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  • 15.05.2008 | Arbeitnehmerentsendung

    Ertragsteuerliche Probleme und Lohnsteuerhaftung beim internationalen Personaleinsatz

    von Dipl.-Kfm. Christopher Paul und Dipl.-Kfm. Lukas Hilbert, Mannheim

    Zunehmend agieren viele Unternehmen auf den internationalen Märkten über Betriebsstätten oder Tochtergesellschaften im Ausland. Unterschiedliche Standortbedingungen, wie etwa ein niedrigeres Lohnniveau, die größere Nähe zu dortigen Abnehmern und niedrigere Gewinnbesteuerung, erlauben nicht zuletzt auch finanziell attraktive Ausgestaltungen. Insbesondere in Aufbauphasen, jedoch auch nachfolgend zur Verzahnung und Förderung einer international ausgerichteten Strategie, ist dabei der vermehrte Einsatz von Personal im Ausland notwendig. Entscheidend sind dabei nicht nur Fragen der Vergütungshöhe und etwaiger Zulagen, sondern vornehmlich auch der Besteuerung. Für den Arbeitgeber bestehen im Rahmen der Entsendung unterschiedliche steuerliche Haftungsgefahren. Hier bestehen sowohl ertragsteuerliche als auch lohnsteuerliche Risiken, denen mit den nachfolgend erläuterten Strategien zur Haftungseingrenzung begegnet werden sollte. 

    1. Auswirkungen der Entsendung auf die Ertragsbesteuerung des Unternehmens

    Eine verursachungsgerechte Kostenaufteilung und die sog. „Betriebsstättenproblematik“ sind die vorherrschenden Probleme im ertragsteuerlichen Bereich. Um bei der Entsendung die anfallenden Steuern zu minimieren, sollen Ausgaben möglichst dort anfallen, wo sie durch eine Gewinnminderung die größte Entlastung für das Unternehmen bewirken. Eine willkürliche Gewinnverlagerung ist jedoch nicht möglich. 

     

    1.1 Gehaltszahlungen als Betriebsausgaben im In- oder Ausland

    Voraussetzung für die Abziehbarkeit als Betriebsausgaben ist im deutschen Steuerrecht gem. § 4 Abs. 4 EStG die eigenbetriebliche Veranlassung. Das bedeutet, dass eine Zuordnung zur Erwerbssphäre des Unternehmens möglich sein muss. Lohn- und Gehaltszahlungen eines Arbeitgebers für seine Mitarbeiter sind dabei im Grundsatz stets Betriebsausgaben; dies gilt auch bei im Ausland ausgeübter Tätigkeit. Bei der Mitarbeiterentsendung ist jedoch fraglich, welcher betrieblichen Erwerbssphäre die Tätigkeit des Arbeitnehmers zuzuordnen ist, sprich, wessen Interessen die Arbeit dient. Regelmäßig nimmt die deutsche Finanzverwaltung an, dass die Entsendung ausschließlich im Interesse der aufnehmenden Gesellschaft bzw. der ausländischen Betriebsstätte liegt. Danach bleibt dem aus Deutschland heraus entsendenden Unternehmen ein Betriebsausgabenabzug der Lohnkosten verwehrt.  

     

    Die Annahme ist jedoch widerlegbar in Fällen, in denen das Entsendungsinteresse allein beim Heimatunternehmen oder bei beiden Unternehmen liegt. Denkbar ist beispielsweise, dass ein Mitarbeiter zur Beobachtung und Kontrolle einer Auslandsgesellschaft entsandt wird. In einem solchen Fall wäre Kostentragung durch das Heimatunternehmen sachgemäß. Gleiches gilt, wenn die Entsendung im Rahmen eines zwischen den Unternehmen geschlossenen Dienst- oder Werkvertrages stattfindet, nach dem das entsendende Unternehmen der aufnehmenden Gesellschaft ihre Leistung in Rechnung stellt. Nutzt die Entsendung beiden Unternehmen, ist eine verursachungsgerechte Kostenaufteilung vorzunehmen. 

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