01.09.2004 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof
BFH hat seine bisherige Rechtsprechung zu den "Dublin Docks-Fällen" nochmals bestätigt
| Nachdem der BFH seine Urteile vom 19.1.00 (BStBl II 01, 222, 511; PIStB 01,127) zu den IFSC-Gesellschaften in den Dublin Docks veröffentlicht hatte, regte sich in der Finanzverwaltung Unmut. Eine Zeitlang wurde diskutiert, einen Nichtanwendungserlass herauszugeben. Dann wurde nach weiteren Fällen gesucht, um dem BFH "die Möglichkeit zu geben, seine Position noch einmal zu überdenken". Nun hat der BFH (25.2.04, I R 42/02, Abruf-Nr. 041948) seine bisherige Rechtsprechung bestätigt. Er hat unmissverständlich klargestellt, dass die nicht nur vorübergehend angelegte Beteiligung einer inländischen Kapitalgesellschaft an einer gemeinschaftsrechtlich geförderten, niedrig besteuerten "IFSC-Gesellschaft" jedenfalls nicht deshalb missbräuchlich ist, weil die Abwicklung der Wertpapiergeschäfte im Ausland durch eine Managementgesellschaft erfolgt. Das Urteil enthält aber noch einen zweiten wichtigen Aspekt, nämlich eine neue Auslegung des Begriffs Kapitalgesellschaft im Rahmen des Schachtelprivilegs in Art. XXII DBA-Irland. |
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