04.03.2024 · IWW-Abrufnummer 240053
Verwaltungsgericht Sigmaringen: Urteil vom 23.11.2023 – 14 K 1932/21
1. Ein Bescheid, durch den eine Zuwendung zu einer Maßnahme zur Erhaltung und Pflege eines Kulturdenkmals nach der badenwürttembergischen VwV-Denkmalförderung vom 26.11.2012 gewährt wurde, ist rechtswidrig, sofern mit der Durchführung der Maßnahme vor Bewilligung der Zuwendung bzw. Erteilung einer sog. Unbedenklichkeitsbescheinigung begonnen wurde. Die Maßnahme ist mit Abschluss entsprechender Lieferungs- oder Leistungsverträge begonnen.
2. Erhält die zuständige Behörde nach Abschluss der Maßnahme und Vorlage des Verwendungsnachweises und weiterer Unterlagen Kenntnis vom verfrühten und förderschädlichen Beginn der Durchführung der Maßnahme, ist sie grundsätzlich befugt, den rechtswidrigen Zuwendungsbescheid gem. § 48 LVwVfG zurückzunehmen.
3. Beruhte der Erlass des Zuwendungsbescheids auf der unrichtigen Angabe, die Maßnahme sei erst nach Erteilung der Unbedenklichkeitsbeschenigung begonnen worden, kann sich der Begünstigte auf Vertrauensschutz nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG nicht berufen und das nach § 48 Abs. 1 LVwVfG bestehende Ermessen der Behörde ist gem. § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG dahingehend intendiert, dass der Zuwendungsbescheid insgesamt und mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen ist.
In der Verwaltungsrechtssache
- Kläger -
prozessbevollmächtigt:
gegen
Land Baden-Württemberg,
dieses vertreten durch Regierungspräsidium Stuttgart,
Landesamt für Denkmalpflege - Abteilung 8
Berliner Straße 12, 73728 Esslingen a.N., Az: XX
- Beklagter -
für Recht erkannt:
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer der in der U. Innenstadt befindlichen, aneinander angrenzenden und baulich miteinander verbundenen Wohn- und Geschäftshäuser X und Y (Zuwendungsobjekt) und als solcher Rechtsnachfolger seiner verstorbenen Ehefrau Dr. S.. Bei dem Anwesen X/Y handelt es sich einschließlich der zugehörigen historischen Ausstattung um ein Kulturdenkmal im Sinne des § 2 des baden-württembergischen Gesetzes zum Schutz der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz - DSchG).
Die Stadt U. erteilte der Rechtsvorgängerin des Klägers mit Bescheid vom 20.09.2016 die für die Sanierungsmaßnahme erforderliche Baugenehmigung, die denkmalschutzrechtliche Zustimmung nach § 7 Abs. 3 DSchG und die denkmalschutzrechtliche Genehmigung nach § 4 der Satzung zur Erhaltung von Gesamtanlagen in der U. Innenstadt vom 28.09.1989.
Da sich das Anwesen in sehr schlechtem baulichen Zustand befand und substanzgefährdet war, beantragte die Rechtsvorgängerin des Klägers mit Antrag vom 27.09.2016 die Gewährung einer Zuwendung zur Erhaltung und Pflege eines Kulturdenkmales. Nach den Antragsunterlagen sollte die Sanierungsmaßnahme am 01.10.2016 beginnen und Gesamtausgaben von insgesamt 369.995,54 EUR zum Gegenstand haben.
Mit Schreiben des mit der Sanierungsmaßnahme befassten Architekten an das Regierungspräsidium T. - datiert auf den 16.08.2016 und beim Landesamt eingegangen am 05.10.2016 - wurde der vorzeitige Baubeginn beantragt. Das Landesamt bestätigte der Rechtsvorgängerin des Klägers mit Schreiben vom 21.10.2016 - abgesandt am 24.10.2016 - den Eingang des Antrags. Das Schreiben enthielt den folgenden Hinweis:
"Beachten Sie bitte, dass Ihnen bei einem Beginn des Vorhabens vor Erteilung des Bewilligungsbescheides eine Zuwendung versagt werden muss. Ein Vorhaben ist begonnen, sobald dafür entsprechende Lieferungs- oder Leistungsverträge abgeschlossen sind."
Das Landesamt stimmte mit Schreiben vom 07.11.2016 dem vorzeitigen Beginn der Sanierungsmaßnahmen zu (sog. Unbedenklichkeitsbescheinigung (UB)) und gab der Rechtsvorgängerin des Klägers zugleich auf, den Beginn der Maßnahme dem Landesamt anzuzeigen. Eine Anzeige in diesem Sinne erfolgte nicht.
Mit Schreiben vom 16.08.2017 teilte das Landesamt der Rechtsvorgängerin des Klägers mit, dass beabsichtigt sei, einen Zuschuss in Höhe von 80.950,00 EUR zu gewähren.
Mit bestandskräftigem Zuwendungsbescheid vom 08.11.2017 bewilligte das Landesamt der Rechtsvorgängerin des Klägers Projektförderung in Höhe von 80.950,00 EUR.
Die Rechtsvorgängerin des Klägers verzichtete mit Schreiben an das Landesamt vom 19.05.2018 auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs und beantragte die Auszahlung eines Teilzuschusses in Höhe von 64.000 EUR. Das Landesamt kam dem nach Prüfung nach und zahlte Mitte Juni 2018 die Teilrate aus.
Der befasste Architekt legte dem Landesamt in der Folge verschiedene Nachweise vor, u.a. einen Verwendungsnachweis vom 19.05.2018, wonach die Baumaßnahmen im August 2016 begonnen und im Frühjahr 2018 abgeschlossen worden waren. Die endgültigen Gesamtausgaben hätten sich auf 1.697.683,63 EUR belaufen. Weiter wurden - auf Anfrage des Landesamts - mit Schreiben vom 15.11.2019 verschiedene Rechnungen vorgelegt.
Das Landesamt hörte die Rechtsvorgängerin des Klägers mit Schreiben vom 26.11.2019 zu einer Verminderung des ursprünglich gewährten Zuschussbetrages an. Die zuwendungsfähigen Ausgaben seien nach Prüfung des vorgelegten Verwendungsnachweises nicht in der ursprünglichen Höhe entstanden. Es ergebe sich eine Minderung der maximalen Zuwendungshöhe auf 44.020 EUR. Da bereits 64.000 EUR überwiesen worden seien, sei beabsichtigt, die zu viel ausgezahlte Zuschusssumme in Höhe von 19.980,00 EUR (einschließlich anteiliger Zinsen) zurückzufordern.
Die Rechtsvorgängerin des Klägers legte hiergegen mit Schreiben vom 09.12.2019 "Widerspruch" ein. Sie könne einen nachvollziehbaren Grund für die Kürzung der Zuschüsse nicht erkennen, zumal die Gesamtkosten letztlich höher ausgefallen seien als ursprünglich geplant.
Im Januar 2020 teilte die Rechtsvorgängerin des Klägers dem Landesamt - im Anschluss an ein zuvor geführtes Telefonat - mit, dass die Auflistung der Sanierungskosten nicht zu stimmen scheine. Es werde eine Revision der Rechnungen vorgenommen. Nach mehreren Verlängerungen der Frist zur Vorlage weiterer Unterlagen reichte die Rechtsvorgängerin des Klägers mit Schreiben vom 19.05.2020 "zur Begründung ihres Widerspruchs" weitere Kostenbelege ein.
Das Landesamt hörte die Rechtsvorgängerin des Klägers mit Schreiben vom 14.09.2020 zu einer Rücknahme des Zuwendungsbescheids vom 08.11.2017 gem. § 48 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes für Baden-Württemberg (LVwVfG) an. Der Zuwendungsbescheid sei bei Erlass rechtswidrig gewesen, da der Zuwendungsantrag wegen vorzeitigen Beginns hätte abgelehnt werden müssen. Wie sich aus den mittlerweile vorgelegten Unterlagen - konkret den Rapporten zu der Schlussrechnung Nr. 17-151 der beauftragten Schreinerei (S. 93 der Behördenakte, Rückseite) - ergebe, sei die Auftragsvergabe bereits vor Zustimmung zum vorzeitigen Beginn erfolgt. Eine UB könne im Nachhinein nicht erteilt werden.
Die Rechtsvorgängerin des Klägers erwiderte hierauf mit Schreiben vom 08.10.2020, das Projekt sei regelmäßig durch Frau W., die zuständige Fachreferentin des Landesamts, begleitet worden und die Bauherrschaft und alle am Bau Beteiligten hätten daher darauf vertrauen dürfen, dass alles zuschusskonform ablaufe. Die in dem in Bezug genommenen Rapport enthaltenen und vor der Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn liegenden Eintragungen belegten keinen vorzeitigen Baubeginn, sondern hätten in der Art eines "Vorprojekts" bereits vor Baubeginn ausgeführt werden dürfen bzw. seien gar nicht Bestandteil des Zuschussantrags und für diesen somit irrelevant gewesen. Selbst sofern von einem vorzeitigen Baubeginn auszugehen sei, habe sie aufgrund der engen Abstimmung mit dem Landesamt und fehlender Hinweise darauf, dass aus einem verfrühten Baubeginn derartige rechtliche Konsequenzen folgen könnten, darauf vertraut, dass alles seine Richtigkeit habe. Aus diesem Grund sei auch von einem gem. des § 48 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 LVwVfG schutzwürdigen Vertrauen auszugehen.
Das Landesamt forderte mit Schreiben an die Rechtsvorgängerin des Klägers vom 16.11.2020 die Unterlagen über die Vergabe des Auftrags zur Durchführung der Baumaßnahmen an.
Der Kläger teilte dem Landesamt am 01.04.2021 telefonisch mit, dass seine Ehefrau verstorben sei und dass er als Erbe in ihre Rechtsposition eintrete.
Der Kläger wendete sich mit Schreiben vom 28.04.2021 an das Landesamt. Er legte die angeforderten Unterlagen vor, nahm inhaltlich Bezug auf das Schreiben seiner Rechtsvorgängerin vom 08.10.2020 und führte ergänzend aus, dass die am 07.11.2016 erteilte UB nicht den Rückschluss zulasse, dass zuvor durchgeführte Arbeiten vorzeitig und damit förderungsschädlich gewesen seien. Denn in dem Schreiben vom 07.11.2016 sei nicht darauf hingewiesen worden, dass nicht vor Erteilung der Zustimmung mit der Baumaßnahme begonnen werden dürfe. Somit habe auch keine dementsprechende Regelung getroffen werden sollen.
Das Landesamt nahm seinen Zuwendungsbescheid vom 08.11.2017 mit streitgegenständlichem Bescheid vom 27.05.2021 mit Wirkung für die Vergangenheit zurück (Ziffer 1). Der bereits ausgezahlte Betrag in Höhe von 64.000 EUR sei innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Bescheids zurückzuzahlen (Ziffer 2). Zur Begründung führt das Landesamt aus, jede Maßnahme, die vor dem Zeitpunkt der Erteilung der UB begonnen werde, sei dann förderschädlich, wenn für diese Maßnahme eine Förderung beantragt und im Zuwendungsbescheid bewilligt worden sei. Denn nach Ziffer 3.2 der VwV-Denkmalförderung und Ziffer 1.2 der VV-LHO zu § 44 LHO dürfe die Maßnahme vor Bewilligung noch nicht begonnen worden sein. Dies sei vorliegend ausweislich der mit einer Schreinerei (betreffend das Gewerk Holzfenster) und einer Zimmerei (betreffend das Gewerk Zimmerarbeiten) geschlossenen Bauverträge jedoch der Fall gewesen. Der Bauvertrag mit der Schreinerei sei ausweislich der Unterschrift der Rechtsvorgängerin des Klägers am 14.09.2016 geschlossen worden. Ferner sei der Gesamtauftrag an die Zimmerei von der Rechtsvorgängerin des Klägers am 15.08.2016 und vom Auftragnehmer am 18.08.2016 unterschrieben worden. Gemäß den Rapportberichten vom 08.11.2016 sei ab dem 04.10.2016 mit Maßnahmen begonnen worden. Das bei der Entscheidung über die Rücknahme des Bescheids bestehende Ermessen sei ausgeübt worden. Da der Tatbestand des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG erfüllt sei, sei gem. § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG lediglich zu prüfen, ob ein Ausnahmefall vorliege, der eine Abweichungsmöglichkeit von der regelmäßig zu erfolgenden Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit eröffne. Dies sei nicht der Fall. Die Rechtsvorgängerin des Klägers sei bereits in der Präambel des Zuwendungsantrags auf die - nun eingetretene - Problemlage hingewiesen worden. Des Weiteren habe die Rechtsvorgängerin des Klägers im Antragsformular (unter 10.) zugesichert, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden sei. Die Rechtsvorgängerin des Klägers habe als Beginn der Maßnahme im Zuwendungsantrag dennoch den 01.10.2016 angegeben (unter 4.). Vor diesem Hintergrund habe mit der Rücknahme gerechnet werden müssen und nicht auf den Fortbestand der Förderung vertraut werden dürfen. Die einschlägigen Verwaltungsvorschriften ließen für eine abweichende Handhabung keinen Raum und auch Art. 3 GG gebiete eine Handhabung entsprechend der geübten Verwaltungspraxis auch im vorliegenden Einzelfall. Ferner müssten bei der Ausführung des Haushaltsplans nicht gerechtfertigte Ausgaben nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vermieden werden. Die nur begrenzt zur Verfügung stehenden Fördermittel zur Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmalen dürften nur für Maßnahmen eingesetzt werden, die zuwendungsfähig seien und den Vorschriften der Förderrichtlinien entsprächen. Eine andere Handhabung würde dazu führen, dass die öffentliche Hand ihres Handlungsspielraums verlustig ginge. Wegen der begrenzten Fördermittel müssten jährlich eine große Anzahl von Zuwendungsanträgen wegen fehlender Haushaltsmittel abgelehnt werden. Es wäre diesen Denkmaleigentümern gegenüber nicht gerechtfertigt, wenn dem Kläger trotz Nichtbeachtung der Fördervoraussetzungen die Zuwendung belassen würde. Vielmehr sei es geboten, dass diese Fördermittel zurückflössen und für andere Denkmaleigentümer zur Verfügung stünden. Die bereits erfolgte Auszahlung in Höhe von 64.000 EUR sei gem. § 49a LVwVfG zurückzuerstatten und der Erstattungsbetrag in entsprechender Anwendung des § 291 BGB zu verzinsen.
Dagegen hat der Kläger am 22.06.2021 die vorliegende Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben. Zum tatsächlichen Geschehen sei anzumerken, dass die unstreitig vor Erteilung der UB in Auftrag gegebenen Maßnahmen lediglich Vorbereitungshandlungen gewesen seien, welche als notwendige Notsicherung sofort hätten durchgeführt werden müssen. Im Rahmen der Vorbereitungshandlungen habe sich gezeigt, dass gravierende Schäden bestanden hätten, welche die Standsicherheit akut beeinträchtigten. Vor diesem Hintergrund sei allen Beteiligten bereits im September 2016 und somit vor Antragstellung bewusst gewesen und es habe Einigkeit bestanden, dass schnelles Handeln geboten sei, insbesondere, da der Winter vor der Tür gestanden habe. Dies sei auch dem Beklagten zu diesem Zeitpunkt bewusst gewesen, denn Frau W. habe am 24.10.2016 bestätigt, dass die Voraussetzungen für einen vorzeitigen Baubeginn vorlägen. Zudem habe auch der befasste Architekt dies dem Landesamt mit Schreiben vom 16.08.2016 mitgeteilt. Es habe bereits im dem Antrag vorgelagerten Verfahren eine enge Abstimmung mit dem Landesamt in Person von Frau W. stattgefunden. Sofern seitens des Beklagten Bedenken an der Förderschädlichkeit eines vorzeitigen Beginns der Maßnahme bestanden hätten, hätte darauf seitens der Behörde hingewiesen werden müssen; ein entsprechender Hinweis sei jedoch nicht erfolgt. Ein Hinweis, was rechtlich unter dem Beginn der Maßnahme zu verstehen sei, habe sich erstmals im Schreiben vom 21.10.2016 befunden. Eine Definition des Beginns der Maßnahme habe das damals gültige Antragsformular nicht enthalten.
In rechtlicher Hinsicht lägen die Voraussetzungen für eine Rücknahme des Zuwendungsbescheids nach § 48 LVwVfG nicht vor. Es fehle bereits an der Einhaltung der Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG. Hinsichtlich der Kenntnisnahme sei auf den Zeitpunkt des Erlasses des Zuwendungsbescheids bzw. auf den Zeitpunkt der Teilauszahlung abzustellen. Das auf Seiten der Rechtsvorgängerin des Klägers bestehende Vertrauen gem. § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG sei auch schutzwürdig gewesen. Aufgrund der engen Abstimmung habe der Beklagte stets Kenntnis von allen relevanten Umständen gehabt - auch von der Durchführung der Vorbereitungsmaßnahmen - und habe auf dieser Grundlage zunächst die UB erteilt, den Zuwendungsbescheid erlassen und eine Teilsumme ausbezahlt. Allein der Hinweis in der Präambel des Antragsformulars habe das Vertrauen der Rechtsvorgängerin des Klägers nicht beseitigen können. Sinn und Zweck des förderrechtlichen Grundsatzes, dass vor Erteilung des Zuwendungsbescheides nicht mit der Maßnahme begonnen werden dürfe, bestehe darin, dass verhindert werden solle, dass Antragsteller gefördert würden, die durch ihr Verhalten zum Ausdruck brächten, dass sie das Projekt auf jeden Fall und ungeachtet einer möglichen staatlichen Förderung realisieren wollten und könnten. Zudem solle dem Staat die Möglichkeit gegeben werden, auf die Ausgestaltung des Vorhabens Einfluss zu nehmen. Diese Anforderungen seien vorliegend erfüllt, da der Beklagte von Anfang an involviert gewesen sei. Der Beklagte habe zudem sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Die Behörde sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass ihr Ermessen auf Null reduziert sei und habe daher kein Ermessen ausgeübt. Sofern Ermessen ausgeübt worden sein sollte, seien jedenfalls nicht alle relevanten Belange in die Ermessensabwägung eingestellt worden, denn die Behörde habe nicht berücksichtigt, dass eine UB erteilt worden sei, dass von Anfang an eine enge Abstimmung mit der Behörde stattgefunden habe, dass seitens des Landesamts eine Falschberatung erfolgt sei und dass die Maßnahme keinen Aufschub geduldet habe, und habe keine Gesamtschau aller Umstände vorgenommen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Landesamts für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart vom 27.05.2021 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist der Beklagte auf den angegriffenen Bescheid, vertieft und ergänzt seinen bisherigen Vortrag und führt ergänzend aus, es stehe nach Aktenlage fest, dass Baumaßnahmen vor Erteilung der UB stattgefunden hätten. Dies werde auch vom Kläger nicht bestritten. Diese Maßnahmen hätten auch nicht in Gänze allein förderunschädliche reine Vorbereitungshandlungen und Notsicherungsmaßnahmen dargestellt. Notsicherung bedeute das absolut erforderliche Minimum in Form einer Sicherung. Der Kläger habe Sinn und Zweck des förderrechtlichen Grundsatzes, dass vor Erteilung des Zuwendungsbescheides nicht mit der Maßnahme begonnen werden dürfe, richtig dargestellt. Entgegen seiner Auffassung seien im vorliegenden Fall Sinn und Zweck jedoch nicht gewahrt, sondern die Rechtsvorgängerin des Klägers habe gerade nicht abgewartet, bis ein Förderbescheid oder eine UB vorliege, sondern durch ihr Verhalten gerade zum Ausdruck gebracht, dass sie durchaus bereit gewesen sei, die Sanierung auch ohne Fördermittel durchzuführen.
Es bestünden auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen auf der Seite des Klägers bzw. seiner Rechtsvorgängerin bestehenden Vertrauensschutz. Dies gelte zunächst für objektive Anhaltspunkte. Dass der Beginn der Maßnahmen vor Erteilung des Zuwendungsbescheids bzw. der UB förderschädlich sei, ergebe sich hinreichend deutlich aus der Präambel des von der Rechtsvorgängerin des Klägers unterschriebenen Zuwendungsantrags. Auch dem betrauten Architekten müsse dies aufgrund seiner Ausbildung einleuchten. Zudem könne nicht blind darauf vertraut werden, dass eine UB erteilt werde. Denn wie sich aus Ziffer 3.2 VwV-Denkmalförderung hinreichend deutlich ergebe, stelle dies einen eng gefassten Ausnahmetatbestand dar. Auch aus dem Verhalten des Beklagten könne der Kläger - entgegen seiner Auffassung - keine Rechte bzw. keinen Vertrauensschutz herleiten. Es sei nicht Aufgabe der Behörde - hier des Landesamts - und ihrer Sachwalter, Antragsteller ständig auf die Einhaltung der Fördervoraussetzungen hinzuweisen oder die Einhaltung zu überprüfen. Seitens der Behörde werde zu Beginn des Verfahrens überprüft, ob die Antragsunterlagen komplett seien, und es würden ggf. fehlende Unterlagen nachgefordert. Eine abschließende Prüfung erfolge erst mit der Verwendungsnachweisprüfung nach Abschluss der Maßnahme. Daher stellten auch die Anmerkungen der Gebietsleiterin auf dem Antragsformular - entgegen der Auffassung des Klägers - keine bindenden Feststellungen dar, sondern allein ein behördliches Internum ohne Außenwirkung. Relevant sei für die Behörde dabei zudem der Akteninhalt; nicht aktenkundige und in die Sphäre eines Antragstellers fallende vertragliche Absprachen und mündliche Äußerungen bei Ortsterminen seien hingegen nur von untergeordneter Bedeutung, da Zuschüsse allein in schriftlicher Form gewährt würden. Die Ortstermine dienten auch gerade fachlichen und nicht verwaltungsrechtlichen Zwecken. Daran änderten auch persönliche Einschätzungen des Sachwalters oder eine aufgrund häufigerer Ortstermine am Objekt ggf. bestehende persönliche Nähe zwischen einem Antragsteller und dem Sachwalter nichts. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass Frau W. als Gebietsreferentin von den Denkmalfördervorgaben abweichende (ggf. zu einer persönlichen Haftung führende) Äußerungen getätigt habe, aus denen der Kläger Ansprüche herleiten könne. Dies gelte auch hinsichtlich der Frage, ob ein förderschädlicher vorzeitiger Baubeginn vorliege oder allein reine Vorbereitungsmaßnahmen und Maßnahmen durchgeführt worden seien. Im Regelfall dürften Maßnahmen erst begonnen werden, wenn einem Antragsteller der Zuwendungsbescheid bzw. die UB vorliege. Begonnen seien Maßnahmen dabei nicht erst mit tatsächlicher Durchführung, sondern bereits mit Vergabe der Aufträge. Auch die Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 LVwVfG sei eingehalten worden. Maßgeblich sei diesbezüglich der Zeitpunkt, zu dem dem Sachwalter alle Unterlagen zur Prüfung der Verwendungsnachweise nach Ende der Maßnahme vorlägen, nebst erforderlicher Anhörung eines Antragsstellers zum ausermittelten Sachverhalt; vorliegend sei dies frühestens am 12.10.2020 der Fall gewesen. Es lägen auch keine Ermessensfehler vor.
Die Sitzungsvertreter des Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass ein verfrühter Beginn der Maßnahme allein aus dem Bauvertrag über das Gewerk Zimmerarbeiten folge. Auf den Vertragsschluss über das Gewerk Holzfenster sowie auf den Rapport/Regiebericht der beauftragten Schreinerei werde nicht weiter abgestellt.
Das Gericht hat Frau W. in der mündlichen Verhandlung als amtliche Auskunftsperson informatorisch angehört. Frau W. hat dabei im Wesentlichen ausgeführt, beim Zuwendungsobjekt habe es sich um ein Großvorhaben gehandelt und sie habe - ihrer Aufgabe entsprechend - den Planungsprozess begleitet und sei auch frühzeitig in die Planungen eingebunden gewesen. Es habe auch mehrere Ortstermine mit der Rechtsvorgängerin des Klägers, dem Architekten und teilweise auch Handwerkern gegeben. Sie habe eine grobe Erstberatung gemacht und die Zuschussunterlagen dem Architektenbüro zukommen lassen. Es sei nicht ihre Aufgabe, das Zuschussverfahren zu beraten und zu bewilligen und sie habe in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, mit dem Beginn der Maßnahme zu warten, bis mindestens die UB vorliege. Der Architekt sei im Denkmalbereich erfahren gewesen und habe zur Kenntnis genommen, dass es förderschädlich sei, mit dem Vorhaben vor Erteilung der UB zu beginnen. Sie habe bei Besichtigungen vor Ort wahrgenommen, dass bereits vor Erteilung der UB Arbeiten durchgeführt worden seien. So seien etwa Mustergauben auf dem Dach erstellt worden und es seien Putzöffnungen zu sehen gewesen. Sie habe dies nicht für förderschädlich gehalten, da für neue Gauben ohnehin keine Fördermöglichkeiten bestünden und da Putzöffnungen erforderlich seien, um einschätzen zu können, welchen Umfang das Vorhaben haben würde. Sie habe aber - da dies nicht ihre Aufgabe sei - keinen Einblick in die Auftragslage gehabt und habe daher nicht gewusst, wann welche Handwerker welche Aufträge bekommen hätten. Soweit sie in dem Antrag vermerkt habe, dass mit den Maßnahmen vor Antragstellung nicht begonnen worden sei, habe dies auf den Angaben der Rechtsvorgängerin des Klägers beruht, welche sie nicht hinterfragt habe. Wenn ihr nicht unmittelbar etwas zur Kenntnis gelange, was förderschädlich wäre, überprüfe sie Angaben von Antragstellern nicht.
Dem Gericht liegen die Akten des Landesamts (ein Ordner) vor. Auf diese sowie die elektronisch geführte Gerichtsakte wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Die Klage ist zulässig; der Durchführung eines Vorverfahrens bedurfte es nach § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 des baden-württembergischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) nicht.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid des Landesamts vom 27.05.2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Ziffer 1 des angegriffenen Bescheids (Rücknahme des Zuwendungsbescheids vom 08.11.2017) ist rechtmäßig. Das Landesamt hat die Rücknahme zu Recht auf § 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 LVwVfG gestützt. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf gem. § 48 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf gem. § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist.
Die Voraussetzungen dieser Norm sind erfüllt. Der Zuwendungsbescheid vom 08.11.2017 war von Anfang an rechtswidrig, da mit der Maßnahme - entgegen der einschlägigen Fördervoraussetzungen - verfrüht begonnen wurde (dazu I.). Das Landesamt hat den Zuwendungsbescheid auch innerhalb der Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 LVwVfG zurückgenommen (dazu II.). Das Landesamt war auch nicht aufgrund schutzwürdigen Vertrauens des Klägers an der Rücknahme gehindert, denn der Kläger kann sich auf Vertrauen gem. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG nicht berufen (dazu III.). Das Landesamt hat auch das bestehende Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt (dazu IV.).
I. Der Zuwendungsbescheid vom 08.11.2017 war von Anfang an rechtswidrig.
1. Die objektive Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes ist Voraussetzung für eine Rücknahme nach § 48 LVwVfG; die Prüfung der Rechtswidrigkeit richtet sich nach § 113 Abs. 1 VwGO und den dazu entwickelten Grundsätzen, wobei auf objektive Rechtswidrigkeit geprüft wird und eine Rechtsverletzung entbehrlich ist (vgl. BeckOK VwVfG/J. Müller, 60. Ed. 1.7.2023, VwVfG § 48 Rn. 30).
Auf Zuwendungen zur Denkmalförderung besteht kein Rechtsanspruch (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 DSchG, §§ 3 Abs. 2, 23 LHO). Die Voraussetzungen solcher Zuwendungen sind nicht in Rechtsvorschriften geregelt, sondern allein in Ermessensrichtlinien zur Steuerung und Regelung der Zuwendungspraxis (vorliegend durch die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft für die Gewährung von Zuwendungen zur Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmalen vom 26.11.2012 (VwV-Denkmalförderung) und die Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft zur Landeshaushaltsordnung vom 01.01.2015 (VV-LHO)). Aus diesen Ermessensrichtlinien lassen sich Rechtsansprüche eines Dritten nicht ableiten. Sie richten sich nur an die Verwaltung, entfalten keine unmittelbare Außenwirkung zugunsten Dritter und binden zwar grundsätzlich die Verwaltung, nicht aber den Richter (vgl. zur Verpflichtungsklage auf Gewährung eines Zuschusses ausführlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.06.1996 - 1 S 3253/94 -, Rn. 20 - 23, juris). In der vorliegenden Konstellation der Prüfung der Rechtswidrigkeit eines Zuwendungsbescheids im Rahmen des § 48 LVwVfG ergeben sich die vom Gericht zu prüfenden Bewilligungsvoraussetzungen aus den o.g. Ermessensrichtlinien (vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 19.02.2008 - 1 B 538/06 -, Rn. 19, juris). Dabei ist auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Zuwendungsbescheids abzustellen (vgl. BeckOK VwVfG/J. Müller, 60. Ed. 1.7.2023, VwVfG § 48 Rn. 31), mithin auf den 08.11.2017 und somit auf die Ermessensrichtlinien in den o.g. Fassungen.
Dass ein verfrühter Baubeginn förderschädlich ist, ist zwischen den Beteiligten unstreitig und ergibt sich im Wesentlichen aus Ziffer 3.2 Satz 1 VwV-Denkmalförderung und Ziffer 1.2 Satz 1 der VV-LHO zu § 44 LHO. Ziffer 3.2 VwV-Denkmalförderung lautet: "Die Maßnahme darf vor der Bewilligung der Zuwendung nicht begonnen sein". Ziffer 1.2 Satz 1 der VV-LHO zu § 44 LHO (S. 77) lautet: "Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind". Der Zeitpunkt, zu dem ein Vorhaben bzw. eine Maßnahme als begonnen gilt, lässt sich Ziffer 1.2 Satz 2 der VV-LHO zu § 44 LHO (S. 77) entnehmen: "Ein Vorhaben ist begonnen, sobald dafür entsprechende Lieferungs- oder Leistungsverträge abgeschlossen sind."
2. Nach diesen Maßgaben ist von einem verfrühten Beginn der Maßnahme und damit einer Rechtswidrigkeit des Zuwendungsbescheids auszugehen.
a) Als verfrüht anzusehen ist ein Beginn der Maßnahme vor der Erteilung der UB. Denn die einschlägigen Ermessensrichtlinien räumen dem Landesamt im Einzelfall und auf Antrag die Möglichkeit ein, bei Maßnahmen, die aus sachlichen oder wirtschaftlichen Gründen keinen Aufschub dulden, einen vorzeitigen Baubeginn schriftlich zuzulassen, sofern eine Entscheidung über die Bewilligung noch nicht möglich ist (vgl. Ziffer 3.2 Satz 2 VwV-Denkmalförderung, Ziffer 1.2.2 der VV-LHO zu § 44 LHO (S. 78)). Davon hat das Landesamt - auf Antrag der Rechtsvorgängerin des Klägers - Gebrauch gemacht und einem vorzeitigen Baubeginn mit UB vom 07.11.2016 zugestimmt. Förderschädlich ist somit ein Beginn der Maßnahme, der vor dem 07.11.2016 liegt.
b) Davon, dass die Maßnahme bereits vor dem 07.11.2016 begonnen wurde, ist auszugehen.
aa) Das Landesamt stützt sich nach den Ausführungen seiner Vertreter in der mündlichen Verhandlung insoweit mittlerweile allein auf den Vertragsschluss des Bauvertrags der Rechtsvorgängerin des Klägers mit der Zimmerei über das Gewerk Zimmerarbeiten am 18.08.2016 (S. 47 der Behördenakte). Soweit im Verwaltungsverfahren auch auf den Vertragsschluss mit der Schreinerei über das Gewerk Holzfenster am 14.09.2016 (S. 36 der Behördenakte) sowie auf den Rapport/Regiebericht der beauftragten Schreinerei (S. 93 der Behördenakte) abgestellt worden sei, werde daran nicht festgehalten. Durch die Zuwendung gefördert und somit förderschädlich sei allein das Gewerk Zimmerarbeiten.
bb) Das Gewerk Zimmerarbeiten stellt keine Maßnahme der Notsicherung dar, welche ggf. in förderunschädlicher Weise bereits vor Erteilung der UB hätte begonnen werden dürfen.
Die - zwischen den Beteiligten unstreitige - Abgrenzung zwischen förderunschädlichen Notsicherungsmaßnahmen und einem förderschädlichen Beginn der Maßnahme lässt sich den einschlägigen Ermessensrichtlinien nicht ausdrücklich entnehmen, liegt nach Sinn und Zweck der Ermessensrichtlinien aber nahe, denn solche Notsicherungsmaßnahmen dürften nicht förderfähig sein und damit bereits nicht in den Anwendungsbereich der Ermessensrichtlinien fallen. Hierauf deuten auch die Ausführungen von Frau W. bei ihrer informatorischen Anhörung hin. Frau W. hat die Abgrenzung dahingehend vorgenommen, dass sich alle Maßnahmen, die das Objekt vor einer weiteren Schädigung bewahren, als (förderunschädliche) Notsicherungsmaßnahmen darstellen; Maßnahmen, die auf die Wiederherstellung des Objekts gerichtet seien, seien hingegen förderschädlich. Das Gewerk Zimmerarbeiten stellt sich nicht als Notsicherungsmaßnahme dar. Eine Begrenzung auf Notsicherungsmaßnahmen lässt sich dem Bauvertrag in keiner Weise entnehmen. Das Bauvorhaben lautet ausweislich des Bauvertrags "Sanierung Wohn- und Geschäftshaus". Etwas Anderes hat auch der Kläger - soweit erkennbar - nicht geltend gemacht. Soweit er darauf verweist - was auch der Beklagte nicht in Abrede stellt und was auch die Angaben von Frau W. in der mündlichen Verhandlung belegen -, dass am Objekt aufgrund eines extrem schlechten baulichen Zustands generell Notsicherungsmaßnahmen durchgeführt hätten werden müssen, führt das - auch wenn auch das Gericht hieran keine Zweifel hat - zu keiner anderen Betrachtung.
cc) Der Bauvertrag über das Gewerk Zimmerarbeiten wurde von der Rechtsvorgängerin des Klägers am 15.08.2016 und vom Auftragnehmer am 18.08.2016 unterschrieben, kam damit am 18.08.2016 zustande und stellt somit (entsprechend Ziffer 1.2 Satz 2 der VV-LHO zu § 44 LHO) einen verfrühten Beginn der Maßnahme dar.
dd) Dieses Ergebnis entspricht auch Sinn und Zweck der Ermessensrichtlinien, worüber auch zwischen den Beteiligten Einvernehmen besteht. Demnach soll durch die Regelungen zur Förderschädlichkeit des verfrühten Beginns der Maßnahme sichergestellt sein, dass die Behörde die Möglichkeit hat, Einfluss auf die Gestaltung zu nehmen. Durch den verfrühten Beginn bringt ein Antragsteller danach gerade zum Ausdruck, das Vorhaben notfalls auch ohne Bewilligung der Behörde durchführen zu wollen. So liegt der Fall auch hier. Dadurch, dass die Rechtsvorgängerin des Klägers bereits vor Erteilung der UB einen Bauvertrag unterschrieben und sich damit rechtlich gebunden hat, hat sie bereits begonnen, die Weichen für die Ausgestaltung des Bauvorhabens zu stellen und hat auch bereits zum Ausdruck gebracht, die Maßnahme in jedem Fall - notfalls auch ohne Förderung - durchführen zu wollen. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass - wie vom Kläger in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht - die Maßnahme vor Wintereinbruch in Gang gesetzt werden sollte und erkennt auch die praktischen Schwierigkeiten, die die rechtlichen Vorgaben für Antragsteller in der Praxis mit sich bringen können. Um einen zügigen Baubeginn sicherzustellen, mag es sich in der Praxis anbieten, bereits frühzeitig mit Handwerksbetrieben in Kontakt zu treten, mit der konkreten Planung zu beginnen und ggf. auch bereits Verträge abzuschließen, um die Verfügbarkeit von Fachpersonal sicherzustellen. An den maßgeblichen rechtlichen Vorgaben ändert dies jedoch nichts.
c) Auch der weitere Vortrag des Klägers belegt nichts Anderes.
Soweit er vorbringt, es sei für seine Rechtsvorgängerin nicht ersichtlich gewesen, was unter dem Begriff des Beginns der Maßnahme zu verstehen gewesen sei, folgt das Gericht dem nicht. Dem Kläger ist zuzugeben, dass das damals verwendete Antragsformular - anders als das derzeit verwendete Antragsformular (abrufbar auf der Homepage des Landesamts) - den Beginn der Maßnahme nicht näher definierte. Bei Unklarheiten wäre jedoch die Rechtsvorgängerin des Klägers verpflichtet gewesen, nähere Informationen einzuholen, zumal das Landesamt eine nähere Bestimmung des Zeitpunkts des Beginns der Maßnahme jedenfalls bereits mit Schreiben vom 21.10.2016 lieferte und der in der Sache befasste Architekt nach den Angaben von Frau W. bei ihrer informatorischen Anhörung im Denkmalbereich erfahren gewesen sei.
Soweit der Kläger auf die Befugnis des Landesamts verweist, für den Fall, dass das Vorhaben nicht rechtzeitig voraussehbar war und aus sachlichen oder wirtschaftlichen Gründen keinen Aufschub duldete, nachträglich eine Ausnahme zuzulassen (vgl. Ziffer 1.2.1 Satz 1 der VV-LHO zu § 44 LHO (S. 78)), greift dies nicht durch, da das Landesamt eine solche Ausnahme im Verwaltungs- und Klageverfahren nicht zugelassen hat und dazu auch auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht bereit war. Es ist weiter zu beachten, dass eine solche Ausnahme grundsätzlich zusammen mit der Entscheidung über den Zuwendungsantrag zu treffen und gegebenenfalls in den Zuwendungsbescheid mit aufzunehmen gewesen wäre (vgl. Ziffer 1.2.1 Satz 2 der VV-LHO zu § 44 LHO (S. 78)).
Etwas Anderes folgt auch nicht aus dem Vorbringen des Klägers, der Beklagte bzw. das Landesamt seien (wohl in Person von Frau W.) aufgrund der engen Abstimmung verpflichtet gewesen, auf einen drohenden Verlust der Zuwendung hinzuweisen. Denn durch die von der Gebietsreferentin vor Ort geleistete - und von ihr in der mündlichen Verhandlung auch derart geschilderte - Betreuung dürfte ein einer Garantenstellung ähnliches rechtliches oder tatsächliches Näheverhältnis, das den Beklagten als Zuwendungsgeber verpflichtet hätte, drohende Verstöße des Klägers bzw. seiner Rechtsvorgängerin als Zuwendungsempfänger gegen Zuwendungsvorschriften zu verhindern, nicht annähernd begründet worden sein. Dies folgt bereits daraus, dass die Gewährung der Zuwendung - wie von ihr in der mündlichen Verhandlung anschaulich geschildert - nicht in das Aufgabengebiet von Frau W. als Gebietsreferentin fällt und sie die Angaben des Klägers bzw. seiner Rechtsvorgängerin - mangels offensichtlich förderschädlicher Vorgänge - auch in keiner Weise überprüft hat. Insbesondere der Abschluss von Verträgen seitens der Rechtsvorgängerin des Klägers war für sie in keiner Weise erkennbar (vgl. hinsichtlich der Einschaltung einer weiteren Behörde durch den Zuwendungsgeber im Ergebnis auch Hessischer VGH, Urteil vom 20.06.2018 - 9 A 429/15 -, Rn. 44, juris).
II. Das Landesamt hat den Zuwendungsbescheid auch innerhalb der Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 LVwVfG zurückgenommen.
1. Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme gem. § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beginnt diese Frist zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (BVerwG, Beschluss vom 19.12.1984 - GrSen 1.84 -, juris). Eine solche vollständige Tatsachenkenntnis besteht frühestens mit Eingang der Stellungnahmen zu einem Anhörungsschreiben zur beabsichtigten Rücknahme (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 31.08.2006 - 7 C 16.05 -, Rn. 28, juris). Dabei ist innerhalb einer Behörde auf den nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zur Rücknahme des Verwaltungsakts berufener Amtswalter oder einen sonst innerbehördlich zur rechtlichen Überprüfung des Verwaltungsakts berufener Amtswalter abzustellen (BVerwG, Beschluss vom 19.12.1984 - GrSen 1.84 -, juris). Nicht ausreichend ist hingegen die Kenntnis eines einzelne Fachfragen begutachtenden Mitarbeiters derselben oder einer anderen Behörde (BVerwG, Urteil vom 24.01.2001 - 8 C 8.00 -, juris).
2. Nach diesen Maßgaben ist die Jahresfrist eingehalten.
Keiner vertieften Betrachtung bedarf es nach den Ausführungen unter 1., wann Frau W. als die Objekte vor Ort betreuende Gebietsreferentin des Landesamts Kenntnis erlangt hat, denn abzustellen ist insoweit allein auf den/die Zuschussverwalter.
Die Jahresfrist ist gewahrt, denn zwischen dem Anhörungsschreiben (vom 14.09.2020) und dem streitigen Bescheid (vom 27.05.2021) lag ein Zeitraum von deutlich weniger als einem Jahr. Das Gericht verkennt nicht, dass das höchstrichterliche Verständnis, wonach die Jahresfrist eine Entscheidungsfrist, nicht eine Bearbeitungsfrist darstellt, in der Literatur teilweise Kritik begegnet, die insbesondere damit begründet wird, dass die Frist damit weitgehend im Spielraum der Behörde liege, während der Gesetzgeber der Behörde an anderer Stelle (vgl. etwa § 75 VwGO) deutlich engere Fristen setze (vgl. dazu etwa BeckOK VwVfG/J. Müller, 60. Ed. 1.7.2023, VwVfG § 48 Rn. 113.1). Im vorliegenden Fall stellt sich der Zeitraum zwischen dem Eingang der letzten vom Landesamt angeforderten Dokumente (u.a. des Bauvertrags über das Gewerk Zimmerarbeiten) am 05.05.2021 und dem Erlass des angefochtenen Bescheids nicht annähernd als unvertretbar lang dar. Gerade auf den abschließenden Eingang der zur Prüfung erforderlichen Dokumente muss aber abgestellt werden. Nicht abgestellt werden kann auf den Verwendungsnachweis (datierend vom 19.05.2018, bei der Behörde eingegangen am 27.08.2018), denn dieser versetzte die Behörde gerade noch nicht in die Lage, eine abschließende Prüfung durchzuführen (so im Ergebnis auch Hessischer VGH, Urteil vom 20.06.2018 - 9 A 429/15 -, Rn. 42 - 48, juris).
III. Das Landesamt war auch nicht aufgrund schutzwürdigen Vertrauens des Klägers an der Rücknahme gehindert.
1. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte gem. § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat (Nr. 1), den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (Nr. 2), oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (Nr. 3).
Arglistige Täuschung im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Var. 1 LVwVfG oder eine Verwirklichung des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 LVwVfG können dem Kläger bzw. seiner Rechtsvorgängerin nach der Überzeugung des Gerichts nicht entgegengehalten werden. Der Kläger bzw. seine Rechtsvorgängerin waren - worauf der Kläger schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat und woran auch das Gericht keine Zweifel hat - sich des verfrühten Beginns der Maßnahme nicht bewusst und grundsätzlich bemüht, ihr Vorgehen eng mit dem Landesamt abzustimmen.
Ein Berufen auf Vertrauen scheidet jedoch nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG aus. Die Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit der Angaben ist dabei objektiv zu bestimmen und die Angaben müssen in "wesentlicher" Beziehung unrichtig oder unvollständig sein, dürfen sich also nicht lediglich auf Randbereiche des Bewilligungssachverhalts beziehen (vgl. BeckOK VwVfG/J. Müller, 61. Ed. 1.7.2023, VwVfG § 48 Rn. 75 f.). Durch die unrichtigen oder unvollständigen Angaben muss der Verwaltungsakt auch gerade "erwirkt" werden, d.h. es muss ein auf den Erhalt der Begünstigung gerichtetes zweck- und zielgerichtetes Handeln vorliegen und die Angaben müssen dafür entscheidungserheblich gewesen sein, d.h. das Handeln oder Unterlassen muss für die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes wenigstens mitursächlich gewesen sein (BeckOK VwVfG/J. Müller, 61. Ed. 1.7.2023, VwVfG § 48 Rn. 77). Auf ein Verschulden des Antragstellers kommt es nicht an (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.11.1997 - 3 C 33.96 -, Rn. 28, juris).
2. Nach diesen Maßgaben waren die Angaben der Rechtsvorgängerin des Klägers zum Beginn der Maßnahme falsch.
Die Rechtsvorgängerin des Klägers hat im Zuwendungsantrag vom 27.09.2016 angegeben (unter 4.), die Maßnahme solle am 01.10.2016 beginnen und die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angabe unter 10. mit ihrer Unterschrift bestätigt. Im zweiten Absatz des Teils des Antragsformulars, der dem von der Rechtsvorgängerin des Klägers auszufüllenden Teil vorangestellt war, wurde diese darauf hingewiesen, dass eine Förderung ausgeschlossen ist, wenn vor Erteilung des Zuwendungsbescheids mit der Maßnahme begonnen wird. Aufgrund dessen ging das Landesamt davon aus, die Maßnahme sei noch nicht begonnen worden. Wie ausgeführt, änderte hieran auch die Beteiligung von Frau W. nichts, denn auch sie ging - mangels entgegenstehender Anhaltspunkte - hiervon aus. Soweit sie im Antragsformular vermerkte, mit der Maßnahme sei nicht vor Antragstellung begonnen worden (S. 437 der Behördenakte, Rückseite), folgte sie dabei - ohne eigene Prüfung - den Angaben der Rechtsvorgängerin des Klägers. Mit Antrag auf Erteilung der UB vom 16.08.2016 (beim Landesamt eingegangen am 05.10.2016) bestätigte der mit der Sache befasste Architekt diese Darstellung, indem er angab, es müsse noch im Herbst 2016 mit der Maßnahme begonnen werden. Auf dieser Grundlage erteilte das Landesamt zunächst am 07.11.2016 die UB und sodann am 08.11.2017 den Zuwendungsbescheid. Die Angaben im Zuwendungsantrag und im Antrag auf Erteilung der UB, die Bauarbeiten seien noch nicht begonnen, waren - wie ausgeführt - in wesentlicher Beziehung objektiv unrichtig, da bereits am 18.08.2016 der Bauvertrag über das Gewerk Zimmerarbeiten geschlossen und die Maßnahme somit begonnen worden war. Diese Angaben veranlassten das Landesamt auch gerade - entgegen der rechtlichen Anforderung, dass die Maßnahme noch nicht begonnen sein dürfe -, den Zuwendungsbescheid zu erteilen. Auf Vertrauensschutz kann sich der Kläger somit nicht berufen.
IV. Das Landesamt hat auch das bestehende Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt.
1. Die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes steht nach § 48 Abs. 1 LVwvfG im Ermessen der Behörde. Die zu treffende Ermessenentscheidung umfasst dabei grundsätzlich sowohl das "Ob" der Rücknahme als auch deren Umfang (ganz oder teilweise/mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit; BeckOK VwVfG/J. Müller, 61. Ed. 1.7.2023, VwVfG § 48 Rn. 38). Liegt jedoch - wie hier - ein Fall des § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwvfG vor, lenkt § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG das der Behörde zustehende Ermessen, indem er die Rücknahme des Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit als Regel festlegt. Danach müssen besondere Gründe vorliegen, wenn eine Rücknahme nur für die Zukunft angeordnet oder überhaupt von der Rücknahme abgesehen werden soll. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst und bedarf es insoweit nach § 39 Abs. 1 Satz 3 LVwVfG auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung. Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Falles bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, liegt ein rechtsfehlerhafter Gebrauch des Ermessens vor, wenn diese Umstände von der Behörde nicht erwogen worden sind. Die entsprechenden Erwägungen sind dann auch in der Begründung kenntlich zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.05.1996 - 3 C 13.94 -, Rn. 51; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.01.2018 - 2 S 1177/17 -, Rn. 38, jeweils juris).
2. Nach diesen Maßgaben sind Ermessensfehler nicht ersichtlich. Das Landesamt hat sich im angegriffenen Bescheid (S. 3 - 5) zu Recht auf die Prüfung eines vom Regelfall abweichenden Sachverhalts beschränkt. Ein Fall intendierten Ermessens ergibt sich für den Bereich des hier einschlägigen Zuwendungsrechts zwar nicht allein aus dem Gebot der Wahrung der Haushaltssparsamkeit (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24.02.2021 - 8 C 25.19 -, Rn. 11, juris), wohl aber - wie ausgeführt - aus § 48 Abs. 2 Satz 4, Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG. Dem Einwand des Klägervertreters, es liege ein Ermessensausfall vor, folgt das Gericht insoweit ausdrücklich nicht. Das Landesamt hat das Vorliegen eines vom Regelfall abweichenden Sachverhalts auch in nicht zu beanstandender Weise unter Verweis auf den bei Zuwendungen aufgrund der begrenzt zur Verfügung stehenden Fördermittel zur Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmalen und des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Verhältnis zu anderen Antragstellerinnen und Antragtellern einzuhaltenden Gleichheitsgrundsatz verneint. Das Landesamt hat hierzu - ermessensfehlerfrei - ausgeführt, anderen Denkmaleigentümern gegenüber sei es nicht gerechtfertigt, dem Kläger die Zuwendung trotz Nichteinhaltung der Fördervoraussetzungen zu belassen; es sei vielmehr geboten, dass die Fördermittel zurückflössen und für andere Denkmaleigentümer zur Verfügung stünden.
Soweit der Kläger eine fehlerhafte Ermessensausübung rügt, dringt er damit ebenfalls nicht durch. Das Landesamt hat im angegriffenen Bescheid abschließend festgestellt (S. 5, dritter Absatz), dass sonstige Gründe, die das Vorliegen eines Ausnahmefalls rechtfertigen würden, nicht ersichtlich seien. Diese Feststellung ist nicht zu beanstanden, denn die Ausführungen, mit denen der Kläger die vermeintliche Ermessensfehlerhaftigkeit begründet, greifen - entsprechend der obigen Ausführungen - inhaltlich nicht durch. Vor diesem Hintergrund war das Landesamt auch nicht verpflichtet, sich mit diesen Umständen im Rahmen der Prüfung des Vorliegens eines atypischen Ausnahmefalls explizit auseinanderzusetzen.
V. Auch Ziffer 2 des angegriffenen Bescheids ist nicht zu beanstanden.
Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Ziffer 2 hat der Kläger nicht dargelegt und sind auch für das Gericht nicht ersichtlich. Das Landesamt hat sich hinsichtlich der Rückforderung zu Recht auf § 49a Abs. 1 Satz 1 Var. 1 LVwVfG (Rücknahme eines Zuwendungsbescheids mit Wirkung für die Vergangenheit) gestützt und den zu erstattenden Betrag auch gem. § 49a Abs. 1 Satz 2 LVwVfG schriftlich festgesetzt. Hinsichtlich ggf. anfallender Zinsen hat das Landesamt (in den Gründen des angegriffenen Bescheids (S. 5)) zu Recht auf § 49a Abs. 2, 3 i.V.m. §§ 288, 291 BGB abgestellt. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Rückzahlung innerhalb eines Monats nach Zustellung des angegriffenen Bescheids verlangt wird, denn für das Entstehen des Rückforderungsanspruchs ist es erforderlich aber auch ausreichend, dass die Rücknahme wirksam ist; sie muss nicht rechtmäßig oder gar unanfechtbar sei (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.1992 - 7 C 24.92 -, Rn. 19 f., juris; BeckOK VwVfG/Falkenbach, 61. Ed. 1.10.2023, VwVfG § 49a Rn. 10).
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer macht von dem ihr in § 167 Abs. 2 VwGO eingeräumten Ermessen Gebrauch und sieht von einem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ab.