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  • 08.06.2010 | Auslandserbfall

    Der deutsch-niederländische Erbfall - Teil 2: Steuerliche Risiken und Gestaltungsmöglichkeiten

    von Dr. Marc Jülicher, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Bonn

    Welche zivilrechtlichen Fallstricke bei deutsch-niederländischen Erbfällen zu beachten sind, hatten wir bereits in PIStB 10, 100 ausführlich dargestellt. In diesem Folgebeitrag werden nun die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Chancen und Risiken analysiert und konkrete Gestaltungsmöglichkeiten aufgezeigt.  

    1. Niederländisches Erbschaftsteuerrecht

    1.1Steuerpflichtige Vorgänge, Bewertung, sachliche Befreiungen

    Die Niederlande erheben eine Erbschaft- und Schenkungsteuer für Erwerbe von in den Niederlanden wohnenden Erblassern bzw. Schenkern, während der Erwerberwohnsitz bedeutungslos ist. Bei Wegzug ins Ausland gilt für niederländische Staatsangehörige noch zehn Jahre nach Aufgabe des Wohnsitzes eine erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht für Zuwendungen von Todes wegen (vom EuGH bestätigt, vgl. EuGH 23.2.06, C-513/03, Rs. van Hilten, IStR 06, 309). Entsprechendes gilt bei Schenkungen selbst dann, wenn der Schenker nicht die niederländische Staatsangehörigkeit besitzt. Diese im internationalen Vergleich ungewöhnliche Regelung ist allerdings auf ein Jahr befristet.  

     

    Bis zum 31.12.09 erfasste eine beschränkte Steuerpflicht auch ausländische Gesellschaften mit niederländischem Grundbesitz bzw. den Übergang wirtschaftlicher Eigentumsansprüche daran (Treuhand), um zu verhindern, dass eine beschränkte Steuerpflicht durch Dachgesellschaften oder Treuhandbeteiligungen vermieden werden konnte. Die beschränkte Steuerpflicht ist nunmehr in den Niederlanden ab dem 1.1.10 ganz abgeschafft worden, nicht zuletzt weil zuvor in mehreren Entscheidungen eine Diskriminierung ausländischer EU-Gebietsansässiger durch ein generelles Verbot des Schuldenabzugs bei beschränkter Steuerpflicht gerügt wurde (z.B. EuGH 11.12.03, C-364/01, Rs. Barbier, DStRE 04, 93).  

     

    Bewertungsmaßstab ist regelmäßig der Verkehrswert, ohne Abschlag auch für das selbstgenutzte Wohnhaus.