25.09.2017 · Musterverträge und -schreiben · Downloads · Wirtschaftsberatung
Der Vertrag des Honorarztes (Stand 2017)
Honorarärzte sind selbstständig tätige Ärzte, für die der Krankenhausträger keine Sozialversicherungsbeträge abführt. Die Zuordnung zwischen Selbstständigkeit und Scheinselbstständigkeit ist jedoch fließend und gerade bei Honorarärzten von besonderer Bedeutung. Es drohen nicht unerhebliche Nachforderungen der Sozialversicherungsträger. In der vergangenen Rechtsprechung wurden Honorarärzte vermehrt als Scheinselbstständige eingestuft (z. B. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil vom 16.12.2015 - L 2 R 516/14). Im Zweifel sollten die Parteien ein Statusfeststellungsverfahren gemäß § 7a SGB IV durchführen, um Sicherheit über den sozialversicherungsrechtlichen Status zu erlangen.
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