05.08.2011 | Ausländische Sozialversicherungsträger
Aufteilung und Abzug von Globalbeiträgen
Das BMF äußert sich in einem aktuellen Schreiben zur Aufteilung von Beiträgen, die von Arbeitgebern an ausländische Sozialversicherungsträger in Form eines Globalbeitrags abgeführt werden. Für die mögliche steuerliche Berücksichtigung der Beiträge als Sonderausgaben ist staatenbezogen eine Aufteilung in Prozentsätze vorgesehen (BMF 5.7.11, IV C 3 - S 2221/09/10013: 001, Abruf-Nr. 112605).
Die Beiträge einer in Deutschland steuerpflichtigen Person zu einer gesetzlichen Sozialversicherung können als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Aufgrund der unterschiedlichen Abzugsvolumina sind die Zahlungen in Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung sowie u.a. in Beiträge an die Arbeitslosenversicherung aufzuteilen. Auch vergleichbare Zahlungen an ausländische Sozialversicherungsträger sind begünstigt. Einige ausländische Sozialversicherungen unterscheiden jedoch nicht nach den verschiedenen Sozialversicherungszweigen und erheben einen einheitlichen Globalbeitrag. Um diesen Globalbeitrag zutreffend bei den Sonderausgaben zu berücksichtigen, ist dieser auf die einzelnen Versicherungszweige aufzuteilen. Hierzu hat das BMF nun staatenbezogen eine Tabelle mit den maßgelblichen Aufteilungsprozentsätzen veröffentlicht.