04.07.2008 | Bundesfinanzhof
Ausschluss des Kindergeldanspruchs von Staatenlosen ist verfassungskonform
Der BFH hat in jüngster Zeit mehrfach entschieden, dass es verfassungskonform ist, wenn Ausländer ohne qualifizierten Aufenthaltstitel im Inland keinen Kindergeldanspruch haben (BFH 22.11.07, III R 54/02). In einer neuen Entscheidung hat der BFH bekräftigt, dass auch die Versagung des Kindergeldanspruchs von Staatenlosen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (BFH 22.11.07, III R 60/99, Abruf-Nr. 081047). |
Sachverhalt
Der aus der früheren Sowjetunion stammende Kläger war seit Juli 1998 staatenlos und verfügte in Deutschland über eine Aufenthaltsbefugnis. Im Sommer 1998 beantragte der Kläger für seine beiden ehelichen Kinder bei der Familienkasse Kindergeld. Diese lehnte den Antrag ab, weil der Kläger nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung sei. Nach erfolglosem Einspruch gab das FG der auf Gewährung von Kindergeld gerichteten Klage statt (EFG 99, 1139). Mit der Revision rügte die Familienkasse einen Verstoß gegen das Staatenlosen-Übereinkommen (StlÜbk 12.4.76, BGBl II, 473) und die steuerlichen Vorschriften zur Neuregelung des Familienlastenausgleichs durch das JStG 1996. Die Revision war erfolgreich. Der BFH hat die Streitsache zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an die Vorinstanz zurückverwiesen.
Anmerkungen
Der Streitfall betrifft die Frage, ob ein Staatenloser mit Aufenthaltsbefugnis im Jahr 1998 Kindergeld für seine minderjährigen Kinder beanspruchen konnte. Ausgangspunkt ist die Feststellung des BFH, dass die Rechtsstellung als Staatenloser noch nicht zum Kindergeldbezug berechtigt. Wie der BFH bereits zu der mit Art. 24 Abs. 1 Staatenlosenübereinkommen (StlÜbk) gleichlautenden Bestimmung der Genfer Konvention entschieden hat, sind Flüchtlinge zwar hinsichtlich der gesetzlichen Bestimmungen zur sozialen Sicherheit Deutschen gleichzustellen (BFH 25.10.07, III R 90/03). Das gilt nach Art. 24 Abs. 1b StlÜbk jedoch nicht für Leistungen, die – wie das Kindergeld – ausschließlich aus öffentlichen Mitteln bezahlt werden.
Nach der Neuregelung des Familienlastenausgleichs durch das JStG 1996 hat sich an dieser Beurteilung nichts geändert. Auch wenn seitdem das Kindergeldrecht weitgehend in das Einkommensteuergesetz aufgenommen wurde, lässt sich ein Kindergeldanspruch nicht aus Art. 29 StlÜbk ableiten. Danach dürfen Staatenlose nicht höher besteuert werden als Staatsangehörige. Erzielt aber ein Staatenloser einkommensteuerpflichtige Einkünfte, werden das steuerliche Existenzminimum der Kinder sowie der Betreuungs- bzw. Erziehungsbedarf im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung durch Freibeträge freigestellt. Damit werden Staatenlose nicht höher besteuert als Deutsche, bei denen die Freistellung durch Kindergeld bewirkt wird.
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