11.01.2011 | Außensteuergesetz
Keine Hinzurechnungsbesteuerung trotz Auslagerung von Geschäftsaktivitäten
Ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Betrieb eines Versicherungsunternehmens im Sinne der Aktivitätsklausel des § 8 Abs. 1 Nr. 3 AStG a. F. kann nach einem aktuellen BFH-Urteil auch gegeben sein, wenn die ausländische Tochtergesellschaft durch einen Betriebsführungsvertrag ein anderes Unternehmen mit der Ausführung des Versicherungsgeschäfts betraut hat (BFH 13.10.10, I R 61/09, Abruf-Nr. 104181).
„Aktiv“ tätig ist die ausländische Kapitalgesellschaft, die ein Versicherungsunternehmen betreibt, nur dann, wenn sie für ihre Geschäfte einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Betrieb unterhält (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 AStG). In dem vom BFH entschiedenen Fall hatte ein deutsches Versicherungsunternehmen eine Tochtergesellschaft (Ltd.) in Irland gegründet, die Rückversicherungsgeschäfte abschloss und daraus beträchtliche Einkünfte erzielte, die in Irland nur mit einem ermäßigten Steuersatz von 10 % zu versteuern waren. Das operative Geschäft überließ die Ltd. über ein „management agreement“ allerdings einer von ihr in Irland gegründeten weiteren Kapitalgesellschaft. Trotz dieses Outsourcing sah der BFH die Ltd. als hinreichend aktiv an; ihre Einkünfte waren der deutschen Muttergesellschaft deswegen nicht hinzuzurechnen.