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  • 08.10.2009 | Bundesfinanzhof

    § 6a UStG trotz Betrugsbeteiligung?

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    Der BGH hatte einem Exporteur die Steuerfreiheit im Hinblick auf § 6a Abs. 1 Nr. 3 UStG verwehrt, weil er mit seinen Verschleierungshandlungen bewusst und gewollt die Erwerbsbesteuerung im Bestimmungsland vereitelt habe und daher nicht die Erfüllung des Erwerbsbesteuerungsmerkmals für seine Umsatzsteuerbefreiung reklamieren könne (BGH 20.11.08, 1 StR 354/08, PIStB 09, 236). Der BFH hat aber Zweifel an dieser Auffassung geäußert und Aussetzung der Vollziehung gewährt (BFH 29.7.09, XI B 24/09, Abruf-Nr. 092713).

     

    Sachverhalt

    Bei den nach Portugal exportierten Gebrauchtfahrzeugen hatte die U-GmbH stets zwei Rechnungsausfertigungen erstellt: eine für die steuerliche Buchführung zum Nachweis der Voraussetzungen des § 6a UStG an einen portugiesischen Scheinunternehmer als innergemeinschaftliche Lieferungen (igL) und eine andere mit Differenzbesteuerungsausweis (§ 25a UStG) an den tatsächlichen portugiesischen Händler bzw. dessen Folgekunden. So konnte die Erwerbs- sowie Folgeumsatzbesteuerung beim portugiesischen Erwerber verhindert werden und dieser die Fahrzeuge billiger verkaufen. Nach einer Steufa-Prüfung ging das FA davon aus, dass mangels ordnungsgemäßem Buch- und Belegnachweis i.S. von § 6a Abs. 3 UStG keine steuerfreien igL vorlagen. FG und BFH entsprachen jedoch dem AdV-Begehren.  

     

    Anmerkungen und Praxishinweis

    Bereits das FG hatte seine Zweifel damit begründet, dass nach den Feststellungen die Fahrzeuge tatsächlich nach Portugal gelangt waren und es sich bei den auf der zweiten Rechnung ausgewiesenen tatsächlichen Abnehmern um portugiesische Unternehmer gehandelt habe. Dass die U-GmbH keinen ordnungsgemäßen Buch- und Belegnachweis i.S. von § 6a Abs. 3 UStG vorweisen konnte, hielt das FG für unbeachtlich; denn nach der jüngeren BFH-Rechtsprechung sei der Buch- und Belegnachweis keine materiell-rechtliche Steuerbefreiungsvoraussetzung mehr. Auch dass die U durch vorsätzlich unrichtige Doppelfakturierung die Mehrwertsteuerhinterziehung erst ermöglicht habe, ändere daran nichts. Wegen des umsatzsteuerlichen Territorialbesteuerungsprinzips müsse berücksichtigt werden, dass Deutschland als Ausgangsstaat der innergemeinschaftlichen (zwischenunternehmerischen) Warenbewegung keine Umsatzsteuer aus dem Vorgang zustehe und demnach im Inland überhaupt keine Steueraufkommensgefährdung vorliege. Der BFH bestätigte im Beschwerdeverfahren die ernstliche Zweifell des FG.  

     

    Der BGH (20.11.08, 1 StR 354/08) hatte die Steuerbefreiung in einem ähnlich gelagerten Fall unter Hinweis auf § 6a Abs. 1 Nr. 3 UStG versagt und dies zudem in einer Folgeentscheidung bekräftigt (BGH 19.2.09, 1 StR 633/08). Inzwischen hat er aber in einem Vorabentscheidungsersuchen dem EuGH diese Frage zur Klärung vorgelegt (BGH 7.7.09, 1 StR 41/09; Az. EuGH C-285/09).  

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