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  • · Fachbeitrag · Architektenrecht

    Wie weit muss der „Lph 5-Planer“ die Vorleistung des bis „Lph 4-Planers“ überprüfen?

    | Ein früherer Planungsmangel entbindet den Architekten nicht von der Pflicht, die Vorarbeiten ‒ insbesondere die Entwurfsplanung aus Lph 3 ‒ kritisch zu hinterfragen . Tut er dies nicht und verstößt seine Ausführungsplanung gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik, haftet er für die mangelhafte Ausführungsplanung unbeschränkt, wenn er den Auftraggeber nicht darauf hinweist. Das hat das OLG Stuttgart klargestellt. |

     

    Wann der Mitverschuldenseinwand gegen den Erst-Planer ins Leere geht

    Das OLG wörtlich: Ein Mitverschuldenseinwand scheidet aus, wenn nacheinander tätige Architekten Planungsleistungen erbringen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass der erste Architekt die Lph 1 bis 4 und der zweite Architekt die Lph 5 und ggf. weitere Leistungsphasen in Auftrag hatte. Sowohl der für die Entwurfsplanung als auch der für die Ausführungsplanung zuständige Architekt tragen die volle Planungsverantwortung, ohne sich durch den jeweils anderen entschuldigen zu können. Die planerische Mitwirkung eines Sonderfachmannes des Bauherrn entlastet den planenden Architekten durch das Ansetzen eines dem Bauherrn zuzurechnenden Mitverschuldens nicht schlechthin, sondern nur, wenn die konkrete fachspezifische Frage nicht zum zu erwartenden Wissensbereich des Architekten gehört (OLG Stuttgart, Urteil vom 28.03.2023, Az. 10 U 29/22, Abruf-Nr. 237646).

     

    Kann man dem Auftraggeber die Verantwortung übertragen?

    In dem Fall ging es dann noch darum, wann bzw. inwieweit (auch) der Auftraggeber selbst für den Mangel haftet. Das ist prinzipiell möglich, erfordert aber, dass der Architekt den Auftraggeber klar und eindeutig darauf hingewiesen hat, dass die geplante ‒ und zur Ausführung anstehende ‒ Lösung nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht.