06.04.2011 | Auslandserbfall
Der deutsch-dänische Erbfall - 1. Teil Zivilrecht
von RA FASteuerrecht Dr. Marc Jülicher, Bonn
Internationale Erbfälle werfen nicht nur die Probleme auf, die sich ohnehin bei Anwendung einer Rechtsordnung - isoliert betrachtet - ergeben. Auch die Konkurrenz der Rechtsordnungen ist oft auf den ersten Blick nur schwer zu erkennen. Neben internationalen Vereinbarungen sind, häufig historisch bedingt, völlig unterschiedliche Länderregelungen zu beachten. Der folgende erste Teil des deutsch-dänischen Erbfalls erörtert zivilrechtliche Problemstellungen. In einer der nächsten Ausgaben wird die erbschaftsteuerliche Seite dargestellt.
1. Internationales Erbrecht im deutsch-dänischen Verhältnis
Beim internationalen Erbrecht Dänemarks ist zu differenzieren: Als multilaterale völkerrechtlich relevante Vereinbarung geht die „Nordische Nachlasskonvention über die rechtliche Behandlung internationaler Erbfälle und Nachlässe“ im Verhältnis zwischen Staatsangehörigen Dänemarks, Finnlands, Islands, Norwegens und Schweden, dem dänischen autonomen Recht vor (Abkommen 19.11.34, abgedruckt bei Staudinger/Firsching (1981), Vorbemerkung Art. 24 bis 26, Rz. 408). Nach der Konvention (vgl. dazu auch Piltz, in Flick/Piltz, Der Internationale Erbfall, 2. Aufl., 2008, 160; Ring/Olsen-Ring, in Süß, Erbrecht in Europa, 2. Aufl., 2007, 419) wird inhaltlich an das Domizil des Erblassers angeknüpft, wenn der Erblasser im Wohnsitzstaat länger als fünf Jahre lebte, andernfalls an seine Staatsangehörigkeit bzw. das Heimatrecht. Eine Nachlassspaltung eines anderen Vertragsstaates, z.B. für unbewegliches Vermögen, ist jeweils wechselseitig zu beachten. Für die Anknüpfung an das Heimatrecht des Erblassers bedarf es eines Antrags der gesetzlichen oder testamentarischen Erben innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt des Erbfalls, wobei eine Erbteilung ggf. einen konkludenten Antrag darstellt.
Das dänische autonome Recht außerhalb von zwischenstaatlichen Abkommen stellt - ohne Kodifikation des Kollisionsrechts in Dänemark - grundsätzlich auf das letzte Domizil des Erblassers ab - unabhängig von der Staatsangehörigkeit. Bei mehreren Wohnsitzen wird ggf. der Vorrang des dänischen Wohnsitzes vermutet, bei nur ausländischen Wohnsitzen der Wohnsitz des Staatsangehörigkeitsstaates (Staudinger/Dörner, 2007, Anh. zu Art. 25 EGBGB, Rz. 145; Piltz, in Flick/Piltz, 160 f.).
Dänemark kennt selbst nicht die Nachlassspaltung, z.B. für Immobilien zugunsten des Lagerechts, erkennt aber eine ausländische Nachlassspaltung an (Ring/Olsen-Ring, in Süß, 419). Wichtig ist, dass Dänemark keinen Rückverweis vornimmt und generell auch nur die Sachverweisung direkt in ein fremdes Erbrecht, aber keine Gesamtverweisung (vgl. dazu Art. 4 Abs. 1 EGBGB) in ein ausländisches Internationales Privatrecht kennt (s. Piltz, in Flick/Piltz, 161).
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