15.03.2010 | Beschränkte Steuerpflicht
Neues Beratungsfeld: Der Auslandsrentner
von Dipl.-Finw. Christian Hensel, Berlin
Bereits im Jahr 2002 kam das Bundesverfassungsgericht zu dem Ergebnis, dass die steuerliche Besserstellung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung gegenüber den Pensionen verfassungswidrig sei und verpflichtete den Gesetzgeber, ein gerechteres Besteuerungssystem zu schaffen. Ab 2005 wurde deshalb die Besteuerung von Altersbezügen durch das Alterseinkünftegesetz neu geregelt, indem schrittweise bis zum Jahr 2040 auf eine nachgelagerte Besteuerung umgestellt wird. Um Härten zu vermeiden, hat der Gesetzgeber keine sofortige volle Besteuerung der Renteneinnahmen ab 2005 gewählt. Vielmehr wurde - beginnend mit 50 % - eine schrittweise Anhebung des der Steuer zu unterwerfenden Teils der Rente beschlossen. In diesem Zuge wurden Renten ab dem VZ 2005 erstmals auch der beschränkten Steuerpflicht (§ 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG) unterworfen. Die Besteuerung soll (auch für Inlandsrentner) durch ein Rentenbezugsmitteilungsverfahren sichergestellt werden, mit dem in 2010 gestartet wird.
Die Einteilung der Renten in Gruppen
Bevor die Frage der steuerlichen Behandlung beantwortet wird, sind die verschiedenen Formen der Rentenzahlungen zu gruppieren:
Zur 1. Gruppe zählen Leibrenten, bei denen die Ansparleistung (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung) aus dem unversteuerten Einkommen stammt, wie z.B. bei den Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten der gesetzlichen Rentenversicherungen, landwirtschaftlichen Alterskassen und berufsständischen Versorgungseinrichtungen (sog. Basisversorgung). Hierunter fallen auch Renten aus privaten Versicherungsverträgen, die nach dem 31.12.04 abgeschlossen wurden und deren Beiträge als Altersvorsorgeaufwendungen beim Sonderausgabenabzug berücksichtigt werden (sog. Rürup-Renten). Diese Verträge müssen ab 2010 durch ein besonderes Zertifizierungsverfahren anerkannt sein. Die Beantragung der Zertifizierung erfolgt durch den Anbieter der Leistungen.
Zur 2. Gruppe gehören sonstige Leibrenten aus der privaten oder umlagefinanzierten Altersversorgung. Umlagefinanziert bedeutet, dass die Beiträge nicht für die eigene Altersversorgung angesammelt, sondern sofort zur Finanzierung der gegenwärtig zu erbringenden Leistungen an die Versorgungsberechtigten ausgezahlt werden. Darunter fallen insbesondere Renten aus dem umlagefinanzierten Teil von Zusatzversorgungseinrichtungen (z.B. der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - sog. VBL-Renten), aus privaten Rentenversicherungen (auch kapitalgedeckten Leibrentenversicherungen, die vor dem 1.1.05 abgeschlossen wurden) und aus der betrieblichen Altersversorgung, die auf pauschal versteuerten Beiträgen in eine Lebensversicherung oder Pensionskasse beruhen.
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