gleiches gilt für das verspätete Eintreffen der Arbeitszüge am 08.03.2000.

    1.5.2.2.8 Eine Behinderung durch den Ausfall der Rottenwarnanlage am 08.03.2000 zwischen 04.00 und 8.45 Uhr wurde mit dem Schreiben vom 09.03.2000 wiederum nicht unverzüglich angezeigt. Es ist auch nicht erkennbar, weshalb der Beklagten die Tatsache und deren hindernde Wirkung im Zeitpunkt ihres Auftretens offenkundig gewesen sein sollte. Allerdings spricht auch hier der Schutzzweck gegen einen vollständigen Anspruchsausschluss, weil die Beklagte auch bei einer sofortigen Anzeige eine gewisse Zeit benötigt hätte, um die Behinderung zu beheben. Mangels entsprechenden Tatsachenvortrags schätzt der Senat diesen Zeitraum auf 15 Minuten, weil innerhalb dieser Zeit ersichtlich wiederholt Defekte abgestellt werden konnten. Ein Anerkenntnis einer längeren rechtserheblichen Behinderung ist dem Schreiben der Beklagten vom 26.06.2000 (Anlage K 24) wegen dessen letztem Absatz nicht zu entnehmen.

    1.5.2.2.9 Gleiches gilt im Hinblick auf die Behinderung durch den Ausfall der Rottenwarnanlage am 08.03.2000 zwischen 8.55 und 10.00 Uhr.

    1.5.2.2.10 Hätte die Klägerin eine Behinderung durch den Ausfall der Rottenwarnanlage am 09.03.2000 zwischen 10.25 und 11.00 Uhr schlüssig dargelegt, hätte sie diese mit dem Schreiben vom 09.03.2000 (Anlage K 25) zwar ebenfalls nicht mehr "unverzüglich“ erteilt, weil es auch hier einer sofortigen ggf. mündlichen Information des Entscheidungsträgers der Beklagten vor Ort bedurft hätte. Dass dies erfolgt ist, hat die Klägerin genauso wenig vorgetragen wie die Umstände, aus denen für die Beklagte die Offenkundigkeit der Tatsache und deren hindernde Wirkung im Zeitpunkt ihres Auftretens hätten folgen sollen. Allerdings spräche auch hier der Schutzzweck gegen einen vollständigen Anspruchsausschluss, weil die Beklagte auch bei einer sofortigen Anzeige eine gewisse Zeit benötigt hätte, um die Behinderung zu beheben. Mangels entsprechenden Tatsachenvortrags wäre dieser Zeitraum auf 15 Minuten zu schätzen gewesen.

    1.5.2.2.11 Zwar hat die Klägerin eine etwaige Behinderung durch die Anordnung des Baustopps am 11.03.2000 entgegen ihrer Auffassung nicht bereits im Bautagebericht vom 11.03.2000 angezeigt. Dort ist lediglich die Anordnung des – der Beklagten ohnehin bekannten – Baustopps verzeichnet, nicht aber, dass dieser auch zu einer Behinderung des Bauablaufs geführt hat. Zudem wäre der Bautagebericht der Beklagten erst am 17.03.2000 und damit nicht mehr unverzüglich zugegangen. Auch wäre die Anzeige mangels Offenkundigkeit nicht entbehrlich gewesen. Zwar war der Beklagten die zur Begründung der Behinderung herangezogene Tatsache bekannt. Vor dem Hintergrund der kurzen Baupause und der im Verhältnis dazu langen Bauzeit kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagten die behindernde Wirkung der Anordnung offenkundig sein musste. Die Beklagte hatte der Klägerin im Vergabegespräch gerade zur Entzerrung des zunächst straff geplanten Bauablaufs eine Sperrzeit von einer weiteren Woche eingeräumt und musste daher nicht davon ausgehen, dass hiernach ein kurzzeitiger Baustopp zu einer konkreten Behinderung des Bauablaufs führen würde. Allerdings spräche auch hier der Schutzzweck gegen einen Anspruchsausschluss, weil vorliegend nicht ersichtlich ist, dass die Beklagte bei einer sofortigen Anzeige den Baustopp verkürzt hätte. Eine Anspruchskürzung entsprechend § 254 BGB scheidet somit aus.

    1.5.2.2.12 Hätte die Klägerin eine Behinderung durch den Ausfall der Rottenwarnanlage am 15.03.2000 zwischen 09.30 und 15.00 Uhr schlüssig dargelegt, hätte sie diese mit dem Schreiben vom 15.03.2000 (Anlage K 24) nicht "unverzüglich" erteilt. Sinn und Zweck der Anzeigepflicht ist es, dem Auftraggeber die Möglichkeit zu geben, die Behinderung schnell und effektiv abzustellen. Hierfür hätte es vorliegend einer sofortigen Information an den Entscheidungsträger vor Ort bedurft. Dass diese erfolgt ist, hat die Klägerin genauso wenig vorgetragen wie die Umstände, aus denen für die Beklagte die Offenkundigkeit der Behinderung hätte folgen sollen. Allerdings hätte auch hier der Schutzzweck gegen einen vollständigen Anspruchsausschluss gesprochen, weil die Beklagte selbst bei einer sofortigen Anzeige eine gewisse Zeit benötigt hätte, um die Behinderung zu beheben. Mangels entsprechenden Tatsachenvortrags wäre dieser Zeitraum auf 15 Minuten zu schätzen gewesen.

    1.5.2.2.13 Hätte die Klägerin eine Behinderung durch den Ausfall der Rottenwarnanlage am 20.03.2000 zwischen 15.30 und 15.40 Uhr schlüssig dargelegt, hätte deren Berücksichtigung § 6 Nr. 1 VOB/B nicht entgegen gestanden. Zwar hat die Klägerin hierzu unstreitig keine Anzeige erteilt. Dass die behindernde Folge des lediglich 10minütigen Ausfalls für die Beklagte offenkundig war, kann auch nicht angenommen werden, zumal völlig offen bleibt, wer von der Beklagten zu diesem Zeitpunkt auf der Baustelle anwesend war. Dass aber – ausgehend von dem Schutzzweck des § 6 Nr. 1 VOB/B – eine schnellere Anzeige die nur 10minütige Behinderung verkürzt hätte, ist hier allerdings nicht ersichtlich, so dass die Anzeige bloße Förmelei gewesen wäre und eine Anspruchskürzung nach § 254 BGB ausgeschieden wäre.

    1.5.2.2.14 Soweit die Klägerin eine Behinderung durch den Ausfall der Rottenwarnanlage am 25.03.2000 zwischen 12.30 und 13.00 Uhr behauptet, hat die Beklagte diese mit dem Nachtrag N17 dem Grunde nach anerkannt und damit auf den Einwand einer etwaig fehlenden Anzeige/Offenkundigkeit verzichtet.

    1.5.2.3 Selbst wenn die Klägerin eine Behinderung der Entwässerungs- und Randwegearbeiten infolge außergewöhnlicher Witterungsumstände (F.I.6.b.ll. und mm.) schlüssig vorgetragen hätte, würde deren Berücksichtigung an der fehlenden Anzeige nach § 6 Nr. 1 VOB/B scheitern. Die Anzeige vom 18.03.2000 (Anlage K 31) erfolgte für die vermeintlich seit dem 01.03.2000 vorherrschenden Erschwernisse ersichtlich nicht mehr unverzüglich. Auch musste der Beklagten nicht offenbar sein, dass die Klägerin mit anderen Witterungs- und daher Bodenverhältnissen kalkuliert hatte und sich der Bauablauf daher für sie erschwerend darstellte. Das Vorliegen außergewöhnlicher Witterungsverhältnisse allein reicht zudem nicht aus, um eine Offenkundigkeit annehmen zu können (Ingenstau/Korbion/Döring, a.a.O., § 6 Abs. 1 VOB/B, Rn. 13 m.w.N.). Ausgehend vom Sinn und Zweck des § 6 Nr. 1 VOB/B, der dem Auftraggeber auch die Beweissicherung ermöglichen soll, könnte die Klägerin – was sie nicht tut – auch nicht darauf verweisen, dass die Beklagte die Behinderung auch bei einer frühzeitigeren Anzeige nicht hätte vermeiden oder verringern können, weil ihr so jedenfalls eine Beweissicherung möglich gewesen wäre, was die Klägerin mit der verspäteten Anzeige fahrlässig vereitelt hat.

    1.5.2.4 Die Anzeige der Behinderung der Planumsverbesserungsarbeiten durch den massiven Wassereintritt auf den km 84.370 bis 84.650 vom 15./16.03.2000 mit Schreiben vom 23.03.2000 (Anlage K 34) erfolgte ebenfalls nicht unverzüglich im erforderlichen Sinne. Sie war auch nicht wegen Offenkundigkeit entbehrlich. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, welcher Vertreter der Beklagten wann auf der Baustelle anwesend war und zu diesem Zeitpunkt noch hätte behinderungsvermeidend oder –mindernd eingreifen können. Der pauschale Vortrag, die Beklagte sei ständig auf der Baustelle anwesend gewesen und habe den Bauablauf überwacht, genügt hierfür nicht. Ausgehend vom Sinn und Zweck des § 6 Nr. 1 VOB/B, der dem Auftraggeber auch die Beweissicherung ermöglichen soll, könnte die Klägerin – was sie ohnehin nicht tut – auch nicht darauf verweisen, dass die Beklagte die Behinderung auch bei einer frühzeitigeren Anzeige nicht hätte vermeiden oder verringern können, weil ihr so jedenfalls eine Beweissicherung möglich gewesen wäre, was die Klägerin mit der verspäteten Anzeige fahrlässig vereitelt hat. Daher ist sie mit dem Einwand der Behinderung insoweit ausgeschlossen, eine Bauzeitverlängerung nach § 6 Nr. 2 VOB/B und ein Schadensersatz nach § 6 Nr. 6 VOB/B scheiden aus.

    1.5.2.5 Gleiches gilt für die Behinderung der Tiefbauarbeiten im Bereich der km 84.370 bis 84.650 am 15./16.03.2000, die darauf zurückzuführen war, dass die Vorunternehmerin D. … ihrer Verpflichtung, die Fundamente der Fahrleitungsmasten zu versetzen, vermeintlich nicht rechtzeitig nachkam. Die Behinderungsanzeige vom 23.03.2000 wäre auch bei einer Vorleistungspflicht am 15./16.03.2000 nicht mehr unverzüglich gewesen, weil sie es der Beklagten nicht mehr ermöglichte, unverzüglich behinderungsvermeidend oder –mindernd einzugreifen. Die Klägerin hätte hier - auch aufgrund ihrer Koordinierungspflicht - die Beklagte sofort nach Schichtbeginn darüber zu informieren gehabt, dass die D. … nicht mit den erforderlichen Vorarbeiten begonnen hatte, damit sie noch Anordnungen nach § 4 Nr. 1 Abs. 3 VOB/B kann. Dass sie solche nicht getroffen hätte oder die D. … auch hierauf ihre Leistungen nicht erbracht hätte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Anhaltspunkte für eine Offenkundigkeit trägt die Klägerin - mit Ausnahme der pauschalen Behauptung, die Beklagte sei ständig vor Ort gewesen - nicht vor. Ausgehend vom Sinn und Zweck des § 6 Nr. 1 VOB/B, der dem Auftraggeber auch die Beweissicherung ermöglichen soll, könnte die Klägerin – was sie nicht tut – auch nicht darauf verweisen, dass die Beklagte die Behinderung auch bei einer frühzeitigeren Anzeige nicht hätte vermeiden oder verringern können, weil ihr so jedenfalls eine Beweissicherung möglich gewesen wäre, was die Klägerin mit der verspäteten Anzeige fahrlässig vereitelt hat. Daher ist sie mit dem Einwand der Behinderung insoweit ausgeschlossen, eine Bauzeitverlängerung nach § 6 Nr. 2 VOB/B und ein Schadensersatz nach § 6 Nr. 6 VOB/B scheiden aus.

    1.5.2.6 Könnte sich die Klägerin noch auf die Behinderung der PM200-1 am 12.03.2000 bei km 80.950 bis 80.813 stützen, wären die Tatsache und die daraus folgende hindernde Wirkung im Bautagebericht vom 14.03.2000, welcher erst am 17.03.2000 an die Beklagte übergeben wurde, nicht mehr unverzüglich angezeigt worden. Anhaltspunkte für eine Offenkundigkeit trägt sie wiederum nicht vor.

    Aber auch hinsichtlich der Behinderungssachverhalte am 15./16.03. und 21.03.2000 auf den km 83.923 bis 83.935 und 85.170 bis 85.040 erfolgte die Anzeige mit Schreiben vom 23.03.2000 (Anlage K 26) nicht mehr unverzüglich. Anhaltspunkte für eine Offenkundigkeit trägt die Klägerin – mit Ausnahme der pauschalen Behauptung, die Beklagte sei ständig vor Ort gewesen - nicht vor. Ausgehend vom Sinn und Zweck des § 6 Nr. 1 VOB/B, der dem Auftraggeber auch die Beweissicherung ermöglichen soll, könnte die Klägerin – was sie allerdings gar nicht tut – nicht darauf verweisen, dass die Beklagte die Behinderung auch bei einer frühzeitigeren Anzeige nicht hätte vermeiden oder verringern können, weil ihr so jedenfalls eine Beweissicherung möglich gewesen wäre, was die Klägerin mit der verspäteten Anzeige fahrlässig vereitelt hat.
    Daher ist sie mit dem Einwand der Behinderung auch insoweit ausgeschlossen, eine Bauzeitverlängerung nach § 6 Nr. 2 VOB/B und ein Schadensersatz nach § 6 Nr. 6 VOB/B scheiden aus.

    1.5.2.7 Dies würde auch für die behauptete Behinderung wegen Erschwernissen bei der Bearbeitung der Planumsverbesserung mit der PM200-1 zwischen km 84.900 und 85.690 durch lehmige Bodenschichten gelten, hätte die Klägerin diese schlüssig darzulegen vermocht. Diese wäre erst auf der Baubesprechung vom 14.03.2000 (Anlage K 42) und damit nicht mehr unverzüglich angezeigt worden. Sie war auch nicht wegen Offenkundigkeit entbehrlich. Anhaltspunkte für eine Offenkundigkeit trägt die Klägerin – mit Ausnahme der pauschalen Behauptung, die Beklagte sei ständig vor Ort gewesen - nicht vor. Ausgehend vom Sinn und Zweck des § 6 Nr. 1 VOB/B, der dem Auftraggeber auch die Beweissicherung ermöglichen soll, könnte die Klägerin – was sie nicht tut – auch nicht darauf verweisen, dass die Beklagte die Behinderung auch bei einer frühzeitigeren Anzeige nicht hätte vermeiden oder verringern können, weil ihr so jedenfalls eine Beweissicherung möglich gewesen wäre, was die Klägerin mit der verspäteten Anzeige fahrlässig vereitelt hat.

    1.5.2.8 Auch im Hinblick auf die Erschwernisse bei der Bearbeitung der Planumsverbesserung mit der PM200-1 am 16.03.2000 zwischen km 83.650 und 83.950 wegen des Anfalls von unvorhersehbarem Schichten- und Oberflächenwasser erfolgte die Anzeige mit Schreiben vom 17.03.2000 (Anlage K 43) nicht unverzüglich. Anhaltspunkte für eine Offenkundigkeit trägt die Klägerin – mit Ausnahme der pauschalen Behauptung, die Beklagte sei ständig vor Ort gewesen - nicht vor. Ausgehend vom Sinn und Zweck des § 6 Nr. 1 VOB/B, der dem Auftraggeber auch die Beweissicherung ermöglichen soll, könnte die Klägerin – was sie nicht tut – auch nicht darauf verweisen, dass die Beklagte die Behinderung auch bei einer frühzeitigeren Anzeige nicht hätte vermeiden oder verringern können, weil ihr so jedenfalls eine Beweissicherung möglich gewesen wäre, was die Klägerin mit der verspäteten Anzeige fahrlässig vereitelt hat. Daher ist sie mit dem Einwand der Behinderung insoweit ausgeschlossen, eine Bauzeitverlängerung nach § 6 Nr. 2 VOB/B und ein Schadensersatz nach § 6 Nr. 6 VOB/B scheiden aus.

    1.5.2.9 Im Hinblick auf die Nachträge gilt:

    1.5.2.9.1 Bezüglich der auf die mit Nachtrag N 01 vom 04.07.2000 abgerechneten Leistungen hat die Klägerin zwar keine unverzügliche Anzeige schlüssig vorgetragen, weil sie nicht darlegt, wann die Beklagte von den jeweiligen Bodenabweichungen Kenntnis erlangt hatte, so dass nicht festgestellt werden kann, dass die Anzeigeschreiben vom 09.03.2000 (Anlage K 49), 21.03.2000 (Anlage K 50) und vom 23.03.2000 (Anlage K 51) unverzüglich erfolgten. Auch trägt die Klägerin keine Tatsachen vor, welche auf eine Offenkundigkeit schließen ließen. Der bloße Verweis auf die allgemeine Anwesenheit der Beklagten auf der Baustelle genügt hierfür nicht; allein die Erteilung eines Nachtrags indiziert noch keine offenkundige Behinderung (vgl. Ingenstau/Korbion/Döring, a.a.O., § 6 Abs. 1 VOB/B, Rn. 13).

    Allerdings haben sich die Parteien hier nachträglich über eine Mehrvergütung gerade für die erschwerte Ausführung durch von der Ausschreibung abweichende Bodenverhältnisse verständigt. Darin liegen zugleich das Anerkenntnis einer mit der Mehrleistung verbundenen Behinderung und der Verzicht auf den Einwand der fehlenden Anzeige.

    1.5.2.9.2 Gleiches gilt für die mit dem Nachtrag N 02 vom 04.07.2000 abgerechnete Behinderung. Auch hier kann zwar nicht festgestellt werden, dass die Klägerin die Behinderung mit Schreiben vom 09.03.2000 (Anlage K 56) unverzüglich angezeigt hatte. Die darlegungsbelastete Klägerin hat auch keine Tatsachen vorgetragen, welche auf eine Offenkundigkeit schließen ließen. Allerdings indiziert die Einigung der Parteien über eine Mehrvergütung wegen der auf abweichende Bodenklassen erschwerten Ausführung auch, dass sie sich über eine erhebliche Behinderung einig waren und die Beklagte auf den Schutz einer unverzüglichen Anzeige verzichtete.

    1.5.2.9.3 Schließlich gilt dies auch für die mit dem Nachtrag N 03 vom 04.07.2000 verbundenen Behinderungssachverhalte.

    1.5.2.9.4 Soweit die Beklagte gegenüber der Klägerin die mit Nachtrag N 04 vom 04.07.2000 abgerechneten Leistungen nach § 2 Nr. 6 VOB/B beauftragt hatte, hat die Klägerin überhaupt keine Behinderungsanzeige erteilt. Weil allein die Erteilung eines Nachtrags noch keine offenkundige Behinderung indiziert (vgl. Ingenstau/Korbion/Döring, a.a.O., § 6 Abs. 1 VOB/B, Rn. 13) und die hier in Rede stehenden Leistungen zudem im Verhältnis zu dem Gesamtumfang des Auftrags verhältnismäßig gering erscheinen, kann auch nicht von einer Offenkundigkeit ausgegangen werden. Hier kann in der Erteilung des Nachtrags auch kein Anerkenntnis einer Behinderung und Verzicht auf die Einrede der fehlenden Anzeige gesehen werden, weil keine ersichtlich behinderungsbedingte Leistungsabweichung vom Bausoll, sondern baubegleitend auszuführende Zusatzarbeiten Gegenstand des Nachtrags werden sollten. Dass die Klägerin hierfür ohne vorherige Anzeige Arbeitskräfte und Maschinen einsetzen würde, die für die bedeutsame fristgerechte Fertigstellung des Bauvorhabens eingeplant waren, musste die Beklagte genausowenig erwarten wie eine Behinderung der vom Ursprungsvertrag umfassten Arbeiten. Weshalb die Arbeiten daher im Verhältnis zum Gesamtvorhaben für die Beklagte erkennbar zu einer erheblichen Verzögerung führen würden, ist nicht ersichtlich.

    1.5.2.9.5 Soweit die Klägerin aus der Behinderung durch mit die dem Nachtrag N 05 abgerechneten Leistungen vom 04.07.2000 Ansprüche ableitet, hat sie diese ebenfalls nicht unverzüglich angezeigt. In dem Schreiben vom 31.03.2000 (Anlage K 71) liegt bereits keine Behinderungsanzeige, sondern allein eine Ankündigung nach § 2 Nr. 6 VOB/B. Zudem wurde dieses, weil es erst nach Abschluss der bereits vorher vorhersehbaren Arbeiten erstellt wurde – nicht unverzüglich abgesendet. Dies gilt erst Recht für das Schreiben vom 16.05.2000, in welchem zudem auch keine Behinderung angezeigt, sondern die Mehrvergütungsforderung erläutert wird. Anhaltspunkte für eine Offenkundigkeit trägt die Klägerin wiederum nicht vor. Ausgehend vom Sinn und Zweck des § 6 Nr. 1 VOB/B, der dem Auftraggeber auch die Beweissicherung ermöglichen soll, könnte die Klägerin – was sie nicht tut – auch nicht darauf verweisen, dass die Beklagte die Behinderung auch bei einer frühzeitigeren Anzeige nicht hätte vermeiden oder verringern können, weil ihr so jedenfalls eine Beweissicherung möglich gewesen wäre, was die Klägerin mit der verspäteten Anzeige fahrlässig vereitelt hat. Daher ist sie mit dem Einwand der Behinderung insoweit ausgeschlossen, eine Bauzeitverlängerung nach § 6 Nr. 2 VOB/B und ein Schadensersatz nach § 6 Nr. 6 VOB/B scheiden aus.

    1.5.2.9.6 Hätte die Klägerin hinsichtlich des Nachtrags N 09 überhaupt eine Behinderung schlüssig vorgetragen, würde deren Berücksichtigung zudem die fehlende Anzeige entgegen stehen. Bei der hier anstehenden Mengenminderung wäre diese für die Beklagte zweifelsohne auch nicht offenkundig gewesen. Auch hätte in der Vereinbarung des neuen Preises nach § 2 Nr. 3 VOB/B offenkundig kein Anerkenntnis einer Behinderung und Verzicht auf die Folgen der unterlassenen Anzeige gelegen, weil eine außerhalb von § 2 Nr. 3 VOB/B zu berücksichtigende Behinderung nicht ersichtlich war.

    1.5.2.9.7 Bezüglich der Verdoppelung der mit Nachtrag N 12 abgerechneten Trennschnitte hat die Klägerin zwar ebenfalls keine Behinderungsanzeige abgegeben. Weil hier aber die Schwelle des § 2 Nr. 3 VOB/B deutlich überschritten wurde, kann von einer Offenkundigkeit der Behinderung ausgegangen werden.

    1.5.2.9.8 Selbst wenn die Klägerin in Bezug auf die Ausführung der mit Nachtrag N 16 vom 17.08.00 abgerechnete Umstellung der Schotterflanken- und Bettungsschultersicherung eine Behinderung schlüssig dargelegt hätte, würden auch hier Anzeige und Offenkundigkeit der Behinderung fehlen. Zwar hatte die Klägerin auf 500m eine etwas aufwändigere Ausführung zu erbringen. Dass der geänderte Aufwand aber im Verhältnis zum Ablauf des Gesamtauftrages überhaupt ins Gewicht fiel, wird bereits durch den behaupteten Mehraufwand von nur 2,94 Stunden widerlegt. Daher kann auch nicht von einem Anerkenntnis der Beklagten durch die Preisvereinbarung ausgegangen werden.

    1.5.2.9.9 Soweit sich die Parteien mit dem Nachtrag N 17 vom 17.08.00 auf eine Mehrvergütung geeinigt haben, hat die Beklagte eine objektive Behinderung i.S.v. § 6 Nr. 1 VOB/B wegen des Ausfalls der Rottenwarnanlage am 25.03.2000 und die Anlieferung falscher Schwellen 26.03.2000 anerkannt. Einer Anzeige bedurfte es insoweit nicht mehr.

    1.5.3 Von den somit verbleibenden hindernden Umständen lag wiederum nur ein Teil überhaupt im Risikobereich der Beklagten, § 6 Nr. 2 Abs. 1 a) VOB/B.
    Nur soweit die rechtzeitig angezeigten oder offenkundig hindernden Umstände ihre Ursache in dem dem Auftraggeber zuzurechnenden Bereich hatten, erfolgt nach § 6 Nr. 2 Abs. 1 a) VOB/B eine Verlängerung der Ausführungsfristen. Hierzu gehören insbesondere die Folgen der Ausübung dem Auftraggeber zustehender Mitwirkungs- und Eingriffsrechte wie bspw. den Anordnungsrechten nach § 4 Nr. 1 Abs. 3 VOB/B, § 1 Nr. 3 VOB/B und § 2 Nr. 5 oder 6 VOB/B, soweit die Ausübung nicht ihrerseits vom Auftragnehmer zu vertreten war. Auch den Bauablauf entscheidend beeinflussende unvorhergesehene Mehrmengen oder Leistungsanordnungen, die eine Einheitspreisänderung nach § 2 Nr. 3, 5 oder 6 VOB/B rechtfertigen, sind dem Risikobereich des Bauherrn zuzurechnen, sofern das Leistungsverzeichnis von ihm erstellt wurde. Dies gilt auch für Auswirkungen des Baugrundrisikos oder die verzögerte Fertigstellung von vorbereitenden Arbeiten durch Vorunternehmer (vgl. Ingenstau/Korbion/Döring, a.a.O., § 6 Abs. 2 VOB/B, Rn. 8).

    1.5.3.1 Hiernach wären die unter F.I.6.a. der Klageschrift dargestellten Mehr- und Mindermengen sowie Bedarfspositionen ungeachtet deren Nichtberücksichtigungsfähgigkeit aus den vorgenannten Gründen nicht dem Risikobereich der Beklagten, sondern dem der Klägerin zugefallen.
    Zwar hat die Beklagte das Leistungsverzeichnis erstellt und die Vordersätze beziffert.
    Die Klägerin hat aber schon nicht vorgetragen, dass dies überhaupt zu einer Preisanpassung nach § 2 Nr. 2 VOB/B berechtigt und damit die Erheblichkeitsschwelle überschritten hätte. Dies ist auch sonst nicht ersichtlich.
    Auch ist nicht auch ersichtlich, dass sich diese Massenabweichungen und Bedarfspositionen derart auf den Bauablauf ausgewirkt hätten, dass dieser – angesichts seines erheblichen Umfangs – entscheidend beeinflusst wurde. Bei einem Bauvorhaben der vorliegenden Größenordnung muss der Auftragnehmer zwingend Mengenabweichungen und bereits im Leistungsverzeichnis ausgewiesene Eventual- und Bedarfspositionen in seinen Bauablauf einkalkulieren. Nach der Wertung des § 2 Nr. 3 VOB/B ist diese Erheblichkeitsschwelle jedenfalls bei mindestens 10% zu sehen. Vorliegend hatte die Beklagte der Klägerin zudem eine Sperrzeitverlängerung von einer Woche gewährt, damit der Bauablauf gestreckter und kostengünstiger ausgeführt werden kann. Damit, dass die Klägerin hierauf keinerlei "Puffer“ kalkuliert und ausschließlich die Schichtzeiten und den Personaleinsatz korrigiert, um den gewünscht günstigeren Preis anbieten zu können, konnte und musste die Beklagte nicht rechnen. Die Klägerin hat ihre interne Kalkulationsänderung und hierbei insbesondere die Schichtreduzierung der Beklagten unstreitig nie mitgeteilt.
    Damit lag das Ausführungsrisiko der nicht gänzlich unvorhersehbaren Mehr- und Mindermengen sowie Bedarfspositionen allein bei der Klägerin.

    1.5.3.2 Die Behinderungen des Bauablaufs durch den Ausfall des Einfahrtssignals, die Ausfälle der Rottenwarnanlagen, den Baustopp und die Verspätung der Arbeitszüge sind mit Ausnahme der Ausfälle der Rottenwarnanlage am 07.03.2000 und 25.03.2000 und dem verspäteten Eintreffen der Arbeitszüge am 08.03.2000 ausschließlich dem Risikobereich der Klägerin zuzuordnen.

    Losgelöst vom konkreten Bauvertrag hätte sich der Ausfall des Einfahrtsignals am 03.03.2000 zwar dem Risikobereich der Beklagten zuordnen lassen, welcher nach Ziff. 1.3. der Vorbem.-LV alle zur Sicherung innerhalb und außerhalb des Bahngeländes notwendigen Maßnahmen oblagen. Mit der Übertragung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht auf der Baustelle hat diese spezielle Sicherungspflicht entgegen der Auffassung der Beklagten nichts gemein. Gleiches hätte auch für die Ausfälle der Rottenwarnanlagen gegolten, soweit sie nach den vorstehenden Ausführungen zu berücksichtigungsfähigen Behinderungen geführt haben. Auch wäre abstrakt gesehen das verspätete Eintreffen der Arbeitszüge dem Risikobereich der Beklagten zuzuordnen, weil die Materiallieferung insoweit unstreitig ihr oblag und sie auch zugesteht, dass die Verspätung von ihr zu vertreten war. Ob sich abstrakt gesehen auch der Baustopp vom 11.03.2000 dem Risikobereich der Beklagten hätte zuordnen lassen, erscheint allerdings fraglich. Weil dieser der Ursachenfeststellung einer unstreitig unzureichenden Tragfähigkeit der von der Klägerin neu eingebrachten PSS-Schicht geschuldet war und sie sich hiergegen ausschließlich mit der witterungsbedingten Durchfeuchtung des Planumsbereichs bei km 85.680 bis 85.400 auf einem wasserundurchlässigen Lehmboden verteidigt, was aber nach den obigen Ausführungen ihrem Risikobereich zuzuordnen war, wäre auch die auf den Baustopp zurückzuführende Behinderung ohnehin eher ihrem Risikobereich zuzuordnen. Dies kann aber dahin stehen:
    Die Klägerin berücksichtigt bei ihren Überlegungen nicht, dass einem Bauvorhaben der vorliegenden Größenordnung und Komplexität kleinere Behinderungen stets immanent und deshalb in den Bauablauf nach dem Willen der Vertragsparteien typischerweise einzukalkulieren sind. Jedenfalls sofern sie, an §§ 2 Nr. 3, 6 Nr. 3 VOB/B orientiert, von einer Größenordnung von 10% der Gesamtbauzeit wie hier weit entfernt sind – die Klägerin behauptet einen Eingriff in den mehrmonatigen Bauablauf von lediglich 19,98 Stunden (Bl. 1520 dA) zzgl. 1,17 Stunden für die Rottenwarnanlagenausfälle am 20. und 25.03.2000, von denen nach den Ausführungen unter 1.5.2.1.2. allenfalls 4,58 Stunden berücksichtigungsfähig wären -, sind sie ohne Vereinbarung eines konkreten taggenauen Bauablaufplans, welcher nach dem Willen beider Parteien keinerlei Spielräume für erfahrungsgemäß auftretende geringfügige Behinderungen lassen würde, dem Risikobereich des Auftragnehmers zuzuweisen.

    Dies ist vorliegend indes nie geschehen: Zwar hatten die Parteien unter Ziff. 1.6. der Vorbem.-LV vereinbart, dass die Klägerin einen detaillierten Bauablaufplan zu erstellen hatte und dieser nach Bestätigung durch die Beklagte zum Bestandteil des Vertrages werden sollte. Die Beklagte hat den von der Klägerin am 09.06.2000 übergebenen Bauablaufplan vom 06.03.2000 nach Prüfung am 14.03.2000 (Anlage K 86) und den am 21.03.2000 übergebenen Bauablaufplan am 22.03.2000 (Anlage K 20) aber zurückgewiesen. Ob dies berechtigt erfolgte oder nicht, kann dahin stehen; jedenfalls konnten sich die Parteien bis dahin nicht auf einen Detailbauablaufplan mit konkreten Zwischenfristen verständigen. Soweit die Klägerin meint, aus dem Umstand, dass sich die Beklagte im Folgenden nicht mehr gegen den Bauablaufplan gewandt habe, sei auf dessen konkludente Billigung zu schließen, irrt sie, weil allein aus dem Schweigen im Rechtsverkehr nicht auf einen Erklärungswillen geschlossen werden kann. Maßgeblich blieben somit allein die unter Ziff. 1.4. der Vorbem.-LV vereinbarten und im Vergabegespräch verlängerten Zwischenfristen. Hiernach hatte die Klägerin die Hauptarbeiten bis zum 31.03.2000 abzuschließen. Dass innerhalb dieser Zeit kleinere bauablauftypische Behinderungen nicht auszugleichen gewesen wären, ist nicht erkennbar.

    Mit Ausnahme der von der Beklagten ausdrücklich anerkannten Behinderungen durch die Ausfälle der Rottenwarnanlage am 07.03.2000 und 25.03.2000 (1,12 und 0,5 Stunden) und das verspätete Eintreffen der Arbeitszüge am 08.03.2000 (1,0 Stunden) sind die verbleibenden Behinderungssachverhalte daher dem Risikobereich der Klägerin zuzurechnen.

    1.5.3.3 Selbst wenn die Klägerin eine Behinderung der Entwässerungs- und Randwegearbeiten infolge außergewöhnlicher Witterungsumstände (F.I.6.b.ll. und mm.) schlüssig vorgetragen hätte, wäre das Behinderungsrisiko nach § 6 Nr. 2 VOB/B ausdrücklich ihr zugewiesen gewesen.

    1.5.3.4 Auch die Behinderungen der Planumsverbesserungsarbeiten durch den massiven Wassereintritt auf den km 84.370 bis 84.650 am 15./16.03.2000 wurden nicht durch Umstände ausgelöst, die zum Verantwortungsbereich der Beklagten gehörten.

    Ursache der Überschwemmung war unstreitig die fehlende Tiefenentwässerung, die nach dem Bauplan der Klägerin in diesem Bereich aber erst im Nachgang zu den Vorarbeiten der D. … „in einem Zug“ erstellt werden sollte und konnte. Weil die Klägerin die Tiefenentwässerung nach ihrem eigenen Ablaufplan frühestens nach den für den 15./16.03.2000 bzw. - nach dem unbestritten gebliebenen Beklagtenvortrag - 24.03.2000 bis 26.03.2000 geplanten Vorarbeiten hergestellt hätte, wäre es auch so zu der Überschwemmung des Arbeitsbereichs gekommen. Dass diese ihre Ursache auch in von der Ausschreibung abweichenden Bodenverhältnissen hatte, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Das Risiko ihr ungünstiger Witterungsbedingungen hatte nach § 6 Nr. 2 Abs. 2 VOB/B sie zu tragen.

    1.5.3.5 Gleiches gilt für die Behinderung der Tiefbauarbeiten im Bereich der km 84.370 bis 84.650 am 15./16.03.2000, die darauf zurückzuführen gewesen sein soll, dass die Vorunternehmerin D. … ihrer Verpflichtung, die Fundamente der Fahrleitungsmasten zu versetzen, vermeintlich nicht nachkam. Zudem: Zwar trägt grundsätzlich der Bauherr das Risiko, dass die zur Bauausführung erforderlichen Vorarbeiten durch die von ihm gebundenen Unternehmen fristgerecht ausgeführt werden. Vorliegend hatte allerdings die Klägerin die Verantwortung für die Koordinierung der (Vor-)Arbeiten übernommen und die Beklagte nicht darüber informiert, dass die D. … nicht fristgerecht mit den erforderlichen Vorarbeiten begonnen hatte. Weil sie der Beklagten so die Möglichkeit genommen hatte, auf die fristgerechte Vorleistungserbringung hinzuwirken, ist das Ausführungsrisiko der Vorarbeiten insoweit bei der Klägerin verblieben.

    1.5.3.6 Im Hinblick auf die Behinderung der PM200-1 am 12.03.2000 bei km 80.950 bis 80.813 wegen abweichender Bodenbeschaffenheit (Klasse 6) hat die Klägerin mit der Vereinbarung vom 14.03.2000, die Einbaustärke der PSS wegen des auch auf die abweichenden Bodenverhältnisse zurückzuführenden Bearbeitungsrückstandes zu verringern, das Ausführungsrisiko hinsichtlich der seinerzeit bekannten Erschwernisse vom 12.03.2000 bei km 80.950 bis 80.813 übernommen. Hinsichtlich der zeitlich später am 15./16.03. auf den km 83.923 bis 83.935 und am 21.03.2000 auf den km 85.170 bis 85.040 auftretenden Erschwernisse kann dies aber nicht gelten, so dass die Beklagte insoweit das bei ihr liegende Bodenrisiko auch weiterhin zu tragen hatte.

    1.5.3.7 Hätte die Klägerin eine Behinderung wegen Erschwernissen bei der Bearbeitung der Planumsverbesserung mit der PM200-1 zwischen km 84.900 und 85.690 durch lehmige Bodenschichten schlüssig darzulegen vermocht, wäre das Risiko dennoch ihr zuzuordnen, weil die Bodenbeschaffenheit in dem hier in Rede stehenden Bereich aus dem Bodengutachten hinreichend konkret beschreiben war.

    1.5.3.8 Bezüglich der Erschwernisse bei der Bearbeitung der Planumsverbesserung mit der PM200-1 am 16.03.2000 zwischen km 83.650 und 83.950 wegen des Anfalls von unvorhersehbarem Schichten- und Oberflächenwasser läge – den bestrittenen Vortrag der Klägerin unterstellt – das Ausführungsrisiko bei der Beklagten, weil dieser das Baugrundrisiko und damit auch das Risiko unvorhersehbarer hydrogeologischer Behinderungen zufällt.

    1.5.3.9 Im Hinblick auf die Nachträge gilt das unter 1.5.3.2.2. Gesagte: Soweit die Nachtragsaufträge keine Größenordnung erreichten, die im Verhältnis zum Gesamtaufwand des Vertrages auf eine konkrete Leistungsverzögerung und Behinderung anderer Arbeiten hindeuten, verblieb das Ausführungsrisiko bei der Klägerin. Daran vermochte auch die Anordnung der Nachtragsarbeiten durch die Beklagte nichts zu ändern, soweit ihr dabei kein erheblicher Eingriff in den Arbeitsablauf offenbar werden musste; und erst recht nicht der Vorbehalt der Klägerin auf ihren Nachtragsangeboten, ggf. noch Bauzeitverlängerungs- und Beschleunigungsmaßnahmen geltend zu machen, weil dieser Vorbehalt erst weit nach Ausführung der Leistungen ausgesprochen wurde.

    1.5.3.9.1 Bezüglich der mit Nachtrag N 01 vom 04.07.2000 abgerechneten Leistungen hatte die Beklagte das Bodenrisiko allerdings ersichtlich behalten/ auf sich genommen.

    1.5.3.9.2 Gleiches gilt für die mit dem Nachtrag N 02 vom 04.07.2000.

    1.5.3.9.3 Auch für die mit dem Nachtrag N 03 vom 04.07.2000 verbundenen Behinderungssachverhalte muss dies gelten.

    1.5.3.9.4 Hätte die Ausführung der mit Nachtrag N 04 vom 04.07.2000 abgerechneten Zusatzarbeiten zu einer Behinderung geführt, die angezeigt oder offenkundig war, wäre das Ausführungsrisiko der Beklagten zuzuweisen gewesen.

    1.5.3.9.5 Dies würde auch für den mit dem Nachtrag N 05 abgerechneten Aufwand gelten.

    1.5.3.9.6 Hätte die Klägerin zu den dem Nachtrag N 09 zugrunde liegenden Leistungen eine unverzüglich angezeigte oder offenkundige Behinderung vorgetragen, wäre das Risiko bei der Beklagten zu sehen gewesen, welche die Leistungsänderung durch die Lieferung anderer Schienenlängen zu verantworten hatte und auch die Mehrvergütung nach § 2 Nr. 3 VOB/B hingenommen hat.

    1.5.3.9.7 Dies gilt auch hinsichtlich der Verdoppelung der mit Nachtrag N 12 abgerechneten Trennschnitte, in denen eine außergewöhnliche Behinderung zu sehen ist, wegen der der Beklagten das Ausführungsrisiko zuzuweisen ist.

    1.5.3.9.8 Die mit dem Nachtrag N16 abgerechnete Umstellung der Schotterflanken- und Bettungsschultersicherung war als Bedarfsposition allerdings von dem von der Klägerin zu tragenden Ausführungsrisiko erfasst, welches mit 2,94 Stunden auch keine so außergewöhnliche Behinderung darstellt, dass eine andere Risikozuweisung geboten wäre.

    1.5.3.9.9 Das mit dem Nachtrag N 17 vom 17.08.00 verbundene Risiko hat die Beklagte mit der Nachtragsvereinbarung grundsätzlich übernommen, auch wenn ein den Bauablauf entscheidend beeinflussender Mehraufwand bei 1,5 Stunden nicht anzunehmen wäre.

    1.5.3.9.10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine bauzeit- und schadensersatzrelevante Behinderung allenfalls aus folgenden Sachverhalten abgeleitet werden könnte:
    Rottenwarnanlagenausfälle am 07. und 25.03.2000,
    verspätetes Eintreffen der Arbeitszüge am 08.03.2000,
    abweichende Bodenbeschaffenheit (Klasse 6) am 15./16.03. auf den km 83.923 bis 83.935 und am 21.03.2000 auf den km 85.170 bis 85.040,
    Anfall von unvorhersehbarem Schichten- und Oberflächenwasser am 16.03.2000 zwischen km 83.650 und 83.950,
    mit Nachtrag N 01 vom 04.07.2000 abgerechnete Leistungen,
    mit dem Nachtrag N 02 vom 04.07.2000 abgerechnete Leistungen,
    mit dem Nachtrag N 03 vom 04.07.2000 abgerechnete Leistungen,
    mit Nachtrag N17 vom 17.08.2000 (insoweit allerdings Dopplung mit Rowa-Ausfall 25.03.).

    1.5.4 Die verbleibenden hindernden Umständen hatte die Beklagte nur zu einem geringen Teil haftungsbegründend zu vertreten, § 6 Nr. 6 VOB/B.

    Umstände, die aus der Risikosphäre des Auftraggebers herrühren, aber keine Vertragverletzung darstellen, begründen grundsätzlich keine Haftung nach § 6 Nr. 6 VOB/B (vgl. BGH, Urteil vom 20.10.2005, Az.: VII ZR 190/02, Rn. 22, zitiert nach juris). Das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen hat der Auftraggeber sich zwar zurechnen zu lassen, wozu aber der Vorunternehmer nur zählt, wenn aufgrund besonderer Umstände anzunehmen ist, dass der Auftraggeber dem Nachfolgeunternehmer für die mangelfreie Erfüllung der Vorleistung einstehen will. Das kann anzunehmen sein, wenn sich der Auftraggeber vertraglich zu einer Vorleistung verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 21.10.1999, Az.: VII ZR 185/98, Rn. 21, zitiert nach juris ). Die Darlegungs- und Beweislast für das fehlende Verschulden trifft grundsätzlich den Auftraggeber, es sei denn der Auftragnehmer fordert auch entgangenen Gewinn; das Vorliegen des hierfür erforderlichen höheren Verschuldensgrades obliegt dem Auftragnehmer (Ingenstau/Kornion/Döring, a.a.O., §6 Nr. 6 VOB/B, Rn. 23 m.w.N.).

    1.5.4.1 Selbst wenn man in der Ausführung von Mehr- und Mindermengen sowie Bedarfspositionen berücksichtigungsfähige Behinderungssachverhalte sehen würde, wäre ein Verschulden der Beklagten insoweit nicht feststellbar.
    Bereits im Ausgangspunkt gilt, dass die bloße Änderung der Massen der vertraglich geschuldeten Leistung, welche über § 2 Nr. 3 VOB/B hinreichend berücksichtigt werden kann, grundsätzlich keine schuldhafte Vertragsverletzung darstellen kann. Gleiches gilt für die Anordnung von Eventual- und Bedarfspositionen, welche aufgrund ihres vertraglichen Vorbehalts gerade keinen vertragswidrigen Eingriff in die Leistungspflichten des Auftragnehmers bewirken können. Dies muss letztlich auch für Anordnungen nach § 2 Nr. 5 und 6 VOB/B gelten, zu welchen der Auftraggeber gerade nach dem die VOB/B ausdrücklich einbeziehenden Willen der Vertragsparteien vertraglich berechtigt ist.
    Ob in extremen Ausnahmefällen, in denen der Auftraggeber die Vordersätze und Leistungspositionen – für den Auftragnehmer unerkennbar – gröblichst falsch angegeben hat und dem Auftragnehmer hierdurch ein Schaden entsteht, der nicht bereits durch die Preisanpassung nach § 2 Nrn. 3, 4 oder 6 VOB/B aufgefangen werden kann, etwas anderes gelten würde, kann dahin stehen. Denn Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die Vordersätze des Leistungsverzeichnisses vorwerfbar falsch ermittelt und die LV-Pos. vorwerfbar unvollständig zusammengestellt hatte, sind nicht ersichtlich.

    1.5.4.2 Bezüglich dem Ausfall des Einfahrtsignals, den Rottenwarnanlagenausfälle, dem verspäteten Eintreffen der Arbeitszüge und dem Baustopp gilt:

    1.5.4.2.1 Wäre der Ausfall des Einfahrtsignals am 03.03.2000 als berücksichtigungsfähiger Behinderungssachverhalt einzuordnen, wäre er von der Beklagten zu vertreten gewesen. Unstreitig ist das Einfahrtsignal durch einen Windstoß umgestoßen. Dass die Beklagte als Netzbetreiberin für die Standsicherheit des Signals nicht verantwortlich war, hat sie nicht vorgetragen. Der bloße Verweis darauf, dass der Klägerin nach dem Werkvertrag die Verkehrssicherungspflicht auf der Baustelle übertragen wurde, vermag sie insoweit nicht zu entlasten, weil sich dies offenkundig nicht auf die Absicherung der Baustelle gegenüber dem fahrenden Bahnverkehr bezog, welche gemäß Ziff. 1.3 ausdrücklich der Beklagten zugewiesen waren. Auch hat sich die Beklagte nicht exkulpiert, indem sie vorgetragen hat, das Signal regelmäßig gewartet und kontrolliert zuhaben oder dass dieses infolge eines orkanartigen und daher unvorhersehbaren Windstoßes umgefallen ist.

    1.5.4.2.2 Dies gilt auch für die Ausfälle der Rottenwarnanlage. Die Beklagte war für die Sicherung der Baustelle verantwortlich. Dass sie die Rottenwarnanlage gewissenhaft errichtet und kontrolliert hatte und die Ausfälle auf unvorhersehbare Dritteinwirkungen zurückzuführen waren, hat sie nicht vorgetragen.

    1.5.4.2.3 Auch hatte die Beklagte das verspätete Eintreffen der Arbeitszüge zu vertreten, dessen Ursache unwidersprochen im Bahnbetrieb lag, für den die Beklagte verantwortlich war und für dessen Fehlleistung sie keine Entschuldigung vorbringt.

    1.5.4.2.4 Allerdings könnte der Beklagten nicht vorgeworfen werden, durch den Baustopp eine Behinderung vertreten zu haben. Die Ursache für die Anordnung lag in der am 11.03.2000 unstreitig nicht erreichten Tragfestigkeit des PSS-Materials im Bereich der km 85.680 bis 85.400. Die Klägerin führt dies auf eine witterungsbedingte Durchfeuchtung des Planums zurück, wodurch die Tragfähigkeit kurzzeitig beeinträchtigt gewesen sei. Dies war jedoch ein Umstand, für den die Beklagte keine Verantwortung trug. Das Risiko für die Witterungseinflüsse und die bis zum 11.03.2000 allein aufgetretenen lehmigen Bodenschichten trug allein die Klägerin, weshalb die Beklagte den Baustopp zur Klärung der fachgerechten Bauausführung vertragsgerecht anordnen dufte.

    1.5.4.3 Selbst wenn eine der Beklagten zuzurechnende Behinderung der Entwässerungs- und Randwegearbeiten infolge außergewöhnlicher Witterungsumstände anzuerkennen gewesen wäre, hätte die Beklagte diese nicht zu vertreten gehabt. Zwar mag die Behinderung ggf. eine Bauzeitverlängerung zur Folge haben können, einen Schadensersatzanspruch begründet sie jedoch ersichtlich nicht.

    1.5.4.4 Dies würde auch für eine Behinderung der Planumsverbesserungsarbeiten durch den massiven Wassereintritt auf den km 84.370 bis 84.650 am 15./16.03.2000 gelten, dessen Ursache allein in dem nicht außergewöhnlichen Niederschlag und der bis dahin in diesem Bereich absprachegemäß noch nicht hergestellten Tiefenentwässerung lag – welche erst nach dem 24.03.2000 hergestellt werden sollte. Dass ein vom Vertragssoll abweichender Boden Ursache für den Wassereintritt war, ist nicht erkennbar. Das Bodenrisiko für den dort vorhandenen Lehmboden hatte die Klägerin übernommen.

    1.5.4.5 Selbst wenn man eine der Beklagten zuzurechnende Behinderung der Tiefbauarbeiten in diesem Bereich anerkennen würde, weil die Bearbeitung der Tiefenentwässerung nicht fristgerecht möglich war, wäre ein Verschulden der Beklagten, die D. … zur fristgerechten Vorleistungserbringung anzuhalten, ausgeschlossen, weil die Klägerin der Beklagten die fehlende Ausführung der Vorarbeiten nicht angezeigt hatte.

    1.5.4.6 Soweit die Arbeiten der Klägerin mit der PM200-1 am 12.03.2000 bei km 80.950 bis 80.813, am 15./16.03.2000 auf den km 83.923 bis 83.935 und am 21.03.2000 auf den km 85.170 bis 85.040 wegen abweichender Bodenbeschaffenheit (Klasse 6) behindert wurden, hatte die Beklagte dies ebenfalls nicht zu vertreten.
    Eine durchgehende Bodenklasse 3 hatte die Beklagte der Klägerin ersichtlich nicht garantiert. Auch ist nicht erkennbar, dass die Beklagte das Bodengutachten schuldhaft falsch oder unvollständig hätte erstellen lassen und so bei der Klägerin vorwerfbar die Erwartung einer leichteren Bearbeitung geweckt hat.

    Dass das Gutachten hinsichtlich der Feststellungen an den Untersuchungsstellen fehlerhafte Tatsachen ausweist, hat keine der Parteien behauptet. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Auswahl der Untersuchungsabschnitte und –stellen fachwidrig erfolgte. Ein Gutachten, das den Arbeitsbereich auf jedem Zentimeter untersucht, konnte die Klägerin auch nicht erwarten. Zudem hätte ihr in diesem Fall oblegen, bei Übergabe der Ausschreibungsunterlagen deren Unvollständigkeit nach § 3 Nr. 3 Satz 2 VOB/B oder Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung nach § 4 Nr. 3 VOB/B anzuzeigen. Unterlässt sie dies, mag dies zu einer Baubehinderung und damit Bauzeitverlängerung und ggf. auch zu einer Vergütungsanpassung nach § 2 Nr. 5 VOB/B führen können, nicht aber zu einem Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten.

    1.5.4.7 Daher wäre auch ein Verschulden an einer Behinderung wegen Erschwernissen bei der Bearbeitung der Planumsverbesserung mit der PM200-1 zwischen km 84.900 und 85.690 durch lehmige Bodenschichten ausgeschieden.

    1.5.4.8 Gleiches gilt im Hinblick auf Erschwernisse bei der Bearbeitung der Planumsverbesserung mit der PM200-1 am 16.03.2000 zwischen km 83.650 und 83.950 wegen des Anfalls von unvorhersehbarem Schichten- und Oberflächenwasser.

    1.5.4.9 Im Hinblick auf die Nachträge gilt:

    1.5.4.9.1 Bezüglich des mit Nachtrag N 01 abgerechneten Mehraufwands wegen abweichender Bodenklassen in den dort betroffenen Arbeitsbereichen ist ein Verschulden der Beklagten nicht erkennbar (siehe vorstehend).

    1.5.4.9.2 Gleiches gilt für die mit dem Nachtrag N 02 abgerechneten Leistungen.

    1.5.4.9.3 Auch für die mit dem Nachtrag N 03 verbundenen Behinderungssachverhalte muss dies gelten.

    1.5.4.9.4 Dass die Beklagte bei Vertragsschluss die Erforderlichkeit der mit Nachtrag N 04 abgerechneten Zusatzarbeiten schuldhaft verkannt hat, ist nicht ersichtlich.

    1.5.4.9.5 Dies würde auch für den mit dem Nachtrag N 05 abgerechneten Aufwand gelten.

    1.5.4.9.6 Gleiches gilt für die Massenreduzierung lt. Nachtrag N 09.

    1.5.4.9.7 Auch hinsichtlich der im Bauablauf zutage getretenen Erforderlichkeit einer Verdoppelung der mit Nachtrag N 12 abgerechneten Trennschnitte ist ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten nicht erkennbar.

    1.5.4.9.8 Soweit die Klägerin mit dem Nachtrag N 16 mit einer Bedarfsposition beauftragt wurde, gilt Gleiches.

    1.5.4.9.9 Lediglich die vom Nachtrag N 17 erfassten Behinderungssachverhalte hat die Beklagte zu vertreten, weil sie sich weder hinsichtlich des Ausfalls der Rottenwarnanlage noch hinsichtlich des falsch beladenen Kassettenwagens entlastet hat.

    1.5.4.9.10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine von der Beklagten zu vertretende und daher schadensersatzrelevante Behinderung allenfalls aus folgenden Sachverhalten abgeleitet werden könnte:

    -Rottenwarnanlagenausfall am 07.03.2000,
    verspätetes Eintreffen der Arbeitszüge am 08.03.2000,
    Rottenwarnanlagenausfall am 25.03.2000,
    Umladearbeiten am 26.03.2000 (Nachtrag N17).

    1.5.5 Ob die Klägerin überhaupt schlüssig dargelegt hat, inwieweit die hindernden Umstände adäquat-kausal zu einer konkreten Behinderung geführt haben, kann dahin stehen bleiben. Dies erscheint jedenfalls teilweise als möglich.
    Die Klägerin hat hierzu in der Anlage K 16 und dort insbesondere in dem "SOLL-2-Bauablauf“ und dessen Anlagen A.4.1. bis A.4.4. bezogen auf jeden einzelnen Behinderungssachverhalt konkrete vorgangsbezogene Bauzeitverzögerungen errechnet.

    Nach § 6 Nr. 4 VOB/B berechnet sich die Fristverlängerung nach der Dauer der Behinderung zzgl. eines Zuschlags für die Wiederaufnahme der Arbeiten. Die Dauer der Behinderung/Unterbrechung lässt sich dort leicht berechnen, wo die Arbeiten völlig zum Stillstand kamen; dort entspricht die Dauer der Unterbrechung regelmäßig der Behinderung und ist der vertraglichen Ausführungsfrist hinzuzurechnen. Liegt jedoch eine partielle Behinderung der Arbeiten vor, bedarf es einer Dokumentation des Ablaufs des Bauvorhabens, die sich an der Bauablaufplanung des Auftragnehmers und den Mitwirkungspflichten des Auftraggebers orientiert. Der so ermittelte vertragsgegenständliche Bauablaufplan – oder wenn ein solcher fehlt, derjenige des Auftragnehmers – ist um die behindernden Störfälle zu modifizieren und fortzuschreiben. Anhand der fortgeschriebenen Bauablaufplanung ist durch einen Vergleich mit der kalkulierten Bauablaufplanung die reine Verzögerungsdauer zu ermitteln (vgl. Ingenstau/Korbion/Döring, a.a.O., § 6 Abs. 4 VOB/B, Rn. 3 m.w.N.). Sodann hat, beispielsweise für den Verlust von Einarbeitungseffekten bei Unterbrechungen, ein sog. Zuschlag für die Wiederaufnahme der Arbeiten zu erfolgen.
    Hieraus resultieren nach dem Vortrag der Klägerin folgende Bauzeitverlängerungen:
    Rottenwarnanlagenausfall am 07.03.2000 (Behinderung lt. Klägerin in Vorgängen 3 und 4 um 1,12 Stunden zzgl. 0,25 Stunden Verlust des Einarbeitungseffekts),
    verspätetes Eintreffen der Arbeitszüge am 08.03.2000 (Behinderung lt. Klägerin in Vorgängen 4, 7 und 9 um 1,0 Stunden zzgl. 0,25 Stunden Verlust des Einarbeitungseffekts),
    Rottenwarnanlagenausfall am 25.03.2000 (Behinderung lt. Klägerin in Vorgängen 8, 20, 22 und 23 um 0,5 Stunden zzgl. 0,25 Stunden Verlust des Einarbeitungseffekts),
    Umladearbeiten am 26.03.2000 (Nachtrag N17) Behinderung lt. Klägerin im Vorgang 20 um 1,5 Stunden zzgl. 0,25 Stunden Verlust des Einarbeitungseffekts.

    1.5.6 Jedenfalls hätte die Klägerin hinsichtlich der hier gegenständlichen Bauzeitverlängerungskosten für den Einsatz eines Bauleiters und eines Poliers keinen konkreten Schaden dargelegt. Letztlich gesteht sie mit der Berufungsbegründung zu, die Kosten für den Einsatz des Poliers und des Bauleiters nur kalkulatorisch angesetzt zu haben, weil sie davon ausgeht, diese über § 2 Nrn. 5 oder 6 VOB/B erstattet zu bekommen. Im Rahmen des Schadensersatzes können aber nur konkrete Vermögenseinbußen ersetzt verlangt werden, die die Klägerin ausdrücklich nicht vorträgt.

    1.5.7 Schließlich trägt die Klägerin den haftungsausfüllenden Kausalzusammenhang zwischen den von ihr behaupteten fiktiven Lohnmehrkosten und den Bauzeitverlängerungsansprüchen nicht schlüssig vor.

    Erstinstanzlich hat sie sich zur Begründung dessen mit der Bezugnahme auf Bl. 152 bis 154 der Anlage K 16 ausdrücklich auf alle unter F.I.6. genannten Behinderungssachverhalte gestützt. In der Zusammenfassung der "Bauzeitansprüches“ in der Anlage A.4.4. zur Anlage A 16 legt die Klägerin ihre aus allen Behinderungssachverhalten resultierenden Bauzeitverlängerungsansprüche dar. Bezogen auf die zur Begründung der Bauzeitverzögerungsansprüche allein herangezogenen Vorgänge 8, 9 und 14 werden dort folgende Bauzeitverlängerungen ausgewiesen:

    Vorgang 8: 25,06 + 0,75 + 30,93 = 56,74 Stunden
    Vorgang 9: 43,66 + 0,42 + 157,08 = 201,16 Stunden
    Vorgang 14: 0 + 0 + 8 = 8 Stunden

    Diese Zeiträume lassen sich mit den von der Klägerin behaupteten Ausführungszeiten im Vorgang 8 vom 11. bis 16.03.2000 (6 Tage), im Vorgang 9 vom 10. bis 28.04.2000 (19 Tage) und im Vorgang 14 vom 03. bis 05.05.2000 (3 Tage) nicht in Übereinstimmung bringen. So weist sie für die Arbeiten im Vorgang 14 drei ganze Tage aus, obwohl auch nach ihrem eigenen Vortrag nur eine Bauzeitverzögerung von 8 Stunden eingetreten ist. Auch hinsichtlich der übrigen Vorgänge lassen sich die Zeiträume ohne nähere Darlegung, wann welche Arbeiten ausgeführt wurden und welche Arbeiten konkret behinderungsbedingt nicht zu schaffen waren und daher später ausgeführt werden mussten, nicht in Deckung bringen. Schließlich weist die Klägerin in ihrem Bau-IST-Plan (Anlage A.4.5.) für die vorgenannten "Bauzeitverzögerungszeiträume" gar keine Tätigkeit der Klägerin in den betreffenden Vorgängen aus.
    Zudem hat die Klägerin ausweislich ihres eigenen Vortrages im Schriftsatz vom 14.08.2006 an den hier in Rede stehenden Tagen u.a. auch Nachtragsarbeiten ausgeführt, welche sie gesondert vergütet bekommen hat und dort die Bauleitung und Baubeaufsichtigung einzukalkulieren hatte. Eine trennscharfe Zurechnung der in Rede stehenden Kosten ausschließlich zu den Behinderungssachverhalten nimmt sie nicht vor.

    Soweit sie zweitinstanzlich – wohl versehentlich – darauf abhebt, die Bauzeitverlängerung sei ausschließlich auf die Beauftragung von Mehr- und Mindermassen sowie Bedarfspositionen zurückzuführen (Bl. 1364 dA), ist dies zum einen falsch und vermag zum anderen an der Unschlüssigkeit des Vortrags nichts zu ändern. Die zusammenfassend in der Anlage A.3.5. zusammengefassten Bauzeitverlängerungsansprüche lassen sich auch insoweit nicht in Deckung mit dem vermeintlichen Anfall der späteren Ausführung bringen.
    Daher bleibt völlig offen, ob und wenn, wie die hier behauptete Bauzeitverlängerung in den Vorgängen 8, 9 und 14 auf die vorstehend zuerkannten Behinderungssachverhalte zurückzuführen wäre.

    Auf die Erforderlichkeit der Ergänzung ihrs Sachvortrags wurde die Klägerin vom Senat hingewiesen. Sie ist dem überhaupt nicht nachgekommen, so dass es eines erneuten Hinweises nicht mehr bedurfte.

    1.6 Letztlich hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Ersatz der Bauzeitverlängerungskosten nach § 642 BGB. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 642 BGB hat das Landgericht zutreffend verneint. Insoweit wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Ziffer II.1.a.dd. Bezug genommen. Die Berufung greift die rechtliche Würdigung insoweit nicht an.

    2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung der mit dem Nachtrag N 21 abgerechneten Vergütung für die Beschleunigung der Bauausführung zur Einhaltung des Inbetriebnahmetermins in Höhe von 2.894.221,53 DM netto zzgl. Mehrwertsteuer.

    Die Klägerin behauptet, wegen der in der Klagebegründung unter F.I.6.a. bis c. dargestellten Sachverhalte sei die vertragliche Zwischenfertigstellungsfrist für die im Einzelnen betroffenen Vorgänge über den 31.03.2000 hinaus um die jeweils angegebenen Zeiten verlängert worden. In den wiederholten Anordnungen der Beklagten, die Arbeiten bis zum Ende der Sperrpause abzuschließen, habe eine bauzeitbezogene Änderungsanordnung gelegen, weshalb die Beklagte ihr den dadurch bedingten Mehraufwand zu vergüten habe. Dieser bestehe in den in der Aufstockung des Schichtbetriebs liegenden Personal- und Arbeitsgerätekosten.

    2.1 Der Anspruch lässt sich nicht aus § 2 Nr. 5 VOB/B ableiten.
    Die Klägerin meint, die Beklagte habe verschiedene die behinderungsbedingt verlängerte vertragliche Zwischenfertigstellungsfrist verkürzende Anordnungen zur Einhaltung des Inbetriebnahmetermins zum 31.03.2000 i.S.v. § 2 Nr. 5 VOB/B getroffen. Hierauf habe die Klägerin die unter Ziff. 8.2. der Anlage K 16 aufgezeigten Beschleunigungsmaßnahmen erbracht. Die daraus resultierende Vergütungsanpassung sei mit der Anlage K 16 schlüssig berechnet worden, hilfsweise stütze sie sich aber auf die Berechnung im Schriftsatz vom 04.10.2011.

    2.1.1 Die Klägerin hat bereits nicht schlüssig darzulegen vermocht, dass die Beklagte eine oder mehrere Beschleunigungsanordnungen i.S.v. §2 Nr. 5 VOB/B getroffen hat.
    Grundsätzlich können Bauzeitverschiebungen, die ihre Ursache in einer Anordnung des Auftraggebers haben, einen Vergütungsanspruch des Auftragnehmers nach § 2 Nr. 5 VOB/B begründen (vgl. bspw. OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.04.1995, Az.: 21 U 192/94, BauR 1995, 706). Gilt dies für Bauzeitverlängerungen, muss dies konsequenterweise auch für Bauzeitverkürzungen gelten. Um nichts anderes handelt es sich, wenn der Auftraggeber zur Einhaltung eines ursprünglich vereinbarten und zwischenzeitlich gemäß § 6 Nr. 2, 4 VOB/B verschobenen Fertigstellungstermins zumutbare Beschleunigungsmaßnahmen anordnet. Kommt der Auftragnehmer einer solchen ihm zumutbaren Beschleunigungsanordnung nach und führt die angeordneten Maßnahmen durch, hat er einen Anspruch auf Mehrvergütung nach § 2 Nr. 5 VOB/B (vgl. Ingenstau/Korbion/ Keldungs, a.a.O., § 2 Abs. 5 VOB/B Rn. 21 f.) oder § 2 Nr. 6 VOB/B (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 12.01.2007, Az.: 10 U 423/06, Rn. 54, zitiert nach juris).

    Ob und wenn, inwieweit die vertragliche Ausführungsfrist vorliegend verlängert worden ist, kann dahin stehen. Allerdings ist schon nach dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht erkennbar, dass die Ausführungsfrist in dem der Anlage K 16 zugrunde liegenden Umfang verlängert wurde. Die Klägerin stützt sich hierzu auf die oben unter 1.5. erörterten Behinderungssachverhalte sowie ergänzend eine bereits im Vertrag (antizipiert) vereinbarte Bauunterbrechungsanordnung, die in der Einbeziehung der D…-Geschäftsbereichsrichtlinie 825.0101 gelegen haben soll, wonach bei dem witterungsbedingten Verlust der Reinigungsfähigkeit des Gleisschotters die Bettungsreinigungsarbeiten zu unterbrechen seien. Ob Letztere auf die PM200-1 überhaupt Anwendung findet, kann hier noch dahin stehen, weil die Klägerin nicht vorgetragen hat, wann konkret und über welchen Zeitraum die Voraussetzungen für eine Arbeitsunterbrechung eingetreten wären. Selbst nach den von der Klägerin selbst vorgetragenen Witterungsbedingungen gab es im Bauzeitraum nahezu regenfreie Tage, an denen die Reinigungsfähigkeit des auszubauenden Schotters nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen war.

    Eine Beweiserhebung über die Verlängerung der Zwischenausführungsfrist wegen der nach den Ausführungen unter 1.5. (bestritten) berücksichtigungsfähigen Behinderungssachverhalte
    Rottenwarnanlagenausfälle am 07. und 25.03.2000
    verspätetes Eintreffen der Arbeitszüge am 08.03.2000
    abweichende Bodenbeschaffenheit (Klasse 6) am 15./16.03. auf den km 83.923 bis 83.935 und am 21.03.2000 auf den km 85.170 bis 85.040
    Anfall von unvorhersehbarem Schichten- und Oberflächenwasser am 16.03.2000 zwischen km 83.650 und 83.950
    mit Nachtrag N 01 vom 04.07.2000 abgerechnete Leistungen
    mit dem Nachtrag N 02 vom 04.07.2000 abgerechnete Leistungen
    mit dem Nachtrag N 03 vom 04.07.2000 abgerechnete Leistungen
    mit Nachtrag N17 vom 17.08.2000 (ohne Rowa-Ausfall 25.03.)
    kann unterbleiben, weil die Beklagte schon nach dem Vortrag der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin keine Beschleunigungsanordnung getroffen hat. Im Einzelnen:

    2.1.1.1 In dem Hinweis bei der Angebotsverhandlung vom 24.02.2000, eine Bauzeitverlängerung sei nur mit Zustimmung der Beklagten möglich (Anlage K 3), kann ersichtlich noch keine Beschleunigungsanordnung gelegen haben.

    2.1.1.2 Entgegen der Auffassung der Klägerin kann auch in der vorvertraglichen Aufforderung der Beklagten mit Schreiben vom 29.02.2000 (Anlage K 84), die Ausführbarkeit der beauftragten Leistungen in den vorgegebenen Sperrzeiten und den Abschluss der betriebsrelevanten Arbeiten bis zum 31.03.2000 zu garantieren, keine das erst später bei Vertragsschluss vereinbarte zeitliche Bausoll liegende Änderungsanordnung gesehen werden.

    2.1.1.3 Gleiches gilt auch für den auf der Bauanlaufberatung am 01.03.2000 (Anlage K 85) gegeben Hinweis auf die unbedingte Erforderlichkeit der Termintreue, weil eine Überschreitung des von den Parteien bei Vertragsschluss auf den 31.03.2000 um 22.45 Uhr festgelegten (Zwischen-) Endtermins für die Beendigung der (gleis-)betriebsrelevanten Arbeiten nicht zulässig sei. Zu diesem Zeitpunkt war das Auftreten von bauablaufbehindernden Umständen auch nach dem Vortrag der Klägerin noch nicht erkennbar. Der Hinweis, dass die Klägerin bei Gefährdung des Termins rechtzeitig geeignete Maßnahmen zur Einhaltung der Gleissperrung zu treffen habe, erfolgte somit rein vorsorglich und ohne erkennbaren Erklärungswillen, eine ggf. gesondert vergütungspflichtige Anordnung zu treffen.

    2.1.1.4 Dies gilt auch für die Äußerung der Beklagten auf der Baubesprechung vom 09.03.2000 (Anlage K 18), trotz der bisherigen Rottenwarnanlagenausfälle auf der Einhaltung des Endtermins zu bestehen. Zu diesem Zeitpunkt war zwar bereits der bauzeitverlängernde Rottenwarnanlagenausfall vom 07.03.2000 geschehen. Auch hatte sich die Bauzeit durch das verspätete Eintreffen der Arbeitszüge am 08.03.2000 verlängert. Dennoch konnte und durfte die Klägerin die Äußerung nicht als Anordnung i.S.v. § 2 Nr. 5 VOB/B verstehen, weil sie selbst zuvor gegenüber der Beklagten angegeben hatte, dass erst „weitere Ausfälle ... in größerem Umfang“ entscheidende Bauzeitverluste ergeben würden. Unter Hinzutreten der Äußerung der Nachunternehmerin der Klägerin, dass die bisher aufgetretenen Verzögerungen durch organisatorische und technische Maßnahmen kompensiert werden könnten, musste die Beklagte – für die Klägerin erkennbar – nicht davon ausgehen, dass ihre Äußerung zur Entfaltung von vergütungspflichtigen Beschleunigungsmaßnahmen führen würde.

    2.1.1.5 Auch auf der Bauberatung vom 14.03.2000 (Anlage K 86) hat die Beklagte keine Änderungsanordnung ausgesprochen.
    Auf dieser Baubesprechung wurde vielmehr zunächst ohne Zuweisung von Verursachungsanteilen - gestützt auf den eigenen Bauablaufplan der Klägerin - ein Rückstand der PM200-1 von 320m und damit ca. einer Tagesleistung festgestellt. Die Klägerin nannte als Ursachen allein in ihrem Lager befindliche Gründe:
    Maschinenausfälle, die (vertragsgemäß) in diesem Bereich stärker einzubauende PSS und ein seit km 84.900 durch (im Vertrag ihrem Risikobereich zugewiesene) lehmige Bodenschichten und feuchte Witterung langsamerer Maschinenvortrieb. In der Erwartung, den Rückstand der PM200-1 durch Erhöhung der Maschinenleistung aufzuholen, verständigten sich die Parteien vorerst darauf, die PSS entgegen der ursprünglichen vertraglichen Vereinbarung ab km 85.100 um 10 cm Aushub- und Einbautiefe zu verringern. Zudem sagte die Klägerin zu, alternative Maßnahmen zur Aufholung zu prüfen, sollte diese Maßnahme hierfür nicht ausreichen. In diesem Zusammenhang setzte die Beklagte der Klägerin eine Frist bis zum 16.03.2000 zur Einschätzung des Baufortschritts und entsprechender Vorschläge zur Aufholung eingetretener Rückstände.

    Auch zu diesem Zeitpunkt ging die Beklagte – für die Klägerin erkennbar – nicht davon aus, dass die vertragliche Ausführungsfrist infolge ihr zuzurechnender Behinderungen verlängert worden war. Vielmehr versuchten die Parteien gemeinsam, Lösungen zur Aufholung des Rückstandes der Klägerin zu finden. Eine konkrete Anordnung wurde insoweit gar nicht getroffen, sondern nur eine Einigung über einen Lösungsversuch erzielt. Im Übrigen forderte die Beklagte von der Klägerin lediglich eine Einschätzung zu der noch völlig offenen Frage, ob Beschleunigungsmaßnahmen erforderlich werden würden und wenn, welche vorgeschlagen werden. Vor der avisierten Feststellung, dass der Rückstand mit einer Verringerung des Aufwandes für die Klägerin nicht mehr aufgeholt werden kann, konnte noch keine Anordnung von die Klägerin belastenden Beschleunigungsmaßnahmen ergehen. Die Anordnung der Prüfung schließt die Anordnung der Durchführung von Beschleunigungsmaßnahmen naturgemäß aus.

    2.1.1.6 Schließlich liegt entgegen der Auffassung der Beklagten auch in dem Schreiben vom 15.03.2000 (Anlage K 87) keine Beschleunigungsanordnung i.S.v. § 2 Nr. 5 VOB/B.

    Die Beklagte weist völlig zu Recht darauf hin, dass die Klägerin den Wortlaut des Schreibens fortlaufend bewusst lückenhaft zitiert und versucht, so den Schein eines anderen Erklärungsgehalts zu erwecken. Ausgangspunkt war, dass der Rückstand der PM200-1 am 15.03.2000 von 320m auf 500m angewachsen war. Dass dies seine Ursache unter Umständen auch (streitig) in dem Ausfall der Rottenwarnanlage zwischen 9.30 und 15.00 Uhr hatte, mag sein, kann aber dahin stehen. Die Beklagte nahm dieses Anwachsen des Rückstandes ersichtlich zum Anlass, die Klägerin mit dem um 12.17 Uhr per Fax übersendeten Schreiben ausdrücklich in Verzug zu setzen. Damit gab sie ihr unmissverständlich zu verstehen, die Verantwortung für den Rückstand - ob berechtigt oder nicht - allein bei der Klägerin zu sehen; und somit nicht im eigenen Risikobereich. Die sich anschließende Forderung, alles Erforderliche zu unternehmen, um den geplanten Fertigstellungstermin zu halten, stellte sich in diesem Kontext aus der Sicht eines objektiven verständigen Erklärungsempfängers in der Situation der Klägerin ausschließlich als Anmahnung der Einhaltung des vertraglichen Fertigstellungstermins, nicht aber als mehrvergütungsauslösende Verkürzung einer als verlängert erkannten Bauzeit an. Jede andere Auslegung würde den Gesamtkontext und den eindeutigen Wortlauf der Erklärung negieren.

    2.1.1.7 Vor dem Hintergrund dieser Haltung, welche die Beklagte auch in den folgenden Besprechungen während des Bauablaufs nicht aufgab, konnte und durfte die Klägerin, worauf sie selbst allerdings auch gar nicht abstellt, nicht von einer späteren konkludenten Anordnung infolge erkannter Behinderungssachverhalte ausgehen.

    Vielmehr hat die Beklagte der Klägerin mehrfach unmissverständlich zu verstehen gegeben, die von der Klägerin vorgetragenen Gründe für eine Verlängerung der Bauzeit nicht zu akzeptieren und auf der rechtzeitigen Fertigstellung der Bauleistung zu bestehen. Hierbei kann dahin stehen, ob sich die Beklagte hierbei etwaig irrte und die Bauzeit - jedenfalls teilweise - tatsächlich verlängert und die Klägerin daher nicht zur Einhaltung des ursprünglichen Fertigstellungstermins verpflichtet gewesen wäre. Dass die Beklagte die Klägerin aufgefordert hat, die Arbeiten gesondert vergütungspflichtig beschleunigt, mithin zügiger als hierzu verpflichtet zu sein, fertig zu stellen, ist nicht zu erkennen.
    Der Klägerin hätte es freigestanden, ihr behauptetes Recht auf Bauzeitverlängerung gemäß § 6 Nr. 2 VOB/B zu nutzen und die Beschleunigung zu unterlassen. Dass sie dies nicht getan hat, beruht auf ihrem eigenen Entschluss und ist mangels Beschleunigungsanordnung nicht vergütungsfähig (vgl. so auch ausdrücklich OLG Koblenz, Urteil vom 12.01.2007, Az.: 10 U 423/06, Rn. 54, zitiert nach juris).

    2.1.1.8 Auch ist nicht erkennbar, dass die Beklagte aufgrund erkennbarer Behinderungssachverhalte und der offenkundigen Reaktion der Klägerin hierauf durch Intensivierung ihres Arbeitskräfte- und Schichteinsatzes eine konkludente Beschleunigungsanordnung durch ein für die Klägerin erkennbares "Gewährenlassen“ getroffen hätte.

    Die Klägerin verkennt insoweit bereits im Ausgangspunkt, dass die Beklagte ihr schon mit ihrem gesamten Verhalten bis zum 15.03.2000 zu verstehen gab, davon auszugehen, dass der aufgrund von Umständen aus dem Risikobereich der Klägerin stammende Rückstand ohne gesondert vergütungspflichtige Maßnahmen im normalen Bauablauf aufgeholt werden könnte und müsste; und die Beklagte der Klägerin am/ab dem 15.03.2000 sogar ausdrücklich das alleinige Verschulden an dem Rückstand zuwies und damit jeglichen – über die Verminderung der Einbautiefe der PSS hinausgehenden – Eigenbeitrag ablehnte. Ob ihr in dieser Zeit Behinderungssachverhalte bekannt wurden, die zu einer weiteren Verzögerung des Bauvorhabens führten, kann insoweit dahin stehen, weil die Klägerin bei diesen Rahmenbedingungen allein aus dem "Gewährenlassen“ einer aufwändigeren Bearbeitung nicht darauf schließen durfte, die Beklagte werde dafür einstehen. Das etwaige Anerkenntnis singulärer Behinderungsereignisse durch den Abschluss von Nachträgen oder das Schreiben vom 26.06.2000 erfolgten erst weit nach Abschluss der Arbeiten und konnten somit während der Bauausführung nicht auf eine geänderte Einstellung der Beklagten schließen lassen.
    Zudem ist nicht ersichtlich, dass für die Beklagte die sog. Beschleunigungsmaßnahmen der Klägerin als solche überhaupt erkennbar waren.
    Die Klägerin hat hierzu ausdrücklich vorgetragen, ursprünglich für den Tiefbau eine 8-Stunden-Schicht/Tag mit 7 Arbeitskräften, einem Mobilbagger und einem Lkw, für die Planumsverbesserung mit der PM200-1 zwei 8-Stunden-Schichten/Tag mit 14 Arbeitskräften und für den Oberbau eine nicht näher beschriebene Kolonne geplant und kalkuliert zu haben. Insbesondere die Planumsverbesserungsschichten habe sie nach der Verlängerung der Vollsperrung um 7 Tage von zunächst kalkulierten 2 x 12-Stundenschichten herabgesetzt, um der Beklagten einen wunschgemäßbesseren Preis anbieten zu können. Infolge der Erschwernisse und Behinderungen habe sie die Schichten massiv verstärken müssen. So habe sie die Tiefbaukolonnen auf (bis zu) drei 8-Stunden-Schichten/Tag mit 10 Arbeitskräften, die Planumsverbesserungskolonnen auf zwei 12-Stundenschichten/Tag mit 20 Arbeitskräften und die Oberbaukolonne auf zwei 12-Stundenschichten/Tag mit 25% mehr Personal aufstocken müssen. Zudem sei an den Wochenenden entgegen der ursprünglichen Planung durchgearbeitet worden. Die Einsatzzeiten hat sie im Schriftsatz vom 14.08.2006 (Bl. 627 ff dA) auf den zutreffenden Hinweis des Landgerichts auf die bis dahin fehlende Substanz des Sachvortrags im Einzelnen tag- bzw. schichtgenau dargestellt und – dies allerdings sehr oberflächlich – die jeweils geplanten und die jeweils durchgeführten Arbeitsschritte geschildert. Diese Intensivierung der Arbeiten habe der Beklagten nicht entgehen können.
    Hierbei übersieht die Klägerin, dass sie der Beklagten ihre nach dem Vergabegespräch - bestritten - vorgenommene Umplanung unstreitig nie mitgeteilt hatte. Allein aus der Verlängerung der Sperrzeit und der Bitte, vor diesem Hintergrund das Angebot noch einmal zu überarbeiten, konnte und musste die Beklagte nicht darauf schließen, das die Klägerin genau diese Umstellung ihres kalkulierten Arbeitsablaufs vornehmen würde, um einen günstigeren Preis anbieten zu können; zumal gerade die hier streitgegenständliche Forderung offenbart, das die Reduzierung des Angebotspreises um ca. 396.000 DM in keinem reellen Verhältnis zu der Reduzierung des Schichteinsatzes gestanden haben kann.
    Zudem musste sich der Beklagten auch aus dem Bauablauf nicht aufdrängen, dass die Klägerin ihren Arbeitsaufwand entgegen ihrer ursprünglichen Planung intensiviert hatte. Nach der Darstellung der Klägerin im Schriftsatz vom 14.08.2006 begann die Klägerin bereits am ersten Arbeitstag mit einer erhöhten Arbeitskräftezahl und erhöhte den Einsatz ihrer Arbeitskräfte im Tiefbau bereits am 2. Arbeitstag nochmals signifikant (und arbeitete am 2. und 3. Arbeitstag, samstags und sonntags); ohne dass zu diesem Zeitpunkt die an den folgenden Tagen und Wochen auftretenden Behinderungen bereits absehbar gewesen wären. Auch wurde die PM200-1 – wie im Vergabegespräch ausdrücklich avisiert – vom ersten Tag ihres Einsatzes an im 24-Stunden-Schichtbetrieb eingesetzt. Keinem der Bauprotokolle oder Schreiben der Klägerin ist zu entnehmen, dass sie damit ihren Arbeitseinsatz intensiviert hatte – und erst Recht nicht, dass sie dies auf eine konkludente oder ausdrückliche Anweisung der Beklagten getan hätte. Auch behauptet sie nicht, dies der Beklagten mündlich mitgeteilt zu haben.

    Zudem erscheint die Darstellung der Gründe für die Intensivierung höchst unplausibel. Beispielsweise behauptet die Klägerin, behinderungsbedingt schon am ersten Tag ihres Einsatzes (am 03.03.2000) 2,5 Stunden mehr als kalkuliert gearbeitet zu haben. Als Behinderungssachverhalt für den 03.03.2000 stützt sie sich jedoch (entgegen der pauschalen Angaben auf Bl. 656 dA) im Prozess allein auf den Ausfall des Einfahrtsignals, welcher nach ihrem eigenen Vortrag zu einer Behinderung von nur 60 Minuten geführt hätte – und zudem nach den unter 1. dargestellten Erwägungen als Behinderungssachverhalt nicht anzuerkennen wäre. Zur Kompensierung dieser – vermeintlich – 60minütigen Behinderung will sie nun aber nicht nur am 03.03.2000 2,5 Kolonnenüberstunden Mehrarbeit geleistet haben, sondern auch ihre Tiefbaukolonne am 04. und 05.03.2000 eingesetzt haben, obwohl nach ihrer Kalkulation an Wochenenden überhaupt keine Arbeiten geplant gewesen seien. Für die Kompensierung einer 60minütigen Behinderung will die Klägerin somit das 24,5fache der Behinderungszeit aufgewendet haben, ohne dass auch nur behauptet wurde, weshalb. Hierzu erübrigt sich jede weitere Kommentierung.
    Auch gesteht die Klägerin in ihrer Darstellung des Bauablaufs unumwunden zu, dass die PM200-1 bereits am ersten Tag ihres Einsatzes wegen eines Defekts 260 Minuten, mithin 5,4 Stunden und damit 2/3 der vermeintlich ursprünglich kalkulierten Schichtlänge stillstand. Diese rein technisch bedingten und daher allein dem Risikobereich der Klägerin zuzuordnenden Stillstandzeiten summierten sich nach dem erstinstanzlich unbestritten gebliebenen und daher zugestandenen Vortrag der Beklagten (Anlage B 3, Bl. 384 dA) bis zum Ende des Einsatzes der PM200-1 auf 2.620 Minuten, mithin auf 43,66 Stunden bzw. 5,46 8-Stunden-Schichten. Hierzu traten die allein dem Bauablaufrisiko der Klägerin zuzurechnenden Bauablaufunterbrechungen durch die Anlieferung und den Abtransport von Material, die Betankung und die Wartungsarbeiten an der PM200, welche die Klägerin erstinstanzlich mit "täglich mehreren Stunden“ (Bl. 627 ff dA) bezifferte. Soweit sie diese Zeiten nun mit Schriftsatz vom 04.10.2011 (Bl. 1551 dA) insgesamt auf 103,35 Stunden zu reduzieren versucht, steht dem § 531 Abs. 2 ZPO entgegen; zudem steht dies im unerklärten Widerspruch zu ihrem eigenen erstinstanzlichen Vortrag und stellt keinen erheblichen substanziierten Sachvortrag dar. Dass somit die behauptete Umstellung des Schichtbetriebs der PM200-1 allein der wegen Behinderungen durch die Beklagte erforderlichen Beschleunigung diente, ist vor dem Hintergrund der ersichtlich ineffektiven Arbeitsablauforganisation und der offenkundigen Betriebsablaufstörungen der Klägerin durch allein ihr zuzurechnende Umstände weder für den Senat erkennbar und naheliegend noch war es dies für die Beklagte während des Bauablaufs selbst.
    Hieraus folgt, dass die Klägerin, selbst wenn der Beklagten ab einem mangels konkreter Darstellung der zeitlichen Abläufe nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt hätte auffallen müssen, dass die Klägerin ihren Arbeitsaufwand intensiviert hätte, nicht hätte davon ausgehen können und dürfen, dass die Beklagte eine ineffektive Intensivierung des Arbeitsaufwandes auf 24-Stunden-Schichten konkludent anordnen würde.

    Hiernach scheidet ein Anspruch nach § 2 Nr. 5 VOB/B bereits mangels Anordnung der Beschleunigungsmaßnahmen durch die Beklagte aus.

    2.1.2 Selbst wenn der Senat aber aus dem Vortrag der Klägerin auf die behaupteten Beschleunigungsanordnungen der Beklagten schließen könnte, wäre nach deren Vortrag sodann aber nicht erkennbar, dass bzw. inwieweit welche der Beschleunigungsanordnungen zu welchem behaupteten Mehraufwand geführt hätte, der bei der Neufestlegung des Preises nach § 2 Nr. 5 VOB einzubeziehen gewesen wäre.
    Bei der Neufestlegung des Preises nach § 2 Nr. 5 VOB/B sind (nur) die Mehr- oder Minderkosten zu berücksichtigen, die durch die Leistungs- und damit Preisgrundlagenänderung entstehen (Ingenstau/Korbion/Keldungs, a.a.O., § 2 Abs. 5 Rn. 33), mithin hier nur die Kosten solcher Beschleunigungsmaßnahmen, die adäquat-kausal auf eine konkrete Leistungsänderungsanordnung als solche zurückgehen.

    Die Klägerin behauptet insoweit (bestritten), sie habe infolge des von ihr als Beschleunigungsanordnung verstandenen Verhaltens der Beklagten den Arbeitskräfteeinsatz wie vorstehend dargestellt erhöhen müssen, wodurch sich wiederum die Kosten pro Kolonneneinsatz drastisch erhöht hätten. Die Beschleunigungsmaßnahmen seien vollständig zu berücksichtigen. Maschinenausfall-, Materiallieferungs-, Materialabtransport- und Rangierzeiten seien nicht abzusetzen; denn die Beklagte habe die auf diese Arbeiten zurückzuführenden Ausfälle zu vertreten, weil sie der Klägerin durch die Anordnung des 24-Stunden-Schichtbetriebes keine Zeit mehr gelassen habe, diese planmäßig und üblicherweise in den Arbeitspausen zu erledigenden Arbeiten ohne Störung des Arbeitsablaufs vorzunehmen. Hierdurch sei es zu einer Erhöhung des Schichtpreises/ Leistungsvorgang gekommen welcher der Berechnung der Mehrvergütung zugrunde zu legen sei.

    Allgemein gilt, dass eine – wie vorliegend – allenfalls allgemein gehaltene Beschleunigungsanordnung naturgemäß nur darauf abzielt, den aktuellen, auf die als Anlass für die Anordnung herangezogene Behinderung zurückzuführenden und daher die Bauzeit verlängernden Rückstand mit einem angemessenen Personal- und Maschinenmehreinsatz aufzuholen. Hierbei wird man dem Anordnenden zwar das Risiko einer geringfügigen Fehleinschätzung des zur Beschleunigung erforderlichen Zusatzaufwands aufzuerlegen haben, nicht aber einen auf grobe Fehleinschätzungen zurückzuführenden Mehraufwand. Der Auftragnehmer hat daher insbesondere bei einem hochkomplexen Bauvorhaben mit mehreren Beschleunigungsanordnungen konkret darzulegen und ggf. zu beweisen, welcher Rückstand im Zeitpunkt der jeweiligen Anordnung vorhanden war und daher deren Grundlage bildete und welcher konkreten, über den ohnehin geplanten und kalkulierten Arbeitskräfte- und Maschineneinsatz hinausgehender Beschleunigungsaufwand ergriffen wurde.
    Darauf wurde die Klägerin vom Senat in der mündlichen Verhandlung vom 25.08.2010 ausdrücklich hingewiesen. Dennoch hat sie es nicht einmal ansatzweise vermocht, insoweit schlüssig vorzutragen.

    2.1.2.1 Ihrem Vortrag lässt sich nicht einmal ansatzweise entnehmen, ab wann sie auf welche Beschleunigungsanordnung welche Beschleunigungsmaßnahme ergriffen haben will.

    Die Klägerin stützt sich auf verschiedene zeitlich gestaffelte Sachverhalte, aus denen sie eine Beschleunigungsanordnung entnommen habe. Zugleich trägt sie vor, bereits vom ersten Tag ihres Einsatzes auf der Baustelle Beschleunigungsmaßnahmen ergriffen zu haben, welche sie auch in ihre Mehrvergütungsberechnung einstellt. Insoweit hätte es einer zeitlich gestaffelten Darlegung der auf die jeweilige Beschleunigungsanordnung jeweils veranlassten Beschleunigungsmaßnahmen bedurft, um die zeitlich vor einer jeweiligen Anordnung liegenden und daher ersichtlich nicht auf sie zurückführbaren Maßnahmen von den zeitlich danach ergriffenen und daher ggf. auf sie zurückführbaren Maßnahmen abgrenzen zu können. Dieser Darlegungspflicht kommt die Klägerin nicht nach. Insbesondere lässt sich in ihrem schriftsätzlichen Vorbringen auf Bl. 627 ff. dA kein Zusammenhang zwischen den einzelnen Anordnungszeitpunkten und dem Einsetzen bestimmter Aufstockungsmaßnahmen erkennen.
    Ob etwas anderes gelten könnte, wenn ersichtlich ab dem ersten Moment des Einsatzes von Beschleunigungsmaßnahmen bereits eine Beschleunigungsanordnung vorgelegen hätte und diese entweder fortwirkte oder durch weitere Beschleunigungsanordnungen ersetzt/ ergänzt wurde, kann dahin stehen. Vorliegend behauptet die Klägerin, bereits ab dem 03.03.2000 Beschleunigungsmaßnahmen ergriffen zu haben. Eine zum 03.03.2000 - ausdrücklich oder konkludent – erteilte Beschleunigungsanordnung lag jedoch ersichtlich nicht vor. Auch die Klägerin stellt letztlich zentral auf das Schreiben der Beklagten vom 15.03.2000 ab. Weil bis dahin aber bereits die Hälfte der Hauptleistungszeit und damit auch die Hälfte der - behauptet - mehrvergütungsrelevanten Beschleunigungsmaßnahmen ergriffen war und diese lediglich fortgeführt wurden, konnten diese auch nicht auf der Anordnung vom 15.03.2000 beruhen – und auf deren Grundlage abgerechnet werden.

    2.1.2.2 Zudem bleibt nach dem Vortrag der Klägerin völlig unklar, welche der Beschleunigungsmaßnahmen zur Aufholung welcher bauzeitverlängernden Behinderung erforderlich war. Die behaupteten Aufstockungen des Schichtintervalls und der Schichtbesatzung werden von ihr mit keinem Wort in das Verhältnis zu den von ihr behaupteten und erst Recht nicht zu den letztlich überhaupt nur berücksichtigungsfähigen Behinderungssachverhalten gebracht.
    Auf die Notwendigkeit dessen hatte das Landgericht aber bereits im Termin vom 03.05.2006 (Bl. 595 dA) hingewiesen, indem es eine Aufgliederung der sog. "Beschleunigungskosten" auf einzelne Behinderungssachverhalte und daraufhin notwendig gewordenen Maßnahmen forderte. Der daraufhin mit Schriftsatz vom 14.08.2006 ergänzte Vortrag (Bl. 629 f. dA) und die Anlage K 110 haben diesen Schlüssigkeitsmangel aber nicht beseitigt.
    Selbst wenn man eine Behinderung des Bauablaufs durch alle von der Klägerin behaupteten Sachverhalte unterstellen würde, hätte dies schon nach dem eigenen Vortrag der Klägerin jedenfalls keine Erhöhung des Schichteinsatzes in Tiefbau und Planumsverbesserung im behaupteten und der Mehrvergütungsberechnung zugrunde gelegten Umfang erfordert.
    Beispielsweise lässt sich ihrem Vortrag entnehmen, dass sie schon am ersten Arbeitstag - dem 03.03.2000 - zur Beschleunigung 3 Arbeitskräfte mehr als geplant eingesetzt haben will, obwohl zu diesem Zeitpunkt zwangsläufig weder eine Behinderung aufgetreten noch absehbar gewesen sein kann. Dieser bei der Mehrvergütungsforderung berücksichtigte Personalmehreinsatz kann nicht auf eine Behinderung durch die Beklagte zurückzuführen gewesen sein. Weiterhin trägt sie vor, sie habe an den darauffolgenden Tagen – dem 04. und 05.03.2000 - außerplanmäßig eine Tiefbaukolonne mit 9 bzw. 10 Arbeitskräften über jeweils 11 Stunden einsetzen müssen, um die Störeinflüsse der vergangenen Tage aufzuholen. Der einzige Störeinfluss, der bis zum Wochenende von ihr vorgetragen wird, war aber der Ausfall des Einfahrtsignals am 03.03.2000, welcher den Bauablauf um 0,75 Stunden gestört und die Bauzeit allenfalls um eine Stunde verlängert hätte. Weshalb daher vor dem Hintergrund, dass die Klägerin bereits am 03.03.2000 mit 3 Arbeitskräften mehr als kalkuliert und 2,5 Stunden mehr als geplant einen deutlichen Arbeitsfortschritt hätte herausgearbeitet haben müssen, am 04.03.2000 bereits ein derartiger Leistungsrückstand zu verzeichnen gewesen sein soll, dass sie eine außerplanmäßige Wochenendarbeit anordnen musste, ist weder erkennbar noch plausibel.

    Auch im Folgenden lassen sich die behaupteten Behinderungssachverhalte nicht mit den konkreten - und der Mehrvergütungsberechnung zugrunde gelegten - Aufstockungen in Übereinstimmung bringen. Beispielsweise erforderten auch die bis zum 06.03.200 vorgetragenen Behinderungssachverhalte (Rottenwarnanlagenausfälle am 04.03.2000 und 05.03.2000 mit einer Bauablaufverzögerung von 15 und 45 Minuten zzgl. 30 Minuten Einarbeitung sowie dem um 30% verlangsamte Baufortschritt der Tiefbaukolonne wegen des witterungsbedingt schlechter zu bearbeitenden Lehmbodens, d.h. bei einer kalkulierten 8-Stunden-Schicht/Werktag Bauablaufverzögerung von 144 Minuten) keine Aufstockung um die zwei außerplanmäßigen Schichten am 04. und 05.03.2000 mit einem um 2 bzw. 3 Arbeitskräften erhöhten Personaleinsatz – und erst Recht keine Erhöhung am 06.03.2000 um 7 Arbeitskräfte, 3 Schichtüberstunden und 2 Bagger und einen LKW.

    So ließe sich die Auflistung der Widersprüche bis zum Ende der Bauzeit fortsetzen. Vor dem Hintergrund der ersichtlich schon anfänglich massiven Aufstockung der Tiefbaukolonnenstärke lässt sich ein proportionaler Zusammenhang zwischen den während des vorbereitenden Tiefbaus auftretenden Behinderungen und dem verlangsamten Arbeitsfortschritt der PM200-1 nicht erkennen.

    Dies gilt auch für die Einsatzzeiten der PM200-1. Zu dieser gesteht die Klägerin zudem selbst zu, dass der - der Mehrvergütungsberechnung vollständig zugrunde gelegte - 24stündige Einsatz bautechnisch überhaupt nicht möglich war, weil diese „mehrere Stunden täglich“ gewartet, mit Kraftstoff versorgt und mit neuem Material ausgestattet werden muss, was üblicherweise während der Baupausen erfolgt. Die Aufstockung des Arbeitseinsatzes in einem Bereich, der zur Beschleunigung offenkundig ungeeignet ist, kann nicht auf einer – auch nach dem Vortrag der Klägerin allenfalls abstrakt ausgesprochenen - Beschleunigungsanordnung beruhen. Auch hätte die Klägerin aus dem der Preisberechnung zugrunde gelegten Mehraufwand die ihr zuzurechnenden PM200-1-Maschinenausfallzeiten abzusetzen gehabt, weil diese von ihr von vornherein einzukalkulieren waren und nicht auf eine Beschleunigungsanordnung zurückzuführen sein können.
    Eine trennscharfe Darstellung von Ursache und Wirkung und deren Auswirkung auf den weiteren Bauablauf nimmt die Klägerin aber trotz des ausdrücklichen Hinweises des Senats bis zuletzt nicht vor, weshalb ein Kausalzusammenhang zwischen einer unterstellten Beschleunigungsanordnung und den ebenfalls unterstellten Beschleunigungsmaßnahmen nicht einmal ansatzweise feststellbar ist.

    2.1.3 Daher kann der Senat auch dahin stehen lassen, ob die Klägerin aus diesen im Hinblick auf die Ursächlichkeit unverändert unschlüssig dargestellten Beschleunigungsmaßnahmen einen schlüssigen Mehrvergütungsanspruch nach § 2 Nr. 5 VOB/B ermittelt hätte.

    2.1.3.1 Dies kann aber jedenfalls nicht für ihren Vortrag in der Klagebegründung gelten.
    Die Berechnung des neuen Preises hat gemäß § 2 Nr. 5 VOB/B auf der Basis der Urkalkulation stattzufinden (Ingenstau/Korbion, a.a.O., § 2 Abs. 5 VOB/B Rn. 34).

    Die Klägerin hat ihre Urkalkulation zwar mit Schriftsatz vom 06.03.2007 vorgelegt (Anlage K 113). Aus ihr ergibt sich aber nicht der von ihr bei der Angebotskalkulation erstellte Bauablaufplan, an Hand dessen allein überprüft werden könnte, ob und wenn, inwieweit es sich bei den (streitig) ergriffenen Beschleunigungsmaßnahmen um Mehraufwendungen handelt. Sie behauptet zwar, die im Ablaufplan Bausoll 1 zugrunde gelegten Werte würden ihrer Urkalkulation entsprechen, hat dies aber auf das Bestreiten der Beklagten nicht unter Beweis gestellt. Zudem erscheint dies unplausibel, weil die Klägerin an anderer Stelle ausdrücklich vorträgt, den Bauablaufplan anhand des Bautenstands zum 06.03.2000 erstellt zu haben, was die Berücksichtigung von (streitigen) Behinderungssachverhalten und den zu diesem Zeitpunkt bereits (streitig) aufgestockten Personal- und Schichteinsatz indiziert.

    Auch legt die Klägerin, wie vorstehend unter 2.1.2. dargelegt, ihrer Mehraufwandsbezifferung Werte zugrunde, die in keinem Fall auf eine Beschleunigungsanordnung zurückzuführen sein können.

    Schließlich differenziert die Klägerin, worauf der Senat mehrfach deutlich hingewiesen hat, nicht zwischen den einzelnen Behinderungssachverhalten, deren Auswirkungen auf die Bauzeitentwicklung und das unterschiedliche Maß der Zurechnung des Beschleunigungsaufwandes auf die einzelnen Behinderungssachverhalte. Die Gesamtbetrachtung der Mehrvergütungsentwicklung in der Anlage K 16 ermöglicht es nicht, eine individuelle anordnungsbezogene Mehrvergütungsberechnung vorzunehmen.

    2.1.3.2 Auch gilt dies nicht für ihren Vortrag im Schriftsatz vom 14.08.2006. Die Klägerin leitet aus dem vermeintlichen Mehraufwand keinen neuen Einheitspreis ab, sondern legt ausschließlich die durch die vermeintlichen Beschleunigungsmaßnahmen entstanden Mehrkosten dar.

    2.1.3.3 Ob dies auch für den auf die Hinweise des Senats geänderten Sachvortrag gelten muss, mit dem sie hilfsweise eine Mehrvergütung ersichtlich nur noch für den beschleunigungsbedingten Mehraufwand im Vorgang 17 begehrt, könnte aufgrund der vorstehenden Ausführungen unter 2.1.1. und 2.1.2. dahin stehen, wäre aber letztlich eher zu verneinen.

    Grundsätzlich war der Klägerin allerdings zuzugestehen, zu Anspruchshöhe noch einmal grundlegend neu vorzutragen. Zwar erhielt die Klägerin erstinstanzlich bereits mit Verfügung vom 21.03.2006 gemäß § 139 ZPO den deutlichen Hinweis, dass nicht klar sei, wie sie den neuen Preis berechnet habe. Abschließend wurde klargestellt, dass das Landgericht eine Mehrkostenberechnung auf Basis der Urkalkulation für erforderlich halte, an der es fehle. Die Klägerin hat daraufhin vorgetragen, dass der ihrer Anspruchsberechnung zugrunde gelegte Soll-1-Bauablauf ein "Abbild der Urkalkulation" sei, ohne die Mehrkostenberechnung auf die Leistungspositionen und die einzelnen behaupteten Nachträge bzw. Anordnungen aufzugliedern und konkret dazu vorzutragen. Ob die Klage insoweit ohne weiteren Hinweis abweisungsreif gewesen wäre, kann dahin stehen. Einerseits hat die Klägerin den Hinweis des Landgerichts nicht missverstanden, sondern ausgeführt, dass und warum sie ihren Rechenweg im Parteigutachten entgegen der Auffassung des Landgerichts für zulässig erachtet (Bl. 568 f.), andererseits hat das Oberlandesgericht im Urteil vom 14.11.2007 den Vortrag zu Beschleunigungskosten bzw. Mehrvergütung für Materialaufbereitung ausdrücklich für schlüssig gehalten. Wegen dieser ausdrücklichen Aussage zur Schlüssigkeit war ein erneuter Hinweis zur abweichenden Auffassung des Senats geboten.

    Auch wäre der kalkulatorische Ausgangspunkt, von den Kosten einer 8-Stunden-Schicht auszugehen, in der planmäßig 250-Meter-Strecke abschließend bearbeitet werden sollten, so dass sich ein Meterpreis von 80,09 DM netto ergäbe, nicht zu beanstanden – wobei der Senat deutliche Zweifel hat, ob bei den nach dem Vertrag zugrunde zu legenden Rahmenbedingungen pro Schicht tatsächlich eine derartige Streckenlänge hätte bearbeitet werden können. Über die Bildung des Ausgangseinheitspreises hätte daher – bei vorgehend und nachfolgend schlüssigem Sachvortrag - grundsätzlich genauso Beweis erhoben werden können wie über die zwischen den Parteien hochstreitige Frage, ob die Klägerin das Bauvorhaben mit ihrer Urkalkulation überhaupt auskömmlich hätte bewältigen können. Allerdings stellt die Klägerin unzulässige Parameter in die Kalkulation der neuen Preise ein:
    Soweit die Klägerin unter a.a. bis kk. die Baubehinderungszeiträume im Tiefbau unreflektiert auf die Planumsverbesserungskolonne (Vorgang 17) überträgt, negiert sie, dass sie insoweit zwischenzeitlich bereits Beschleunigungsmaßnahmen ergriffen haben will, so dass bereits der kalkulatorische Ausgangspunkt, der Arbeitsfortschritt der PM200-1 sei um die in der Tabelle 2 (Bl. 1520 f dA) benannten Zeiträume behindert worden, fehlerhaft ist.
    Der Schlüssigkeit der Kalkulation des auf den am 12.03., 15./16.03. und 21.03.2000 zurückzuführenden Beschleunigungsaufwands steht jedenfalls die gemeinsame Berechnung entgegen, welche es nicht ermöglicht, den Aufwand für die auf die am 15./16.03. und 21.03.2000 angetroffenen Bodenverhältnisse zurückzuführende Beschleunigung isoliert festzustellen.

    Weil die Kalkulation unter mm) auf diesen Annahmen aufbaut, kann auch sie nicht schlüssig dargelegt sein. Zudem trägt die Klägerin hier letztlich einen völlig neuen bestrittenen Behinderungssachverhalt vor, was ihr einerseits nach § 531 Abs. 2 ZPO verwehrt und zudem unschlüssig ist, weil sich die der Kalkulation zugrunde gelegte Behauptung, wegen der auf 1210m fehlenden Tiefenentwässerung nur 150m/Schicht geschafft zu haben, in deutlichem Widerspruch zu ihrem bisherigen Vortrag steht.

    Der Schlüssigkeit der die Arbeitsunterbrechungen durch Materialbelieferung und –entsorgung sowie Betankung, Reparatur und Wartung der PM200-1 aufgreifende Kalkulation unter nn. steht entgegen, dass die Klägerin hier Ausfallzeiten bepreist, die eindeutig ihrem Risiko zugewiesen waren und von der Beklagten, welche nie die Durchführung von 24-Stunden-Schichten angeordnet hatte, ersichtlich nicht zu vertreten waren. Zudem setzt die Klägerin hier Zeiten an, die sich nicht in Einklang mit den erstinstanzlich zugestandenen Ausfallzeiten bringen lassen. Gleiches gilt letztlich auch für die in der Kalkulation unter oo. versuchte Berücksichtigung der Personalaufstockungen, in welcher alle vorstehenden Zeiträume abgebildet werden.

    Der Schlüssigkeit der Kalkulation des beschleunigungsmaßnahmebedingt erhöhten Schichtpreises unter oo. steht zudem entgegen, dass bereits nicht ersichtlich ist, dass der den Schichtpreis erhöhende Beschleunigungsmehraufwand in Gänze auf Anordnungen der Beklagten zurückging.

    2.2 Der Anspruch lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht aus § 2 Nr. 6 VOB/B herleiten.
    Wie bereits unter 1.2. dargestellt, setzt ein Anspruch auf besondere Vergütung gemäß § 2 Nr. 6 VOB/B die Anordnung einer zusätzlichen, außerhalb des bisher vertraglich Vereinbarten liegende Leistung voraus, die im Leistungsverzeichnis nicht berücksichtigt ist (Ingenstau/Korbion/Keldungs, a.a.O., § 2 Abs. 6 Rn. 10). Ein solcher Anspruch kommt dagegen nicht in Betracht, wenn die Mehrkosten lediglich auf Erschwernissen der bereits vorgesehenen Leistungen beruhen (vgl. Ingenstau/Kornion/Döring, a.a.O. § 6 Abs. 2 VOB/B, Rn. 8).

    2.2.1 Ob die Beklagte, wie unter 1.2. dargestellt, Teile der Leistung der Klägerin nach § 2 Nr. 6 VOB/B angeordnet hat, kann hier dahin stehen. Für die Vergütung der Beschleunigungsmaßnahmen wäre erforderlich, dass die Beklagte die Beschleunigung als außervertragliche Leistung angeordnet hätte. Dafür ist aber nach den vorstehenden Ausführungen unter 2.1.1. nichts ersichtlich.

    2.2.2 Zudem ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin ihre Ansprüche nach § 2 Nr. 6 Abs. 1 Satz 2 VOB/B vor dem Beginn der Leistungsausführung gegenüber der Beklagten angekündigt hätte. Dass eine Ankündigung in Bezug auf die hier in Rede stehenden Beschleunigungsmaßnahmen ausnahmsweise entbehrlich war (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 23.05.1996, Az.: VII ZR 245/94, zitiert nach juris), ist nicht ersichtlich. Für die Beklagte war schon nach dem Vortrag der Klägerin nicht offenkundig erkennbar, dass die Klägerin für die – aus der Sicht der Beklagten allenfalls in ihren Risikobereich fallende - schnellere Ausführung der vertraglich vereinbarten Leistungen Beschleunigungsmaßnahmen ergriffen hatte; und erst Recht nicht, dass diese Kosten verursachen würden, die den vertraglich vereinbarten Werklohn verdoppeln würden.

    2.3 Der Anspruch folgt auch nicht aus § 2 Nr. 8 Abs. 2 VOB/B.
    Wie unter 1.3. ausgeführt, knüpfen Ansprüche aus § 2 Nr. 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 VOB/B an das Erbringen einer außervertraglichen Leistung an (Ingenstau/Korbion/Keldungs, a.a.O., § 2 Abs. 8 Rn. 30). Erkennt der Auftraggeber nachträglich die außervertragliche Leistung an oder war diese zur Erfüllung des Vertrages notwendig, entsprach sie dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers und wurde sie ihm unverzüglich angezeigt, entsteht ein Anspruch des Auftragnehmers auf angemessene Vergütung.

    2.3.1 Die Beklagte hätte – selbst wenn die Klägerin tatsächlich nicht angeordnete Beschleunigungsmaßnahmen ergriffen hätte – solche nicht nachträglich anerkannt.

    Ein solches Anerkenntnis muss eindeutig abgegeben werden und deutlich machen, dass der Auftraggeber mit der zusätzlich erbrachten Leistung letztlich doch einverstanden ist und sie als Bauleistung zu seinen Gunsten und für die von ihm verfolgten Zwecke billigt. Es kann schriftlich oder mündlich und auch durch schlüssiges Handeln abgegeben werden (vgl. Ingenstau/Korbnion/Keldungs, a.a.O., § 2 Abs. 8 VOB/B Rn. 23).

    Dafür ist vorliegend aber im Hinblick auf die vermeintlichen Beschleunigungsmaßnahmen nichts ersichtlich. Ein Anerkenntnis ergibt sich insbesondere nicht aus der Einigung über die Vergütung der streitgegenständlichen Nachträge, bei denen sich die Parteien gerade nicht über die in den Nachtragsangeboten ausdrücklich vorbehaltenen Beschleunigungskosten verständigt hatten.

    2.3.2 Auch hätten die vermeintlichen Beschleunigungsmaßnahmen nicht als für die Vertragserfüllung notwendige Leistungen im mutmaßlichen Interesse der Beklagten gelegen.

    2.3.2.1 Hierbei lässt der Senat dahin stehen, dass bereits nicht erkennbar ist, dass bzw. inwieweit die Klägerin überhaupt außervertragliche "Beschleunigungsmaßnahmen“ ergriffen hatte, um die vertraglichen (Zwischen-)Fristen zu halten.

    2.3.2.2 Jedenfalls hätten die Beschleunigungsmaßnahmen nicht dem mutmaßlichen Willen der Beklagten entsprochen.

    Zwar lag die Beschleunigung der Arbeiten objektiv in ihrem Interesse. Die Beklagte hatte dies auch ständig von der Klägerin gefordert. Allerdings sprach ihr von Beginn des Bauvorhabens an offen zu Tage tretender und damit sogar ausdrücklicher Wille offenkundig gegen die Durchführung außervertraglicher und gesondert zu vergütender Beschleunigungsmaßnahmen. Sie ging, was für die Klägerin unmissverständlich erkennbar war (vgl. oben unter 2.1.1.), konstant davon aus, für etwaige hindernde Umstände keine Verantwortung zu tragen und daher etwaige Beschleunigungsmaßnahmen nicht gesondert vergüten zu müssen.
    Entschließt sich die Klägerin - eine Verlängerung der vertraglichen Fertigstellungsfristen nach § 6 Nr. 2 VOB/B unterstellt - trotz des ausdrücklich entgegenstehenden Willens der Beklagten zur Durchführung von Beschleunigungsmaßnahmen, die sie ihres Erachtens nicht schuldet, drängt sie damit der Beklagten eine Leistung auf, die objektiv zwar in deren Interesse gelegen haben mag, die sie subjektiv aber ausdrücklich nicht erhalten wollte. In einer solchen Situation kann es weder die Aufgabe von § 2 Nr. 8 Abs. 2 VOB/B noch der §§ 677 ff. BGB sein, dem Geschäftsführer einen Anspruch gegen den Geschäftsherrn für die ihm aufgedrängte Leistung zu verschaffen.
    Ungeachtet dessen hätte die Klägerin vor dem Hintergrund der mit den behaupteten Beschleunigungsmaßnahmen verbundenen Verdoppelung des Werklohns nicht davon ausgehen können und dürfen, dass die Beklagte ein Interesse an deren Erbringung hatte. In diesem Fall hätte es – worauf die Beklagte zu Recht hinweist - näher gelegen, mit ihr über eine Verlängerung der Sperrpause zu verhandeln; oder vor dem Einsatz der Beschleunigungsmaßnahmen auf einer ausdrücklichen Anordnung zu bestehen.

    2.3.2.3 Schließlich hätte die Klägerin der Beklagten die Erbringung der außervertraglichen Beschleunigungsmaßnahmen nicht unverzüglich angezeigt.
    Bei diesem Merkmal des § 2 Nr. 8 Abs. 2 Satz 2 VOB/B ist eine am Normzweck - dem Schutz des Auftraggebers - orientierte strenge Auslegung geboten. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber sobald als möglich nach der für die Prüfung und Begründung der außervertraglichen Leistung erforderlichen Zeit zu informieren. Er hat dafür die Arbeiten zunächst zu unterbrechen und die Entschließung des Auftraggebers abzuwarten, es sei denn, mit dem Aufschub ist Gefahr verbunden oder es handelt sich um eine so kleine Maßnahme, dass sie bereits kurzfristig wieder beendet ist (Ingenstau/Korbion/Keldungs, a.a.O., § 2 Abs. 8 VOB/B Rn. 38). Nur wenn der Auftraggeber von der Durchführung oder unmittelbar bevorstehenden Ausführung der außervertraglichen Arbeiten Kenntnis hat, ist die Anzeige entbehrlich.
    Die Klägerin hat der Beklagten die Durchführung außervertraglicher und gesondert zu vergütender Beschleunigungsmaßnahmen - jedenfalls bis zu ihren Nachtragsangeboten aus dem Juli 2000 - nie ausdrücklich angezeigt. In dem in den Nachträgen erklärten Vorbehalt „einer kostenmäßigen Bewertung der durch die zusätzlichen Arbeiten entstehenden Bauzeitverlängerung bzw. der Beschleunigungsmaßnahmen zur Sicherstellung des Fertigstellungstermins“ kann jedenfalls keine unverzügliche Anzeige i.d.S. mehr gesehen werden.
    Auch war eine Anzeige nicht wegen Offenkundigkeit entbehrlich. Wie vorstehend dargelegt (2.1.1.8.) konnte und musste die Beklagte vielmehr überhaupt nicht erkennen, dass die Klägerin ihre Anstrengungen zur termingerechten Fertigstellung unter Zuhilfenahme außervertraglicher Kapazitäten unternahm. Anhaltspunkte für eine Gefahr im Verzug bestanden nicht.

    2.4 Anhaltspunkte für einen Anspruch aus GOA bestehen vor dem Hintergrund des ausdrücklich entgegenstehenden Willens der Beklagten ersichtlich nicht. Bereicherungsansprüche macht die Klägerin nicht geltend und wären auch jedenfalls der Höhe nach nicht dargelegt.

    2.5 Schließlich hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Bezahlung etwaiger Beschleunigungskosten nach § 6 Nr. 6 VOB/B.

    Gemäß § 6 Nr. 6 VOB/B hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer den Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entsteht, dass der Bauablauf infolge von dem Auftraggeber zuzurechnenden hindernden Umständen, die auf der Verletzung einer vertraglichen Pflicht des Auftraggebers beruhen, zu einer Behinderung des Auftragnehmers geführt haben und dem Auftraggeber unverzüglich angezeigt wurden oder ihm offenkundig bekannt waren, verzögert wurde. Der Auftragnehmer hat diese Voraussetzungen substantiiert darzulegen (BGH, Urteil vom 23.03.2002, Az.: VII ZR 224/00, Rn. 17; BauR 2002, 1249, 1251; Urteil vom 21.10.1999, Az.: VII ZR 185/98, Rn. 10; jeweils zitiert nach juris).

    2.5.1 Ob der Beklagten nach dem Vortrag der Klägerin überhaupt ein schuldhaft behinderndes Verhalten zur Last zu legen ist, kann dahin stehen.

    2.5.1.1 Selbst die Klägerin geht nicht davon aus, dass die – ihres Erachtens vorliegende - Beschleunigungsanordnung vertragswidrig ausgesprochen wurde. Sie sah die Intensivierung der Arbeiten ersichtlich als zumutbar an.

    2.5.1.2 Nach den Ausführungen unter 1.5.1. könnten sich vorliegend ohnehin allenfalls vier von der Beklagten zu vertretende Behinderungssachverhalte feststellen lassen, die zu einer Bauablaufverzögerung und damit Ausführungsfristverlängerung in folgendem Umfang geführt haben sollen:
    Rottenwarnanlagenausfall am 07.03.2000 (Behinderung lt. Klägerin in Vorgängen 3 und 4 um 1,12 Stunden zzgl. 0,25 Stunden Verlust des Einarbeitungseffekts),
    verspätetes Eintreffen der Arbeitszüge am 08.03.2000 (Behinderung lt. Klägerin in Vorgängen 4, 7 und 9 um 1,0 Stunden zzgl. 0,25 Stunden Verlust des Einarbeitungseffekts),
    Rottenwarnanlagenausfall am 25.03.2000 (Behinderung lt. Klägerin in Vorgängen 8, 20, 22 und 23 um 0,5 Stunden zzgl. 0,25 Stunden Verlust des Einarbeitungseffekts),
    Umladearbeiten am 26.03.2000 lt. Nachtrag N 17 (Behinderung lt. Klägerin im Vorgang 20 um 1,5 Stunden zzgl. 0,25 Stunden Verlust des Einarbeitungseffekts).
    Eine Beweiserhebung über die hoch streitigen Hintergründe dieser hindernden Umstände und deren Folgen auf den Bauablauf kann aber unterbleiben. Selbst wenn der Senat diese vier oder sogar alle von der Klägerin behaupteten Behinderungssachverhalte und die daraus folgende Bauablaufverzögerung als wahr unterstellen würde, könnte die Klägerin hieraus nicht den erstrebten Schadensersatz ableiten:

    2.5.2 Denn die von der Klägerin als Schaden behaupteten Kosten für die Durchführung der Beschleunigungsmaßnahmen würden jedenfalls nicht auf den streitgegenständlichen hindernden Umständen beruhen.

    2.5.2.1 Die streitgegenständlichen Behinderungen des Bauablaufs selbst wären für die Aufwendung der die Vermögensbilanz der Klägerin mindernden Beschleunigungsmaßnahmen nicht ursächlich gewesen.
    Diese hätten ausschließlich zur Folge gehabt, dass sich die vertragliche Ausführungsfrist nach § 6 Nr. 2 VOB/B entsprechend verlängert hätte. Soweit dies von der Beklagten zu vertreten gewesen wäre, hätte die Klägerin Schadensersatz für die ihr während der längeren Ausführung entstehenden Schäden beanspruchen können, z.B. wegen einer Konventionalstrafe aus einem anderen nicht rechtzeitig begonnenen Bauvorhaben; entgangenen Gewinn aus einem anderen Bauvorhaben aber nur, soweit sie der Beklagten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit im Hinblick auf die hindernden Umstände nachweist.

    Dass die Klägerin sich ohne Beschleunigungsanordnung allein aufgrund der Behinderungssachverhalte veranlasst sieht, Beschleunigungsmaßnahmen in immensen Größenordnungen zu ergreifen, mag noch kausal im Sinne der conditio sine qua non gewesen sein, ließe sich aber jedenfalls nach Wertungsgesichtspunkten nicht mehr objektiv einem etwaig behindernden Verhalten der Beklagten zuzurechnen. Eine Herausforderung scheidet bei wertender Betrachtung aus.
    Zudem wären auch hier die unter 2.1.2. getroffenen Erwägungen zu berücksichtigen.

    2.5.2.2 Die streitgegenständlichen Beschleunigungsmaßnahmen hätte die Klägerin vielmehr allein deshalb durchgeführt, weil sie davon ausging, die Beklagte habe - ausdrücklich oder konkludent – eine Beschleunigungsanordnung getroffen, die sie zu der behaupteten Intensivierung des Personal- und Arbeitsmitteleinsatzes verpflichtet hatte. Eine solche Anordnung hatte die Beklagte jedoch nie getroffen. Auch hatte sie mit ihrem Verhalten nie den vorwerfbar fehlzudeutenden Anschein erweckt, dies anzuordnen. Die schadenstiftende Intensivierung des Arbeitseinsatzes der Klägerin ging - bestenfalls - allein auf deren Irrtum darüber zurück, gegenüber der Beklagten zur Intensivierung verpflichtet zu sein, wobei plausibler erscheint, dass die Klägerin davon ausging, die Intensivierung ihrer Bemühungen aus dem Werkvertrag selbst zu schulden und sie lediglich hoffte, die Beklagte würde ihre Anstrengungen freiwillig honorieren und so die Folgen einer Fehlkalkulation wenigstens teilweise wieder auffangen.

    2.5.3 Zudem hätte die Klägerin den ihr durch die Beschleunigungsmaßnahmen entstandenen Schaden nicht nachvollziehbar dargestellt.

    2.5.3.1 Allein durch die Bezugnahme auf das Gutachten K 16 hätte sie, worauf der Senat deutlich hingewiesen hat, den Schaden nicht schlüssig dargelegt.
    Zwar war die rechtliche Wertung des Landgerichts in Ziffer II.1.a.ee, dass sich konkrete, dem Ausfall der Rottenwarnanlage zuzuordnende Schäden dem Gutachten Anlage K 16 nicht entnehmen lassen, zutreffend. Das Landgericht hätte sich aber nicht auf die Prüfung dieses einen Behinderungssachverhalts beschränken dürfen. Auch hätte es "die Vorlage eines Gutachtens" nicht generell als den Anforderungen an konkreten Vortrag nicht genügend zurückweisen dürfen. Wenngleich sich - in zweiter Instanz inzwischen mehrfach gestufte - Bezugnahmen bis in das ohne Anlagen 200 Seiten umfassende und wenig übersichtlich gegliederte Gutachten Anlage K 16 finden, ist das Gericht gehalten, auch dieses Vorbringen in Anlagen in vollem Umfang als Parteivortrag zu prüfen (BGH, Urteil vom 24.02.2005, Az.: VII ZR 225/03, Rn. 26, zitiert nach juris).

    Nach dem Vortrag der Klägerin erscheint es zwar nicht ausgeschlossen, dass ihr durch einzelne der streitgegenständlichen Behinderungssachverhalte über § 6 Nr. 6 VOB/B ersatzfähige Zusatzkosten entstanden sein können, jedoch lassen sich diese weder dem schriftsätzlichen Vortrag noch dem Gutachten - insbesondere dessen Anlage A.5 - im Einzelnen entnehmen. In dem Gutachten wurde eine durch die Annahme einer Beschleunigungsanordnung geprägte "Mehrkostenermittlung" durchgeführt, die weder zwischen Vergütungs- und Schadensersatzansprüchen noch den Behinderungen unterscheidet, die nach dem Klägervortrag bzw. teilweise sogar unstreitig von der Beklagten zu vertreten sind solchen, die von keiner Partei zu vertreten sind. Es werden jeweils auf Arbeitsgänge bezogene Summen gebildet, ohne nach den Gründen für die Entstehung der Mehrkosten zu differenzieren. Bereits die Berücksichtigung sowohl der von der Beklagten zu vertretenden als auch der sonstigen Behinderungstatbestände führt dazu, dass eine neue Schadensberechnung erforderlich war (Kniffka, Kompendium des Baurechts, 8. Teil, Rn. 56).

    Darüber hinaus muss der Auftragnehmer bei den Behauptungen zu verschiedenen Bauzeitverlängerungen nach ihren Ursachen differenziert vortragen, wenn er im Prozess zu den tatsächlichen Voraussetzungen für Vergütungsansprüche gemäß § 2 Nr. 5 VOB/B und für Schadensersatzansprüche gemäß § 6 Nr. 6 VOB/B vorträgt. Die Unterscheidung ist unerlässlich, weil sich der vertragliche Vergütungsanspruch grundlegend anders berechnet als der Schadensersatzanspruch. Während bei Geltendmachung eines Mehrvergütungsanspruchs gemäß § 2 Nr. 5 VOB/B eine Fortschreibung der Vertragskalkulation darzulegen ist, muss für den Schadensersatzanspruch gemäß § 6 Nr. 6 VOB/B ein konkret zurechenbarer Schaden durch den Auftragnehmer vorgetragen werden. Macht ein Auftragnehmer Ansprüche wegen Änderung der Bauzeit geltend, die sowohl auf vertragsgemäßen Anordnungen als auch auf vertragswidrigen Eingriffen des Auftraggebers beruhen, ist es im Hinblick auf die unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen mit den verschiedenen Anspruchsvoraussetzungen erforderlich, dass die vertragsgemäßen und vertragswidrigen Bauzeitverlängerungen hinsichtlich ihres jeweiligen Umfangs deutlich getrennt voneinander dargelegt werden. Nur dann sind die Voraussetzungen für die verschiedenen Ansprüche schlüssig dargelegt und die behaupteten Tatsachen ggf. einer Beweisaufnahme zugänglich (OLG Hamm, Urteil vom 14.04.2005, Az.: 21 U 133/04, Rn. 39, zitiert nach juris).
    Dass die Mehrkostenberechnung ohne Berücksichtigung der für die Schadensersatzansprüche zu beachtenden Grundsätze erfolgte, war der Klägerin sogar bewusst. Sie begründete dies auf Bl. 278 dA mit der Ansicht, sämtliche geltend gemachten Ansprüche auf § 2 Ziff. 5 VOB/B stützen zu können. Welche Vorschrift zur Anwendung zu gelangen hat - beispielsweise § 2 Ziff. 5 oder § 6 Ziff. 6 VOB/B - steht jedoch nicht zur Wahl der Klägerin, sondern richtet sich allein nach dem von ihm vorgetragenen Tatsachen, die sich vorliegend nicht vollständig unter eine der beiden Anspruchsgrundlagen subsumieren lassen.

    2.5.3.2 Der Schlüssigkeitsmangel wäre auch nicht durch den ergänzenden Vortrag im Schriftsatz vom 14.08.2006 (Bl. 627 f.) bzw. Anlage K 110 beseitigt worden.
    Zwar gliederte die Klägerin dort den Sachverhalt erstmals auf einzelne Schichten auf. Bereits bei der "Beschreibung der Störeinflüsse" in Ziffer 2 wurden aber wieder die im Laufe der Schicht behaupteten Störungen zusammengefasst aufgezählt, ohne den einzelnen Behinderungen konkrete Zeiträume und Kosten zuzuordnen, geschweige denn zu differenzieren, welche Behinderung von wem zu vertreten ist. Von der Klägerin erstinstanzlich zugestandene Maschinenausfallzeiten der PM 200 aus den Bautagesberichten werden in der Auswertung der Störeinflüsse nicht erschöpfend erwähnt. Der im Nachhinein für einzelne Tage vorgenommene Abschlag bei den Mehrkosten auf 64 % und 98 % wegen "eigener Versäumnisse" entspricht keiner konkreten Zuordnung von Verursachungsanteilen zu einzelnen Behinderungssachverhalten, sondern einer willkürlichen Bewertung der behaupteten Kostenanteile.

    Den einzelnen zur Begründung von Ansprüchen aus § 6 Nr. 6 VOB/B geeigneten Behinderungssachverhalten zuzuordnende Schadensbeträge ließen sich daher weder dem Gutachten noch dem ergänzenden Vortrag im Schriftsatz vom 14.08.2006 (Bl. 629 f.) entnehmen. Auch Anhaltspunkte für eine (Mindest-)Schadensschätzung sind nicht ausreichend vorhanden.

    2.5.3.3 Schließlich hätte die Klägerin ihren Schaden auch nicht mit ihrer auf den ausdrücklichen Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 25.08.2010 vorgenommenen Neuberechnung schlüssig dargelegt.

    Zwar behauptet die Klägerin im Ausgangspunkt in Bezug auf den Einsatz der PM200-1 noch schlüssig und nachvollziehbar, bei ungestörtem Bauablauf hätte sie die ausgeführten 4.645 Meter in 18,58 8-Stunden-Schichten abschließend bearbeiten können, wofür sie die PM200-1 hierfür 417.999,48 DM und die MFS40 276.471,51 DM gekostet hätte.
    Soweit sie aber im Folgenden behauptet, beschleunigungsbedingt seien 25,5 12-Stunden-Schichten erforderlich gewesen, welche für die PM200-1 Kosten von 729.612,36 DM und für die MFS40 von 729.612,36 DM verursacht habe, so dass infolge der von der Beklagten zu vertretenden Behinderungssachverhalte Mehrkosten allein bei der Planumsverbesserung von 998.808,85 DM zzgl. Logistikmehrkosten von 165.809,23 DM angefallen seien (Bl. 1563 dA), ermittelt sie die vermeintlichen Mehrkosten wiederum ausschließlich kalkulatorisch, ohne die auf den konkreten singulären Behinderungssachverhalt zurückzuführenden konkreten Mehrkosten darzulegen. In den auf die einzelnen Behinderungssachverhalte pauschal heruntergerechneten Rechenwerk der Klägerin sind ersichtlich nicht nur die Maschinenausfallzeiten und weiteren der Klägerin unzweifelhaft zuzurechnenden Materialbelieferungs- und Entsorgungszeiträume enthalten, sondern auch Behinderungssachverhalte, die nach den Ausführungen unter 1.5. allein der Klägerin zuzurechnen sind. Die bloße Dividierung der vermeintlichen Mehrkosten durch die Dauer der einzelnen Behinderungssachverhalte zur Ermittlung der positionsbezogenen Mehrkosten negiert deren unterschiedliche Entwicklung im Bauablauf. Daher sähe der Senat auch keine ausreichende Schätzgrundlage nach § 287 ZPO.

    Hierauf hat der Senat die Klägerin mit aller Deutlichkeit hingeweisen, ohne dass diese erneut und schlüssig vorgetragen hätte.

    2.6 Schließlich folgt der Anspruch auch nicht aus § 642 BGB. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 642 BGB hat das Landgericht zutreffend verneint. Insoweit wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Ziffer II.1.a.dd. Bezug genommen. Die Berufung greift die rechtliche Würdigung insoweit nicht an.

    3. Ob der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung der mit dem Nachtrag N 21 abgerechneten Vergütung Forderung wegen Teilkündigung gemäß § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B in Höhe von 106.169,03 DM netto zustand, kann offen bleiben, weil die Beklagte diese mit Schriftsatz vom 04.10.2011 reduzierte Forderung (Bl. 1557 dA) anerkannt hat.
    Die Klägerin kann allerdings auf diesen Betrag keine Mehrwertsteuer beanspruchen, weil dem Anspruch ersichtlich kein Leistungsaustausch zugrunde lag (vgl. Ingenstau/Korbion/Joussen/Vygen, a.a.O., § 8 Abs. 1 Rn. 73 f., m.w.N.).

    4. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten für die Erstellung des Gutachtens Anlage K 16 in Höhe von 230.338,00 DM netto zzgl. Mehrwertsteuer.
    Hierfür wäre bereits keine Anspruchsgrundlage ersichtlich. Zwar können in Einzelfällen die Kosten einer Nachtragskalkulation über § 2 Nr. 5 VOB/B zu vergüten sein, sofern die Einholung eines baubetrieblichen Gutachtens unumgänglich erscheint und dieses von einem externen Kalkulator und nicht nur von einem Mitarbeiter/Kalkulator erarbeitet wird (Ingenstau/Korbion/Keldungs, a.a.O., § 2 Nr. 5 VOB/B Rn. 41). Bereits im Ausgangspunkt ist aber festzuhalten, dass die Klägerin mit der Anlage K 16 keine Nachtragskalkulation für die Beklagte, sondern allein ihre eigene Werklohnforderung berechnet und damit allein ihre eigenen Interessen wahrgenommen hat. Auch ist eine irgendwie geartete Änderungsanordnung, welche die Klägerin zur Erstellung des Gutachtens – für die Beklagte erkennbar – veranlassen konnte, nicht ersichtlich. Schließlich wurde die Anlage K 16 von der E. … GmbH erstellt, deren beherrschende Gesellschafterin unstreitig die Gesellschafterin der Klägerin G. … GmbH ist. Der verantwortliche Kalkulator W. war zugleich im Rahmen des Nachtragsmanagements für die Klägerin tätig. Diese Nähe verbietet es, die E. … GmbH trotz der formaljuristischen Ausgliederung als externe Kalkulatorin anzusehen.

    Jedenfalls aber wäre das Gutachten nach den vorstehenden Ausführungen unter 1. und 2. für den erstrebten Zweck derartig unbrauchbar, dass der erforderliche Zurechnungszusammenhang zwischen den Kosten und der (insoweit zu unterstellenden) Anordnung nicht mehr feststellbar wäre.
    Schließlich steht der Erstattungspflicht entgegen, dass die Beklagte nach den vorstehenden Ausführungen vertraglich nicht zur Zahlung der gutachterlich kalkulierten Nachtragsvergütung verpflichtet ist. Dies gilt auch im Hinblick auf die Berechnung der Kündigungsvergütung, welche ungeachtet tiefgreifender Zweifel des Senates bezüglich der dargestellten Vergütungsbestandteile jegliche Auseinandersetzung mit den zwangsläufig ersparten Aufwendungen der Klägerin vermissen lässt.

    5. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die mit Nachtrag N 22 vom 16.11.2001 (Anlage K 96) berechnete Vergütung ihrer vermeintlichen Materialmehraufwendungen wegen des fehlgeschlagenen Recycling des Altschotters in Höhe von 1.522.271,05 DM netto zzgl. Mehrwertsteuer.

    Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe in der Ausschreibung fehlerhafte Massenvorgaben gemacht. Deshalb, aber auch wegen abweichender Bodenverhältnisse und außergewöhnlicher, das langfristige Mittel gravierend übersteigender Niederschläge habe sie die vertraglich garantierte Recyclingquote für den Grund- und Verfüllschotter und das PSS-Material deutlich verfehlt und massiv Neumaterial zukaufen müssen. Weil dies der Beklagten bekannt gewesen sei und sie dennoch auf der Erfüllung des Vertrages bestanden habe, könne die Klägerin die Anpassung der Einheitspreise und hilfsweise die Erstattung ihrer Mehrkosten beanspruchen.

    5.1 Der Anspruch folgt nicht aus § 2 Ziff. 5 VOB/B.

    Die Klägerin meint, die Beklagte habe den Bauentwurf ändernde Anordnungen getroffen, indem sie die Klägerin trotz der erkennbar vom Bausoll abweichenden Verhältnisse Schotter und PSS-Material zukaufen und anliefern ließ. Dies habe zu einem vergütungspflichtigen Mehraufwand von 1.522.271,05 DM netto zzgl. Mehrwertsteuer geführt.

    5.1.1 Die Klägerin hat bereits nicht darzulegen vermocht, dass die Beklagte insoweit überhaupt eine oder mehrere Änderungsanordnungen i.S.v. § 2 Nr. 5 VOB/B getroffen hat.
    Wie unter 1.1.1. dargelegt, setzt § 2 Nr. 5 VOB/B eine eindeutige vertraglich verpflichtende Erklärung des Auftraggebers im Hinblick auf die Änderung einer vertraglich vereinbarten Leistung voraus. Als Anordnung in diesem Sinne kommt nur eine Erklärung in Frage, die die vertragliche Leistungspflicht erweitert, die also eine neue Verbindlichkeit des Auftragnehmers begründen soll. Nicht ausreichend ist hierfür, wenn die Leistungsänderung bereits vom vertraglichen Leistungsumfang umfasst ist, weil beispielsweise ein bestimmter vertraglicher Erfolg auf ein erkennbar nicht vollständiges Leistungsverzeichnis angeboten worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 09.04.1992, Az.: VII ZR 129/91, Rn. 7ff., zitiert nach juris).

    Letztlich stellt die Klägerin allein darauf ab, eine von ihr aus dem Leistungsverzeichnis entnommene und daher vertraglich vereinbarte Recyclingquote, welche sie zur Grundlage ihrer Preiskalkulation gemacht habe, sei durch verschiedene Anordnungen der Beklagten geändert worden. Dem kann der Senat jedoch nicht folgen:

    5.1.1.1 In dem Schreiben der Beklagten vom 15.03.2000 ist entgegen der Auffassung der Klägerin keine ausdrückliche Anordnung i.S.v. § 2 Nr. 5 VOB/B zu sehen.
    Die Klägerin meint, damit habe die Beklagte gemäß § 2 Nr. 5 VOB/B ausdrücklich die Fortsetzung der Arbeiten angeordnet, welche durch den witterungsbedingtem Verlust der Reinigungsfähigkeit des Gleisschotters gemäß der in den Vertrag einbezogenen Geschäftsbereichsrichtlinie 825.0101 – Abschnitt 5 Absatz 2 Nr. 1 zu unterbrechen gewesen wären; wodurch sich die Reinigungsfähigkeit des Schotters massiv verschlechtert und der massive Zukauf von Neuschotter erforderlich gemacht habe.

    Die zwischen den Parteien hoch streitige und noch in der Sitzung vom 09.01.2013 diskutierte Frage, ob der Abschnitt 5 Absatz 2 Nr. 1 der Geschäftsbereichsrichtlinie 825.0101 überhaupt eine Arbeitsunterbrechung für die über eine reine Bettungsreinigung weit hinausgehenden Planumsverbesserungsarbeiten mit einer der PM200-1 vorschreibt, kann der Senat dahin stehen lassen. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie nach ihrem eindeutigen Wortlaut ausdrücklich nur für Bettungsreinigungsmaschinen gilt, zu denen die (damals einzig existierende) PM200-1 unstreitig nicht zählt, weil sie über keine Schottereinigungssiebe u.ä. verfügt, deren Verstopfung mit nicht reinigungsfähigem Material den Vortrieb der Bettungsreinigungsmaschine unmittelbar selbst behindert. Die PM200-1 ist vielmehr eine Bettungserneuerungsmaschine, welche zur Bettungserneuerung zwar auch recyceltes Material verwenden kann, dieses aber dann aus einer stationären Reinigungsanlage stammen würde, welche völlig unabhängig vom Vortrieb der PM200-1 arbeitet und diese daher nicht mit dem soeben, sondern der Stunden oder Tage vorher ausgebauten und gereinigten Schotter versorgt. Der aktuelle Witterungseinfluss ist für die Arbeitsweise der PM200-1 daher weitestgehend unbeachtlich.

    Jedenfalls verkennt die Klägerin, dass sie die in Rede stehenden Arbeiten gar nicht unterbrochen hatte; und dies auch weder beabsichtigte noch der Beklagten Entsprechendes jemals mitgeteilt hatte. Eine Anordnung, unterbrochene Arbeiten fortzusetzen, setzt jedoch denknotwendig deren Unterbrechung oder die Ankündigung einer solchen voraus. Weder das Schreiben der Beklagten vom 15.03.2000 noch das "Gewährenlassenp“ der Klägerin konnten sich daher aus deren Sicht als eine den Bauentwurf im Hinblick auf Abschnitt 5 Absatz 2 Nr. 1 der Geschäftsbereichsrichtlinie 825.0101 ändernde Anordnung verstanden werden.
    Zudem gab die Beklagte, wie bereits oben unter 2.1.1.6. dargelegt, der Klägerin mit ihrem Schreiben vom 15.03.2000 lediglich zu verstehen, die Verantwortung für den Leistungsrückstand - ob berechtigt oder nicht - bei der Klägerin zu sehen; und somit nicht im eigenen Risikobereich. Die Forderung, alles Erforderliche zu unternehmen, um den geplanten Fertigstellungstermin zu halten, stellte sich in diesem Kontext aus der Sicht eines objektiven verständigen Erklärungsempfängers in der Situation der Klägerin ausschließlich als Anmahnung der Einhaltung des vertraglichen Fertigstellungstermins, nicht aber als mehrvergütungsauslösende Anordnung zur Beschleunigung und erst Recht nicht als dazu, das Schotterrecycling abzubrechen und Neumaterial zu liefern, dar. Jede andere Auslegung würde den Gesamtkontext und den eindeutigen Wortlauf der Erklärung negieren.

    5.1.1.2 Auch soweit die Klägerin meint, die Beklagte habe dadurch, dass sie auf der termingerechten Erfüllung des Vertrages bestand, obwohl sie erkannte, dass sie in den Ausschreibungsunterlagen fehlerhafte Massevorgaben gemacht habe, eine konkludente Änderungsanordnung ausgesprochen, kann ihr nicht gefolgt werden.

    5.1.1.2.1 Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Beklagte im Leistungsverzeichnis bereits keine konkreten Massenvorgaben im Sinne der behaupteten Recyclingquote vorgegeben oder zugesichert.

    Die Klägerin meint, für einen fachkundigen Bieter habe das Leistungsverzeichnis klare Vorgaben enthalten, in welchem Umfang Schotter aus der Aufbereitung des ausgebauten Materials gewonnen werden kann. Schon das Bodengutachten (Anlage K 35) habe auf Seite 5 vorgegeben, dass eine Reinigung der Bettung weitestgehend möglich sei. Auch habe die Vorbemerkung zum Leistungsverzeichnis auf Seite 25 ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet, die ausgebauten Altschottermassen in einer ortsfesten zugelassenen Brecher- und Reinigungsanlage/Bettungsaufbereitungsanlage zu recyceln und als Grundschotter wieder gleisgebunden einzubauen. Aus der Angabe auf Seite 25 der Vorbemerkung zum Leistungsverzeichnis oben, der „Einbau des restlichen gereinigten Schotter“ sei „als teilweisen Verfüllschotter mit PM200“ möglich, habe die Beklagte vorgegeben, dass jedenfalls der erforderliche Grundschotter von 6.099 m3 vollständig aus Recyclingmaterial habe gewonnen werden können. Der Verfüllschotter sei ohnehin von der Beklagten zu stellen gewesen. Das restliche Aushubmaterial hätte selbst nach konservativen Ansätzen ausgereicht, um den dem PSS-Material beizumischenden Schotter zu gewinnen, so dass außer den nach LV-Pos. 01.06.0130 zu liefernden 3.000t Neuschotter als Vorlauf kein weiteres Neumaterial anzuliefern gewesen wäre.
    Die Beklagte tritt diesem Verständnis des Leistungsverzeichnisses entschieden entgegen. Allenfalls sei die Altschotteraufbereitung in das Belieben des jeweiligen Bieters gestellt worden, eine verbindliche Zusage der Recyclingfähigkeit des Altschotters sei aber nicht erfolgt. Gerade bei dem Aushub mit der PM200-1 mit nur einer Arbeitskette komme es zwangsläufig zu einer Vermischung von Schotter, PSS-Schicht und Boden, was die Reinigungsfähigkeit massiv beeinträchtige. Daher sei auch unter der LV-Pos. 02.02.0110 für die Ausführung mit der PM200-1 die Lieferung von Neumaterial ausgeschrieben worden.
    Für die Abgrenzung, welche Arbeiten von der vertraglich vereinbarten Leistung erfasst sind und welche Leistungen zusätzlich zu vergüten sind, kommt es entscheidend auf den Inhalt der Leistungsbeschreibung an. Welche Leistungen von dieser erfasst sind, ist durch Auslegung der vertraglichen Vereinbarung zu ermitteln, §§ 133, 157 BGB. Dabei sind das gesamte Vertragswerk und dessen Begleitumstände zugrunde zu legen. Neben dem Wortlaut der Ausschreibung sind die Umstände des Einzelfalles, unter anderem die konkreten Verhältnisse des Bauwerks zu berücksichtigen (vgl. BGH, urteil vom 13.03.2008, Az.: VII ZR 194/06, Rn. 32, m.w.N., zitiert nach juris). Stellt sich nach der Vertragsauslegung heraus, dass der Auftragnehmer nach dem Vertrag eine Leistung schuldet, die er infolge der Unklarheit oder Unvollständigkeit der Leistungsbeschreibung nicht einkalkuliert hat, kann er grundsätzlich keine Korrektur seiner für ihn nachteiligen Vertragsentscheidung verlangen. Dies kann insbesondere dann anzunehmen sein, wenn in der Leistungsbeschreibung für die Kalkulation notwendige Angaben fehlen. Ein Auftragnehmer darf ein erkennbar lückenhaftes Leistungsverzeichnis nicht einfach hinnehmen, sondern muss die sich daraus ergebenden Zweifelsfragen vor Abgabe des Angebots klären. Ergibt sich die Bauausführung für ihn aus dem Leistungsverzeichnis und den ihm überlassenen Unterlagen nicht mit hinreichender Klarheit, will er darauf aber bei der Kalkulation maßgebend abstellen, muss er versuchen, insoweit aufkommende Zweifel vor Abgabe des Angebots auszuräumen, wenn sich das mit zumutbarem Aufwand machen lässt (vgl. bspw. BGH, Urteil vom 13.03.2008, Az.: VII ZR 194/06, Rn. 37; Urteil vom 25.06.1987, Az.: VII ZR 107/86, Rn. 15 f.; jeweils m.w.N., und zitiert nach juris).

    So verhielt es sich hier. Das Leistungsverzeichnis war im Hinblick auf die Gewinnung des Neuschottermaterials durch Recycling – aus der Sicht der Klägerin bestenfalls – unklar formuliert. Aus der insoweit maßgeblichen Sicht des objektiven Empfängerhorizonts konnte und durfte die Klägerin dem Leistungsverzeichnis auch unter Einbeziehung des Bodengutachtens, den Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis und den sonstigen Umständen nicht entnehmen, dass das nach dem Wortlaut der LV-Pos. 01.02.0070, 02.02.0080, 02.02.0090 und 02.02.0110 von der Klägerin anzuliefernde Material auf der Baustelle ganz oder teilweise aus dem Aushubmaterial gewonnen werden konnte. Soweit die Klägerin meint, der Senat besitze nicht die erforderliche Fachkunde zur Auslegung des Leistungsverzeichnisses verkennt sie, dass es sich bei der Auslegung des von den Parteien gewollten nach §§ 133, 157 BGB um die ureigenste Aufgabe des erkennenden Tatrichters handelt. Das Leistungsverzeichnis weist in den entscheidenden Teilen gerade keinerlei Fachbezug auf, der vom Senat ohne sachverständige Hilfe nicht erfasst werden könnte. Bereits im Ausgangspunkt übersieht die Klägerin, dass Ziff. 3.2.2. der Vorbemerkung zum Leistungsverzeichnis auf Seite 23 mit dem fett gedruckten und eingerückten Auslegungsgrundsatz überschrieben ist, dass „der gleisgebundene Tiefbau je nach vom AN bereitgestellter Tiefbaumaschine den Ausbau oder die Reinigung der vorhandenen Bettung“ beinhaltet. Die von der Klägerin gewählte Ausführung mit der PM200-1 ermöglicht ausschließlich den vollständigen Ausbau der Bettung – so dass sich die in der Vorbemerkung zum Leistungsverzeichnis im Folgenden enthaltenen Ausführungen zur Reinigung nicht auf die PM200-1 bezogen haben können. Dem stand auch der letzte Spiegelstrich unter „3. Ausführung der Leistung mit PM200" nicht entgegen. Bei der Anmerkung „Einbau des restlichen gereinigten Schotters als teilweisen Verfüllschotter“, auf welche die Klägerin ihre Kalkulation maßgeblich gestützt haben will, handelte es sich um einen offenkundigen Übertragungsfehler aus dem bei der RPM2002 verwendeten Textbaustein. Zudem wurde zwei Spiegelstriche zuvor ausdrücklich der Einbau des Grundschotters als Neuschotter verlangt. Soweit sodann in dem dritten Absatz auf Seite 25 der Vorbemerkung zum Leistungsverzeichnis erläutert wird, dass „ersatzweise zur gleisgebundenen Bettungsreinigung … und zum Ausbau des Altschotters und Einbau von Neuschotter … die ausgebauten Altschottermassen in einer ortsfesten zugelassenen Bettungsaufbereitungsanlage recycelt und als Grundschotter wieder gleisgebunden eingebaut werden können“, mag dies teilweise im Widerspruch zu dem vorgenannten Grundsatz stehen. Auch wenn der hier geschilderte Ausbau des Altschotters mit der PM200-1 gar nicht erfolgen kann, weil diese die Aushubschichten zwangsläufig miteinander vermischt und die Altschottermassen daher nicht isoliert einem Recyclingprozess zuführen kann, ergibt die Option nur für die Ausführung mit der PM200-1 einen Sinn, weil die beiden anderen Maschinen die Reinigung nicht ortsfest durchführen. Aufgrund dieser – für die Klägerin günstigstenfalls – sich widersprechenden Darstellungen hätte es der Klägerin oblegen, vor ihrer Kalkulation und dem Vertragsschluss auf eine Klarstellung hinzuwirken. Unterlässt sie dies, muss sie sich am Wortlaut des Leistungsverzeichnisses selbst festhalten lassen.

    Ungeachtet dessen hätte das Leistungsverzeichnis aber jedenfalls keine konkrete Recyclingquote vorgegeben. Dies schied schon deshalb aus, weil der Recyclingprozess bei den einzelnen Tiefbaumaschinen grundlegend verschieden strukturiert ist und daher auch zu grundlegend verschiedenen Quoten führt. So ist die Quote bei der RPM200 wie auch der BRM und SVV100/KSEM zwangsläufig wesentlich höher als bei der PM200-1, weil dort ein schichtweise getrennter Aushub von Bettung, PSS und Boden erfolgt und daher die Verunreinigung des Aushubmaterials wesentlich geringer ist. Weder das Leistungsverzeichnis noch dessen Vorbemerkung differenzieren jedoch hinsichtlich der vermeintlichen Quote, welche die Klägerin allein anhand der Kubatur der Gleisanlage errechnet.
    Jedenfalls aber hätte die Klägerin dem Leistungsverzeichnis nicht die von ihr herangezogene Recyclingquote entnehmen können. Bei ihrer Kalkulation negiert sie beharrlich, dass ausweislich des dritten Absatzes der Seite 26 der Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis überhaupt nur der obere Bettungsbereich als ausreichend reinigungsfähig bezeichnet wurde, weil der untere Bereich als Mischzone zu stark verschmutzt ist. Auch wird im Absatz 1 darauf hingewiesen, dass die Feinanteile des Schotters im Abschnitt von km 84.500 bis 85.770 als kontaminiert zu betrachten und getrennt zu entsorgen sind. Soweit die Klägerin meint, aus dem Folgeabsatz darauf schließen zu können, beim Ausbau der gesamten Schotterkubatur stehe diese Kontamination einem Recycling des gesamten Aushubmaterials nicht entgegen, negiert sie den klaren Wortlaut, wonach die Kontamination „bei Ausbau und Entsorgung der gesamten Schotterkubatur“ der Entsorgung durch den AN nicht entgegen steht. Eine Recyclingfähigkeit wird hiermit gerade nicht bescheinigt. Schließlich arbeitet die PM200-1 – im Gegensatz zu anderen Großtechnologien – nur mit einer Kette und daher einem Schnitt und nimmt mit dem Schotter noch ca. 5.500m3 Boden (LV-Positionen 2.2.50 und 2.2.60) auf, welcher nicht verwendbar ist und daher die Reinigungsfähigkeit deutlich einschränkt. Dieser Umstand hat für die "Schotterbilanz“ somit entgegen der Auffassung der Klägerin eine sogar entscheidende Bedeutung.
    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Klägerin gemäß Ziffer 3.2.2 der Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis bestenfalls freigestellt war, ob sie in einer der drei zur Auswahl stehenden Technologievarianten die ausgebauten Stoffe entsorgt und neu liefert oder ob sie das Aushubmaterial ganz oder teilweise Material aufbereitet und wiederverwendet, soweit dieses die Anforderungen der TL 918061 der D. und der Richtlinie 090.9012 erfüllt. Dazu, wie hoch der Anteil von recyclingfähigem Material sein würde, enthält das Leistungsverzeichnis keine konkreten Angaben, jedenfalls konnte nicht von der Recycelbarkeit des gesamten Aushubmaterials ausgegangen werden.

    5.1.1.2.2 Zudem hätte die Klägerin nicht dargelegt, inwieweit eine vermeintliche Massen- bzw. Recyclingvorgabe unabhängig von den nach ihrem Vortrag gravierend verschlechterten Witterungs- und Bodenverhältnissen fehlerhaft gewesen wäre. Sie beschränkt sich auf die Darstellung eines Vergleichs zwischen den von ihr auf der Grundlage der Ausschreibungsunterlagen kalkulierten und der zugekauften Massen und zieht aus der Differenz den Schluss, diese sei auf eine fehlerhaft vorgegebene Recyclingquote zurückzuführen. Dies greift jedoch vor dem Hintergrund der verschiedenen Ursachen für die Verschlechterung der Recyclingquote deutlich zu kurz.

    5.1.1.2.3 Ungeachtet dessen hat die Klägerin nicht dargelegt, wann der Beklagten die vermeintlich fehlerhafte Vorgabe erkennbar geworden sein soll. Der Auftraggeber muss die Leistungsausführung mit Wissen des Auftragnehmers vor deren Ausführung gebilligt haben (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.12.1991, Az.: 22 U 116/91, Rn. 8, zitiert nach juris). Auch eine stillschweigende oder konkludente Anordnung setzt voraus, dass der Auftraggeber den Auftragnehmer in – vom Auftragnehmer erkannter - Kenntnis der das Bausoll ändernden Umstände weiter arbeiten lässt. Erst ab diesem Augenblick kann der Auftragnehmer von einer Anordnung i.S.v. § 2 Nr. 5 VOB/B ausgehen und erst bezogen auf die ab diesem Moment getätigten Mehraufwendungen eine Mehrvergütung beanspruchen. Hierzu trägt die Klägerin aber nichts vor. Auch in dem von der Klägerin erstmals mit Schriftsatz vom 29.06.2012 vorgelegten Schreiben vom 18.03.2000 (Anlage BB 12, Bl. 1701 dA) kann eine solche Anzeige/Mitteilung nicht gesehen werden. Dort wies die Klägerin die Beklagte vielmehr ausdrücklich darauf hin, „aufgrund der Witterung“ entgegen der Kalkulation nur mit Neustoffen gearbeitet zu haben. Eine Bezugnahme auf eine grundlegend fehlerhafte Kalkulationsvorgabe erfolgt dort gerade nicht.

    5.1.1.2.4 Schließlich musste die Klägerin spätestens ab dem Zugang des Schreibens der Beklagten vom 15.03.2000 davon ausgehen, dass ein von ihr etwaig zuvor als konkludente Anordnung nach § 2 Nr. 5 VOB/B verstandenes Verhalten der Beklagten so nicht gemeint war und diese keinerlei Mehrvergütung für Erschwernisse zu zahlen bereit war. Wenn überhaupt hätte sie somit für die bis zum 15.03.2000 verbauten Neustoffe eine Vergütungsanpassung fordern können. Eine dahingehende Differenzierung nimmt die Klägerin indes nicht vor.

    5.1.1.3 Auch, soweit die Klägerin darin, dass die Beklagte trotz Kenntnis von den vermeintlich gravierend verschlechterten Witterungsverhältnissen auf der termingerechten Erfüllung des Vertrages bestand, eine konkludente Änderungsanordnung sieht, kann ihr nicht gefolgt werden.

    5.1.1.3.1 Auch insoweit sind bereits keine bausolländernden Umstände erkennbar.

    Wie bereits oben unter 1.1.1.2.2. ausgeführt, kann eine Leistungssolländerung auch durch vom Auftraggeber nicht unmittelbar veranlasste Umstände eintreten, soweit diese seinen Bereitstellungs- und Mitwirkungspflichten zuzurechnen sind. Dies kann, worauf die Klägerin zu Recht hinweist, insbesondere dann anzunehmen sein, wenn sich für beide Vertragspartner unvorhergesehen schwierige, von der bisherigen Vergütungsvereinbarung nicht erfasste Bedingungen für die Ausführung ergeben. Lässt der Auftraggeber den Auftragnehmer die Leistung in Kenntnis dessen weiter ausführen, kommt eine stillschweigende Anordnung in Betracht. Voraussetzung ist aber immer, dass die Änderung der Ausführung durch Umstände ausgelöst wird, die zum Verantwortungsbereich des Auftraggebers gehören, ihm also zuzurechnen sind (vgl. BGH, Urteil vom 27.06.1985, Az.; VII ZR 23/84, Rn. 26, zitiert nach juris).

    Wie unter 1.1.1.2.2. festgestellt haben die Parteien vorliegend im Vergabegespräch aber gerade keine von § 6 Nr. 2 Abs. 2 VOB/B abweichende Vereinbarung getroffen, sondern dessen Regelungsinhalt vielmehr nur bewusst in Betracht genommen. Danach führen Witterungseinflüsse, mit denen bei Abgabe des Angebotes normalerweise zu rechnen ist, gerade nicht zu einer bausollverändernden Behinderung, sondern sind dem Risikobereich des Auftragnehmers zuzurechnen. Zu solchen gehören auch Schlechtwettertage, mit denen nach den örtlichen und jahreszeitlichen Verhältnissen zu rechnen ist (vgl. Ingenstau/Korbion/Döring, a.a.O., § 6 Abs. 2 VOB/B, Rn. 24).

    Weil dem Sachvortrag der Parteien gerade keine Witterungsbedingungen zu entnehmen sind, die als außergewöhnlich anzuerkennen wären, verblieb das Risiko einer ggf. erschwerten Bearbeitung der Aushubmassen bei der Klägerin.
    Selbst wenn man dies an einzelnen Tagen anerkennen würde, könnte dies nicht für die gesamte Bauzeit der PM200-1 gelten, weil auch nach dem Vortrag der Klägerin im Zeitraum vom 10. bis 22.03.2000 völlig oder nahezu völlig trockene Tage lagen, an denen sich die Witterung nicht derartig auf die Recyclingfähigkeit des Aushubmaterials ausgewirkt haben kann, dass diese völlig verloren ging.

    5.1.1.3.2 Ungeachtet dessen hat die Klägerin nicht dargelegt, wann der Beklagten eine auf die Witterung zurückzuführende Verschlechterung der Recyclingquote erkennbar geworden sein soll.

    Auch insoweit gilt, dass die konkludente Anordnung bereits bei Ausführung der Leistung vorgelegen haben muss. Der Auftraggeber muss die Leistungsausführung also mit Wissen des Auftragnehmers vor deren Ausführung gebilligt haben (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.12.1991, Az.: 22 U 116/91, Rn. 8, zitiert nach juris).
    Hierzu trägt die Klägerin aber für den Zeitraum bis zum 18.03.2000 nur vor, dass dies der Beklagten, welche ständig auf der Baustelle präsent war, hätte erkennbar sein müssen. Diese pauschale Behauptung versetzt den Senat jedoch nicht in die Lage zu beurteilen - und Beweis zu erheben -, welcher Mitarbeiter der Beklagten wann Kenntnis davon erlangte, dass die Klägerin entgegen ihrer Kalkulation witterungsbedingt Neumaterial in einer Größenordnung anliefern musste, die eine Vergütungsanspassung rechtfertigen würde. Gerade weil die Klägerin, wie sie selbst zugesteht, 3.000 t Neuschotter als Vorlauf zu kalkulieren hatte, musste die Beklagte jedenfalls anfänglich durch die Materialanlieferung der Klägerin noch nicht hierauf schließen. Ab wann ihr sich dies aufdrängen musste, ist nach dem Parteivortrag nicht erkennbar.
    Soweit die Klägerin die Beklagte mit dem erstmals mit Schriftsatz vom 29.06.2012 vorgelegten Schreiben vom 18.03.2000 (Anlage BB 12, Bl. 1701 dA) darauf hinwies, „aufgrund der Witterung“ entgegen der Kalkulation bisher nur mit Neustoffen gearbeitet zu haben, vermag dies für die in der zurückliegenden Zeit vor dem 18.03.2000 gelieferten Neustoffe keine Vergütungsanpassung zu begründen. Dass bzw. inwieweit ab dem - nicht dargelegten - Zugang dieses Schreibens überhaupt noch Schotter in einem Umfang recycelt wurde oder werden sollte, der eine Vergütunganpassung gerechtfertigt hätte, ist nicht erkennbar.

    5.1.1.4 Schließlich kann der Klägerin auch, soweit sie darin, dass die Beklagte trotz Kenntnis von „abweichenden Bodenverhältnissen“ auf der termingerechten Erfüllung des Vertrages bestand, eine konkludente Änderungsanordnung sieht, nicht gefolgt werden.

    Die Klägerin spezifiziert hierzu bereits nicht, welche „abweichenden Bodenverhältnisse“ sie überhaupt meint. Ihren Darlegungen zum Verkleben des Recyclingmaterials ist aber zu entnehmen, dass es sich hier allenfalls um das Auftreten lehmhaltiger Bodenschichten handeln kann, weil der partiell überraschend aufgetretene Felsboden dies nicht bewirkt haben kann.
    Wie oben unter 1.1.1.2.5.3. dargelegt, wichen die Bodenverhältnisse insoweit aber gerade nicht vom Bausoll ab, weshalb sie darauf auch keine Mehrvergütungsforderung stützen kann. Auch trägt die Klägerin nicht vor, ab wann der Beklagten das Auftreten der Lehmböden und – worauf es entscheidend ankommt – deren vermeintlich negative Auswirkung auf den Recyclingprozess bekannt geworden sein soll. Schließlich differenziert die Klägerin auch insoweit nicht zwischen den Arbeitsbereichen, in denen die Erschwernisse auf diese und denen, in denen sie auf andere Umstände zurückzuführen waren.

    5.1.2 Zudem hat die Klägerin trotz Hinweises bis zuletzt nicht schlüssig dargelegt, inwieweit die verschiedenen behaupteten Ursachen zu dem behaupteten Mehraufwand geführt haben, der bei der Neufestlegung des Preises nach § 2 Nr. 5 VOB einzubeziehen gewesen wäre.
    Bei der Neufestlegung des Preises nach § 2 Nr. 5 VOB/B sind (nur) die Mehr- oder Minderkosten zu berücksichtigen, die durch die Leistungs- und damit Preisgrundlagenänderung entstehen, mithin nur solche, die adäquat-kausal darauf zurückgehen (Ingenstau/Korbion/Keldungs, a.a.O., § 2 Abs. 5 Rn. 33).

    Hierfür hätte es, weil einzelne der Ursachen wie die Witterung dem Risikobereich der Klägerin selbst zuzurechnen sind, der taggenauen Zuordnung der Neumateriallieferungen zu dem laut Bau-Ist durchgeführten Aushub, dem insoweit kalkulierten Recyclinganteil, dem erzielten Recyclinganteil und den Ursachen hierfür bedurft, um der Beklagten den auf ihre Risikosphäre zurückzuführenden Mehraufwand auch konkret zuordnen zu können. Dafür ist nach dem Klägervortrag aber nichts ersichtlich.

    5.1.3 Ob die Klägerin die Mehrvergütung schlüssig berechnet hat, kann daher dahin stehen. Allerdings hätte sie dies allenfalls teilweise schlüssig getan:
    Zutreffend hat die Klägerin ihre Berechnung mit ihrem Schriftsatz vom 04.10.2011 grundlegend umgestellt. Während sie die Mehrvergütung bis dahin unter völliger Außerachtlassung der Berechnungsgrundsätze des § 2 Nr. 5 VOB/B aus der Differenz zwischen den von ihr an ihre Nachunternehmerin geleisteten Zahlungen für die Altstoffaufbereitung und Neustoffanlieferung in Höhe von 2.511.958,56 DM zzgl. 12,36% AGK und den von der Beklagten für die entsprechenden LV-Pos. gezahlten 1.300.165,59 DM berechnete, hat sie nun – im Ausgangspunkt zutreffend – die Veränderung der Kalkulationsgrundlagen für die LV-Pos. 01.06.0120 Lieferung PSS-Material) und 01.06.0130 (Lieferung Schotter) dargestellt und ermittelt aus der Verschiebung der von ihr vermeintlich angenommenen Recyclingquote neue Einheitspreise. Die Differenz zu den von der Beklagten zu den unstreitigen Massen bezahlten Einheitspreisen ergebe für das PSS-Material eine Mehrvergütung von 360.895,47 DM und für den Schotter von 423.147,39 DM.

    Soweit die Klägerin zudem aber die Zahlung von 645.971,45 DM netto (574.912,29 DM zzgl. 12,36% für die unzureichende Auslastung der mobilen Schotteraufbereitungsanlage begehrt, verkennt sie allerdings, dass diese zwangsläufig bereits in der vorherigen Mehrvergütungsberechnung enthalten sein muss.

    5.2 Der Anspruch folgt auch nicht aus § 2 Nr. 6 VOB/B.
    Ein Anspruch auf besondere Vergütung gemäß § 2 Nr. 6 VOB/B entsteht nur, wenn eine zusätzliche, außerhalb des bisher vertraglich Vereinbarten liegende Leistung gefordert wird, die im Leistungsverzeichnis nicht berücksichtigt ist (Ingenstau/Korbion/Keldungs, a.a.O., § 2 Abs. 6 Rn. 10).

    Die Anlieferung weiteren im Vertrag (vermeintlich) nicht vorgesehenen Neumaterials stellt zweifelsohne keine außervertragliche Leistung dar.
    Zudem wäre nach dem Parteivortrag nicht erkennbar, wann vor dem Zugang des Schreibens vom 18.03.2000 die gemäß § 2 Nr. 6 VOB/B grundsätzlich erforderliche Ankündigung erfolgt oder ab wann der Beklagten - für die Klägerin erkennbar - bekannt werden musste, dass die Klägerin eine außervertragliche mehrvergütungspflichtige Leistung erbringt. Der pauschale Vortrag, die Beklagte habe das Bauvorhaben intensiv überwacht, weshalb ihr„die Notwendigkeit der Anlieferung zusätzlichen Materials bekannt war, genügt hierfür nicht. Im Zeitpunkt des Zugangs des Schreibens vom 18.03.2000 hatte die Beklagte bereits unmissverständlich klargestellt, auf der termingerechten Erfüllung des Vertrages zu bestehen und keine Mehrvergütungsforderung zu akzeptieren. Jedenfalls aber hätte die Klägerin bei ihrer Berechnung nicht zwischen dem vor und nach dem 18.03.2000 angefallenen Mehraufwand differenziert, weshalb ein auf eine konkludente Anordnung und Anzeige gestützte Mehrvergütung weder berechen- noch schätzbar ist.

    5.3 Der Anspruch folgt auch nicht aus § 2 Nr. 8 Abs. 2 VOB/B.

    5.3.1 Die Klägerin hat bereits keine außervertragliche Leistung i.d.S. erbracht.
    Ansprüche aus § 2 Nr. 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 VOB/B knüpfen an das Erbringen einer außervertraglichen Leistung an (Ingenstau/Korbion/Keldungs, a.a.O., § 2 Abs. 8 VOB/B Rn. 30).

    Als solche käme hier nicht der Einfluss des Wetters, sondern allenfalls das von der Klägerin vorgetragene Vorfinden anderer Bodenklassen als ausgeschrieben in Betracht. Soweit mit einer abweichenden Bodenklasse eine Erschwernis für den Arbeitnehmer verbunden ist, kann bei Fehlen einer Anordnung der Leistung i.S.d. § 2 Nr. 5 VOB/B ein Anspruch aus § 2 Nr. 8 Abs. 2 Satz 2 VOB/B bestehen (Ingenstau/Korbion/Keldungs, a.a.O., § 2 Abs. 6 VOB/B, Rn. 10); denn das Vorfinden einer anderen Bodenklasse ändert nichts an der Notwendigkeit der Leistung Aushub, so dass der Auftragnehmer grundsätzlich davon ausgehen kann, dass die Ausführung der Leistung im wohlverstandenen Interesse des Auftraggebers liegt (OLG Stuttgart, Urteil vom 26.05.1993, Az.: 9 U 12/93, BauR 1993, 743, 744; Ingenstau/Korbion/Keldungs, a.a.O., § 2 Abs. 8 VOB/B, Rn. 31).

    Allerdings hat die Klägerin, weil sie sich hier allein auf das Auffinden von lehmhaltigen Böden beziehen kann (vgl. oben unter 5.1.1.4), bereits keine vom Vertragssoll abweichende Bodenklasse vorgefunden. Auch soweit die Klägerin auf eine stärke Durchmischung der Materialien bzw. Verschmutzung des ausgebauten Schotters infolge Witterung und Bodenbeschaffenheit abstellen will, ist keine Abweichung von den ausgeschriebenen Leistungen erkennbar. Zudem wurde auf das Risiko der auf den oberen Bettungsbereich beschränkten Reinigungsfähigkeit schon in der Ausschreibung (S. 26) ausdrücklich hingewiesen, ebenso auf den Umstand, dass die unterschiedlich verschmutzten Schichten deshalb unter Umständen getrennt aufzunehmen waren (was mit der PM200-1 nicht möglich gewesen wäre, weil diese nur mit einer Kette arbeitete). Das Risiko einer eingeschränkten Recyclingfähigkeit, insbesondere wenn das Bettungsmaterial in einem Zug aufgenommen wurde, war daher von vornherein einzukalkulieren und stellt wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt, keine nachträgliche Leistungsänderung dar.

    5.3.2 Schließlich hätte es die Klägerin unterlassen, der Beklagten die die zusätzliche Leistung erfordernden Umstände gemäß § 2 Nr. 8 Abs 2. 2 Satz 2 VOB/B unverzüglich anzuzeigen.
    Der Vergütungsanspruch setzt, wie oben unter 1.3.2. ausgeführt, eine unverzügliche Anzeige als Anspruchsvoraussetzung voraus (vgl. BGH, Urteil vom 23.06.1994, Az.: VII ZR 163/93, Rn. 17, zitiert nach juris). Der Bauherr ist so rechtzeitig von der beabsichtigten Maßnahme zu unterrichten, dass er sich noch für oder gegen die zusätzliche Leistung entscheiden kann. Hierbei hat der Auftragnehmer die Anzeige ohne schuldhaftes Zögern zu erteilen, mithin sobald, wie es ihm nach der für Prüfung und Begründung der Zusatzleistungen erforderlichen Zeit möglich war (vgl. BGH, Urteil vom 23.06.1994, Az.: VII ZR 163/93, Rn. 17, zitiert nach juris). Gegebenenfalls hat er die Arbeiten zu unterbrechen und die Entschließung des Auftraggebers abzuwarten, es sei denn, mit dem Aufschub ist Gefahr verbunden oder es handelt sich um eine so kleine Maßnahme, dass sie bereits kurzfristig wieder beendet ist (Ingenstau/Korbion/Keldungs, a.a.O., § 2 Abs. 8 VOB/B, Rn. 38). Die Anzeige ist nur dann entbehrlich, wenn der Auftraggeber bereits von der Durchführung oder der unmittelbar bevorstehenden Verwirklichung der außervertraglichen Arbeiten Kenntnis hat, weil in diesem Fall die mit § 2 Nr. 8 Nr. 2 Satz 2 VOB/B bezweckte Schutzfunktion entfällt (vgl. Ingenstau/Korbion/Keldungs, a.a.O., § 2 Abs. 8 VOB/B Rn. 37).
    Die Unauskömmlichkeit des Schotterrecycling infolge abweichender Bodenverhältnisse hat die Klägerin der Beklagten – soweit ersichtlich - überhaupt nicht mitgeteilt. Das Schreiben vom 18.03.2000 stellt ausschließlich auf die in ihrem Risikobereich liegenden Witterungsbedingungen ab. Dass bzw. ab wann der Beklagten die erschwerte Bearbeitung des Recyclingmaterials infolge lehmhaltiger Bodenschichten erkennbar wurde, trägt die Klägerin nicht vor. Anhaltspunkte dafür, dass oder ab wann der Beklagten dies bekannt wurde, sind auch sonst nicht ersichtlich. Soweit im Bautagesbericht vom 12.03.2000 von einem verlangsamten Vortrieb der PM200-1 durch Lehmboden und Packlage - ohne Behinderungsanzeige im engeren Sinne – die Rede war, erhielt die Beklagte diesen erst am 17.03.2000 und damit nicht mehr unverzüglich und konnte ihm auch keinen Hinweis auf ein fehlschlagendes Recycling entnehmen.

    Die Anzeige war auch nicht entbehrlich, weil die Beklagte vor der Durchführung der außervertraglichen Arbeiten eine über das Bodengutachten hinausgehende Kenntnis nicht hatte und deshalb einer Information bedurft hätte.

    5.4 Anhaltspunkte für einen Anspruch aus § 6 Nr. 6 VOB/B bestehen nicht und werden von der Klägerin insoweit auch nicht behauptet.

    5.5 Gleiches gilt für einen Anspruch aus § 642 BGB.

    5.6 Schließlich bestehen auch keine Anhaltspunkte für einen Anspruch aus einer geschäftsfügrung ohne Auftrag oder Bereicherungsrecht und werden von der Klägerin auch nicht behauptet. Jedenfalls hätte die Klägerin auch insoweit ihre Ansprüche nicht dargelegt, weil auch dies die konkrete Darstellung des Zusammenhangs zwischen den behaupteten Ursachen und dem vermeintlich ausführungsbedingten Mehraufwand bedurft hätte, was die Klägerin trotz Hinweises des Senates unterlassen hat.

    6. Ob der Klägerin ein Anspruch auf Restwerklohn für die vollständige Erbringung der mit Schlussrechnung abgerechneten LV-Pos. 03.06.0010 in Höhe von (weiteren) 5.814,04 DM netto zzgl. Mehrwertsteuer zustand, kann dahin stehen, weil die Beklkagte diese Forderung vollständig anerkannt hat.

    7. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung von kapitalisierten Verzugszinsen in Höhe von 492.942,31 DM zu. Die Klägerin, welche sich zur Begründung dieser Forderung in weiten Teilen ausschließlich auf die Übersicht der Anlage K 99 stützt, hat die Anspruchsvoraussetzungen trotz ausdrücklicher Hinweise der Beklagten und des Senates nicht dargelegt.

    7.1 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung kapitalisierter Verzugszinsen in Höhe von 9.063,72 DM für die Zahlung der 1. Abschlagsrechnung vom 09.05.2000 (Anlage K 100), der Beklagten zugegangen am 11.05.2000, am 22.06.2000. Die Beklagte befand sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht über 11 Tage vom 11.06.2000 bis 21.06.2000 mit der Zahlung von 3.196.453,19 DM netto im Verzug.
    Hierbei kann dahin stehen, ob der Anspruch aus § 16 Nr. 1 Abs. 3, Nr. 5 Abs. 3 VOB/B oder aus § 284 Abs. 3 BGB i.d.F. vom 01.05.2000 - welcher gemäß Art. 229 § 1 Abs. 1 EGBGB hier anzuwenden wäre - i.V.m. § 16 Nr. 1 Abs. 3 VOB/B folgen würde. Auch im letzteren – für die Klägerin günstigeren - Fall wäre der Verzug erst 30 Kalendertage nach Zugang der Rechnung und Fälligkeit der Geldforderung eingetreten. Zutreffend hat die Beklagte bereits in der Klageerwiderung darauf verwiesen, dass die Fälligkeit einer Abschlagszahlung nach § 16 Nr. 1 Satz 1 und 2 VOB/B die Erbringung der abgerechneten vertragsgemäßen Leistung, deren Nachweis und den Ablauf von 18 Werktagen nach Zugang voraussetzt. Anlass, auch § 16 Nr. 1 Satz 1 und 2 VOB/B im Rahmen einer isolierten Inhaltskontrolle die Wirksamkeit abzusprechen, besteht nicht. Ausgehend von dem Zugang der Abschlagsrechnung am 11.05.2000 waren die 18 Werktage und die sich daran anschließenden 30 Kalendertage am Zahlungstag, dem 22.06.2000, ersichtlich noch nicht abgelaufen.

    7.2 Auch für die Zahlung der der Beklagten am 17.05.2000 zugegangenen 2. Abschlagsrechnung vom 15.05.2000 (Anlage K 101) am 19.08.2000 kann die Klägerin keine kapitalisierten Verzugszinsen in Höhe von 16.188,36 DM beanspruchen. Die Beklagte befand sich entgegen der Auffassung der Klägerin keine 63 Tage vom 17.06.2000 bis 18.08.2000 mit der Zahlung des um den mit der ersten Abschlagsrechnung geltend gemachten Rechnungsbetrag bereinigten Rechnungsbetrags von 1.156.311,84 DM netto im Verzug.

    Auch hier kann dahin stehen, ob der Anspruch aus § 16 Nr. 1 Abs. 3, Nr. 5 Abs. 3 VOB/B oder aus § 284 Abs. 3 BGB i.d.F. vom 01.05.2000 i.V.m. § 16 Nr. 1 Abs. 3 VOB/B folgen würde. Die Klägerin hat bereits die den Fälligkeitszeitpunkt bestimmenden Tatsachen der Abschlagsforderung nicht dargelegt.

    Gemäß § 16 Nr. 1 Abs. 3 VOB/B, welcher auch bei einer isolierten Inhaltskontrolle keinen Bedenken begegnet, werden Ansprüche auf Abschlagszahlungen 18 Tage nach Zugang der Aufstellung i.S.v. § 16 Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 VOB/B fällig. Diese setzt jedoch zunächst voraus, dass der Abrechnung eine dem Vertrag entsprechende und zum Abrechnungszeitpunkt errichtete Leistung zugrunde liegt, mithin, dass der abgerechnete Leistungsstand auch tatsächlich erreicht ist. Dies hat die Klägerin, worauf die Beklagte bereits in der Klageerwiderung ausdrücklich hinwies, im vorliegenden Verfahren weder behauptet noch auch nur ansatzweise erläutert. Die bloße unkommentierte Vorlage der Abschlagsrechnung selbst vermag den erforderlichen Sachvortrag nicht zu ersetzen, weil sie den Senat nicht in das erforderliche Bild versetzt, ob die dort abgerechneten Leistungen auch tatsächlich schon erbracht waren. Daher hat der Zugang der Abschlagsrechnung den Lauf der Frist des § 16 Nr. 1 Abs. 3 VOB/B nicht in Gang zu setzen vermocht.
    Zwar hat die Beklagte die Abschlagsrechnung am 07.06.2000 in einer Höhe von 1.156.311,84 DM netto (4.352.765,03 DM Leistungstand 2. AR abzgl. 3.196.453,19 DM Prüfergebnis 1. AR) als sachlich und rechnerisch richtig geprüft. Dem kann jedoch jedenfalls solange keine fälligkeitsauslösende Anerkenntniswirkung zugebilligt werden, wie es sich bei der Prüfung um einen rein internen Vorgang der Beklagten handelte, der der Auftraggeberin nicht willentlich mit Anerkenntniswirkung bekanntgegeben wurde. In diesem Fall kommt der Prüfung allein die Wirkung einer Wissenserklärung des Prüfers gegenüber seinem Auftraggeber zu (vgl. zur Schlussrechnungsprüfung: Ingenstau/Korbion/Locher, a.a.O., § 16 Abs. 3 VOB/B Rn. 16 m.w.N.). Dass die Prüfung der Abschlagsrechnung der Klägerin zugegangen sein muss, ergibt sich vorliegend zwar daraus, dass die Anlage K 100 von der Klägerin vorgelegt wurde. Auch weist die 3. Abschlagsrechnung vom 16.05.2000 bereits das Prüfungsergebnis vom 07.06.2000 (zzgl. Mehrwertsteuer) aus. Wann die Prüfung der Klägerin aber unter welchen Umständen zugegangen ist und ob aus diesen Umständen auf ein Anerkenntnis der Übereinstimmung des abgerechneten mit dem geprüften Leistungsstand zu schließen war, ist weder dem Vortrag der Klägerin noch den sonstigen Umständen zu entnehmen. Daher kann der die Frist des § 16 Nr. 1 Abs. 3 VOB/B auslösende Zugang einer mit dem tatsächlichen Leistungsstand übereinstimmenden Abrechnung nicht zuverlässig bestimmt werden, weshalb der Lauf der 18-Werktagesfrist und damit auch der der 30-Kalendertagesfrist des § 284 Abs. 3 BGB i.d.F. vom 01.05.2000 nicht bestimmt werden kann und damit offen bleibt, ob sich die Beklagte im Zeitpunkt der Bezahlung der 2. Abschlagsrechnung überhaupt im Verzug befunden hat.

    7.3 Für die Nichtbezahlung der der Beklagten am 19.06.2000 zugegangenen 3. Abschlagsrechnung vom 16.05.2000 (Anlage K 102) kann die Klägerin keine Verzugszinsen in Höhe von 4.069,84 DM beanspruchen. Wiederum trägt die Klägerin trotz ausdrücklichen Hinweises der Beklagten nicht vor, dass der vertragliche Leistungsstand der Rechnungslegung entsprochen hätte. Auch kann aus der Rechnungsprüfung der Beklagten nicht auf ein Anerkenntnis geschlossen werden, weil diese mit einem Minus von 855.995,68 DM brutto endete. Soweit die Beklagte am 18.08.2000 dennoch eine Zahlung geleistet haben sollte, ließe sich daher ebenfalls nicht feststellen, ob die Forderung bis dahin überhaupt fällig geworden wäre; und daher erst Recht nicht, ob sich die Beklagte mit der Zahlung im Verzug befand. Die Klägerin trägt insoweit zudem widersprüchlich vor, weil in der Anlage K 99 eine Verzinsung bis zum 18.10.2000 gefordert wird, was eine Zahlung frühestens am 19.10.2000 indiziert.

    7.4 Für die Zahlung der der Beklagten am 24.07.2000 zugegangenen 4. Abschlagsrechnung vom 20.07.2000 (Anlage K 103) am 19.10.2000 kann die Klägerin ebenfalls keine kapitalisierten Verzugszinsen in Höhe von 4.421,75 DM beanspruchen. Die Beklagte befand sich entgegen der Auffassung der Klägerin keine 61 Tage vom 18.08.2000 bis 18.10.2000 mit einem Betrag von 326.194,80 DM netto im Verzug. Auch insoweit lässt sich nicht feststellen, wann die abgerechnete Abschlagsforderung nach § 16 Nr. 1 Abs. 3 VOB fällig wurde. Auf die Ausführungen unter 7.2. kann insoweit Bezug genommen werden.

    7.5 Schließlich kann die Klägerin auch für die Zahlung der 5. Abschlagsrechnung vom 17.08.2000 (Anlage K 104) keine Verzugszinsen beanspruchen. Auch insoweit lässt sich nicht feststellen, wann die abgerechnete Abschlagsforderung nach § 16 Nr. 1 Abs. 3 VOB fällig wurde. Auf die Ausführungen unter 7.2. kann insoweit Bezug genommen werden. Zudem hat die Beklagte diese Rechnung ersichtlich nie geprüft und damit vor der Zahlung auch keine der darin abgerechneten Positionen anerkennen können.

    7.6 Soweit die Klägerin erstinstanzlich noch kapitalisierte Verzugszinsen für die Nichtbezahlung diverser Schlussrechnungspositionen vom 18.10.2000 bis zum 19.12.2001 in Höhe von 426.327,26 DM beanspruchte, hat sie diese Forderung mit ihrem Schriftsatz vom 04.10.2011 ersichtlich aufgegeben, in dem sie nun nur noch (nicht kapitalisierte) gesetzliche Verzugszinsen auf die Schlussrechnungsforderung ab dem 21.11.2000 fordert (Bl. 1586 dA). Ungeachtet dessen hätte sie sich zur Begründung dieser Forderung allein auf die nicht einmal ansatzweise verständliche Anlage K 99 gestützt. Auch lässt sich ihrer Darlegung in der Klagebegründung (Bl. 356f. dA) nicht entnehmen, auf welche LV-Positionen sie konkret ab wann Verzugszinsen fordert. Die Positionen „aus dem LV“ werden nur betragsmäßig genannt und lassen sich so keiner der Schlussrechnungspositionen 01. bis 07. zuordnen. Gleiches gilt für die "Nachträge“. Soweit die Klägerin für die Nichtzahlung der Nachträge N 21 und N 22 Verzugszinsen begehrt, steht dem einerseits deren evident fehlende Prüffähigkeit entgegen, welche frühestens mit der Vorlage der Anlage K 16 eintrat; und andererseits deren vorstehend dargelegte Unbegründetheit.

    8. Die Klägerin hat gemäß §§ 284 Abs. 3, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB i.d.F. vom 01.05.2000 i.V.m. Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 1 und 3, § 7 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB einen Anspruch auf Verzinsung der vom Landgericht zuerkannten Beträge seit dem 21.11.2000 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (hinsichtlich der von der Beklagten im Berufungsverfahren anerkannten Beträge ist der gleichlaufende Zinsanspruch ebenfalls anerkannt worden).

    8.1 Die Schlussrechnungsforderung wurde, soweit sie begründet war, gemäß § 641 Abs. 1 Satz 1 BGB i.d.F. vom 01.01.1964, welcher hier gemäß Art. 229 § 1 Abs. 2 Satz 1 EGBGB anzuwenden ist, am 12.09.2000 fällig. Danach ist die Vergütung bei der Abnahme des Werkes zu entrichten, welche vorliegend unstreitig am 12.09.2000 (Anlage K 4) erfolgt ist.

    Entgegen der Auffassung von Landgericht und Beklagter kann zur Bestimmung der Fälligkeit nicht auf § 16 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 VOB/B zurückgegriffen werden. Die Parteien haben vorliegend in den von der Beklagten verwendeten ZVB-D… (Anlage K 2) eine Reihe von von der VOB/B abweichende Vereinbarungen getroffen. So wurde beispielsweise unter Ziff. 23.1 die Vorschrift des § 12 Nr. 5 VOB/B vollständig abbedungen. Hierdurch wurde in den Kernbereich der VOB/B eingegriffen – mit der Folge, dass deren Regelungen einer isolierten AGB-Inhaltskontrolle zu unterziehen sind (vgl. bspw. BGH, Urteil vom 22.01.2004, Az.: VII ZR 419/02, Rn. 10 m.w.N., zitiert nach juris). Die Beklagte hat das Vertragswerk gestellt. Sie ist deshalb die Verwenderin, zu deren Lasten die Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorzunehmen ist. Die in § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B enthaltene Fälligkeitsregelung hält einer isolierten Inhaltskontrolle nicht stand, weil sie den Auftragnehmer unangemessen benachteiligt. Sie ist nach § 9 AGBG / § 307 BGB unwirksam (vgl. Ingenstau/Korbion/Locher, a.a.O., § 16 Abs. 3 VOB/B Rn. 12 m.w.N.).

    Dass die Schlussrechnung jedenfalls hinsichtlich eines Teils der nur pauschal abgerechneten Nachtragspositionen evident nicht prüffähig i.S.v. § 14 Nr. 1 VOB/B war, steht der Fälligkeit der übrigen prüffähig abgerechneten LV-Positionen, zu denen auch die hier zuerkannten Positionen gehören, nicht entgegen.

    8.2 Die Klägerin geriet mit der Zahlung der fälligen Schlussrechnungspositionen 30 Tage nach dem Zugang der Schlussrechnung, mithin am 21.11.2000 gemäß § 284 Abs. 3 BGB i.d.F. vom 01.05.2000 in Verzug.
    Entgegen der Auffassung des Landgerichts findet § 16 Nr. 5 VOB/B vorliegend keine Anwendung, weil auch dieser der vorliegend durchzuführenden isolierten Inhaltskontrolle nicht stand zu halten vermag (vgl. bspw. OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.03.2003, Az.: 5 U 102/02 , Rn. 19 m.w.N.; Ingenstau/Korbion/Locher, a.a.O., § 16 Abs. 5 VOB/B Rn. 21 m.w.N.).

    8.3 Die Werklohnforderung ist gemäß § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB i.d.F. vom 01.05.2000 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes zu verzinsen. Gemäß Art. 229 § 7 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB trat mit Wirkung vom 01.01.2002 an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatzüberleitungsgesetz der Basiszinssatz des BGB.

    Soweit die Klägerin die Verzinsung mit 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz beantragt, verkennt sie, dass § 288 Abs. 2 BGB i.d.F. vom 01.01.2002 gemäß Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB auf vorher begründete Schuldverhältnisse keine Anwendung findet.

    8.4 Weil das Landgericht der Klägerin Zinsen aus 54.930,95 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2005 zugesprochen und die Beklagte hiergegen kein Rechtsmittel ergriffen hat, ist der Zinsanspruch bezogen auf diesen Betrag der Höhe nach gemäß § 528 ZPO nur vom 21.11.2000 bis 31.12.2004 auf 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz zu begrenzen.

    C.
    Die Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit in §§ 708 Nr. 1, 10, 711, 713 ZPO.

    D.
    Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordern.