09.10.2008 | Bundesfinanzhof
Aufwendungen für ein Auslandsstudium
von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
Kosten für ein Auslandsstudium sind selbst dann nicht über den Abzugsbetrag von 924 EUR (§ 33a Abs. 2 S. 1 EStG) hinaus zu berücksichtigen, wenn eine Ausbildung für den angestrebten Beruf im Inland gar nicht angeboten wird (BFH 21.2.08, III B 56/07, Abruf-Nr. 082487). Ferner können die Kosten für eine staatlich nicht anerkannte Hochschule nicht als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG abgezogen werden. |
Sachverhalt
Die Kläger machten im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002 Aufwendungen für die Berufsausbildung ihrer Tochter im Rahmen eines Auslandsstudiums in England geltend. Zur Begründung wiesen sie darauf hin, dass die entsprechende Berufsausbildung in Deutschland nicht angeboten werde, der Auslandsaufenthalt also unabdingbar sei, um in Deutschland eine entsprechende Tätigkeit ausüben zu können. Zumindest müsse das gezahlte Schulgeld abziehbar sein.
Das beklagte FA berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen mit einem Betrag von 924 EUR (§ 33a Abs. 2 S. 1 EStG), den Abzug der Schulgeldzahlungen lehnte das FA unter Hinweis auf § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG ab. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hatten weder die Klage noch die Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH Erfolg (BFH 21.2.08, a.a.O.).
Anmerkungen
Die BFH-Entscheidung betrifft den beschränkten Abzugsbetrag außergewöhnlicher Belastungen sowie die Beschränkung des Sonderausgabenabzugs für Schulgeldzahlungen im Fall grenzüberschreitender Bildungsabschlüsse. Diese außerordentlich relevanten Praxisfragen haben den EuGH (11.9.07, C-76/05 und C-318/05) sowie den BFH (5.4.06, XI R 1/04; 14.12.04, XI R 66/03 und XI R 32/02) in den letzten Jahren wiederholt beschäftigt.
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