08.10.2009 | Bundesfinanzhof
Beschränkter Sonderausgabenabzug eines Grenzgängers
Die Grundfreiheiten eines Grenzgängers werden durch den beschränkten Sonderausgabenabzug bei Altersvorsorgeaufwendungen auch dann nicht verletzt, wenn ein anderer Mitgliedsstaat die entsprechenden Altersrenten aufgrund der Vorschriften des einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommens der Besteuerung unterwirft und es deswegen schlussendlich zu einer Doppelbesteuerung kommt. Vielmehr sind die entsprechenden deutschen Vorschriften zum Sonderausgabenabzug gesondert zu untersuchen, ohne die spätere steuerliche Behandlung in einem anderen Mitgliedsstaat in die Prüfung mit einzubeziehen.
Basierend auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hat der BFH (24.6.09, X R 57/06, Abruf-Nr. 092886) bestätigt, dass im Rahmen des Gemeinschaftsrechts bis heute mit wenigen Ausnahmen (z.B. der „Mutter-/Tochterrichtlinie“) keinerlei Maßnahmen erlassen worden sind, um die Beseitigung von Doppelbesteuerungstatbeständen zu vereinheitlichen oder zu harmonisieren.