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  • 06.04.2009 | Bundesfinanzhof

    Abkommensrechtliche Behandlung der Beteiligung an einer US-amerikanischen LLC

    von StB RA Dipl.-Jur. Tim Lühn, Düsseldorf

    Der BFH hatte über die DBA-Besteuerung von Einkünften eines inländischen Gesellschafters aus einer US-amerikanischen Limited Liability Company (LLC) zu urteilen. Das Besteuerungsrecht dieser Einkünfte steht abkommensrechtlich nur dann den USA zu, wenn es sich bei der LLC auch aus deutscher Sicht um eine Personengesellschaft handelt, welche dem Gesellschafter in den USA eine Betriebsstätte vermittelt. Ist die US-LLC aus deutscher Sicht dagegen als Kapitalgesellschaft zu qualifizieren, hat der deutsche Fiskus das Besteuerungsrecht für die daraus resultierenden Dividenden. Über die Qualifizierung der LLC als Personen- oder Kapitalgesellschaft entscheidet nach ständiger Rechtsprechung ein inländischer Typenvergleich (BFH 20.8.08, I R 34/08, Abruf-Nr. 083294).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger ist in Deutschland wohnhaft und erzielte für die Streitjahre 1997 bis 1999 Einkünfte aus seiner Beteiligung an einer US-amerikanischen LLC gegründet in Florida. Infolge der Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts galt die LLC in den USA als Personengesellschaft. Das Finanzamt sah die LLC als Kapitalgesellschaft und die Gewinnanteile als Einnahmen aus Kapitalvermögen an, die nach Art. 10 Abs. 1 DBA-USA in Deutschland steuerpflichtig seien. Die Klage dagegen war erfolgreich (FG Baden-Württemberg 17.3.08, 4 K 59/06). Das FG berücksichtigte die LLC-Einkünfte lediglich im Rahmen des Progressionsvorbehalts und bezog die Einkünfte ansonsten nicht in die Bemessungsgrundlage mit ein. Der BFH hob diese Entscheidung auf und verwies den Streitfall an das FG zurück. Dem FG Baden-Württemberg wurde aufgetragen, die LLC zunächst nach dem inländischen Typenvergleich als Personen- bzw. Kapitalgesellschaft zu qualifizieren, da hiervon die abkommensrechtliche Zuweisung des Besteuerungsrechts für die LLC-Einkünfte abhängt.  

     

    Anmerkungen

    Nach dem US-Steuerrecht ist die LLC zwar eine juristische Person, die aber wählen kann, steuerlich als Personengesellschaft zu gelten. Soweit es sich bei der LLC auch nach der für Zwecke der deutschen Besteuerung maßgeblichen deutschen Sicht um eine Personengesellschaft handelt, gilt die LLC-Beteiligung des inländischen Klägers nach ständiger Rechtsprechung des BFH als in den USA belegene Betriebsstätte. Nach Art. 7 Abs. 1, 23 Abs. 2 DBA-USA wird das abkommensrechtliche Besteuerungsrecht für diese Betriebsstätteneinkünfte den USA zugewiesen und ist damit in Deutschland steuerbefreit, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt.  

     

    Ist die LLC dagegen aus deutscher Sicht als Kapitalgesellschaft zu qualifizieren, ist die Betriebsstättenregelung nach Art. 7 Abs. 1, 23 Abs. 2 DBA-USA mangels Betriebsstätte nicht anwendbar. Eine Steuerbefreiung der LLC-Einkünfte als Dividenden in Deutschland ist aber nach Art. 10 Abs. 1, 23 Abs. 2 DBA-USA ausgeschlossen, da die Kapitalgesellschaft im Streitfall nicht als in den USA ansässig gilt. Nach Art. 4 Abs. 1 DBA-USA gilt eine juristische Person nur dann als „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“, wenn sie dort nach dem Recht aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung, des Ortes der Gründung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall, da die LLC in den USA durch die Option zur Personengesellschaft nicht als eigenständiges Steuersubjekt angesehen wird und nicht sie selbst, sondern ihre Gesellschafter der US-amerikanischen Ertragsbesteuerung unterliegen. Auch eine Ansässigkeit nach Art. 4 Abs. 1 2. HS. lit.) b DBA-USA 1989 a.F. scheidet aus. Denn dazu muss bei einer Personengesellschaft die Voraussetzung erfüllt sein, dass die von ihr bezogenen Einkünfte in diesem Staat wie Einkünfte dort Ansässiger besteuert werden. Diese Voraussetzung liegt im Streitfall nicht vor, da die Einkünfte des inländischen Gesellschafters in den USA (nur) als beschränkt steuerpflichtig gelten und nicht wie Einkünfte dort Ansässiger besteuert werden.