24.10.2023 · Nachricht · Werkvertragsrecht
Abweichung von anerkannten Regeln der Technik: Auftraggeber muss Risiko kennen, um es zu übernehmen
| Der Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik und die damit verbundene Schadensneigung begründen einen Mangel des Werks und damit Gewährleistungsrechte, auch wenn noch keine Mangelsymptome aufgetreten sind. Eine vertragliche Risikoübernahme durch den Auftraggeber setzt voraus, dass er Tragweite des in der Abänderung der Planung liegenden Risikos erkannt hat. Das setzt grundsätzlich eine entsprechende Aufklärung durch den Architekten voraus, so das OLG Stuttgart. |
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