01.04.2005 | Bundesfinanzhof
Besteuerung von Werbeverträgen beschränkt steuerpflichtiger Künstler und Sportler
Der BFH hat mit Urteil vom 28.1.04 (I R 73/02, Abruf-Nr. 041131) die seit langem strittigen Fragen zur Zuordnung von Einkünften aus Werbeverträgen zu einer der in § 49 EStG genannten Einkunftsarten entschieden. Danach unterliegen die von einem inländischen Unternehmen an eine ausländische Kapitalgesellschaft gezahlten Vergütungen gegen Einräumung des Rechts an der Person eines Sportlers durch einen Dritten sowie das Recht, von diesem bestimmte Dienstleistungen zu verlangen, nur dann dem Steuerabzug gemäß § 50a Abs. 4 S 1 Nr. 3 EStG, wenn sie für die Überlassung der Rechte gezahlt werden. Werden die Rechte zur Durchführung einer Werbekampagne von einer ausländischen Kapitalgesellschaft überlassen, unterliegt die dafür geleistete Vergütung auch nur insoweit der beschränkten Steuerpflicht i.S. des § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG. |
Sachverhalt
Eine inländische KG betreibt eine Werbeagentur. Sie plante, für eine Kundin eine Werbekampagne mit einem Sportler durchzuführen. Unter der Mitwirkung des Sportlers sollten Werbespots für die Fernseh- und Rundfunkwerbung sowie Fotos für die Werbung in Printmedien und die Durchführung eines Gewinnspiels hergestellt werden. Zudem sollte der Sportler für verschiedene Veranstaltungen zur Verfügung stehen. Hierfür trat sie mit einer Kapitalgesellschaft luxemburgischen Rechts mit Hauptsitz in Luxemburg in geschäftlichen Kontakt. Deren im Inland belegene Zweigniederlassung wurde nicht in die Leistungsbeziehungen miteinbezogen. Die Kapitalgesellschaft hatte zuvor von einem dritten Unternehmen im Einverständnis mit dem Sportler bestimmte Rechte an dessen Person sowie das Recht erhalten, von ihm bestimmte Dienstleistungen zu verlangen. Nach Maßgabe einer festgelegten Verwendungsbindung räumte die luxemburgerische Gesellschaft der Werbeagentur das Recht ein, den Namen und das Bild des Sportlers für die vertragsgegenständlichen Werbemittel durch Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe gegen Zahlung einer entsprechenden Vergütung zu nutzen.
Die Nettovergütung betrug in der Zeit vom 1.10.97 bis zum 30.9.99 jährlich 1 Mio. DM. Für das Vertragsjahr 1999/2000 wurde eine Pauschalvergütung von 1,15 Mio. DM zahlbar je hälftig zuzüglich USt am 1.10.99 und 30.4.00 vereinbart. Für das zweite und vierte Quartal in 1999 gab die KG Anmeldungen über den Steuerabzug bei Vergütungen an beschränkt Steuerpflichtige ab. Darin erklärte sie die inländischen Einkünfte der luxemburgischen Kapitalgesellschaft aus der Nutzung beweglicher Sachen oder der Nutzungsüberlassung von Rechten.
Gleichzeitig focht sie die beiden Anmeldungen mit der Begründung an, dass der erklärte Steuerabzug in Höhe von 5 v.H. der erbrachten Vergütung (§ 50a Abs. 4 S. 1 Nr. 3 und § 50d Abs. 3 S. 1 EStG 1997 i.V.m. Art 15 Abs. 3 S. 2 DBA-Luxemburg) nicht vorzunehmen sei. Bei den gezahlten Vergütungen handle es sich um gewerbliche Einkünfte, die keiner inländischen Betriebsstätte zuzurechnen seien und damit nicht zu inländischen Einkünften nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG 1997 führe. Das FA folgte dem nicht. Die daraufhin erhobene Klage blieb erfolglos (FG Düsseldorf 11.12.01, DStRE 02, 561). Die beim BFH eingelegte Revision führte zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung an das FG.
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