24.10.2023 · Nachricht aus PBP · Werkvertragsrecht
Der Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik und die damit verbundene Schadensneigung begründen einen Mangel des Werks und damit Gewährleistungsrechte, auch wenn noch keine Mangelsymptome aufgetreten sind. Eine vertragliche Risikoübernahme durch den Auftraggeber setzt voraus, dass er Tragweite des in der Abänderung der Planung liegenden Risikos erkannt hat. Das setzt grundsätzlich eine entsprechende Aufklärung durch den Architekten voraus, so das OLG Stuttgart.
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16.10.2023 · Fachbeitrag aus PBP · Architektenrecht
Ein früherer Planungsmangel entbindet den Architekten nicht von der Pflicht, die Vorarbeiten – insbesondere die Entwurfsplanung aus Lph 3 – kritisch zu hinterfragen . Tut er dies nicht und verstößt seine Ausführungsplanung gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik, haftet er für die mangelhafte Ausführungsplanung unbeschränkt, wenn er den Auftraggeber nicht darauf hinweist. Das hat das OLG Stuttgart klargestellt.
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