09.02.2009 | Bundesfinanzhof
Betriebsstättengewinnermittlung nach DBA - Aufgabe der Theorie der finalen Entnahme
von StB RA Dipl.-Jur. Tim Lühn, Düsseldorf
Der BFH hat entschieden, dass es im Zeitraum vor Inkrafttreten des § 6 Abs. 5 EStG durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 bei der Überführung von Einzelwirtschaftsgütern aus dem inländischen Stammhaus in eine ausländische Betriebsstätte zu keiner sofortigen Gewinnrealisation durch Steuerentstrickung der stillen Reserven des überführten Wirtschaftsguts kommt. Damit gibt der BFH seine bisher in ständiger Rechtsprechung vertretene Theorie der finalen Entnahme auf (BFH 17.7.08, I R 77/06, Abruf-Nr. 083117). |
Sachverhalt
Die Klägerin, eine deutsche KG, brachte in 1995 ihre im inländischen Betriebsvermögen gehaltene Beteiligung an einer U.S.-amerikanischen Kapitalgesellschaft als Sacheinlage in ihre österreichische Tochter-Personengesellschaft (Ö-KG) ein. Klägerin und FA behandelten die Übertragung der Beteilung an der U.S.-amerikanischen Kapitalgesellschaft auf die Ö-KG übereinstimmend als Entnahme. Die Klägerin bildete für den Entnahmegewinn einen außerbilanziellen Ausgleichsposten mit der Begründung, dass der Entnahmegewinn nicht im Zeitpunkt der Übertragung, sondern erst bei einer zukünftigen Realisierung der stillen Reserven der Beteiligung durch die Ö-KG zu versteuern ist. Dagegen ermittelte das Finanzamt den Entnahmegewinn unter Berücksichtigung der stillen Reserven im Zeitpunkt der Übertragung mit der Begründung, dass durch die Übertragung ein Veräußerungsgewinn realisiert worden sei. Dem widersprach der BFH.
Anmerkungen
Nach bisher ständiger Rechtsprechung sah der BFH in der Überführung von Einzelwirtschaftsgütern aus einem inländischen Stammhaus in eine ausländische Betriebsstätte (hier Beteiligung an der Ö-KG) eine gewinnverwirklichende Entnahme im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 EStG, wenn die ausländischen Betriebsstättengewinne aufgrund DBA von der Besteuerung im Inland freigestellt waren (Theorie der finalen Entnahme). Dies wurde damit begründet, dass die stillen Reserven der Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens nicht endgültig der inländischen Besteuerung entgehen dürften.
Die Theorie der finalen Entnahme hat der BFH nunmehr für das Streitjahr aber auch für die Zukunft aufgegeben, da für sie im Gesetz keine hinreichende Grundlage besteht. Eine Entnahme nach § 4 Abs. 1 S. 2 EStG setzt nämlich voraus, dass der Steuerpflichtige das Entnahmeobjekt frür private Interessen oder für andere betriebsfremde Zwecke entnimmt. Dies ist aber bei der Überführung eines Wirtschaftsguts in eine ausländische Betriebsstätte des gleichen Unternehmens nicht der Fall, da der bestehende betriebliche Funktionszusammenhang nicht gelöst wird. Im Streitfall handelt es sich um die Überführung aus einem Betrieb der steuerpflichtigen Mitunternehmer in einen anderen Betrieb dieser Steuerpflichtigen und damit gerade nicht um eine die sofortige Besteuerung gebietende Außentransaktion.
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