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  • · Fachbeitrag · vermögensplanung

    Ansprüche aus Lebensversicherungen: So sichern Sie diese vor der Insolvenz Ihres Büros

    | Immer mehr Architekten und Ingenieure verlassen sich bei der Finanzierung ihres Ruhestands nicht mehr allein auf die Rente aus den - schwächelnden - Versorgungswerken, sondern sparen nebenher an - oft in Lebensversicherungen. Lebensversicherungen haben aber den Nachteil, dass sie im Fall der Insolvenz des eigenen Büros normalerweise in die Insolvenzmasse fallen. Das können Sie durch die richtige vertragliche Gestaltung der Lebensversicherung aber verhindern. |

    Bezugsrecht einem Dritten einräumen

    Maßgeblich für die Beurteilung, ob Vermögenswerte aus einem Versicherungsvertrag in die Insolvenzmasse des Versicherungsnehmers (= Inhaber des Architektur- oder Ingenieurbüros) gehören, ist die Ausgestaltung des Bezugsrechts. Zwei Fragen entscheiden: Steht das Bezugsrecht Ihnen als Versicherungsnehmer zu oder einem Dritten? Hat das Bezugsrecht Bindungswirkung?

     

    • Sind Sie Versicherungsnehmer und zugleich der Begünstigte der Versicherungsleistung, so stehen die Ansprüche auf die Versicherungsleistung aus dem Versicherungsvertrag allein Ihnen als Versicherungsnehmer zu (§ 170 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz [VVG]). Die Vermögenswerte aus der von Ihnen geschlossenen Lebensversicherung fallen in die Insolvenzmasse.

     

    • Anders kann es aussehen, wenn Sie vereinbart haben, dass ein Dritter als Begünstigter die Versicherungsleistung erhalten soll. Dann erhält der Dritte ein direktes Forderungsrecht (echter Vertrag zugunsten Dritter, §§ 328ff. BGB). In dem Fall stellt sich nur die Frage, inwieweit die Benennung des Dritten im Insolvenzfall Bindungswirkung hat.

    Bezugsrecht des Dritten richtig ausgestalten

    Die Bindungswirkung hängt davon ab, ob das Bezugsrecht widerruflich oder unwiderruflich vereinbart ist.

     

    Widerrufliche Vereinbarung des Bezugsrechts ist ungünstig

    Als Versicherungsnehmer haben Sie das Recht, ohne Zustimmung des Versicherers einen Dritten als Bezugsberechtigten zu bezeichnen sowie an die Stelle des Dritten auch einen anderen zu setzen (§ 159 Abs. 1 VVG). Daraus folgt die Vermutung eines widerruflichen Bezugsrechts.

     

    Beachten Sie | Ein solches widerrufliches Bezugsrecht bringt Ihnen als Versicherungsnehmer nichts. In dem Fall fällt der Anspruch auf die Versicherungsleistung nämlich trotzdem in die Insolvenzmasse. Das liegt daran, dass der aufgrund der widerruflichen Einsetzung als Bezugsberechtigter lediglich eine ungewisse Aussicht auf die Bezugsberechtigung und die Versicherungsleistung hat. Der Bezugsberechtigte erlangt die Rechte aus dem Versicherungsvertrag erst mit Ihrem Ableben. Bis dahin hat er keine gesicherte Rechtsstellung (BGH, Urteil vom 27.9.2012, Az. IX ZR 15/12; Abruf-Nr. 123678).

     

    Widerrufliche Vereinbarung des Bezugsrechts führt zum Ziel

    Benennen Sie aber einen Dritten unwiderruflich als Begünstigten des Versicherungsvertrags, bekommen Sie den Versicherungsvertrag aus der Insolvenzmesse heraus (BGH, Urteil vom 27.9.2012, Az. IX ZR 15/12; Abruf-Nr. 123678; Urteil vom 18.6.2003, Az. IV ZR 59/02; Abruf-Nr. 031609; Urteil vom 26.1.2012, Az. IX ZR 99/11; Abruf-Nr. 120798). Das liegt daran, dass

    • diese Begünstigung nicht mehr einseitig von Ihnen als Versicherungsnehmer geändert werden kann; der Dritte muss zustimmen, und
    • der Dritte als unwiderruflich Bezugsberechtigter bereits im Zeitpunkt der Bezugsrechtseinräumung einen bindenden Anspruch erwirbt, der direkt seinem Vermögen zuzuordnen ist.

     

    Wichtig | Diese Rechtsfolge bildet eine Ausnahme von der Regelung in der Insolvenzordnung (InsO), dass das Insolvenzverfahren grundsätzlich das gesamte Vermögen umfasst, das dem Schuldner (hier: Ihnen als Versicherungsnehmer) zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (§ 35 Abs. 1 InsO). Hinzukommt, dass dem unwiderruflich Begünstigten kraft seiner Rechtsstellung sogar ein Anspruch auf Aussonderung (§ 47 InsO) zusteht, den er gegenüber dem Insolvenzverwalter auf der Grundlage der §§ 812ff. BGB geltend machen kann.

    So gestalten Sie das Bezugsrecht in der Praxis

    Als Fazit bleibt also festzuhalten, dass Sie die Gestaltung mit einem unwiderruflichen Bezugsrecht zugunsten Dritter nutzen können, um Erträge aus Lebensversicherungen aus der Insolvenzmasse heraushalten und innerhalb der Familie erhalten können.

     

    • Beispiel

    Der Inhaber eines Planungsbüros möchte für den Fall einer Insolvenz, die gegebenenfalls sogar durch eine unberechtigte Inanspruchnahme etwaiger Gläubiger ausgelöst werden kann, einen Teil seines Vermögens absichern. Er kann das realisieren, indem er als Versicherungsnehmer eine Lebensversicherung abschließt und sich zugleich auch als versicherte Person einsetzt. Seinen Familienmitgliedern bzw. den Angehörigen räumt er direkt ein unwiderrufliches Bezugsrecht ein. Damit stehen ihm zwar noch sämtliche Gestaltungsrechte am Versicherungsvertrag zu, aber die Bezugsberechtigung kann er ohne Zustimmung der Familienmitglieder bzw. der Angehörigen nicht mehr ändern.

     

    Wichtig | Auch bei bestehenden Verträgen ist eine Änderung des Bezugsrechts problemlos möglich. Sprechen Sie am besten Ihren Versicherungsvertreter oder -makler an.

    Quelle: Ausgabe 06 / 2013 | Seite 20 | ID 38970080