06.04.2011 | Bundesfinanzhof
Abkommensrechtliche Behandlung von Lizenzzahlungen als Sondervergütungen
von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
Erhält ein in den USA ansässiger Gesellschafter einer deutschen Personengesellschaft Lizenzvergütungen für von ihm der Gesellschaft eingeräumte Rechte, dann dürfen diese Vergütungen abkommensrechtlich nur in den USA (Art. 12 Abs. 1 DBA-USA 1989) und nicht in Deutschland besteuert werden - so der BFH in einer aktuellen Entscheidung (BFH 8.9.10, I R 74/09, BFH/NV 11, 138, Abruf-Nr. 104011). |
Sachverhalt
Die Klägerin ist eine KG, an der u.a. eine in den USA ansässige Inc. mit 25,1 % als Kommanditistin beteiligt ist. Diese Kommanditistin (Lizenzgeberin) gewährte der Klägerin (Lizenznehmerin) im Streitjahr 2001 die Erlaubnis zur Produktvermarktung und Markennutzung. Dafür zahlte die Lizenznehmerin eine Lizenzgebühr von 8 % auf den Jahresumsatz. Das beklagte FA war der Ansicht, dass es sich bei den Lizenzzahlungen in den Streitjahren (2001 bis 2003) um Sondervergütungen i.S.d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 2. Hs EStG handele, die der inländischen Betriebsstätte zuzurechnen und in Deutschland zu besteuern seien. Denn aufgrund der Umsatzverhältnisse würden die den Lizenzen zugrunde liegenden Rechte wirtschaftlich zum Sonderbetriebsvermögen der deutschen Betriebsstätte gehören. Die gegen die Steuer- und Feststellungsbescheide erhobene Klage wies das FG unter Hinweis auf § 50d Abs. 10 EStG 02 ab (FG München 30.7.09, I R 1816/09, EFG 09, 1984). Vor dem BFH hat die Klägerin jetzt allerdings Recht bekommen.
Anmerkungen
Die Besteuerung von Personengesellschaften mit grenzüberschreitenden Rechtsbeziehungen wirft immer wieder komplexe Fragen der Abkommensauslegung auf, weil die Besteuerungskonzepte der Staaten für Personengesellschaften unterschiedlich ausfallen. Die vorliegende BFH-Entscheidung betrifft die steuerliche Behandlung von Lizenzzahlungen an einen in den USA ansässigen Mitunternehmer und damit einen Anwendungsfall des DBA-USA. Nach Ansicht des BFH dürfen Lizenzvergütungen nur im Ansässigkeitsstaat des Vergütungsempfängers (hier USA) besteuert werden. Dies begründet der BFH im Einzelnen mit folgenden Argumenten:
- Lizenzzahlungen stellen nach deutschem Recht Sondervergütungen und damit gewerbliche Einkünfte dar (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG; § 49 Abs. 1 Nr. 2a EStG). Sie fallen an sich auch abkommensrechtlich unter die Einkünfte aus gewerblichen Gewinnen (Art. 7 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 DBA-USA 1989). Allerdings geht die speziellere abkommensrechtliche Einkunftsart des Art. 12 DBA-USA 1989 wegen des sog. Spezialitätenvorrangs (Art. 7 Abs. 6 DBA-USA) vor. Das hat zur Konsequenz, dass die Lizenzvergütungen nur im Ansässigkeitsstaat der Zahlungsempfängerin (Lizenzgeberin), hier also in den USA, besteuert werden dürfen. Diesbezüglich knüpft der BFH an seine frühere Rechtsprechung zur vergleichbaren Situation einer Darlehensgewährung und Zinserträgen i.S.d. Art. 11 Abs. 1 DBA-USA 1989 an (BFH 17.10.07, I R 5/06, BStBl II 09, 356).
- Ein Besteuerungsrecht Deutschlands ergibt sich auch nicht aus dem abkommensrechtlichen Betriebsstättenvorbehalt (Art. 12 Abs. 3 DBA-USA): Die Betriebsstätten einer Personengesellschaft sind abkommensrechtlich zwar deren Gesellschaftern als eigene Betriebsstätten zuzurechnen und das auch nach dem DBA-USA. Im Streitfall gehörten die den Lizenzen zugrunde liegenden Verwertungsrechte jedoch nicht zur deutschen Betriebsstätte des US-ausländischen Gesellschafters, weil sie dort aus Sicht der Betriebsstätte keinen Aktivposten bildeten.
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