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  • 11.01.2011 | Besteuerung ausländischer Künstler und Sportler

    Aktuelle BFH-Rechtsprechung zum Steuerabzug nach § 50a EStG - Auswirkungen für die Praxis

    von Dipl.-Fw. Jörg Holthaus, Unna

    Ein Vergütungsschuldner darf einen Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen nach § 50a EStG unterlassen, wenn die Zahlungen nach den Grundsätzen zur Liebhaberei nicht zu steuerpflichtigen Einkünften des ausländischen Vergütungsgläubigers führen. Daneben ist die Verdoppelung des Steuersatzes auf den Nettobetrag bei der Berücksichtigung von Aufwendungen EU-rechtswidrig. Mit dieser aktuellen Rechtsprechung hat der BFH der bisher gängigen Verwaltungspraxis widersprochen. Die Bedeutung beider Entscheidungen für die Praxis soll im folgenden Beitrag dargestellt werden.  

    1. „Liebhaberei“ beim Steuerabzug nach § 50a EStG

    Anfang 2010 hat der BFH bereits zum zweiten Mal darauf hingewiesen, dass bei fehlender Einkünfteerzielungsabsicht (Liebhaberei) beim Vergütungsgläubiger kein Steuerabzug nach § 50a EStG vorzunehmen ist. Das Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht sei dabei kein „im Ausland gegebenes Besteuerungsmerkmal“ (BFH 2.2.10, I B 91/09, Abruf-Nr. 104196).  

     

    1.1 Gesetzliche und administrative Grundlagen

    Der Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG setzt voraus, dass ein beschränkt Steuerpflichtiger inländische Einkünfte erzielt. Keine Einkünfte im Sinne des EStG liegen vor, wenn der Steuerpflichtige ohne Einkünfteerzielungsabsicht tätig wird, also Liebhaberei betreibt. Das ist immer dann der Fall, wenn eine Tätigkeit nach einer Überschussprognose zu keinem positiven Ergebnis führen kann oder von vornherein nicht mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, betrieben wird. Ob eine Tätigkeit der steuerrechtlich relevanten Einkunftserzielung oder dem Bereich der Liebhaberei zuzuordnen ist, hat bei beschränkt Steuerpflichtigen nach denselben Kriterien wie bei unbeschränkt Steuerpflichtigen zu erfolgen.  

     

    BFH-Rechtsprechung aus 2001

    Der BFH entschied bereits in 2001, dass die fehlende Gewinnerzielungsabsicht kein im Ausland gegebenes Besteuerungsmerkmal sei, das nach § 49 Abs. 2 EStG bei der Prüfung der inländischen Einkünfte unbeachtet bleiben könne. Im Fall eines ausländischen Pferdezüchters, der im Inland ein Preisgeld gewonnen hatte, stellte der BFH klar, dass dieses Preisgeld keinem Steuerabzug nach § 50a EStG unterliegt, da der beschränkt steuerpflichtige Pferdezüchter insgesamt keine Gewinnerzielungsabsicht habe (BFH 7.11.01, I R 14/01, BStBl II 02, 861, Abruf-Nr. 020408).